ThZAPOmittlallgVollzD
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Thüringer Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten (ThZAPOmittlallgVollzD) Vom 11. Mai 1992

Thüringer Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten (ThZAPOmittlallgVollzD) Vom 11. Mai 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten (ThZAPOmittlallgVollzD) vom 11. Mai 199226.05.1992
Eingangsformel26.05.1992
Inhaltsverzeichnis26.05.1992
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen26.05.1992
§ 1 - Einstellungsvoraussetzungen26.05.1992
§ 2 - Bewerbung26.05.1992
Zweiter Abschnitt - Ausbildung26.05.1992
§ 3 - Ausbildungsziel26.05.1992
§ 4 - Auswahlverfahren, Vorbereitungsdienst, Dienstbezeichnung26.05.1992
§ 5 - Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes26.05.1992
§ 6 - Praktische Ausbildung26.05.1992
§ 7 - Lehrgangsausbildung26.05.1992
§ 8 - Beurteilungen26.05.1992
§ 9 - Bewertung der Leistungen26.05.1992
§ 10 - Urlaub und Krankheitszeiten26.05.1992
§ 11 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und einzelner Ausbildungsabschnitte26.05.1992
§ 12 - Entlassung26.05.1992
Dritter Abschnitt - Laufbahnprüfung26.05.1992
§ 13 - Zweck der Prüfung26.05.1992
§ 14 - Prüfungsverfahren26.05.1992
§ 15 - Prüfungsausschuß26.05.1992
§ 16 - Schriftliche Prüfung26.05.1992
§ 17 - Bewertung der schriftlichen Arbeiten, Ausschluß von der mündlichen Prüfung26.05.1992
§ 18 - Mündliche Prüfung26.05.1992
§ 19 - Prüfungsergebnis26.05.1992
§ 20 - Abbrechen des Prüfungsverfahrens, Rücktritt26.05.1992
§ 21 - Zeugnis, Einsicht in Prüfungsakten26.05.1992
§ 22 - Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten, Versäumnis von Prüfungsterminen26.05.1992
§ 23 - Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen26.05.1992
§ 24 - Beendigung des Beamtenverhältnisses, Wiederholung der Laufbahnprüfung26.05.1992
Vierter Abschnitt - Schlußbestimmung26.05.1992
§ 25 - Inkrafttreten26.05.1992
ThürGVBl.11 1992 S.177
Aufgrund des § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1141 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag, in Verbindung mit den §§ 15 und 15a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), verordnet die Thüringer Landesregierung:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Einstellungsvoraussetzungen
§ 2Bewerbung
Zweiter Abschnitt Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
§ 4Auswahlverfahren, Vorbereitungsdienst, Dienstbezeichnung
§ 5Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 6Praktische Ausbildung
§ 7Lehrgangsausbildung
§ 8Beurteilungen
§ 9Bewertung der Leistungen
§ 10Urlaub und Krankheitszeiten
§ 11Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und einzelner Ausbildungsabschnitte
§ 12Entlassung
Dritter Abschnitt Laufbahnprüfung
§ 13Zweck der Prüfung
§ 14Prüfungsverfahren
§ 15Prüfungsausschuß
§ 16Schriftliche Prüfung
§ 17Bewertung der schriftlichen Arbeiten, Ausschluß von der mündlichen Prüfung
§ 18Mündliche Prüfung
§ 19Prüfungsergebnis
§ 20Abbrechen des Prüfungsverfahrens, Rücktritt
§ 21Zeugnis, Einsicht in Prüfungsakten
§ 22Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten, Versäumnis von Prüfungsterminen
§ 23Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen
§ 24Beendigung des Beamtenverhältnisses, Wiederholung der Laufbahnprüfung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmung
§ 25Inkrafttreten

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
am Einstellungstag mindestens 18 und höchstens 32 Jahre alt ist,
3.
den Abschluß einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen kann; der erfolgreiche Abschluß einer zehnklassigen allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule steht dem Abschluß einer Realschule gleich,
4.
körperlich, geistig und charakterlich für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst geeignet erscheint.
(2) Überschreitungen der Altershöchstgrenze gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind im Rahmen der geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften zulässig.
(3) Für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes förderlich nach Absatz 1 Nr. 3 ist in der Regel jede abgeschlossene, staatlich anerkannte Berufsausbildung sowie jede Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis von mindestens zwei Jahren.

§ 2 Bewerbung

(1) Der Bewerber richtet seinen Antrag an den Thüringer Justizminister über den Leiter der Justizvollzugsanstalt, bei der er eingestellt werden will.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei verheirateten Bewerbern auch eine Heiratsurkunde, gegebenenfalls auch Geburtsurkunden der Kinder,
4.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen werden,
5.
Zeugnisse über Beschäftigungen nach der Schulentlassung,
6.
eine Erklärung des Bewerbers,
a)
ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
b)
ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder ein Dienstordnungsverfahren anhängig ist,
c)
ob er Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
7.
eine Erklärung über die Wohnungen (Haupt- und Nebenwohnungen) während der letzten zehn Jahre,
8.
einen wahrheitsgemäß ausgefüllten Fragebogen zur Überprüfung belastender Tätigkeiten im früheren SED-Regime (Fragebogen wird dem Bewerber ausgehändigt),
9.
bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Bewerber hat ferner auf Anforderung
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis einzureichen,
2.
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 956 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 2 zum Einigungsvertrag, zu beantragen.

Zweiter Abschnitt Ausbildung

§ 3 Ausbildungsziel

Die Ausbildung soll in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen befähigt sind, in dem ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich durch eine sinnvolle, sozialpädagogisch orientierte Arbeit daran mitzuwirken, daß der Gefangene fähig wird, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Ferner soll erreicht werden, daß die Anwärter die Ursachen und Zusammenhänge der Kriminalität erkennen sowie mit den durch den Freiheitsentzug entstehenden Konfliktsituationen umgehen können. Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu dienen, den Anwärtern die Kenntnisse zu vermitteln, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Vollzugseinrichtungen erforderlich sind.

§ 4 Auswahlverfahren, Vorbereitungsdienst, Dienstbezeichnung

Vor der Einstellung ist die Eignung des Bewerbers in einem Auswahlverfahren festzustellen. Über die Zulassung zum zweijährigen Vorbereitungsdienst entscheidet der Thüringer Justizminister. Der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugssekretäranwärter ernannt. Der Anwärter trägt Dienstkleidung.

§ 5 Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in
1.
drei Monate praktische Einführung,
2.
vier Monate Grundlehrgang,
3.
elf Monate praktische Ausbildung im Vollzug, nach Möglichkeit bei mehreren Justizvollzugsanstalten mit unterschiedlichen Vollzugsformen,
4.
sechs Monate Abschlußlehrgang, einschließlich Prüfung.

§ 6 Praktische Ausbildung

(1) Der Thüringer Justizminister leitet die Ausbildung. Er bestimmt die Vollzugsanstalten, bei denen der Anwärter ausgebildet wird (Ausbildungsbehörden). Er regelt die Überweisung in die einzelnen Ausbildungsabschnitte. Einem späteren Ausbildungsabschnitt wird der Anwärter erst überwiesen, wenn er das Ziel des vorangehenden Abschnitts erreicht hat.
(2) Für die Ausbildung in den einzelnen Abschnitten ist der Leiter der Ausbildungsbehörde (Ausbildungsleiter) verantwortlich. Er sorgt dafür, daß der Anwärter in alle Dienstverrichtungen des allgemeinen Vollzugsdienstes eingeführt und mit den einschlägigen Vorschriften vertraut gemacht wird. Mit der Ausbildung des Anwärters kann er einen oder mehrere Bedienstete beauftragen (Ausbilder), die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind und über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Den Ausbildern wird die Ausbildung, zu der auch Unterricht und Übungen nach Absatz 4 gehören, als Dienstaufgabe übertragen.
(3) Durch vielseitige praktische Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll der Anwärter angehalten werden, die Vorschriften richtig anzuwenden, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Hierbei soll er auf der Grundlage des hierfür erforderlichen psychologischen und sozialpädagogischen Grundwissens Kenntnisse und Erfahrungen für einen positiven Umgang mit den Gefangenen gewinnen. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen dem Anwärter nur übertragen werden, soweit dies seine Ausbildung fördert. Der Anwärter soll stets unter Anleitung tätig werden. Die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung ist nur zur Förderung des Ausbildungszieles zulässig; sie darf nicht nur zur Entlastung anderer Bediensteter angeordnet werden.
(4) Die Ausbildung ist durch Unterricht und Übungen zu ergänzen. In den Übungen werden praktische Fälle aus den einzelnen Arbeitsgebieten der Anwärter mündlich erörtert; mindestens einmal im Monat sollen einfache Aufgaben schriftlich erarbeitet werden, die zu bewerten sind. Unterricht und Übungen umfassen monatlich mindestens sechs Doppelstunden.
(5) Vor Beendigung der einzelnen Ausbildungsabschnitte gemäß § 5 berichtet der Ausbildungsleiter dem Thüringer Justizminister, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung voraussichtlich erreichen wird.

§ 7 Lehrgangsausbildung

(1) Die Lehrgänge (§ 5 Nr. 2 und 4) werden in der Regel in der Justizvollzugsschule Thüringen in Suhl-Goldlauter durchgeführt.
(2) Zur Erreichung des Ausbildungszieles (§ 3) soll die Lehrgangsausbildung insbesondere vermitteln
1.
allgemeinbildende Kenntnisse (Staats- und Verfassungsrecht, Deutsch, Politische Bildung, Geschichte, Sozialkunde),
2.
Grundkenntnisse in
a)
Psychologie/Psychopathologie,
b)
Pädagogik,
c)
Soziologie,
d)
Sozialarbeit/Sozialpädagogik,
e)
Kriminologie,
f)
den rechtlichen Grundlagen des Vollzuges,
g)
dem Dienst- und Beamtenrecht,
h)
der Vollzugsverwaltung,
3.
eingehende Kenntnisse in
a)
der Vollzugskunde (Strafvollzugsgesetz, Sonderformen des Vollzuges, praktischer Vollzugsdienst),
b)
der Ersten Hilfe und der Unfallverhütung,
c)
der waffenlosen Selbstverteidigung,
d)
der Waffenkunde und im Waffengebrauch.
(3) Der Unterricht soll je Unterrichtstag nur so viele Stunden umfassen, daß dem Anwärter hinreichend Zeit bleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten, sein Wissen zu erweitern und zu vertiefen. Hierzu sollen Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden.
(4) Während der Lehrgänge hat der Anwärter neben den Fachprüfungen (§ 14) zehn Aufsichtsarbeiten aus den Fächern des Absatzes 2 zu fertigen. Sämtliche schriftliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu bewerten und mit dem Anwärter zu besprechen.

§ 8 Beurteilungen

(1) Jeder Ausbilder hat sich in einem eingehenden Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung sowie über die Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung des Anwärters zu äußern.
(2) Am Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte gemäß § 5 beurteilen die Ausbildungsleiter sowie der Leiter der Justizvollzugsschule Thüringen den Anwärter abschließend in einem den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Zeugnis.

§ 9 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Zur Bildung der Noten nach Absatz 1 sind die Einzelleistungen und die Gesamtleistungen nach einem System von Punktzahlen zu bewerten. Dabei sind den Noten folgende Punktzahlen zuzuordnen:
sehr gut (1) 15, 14 Punkte,
gut (2) 13, 12, 11 Punkte,
befriedigend (3) 10, 9, 8 Punkte,
ausreichend (4) 7, 6, 5 Punkte,
mangelhaft (5) 4, 3, 2 Punkte,
ungenügend (6) 1, 0 Punkte.
Ist aus mehreren Punktzahlen ein Durchschnittsergebnis zu bilden, so sind die Zwischenwerte des rechnerisch bis auf eine Dezimalstelle ermittelten Durchschnittsergebnisses ab 0,6 der besseren und bis 0,5 der schlechteren Note zuzuordnen; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 10 Urlaub und Krankheitszeiten

(1) Der Anwärter erhält Urlaub nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. Bei der Urlaubsgewährung sind die Belange der Ausbildung zu beachten.
(2) Während der Lehrgänge (§ 5 Nr. 2 und 4) soll dem Anwärter kein Urlaub gewährt werden.
(3) Urlaub aus besonderem Anlaß und Krankheitszeiten werden regelmäßig nur insoweit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, als sie zusammen während des gesamten Vorbereitungsdienstes acht Wochen nicht übersteigen. Die Anrechnung darf den Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten nicht beeinträchtigen; gegebenenfalls sind Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Ausbildungsabschnitte anzurechnen.

§ 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und einzelner Ausbildungsabschnitte

(1) Für einen Anwärter, der sich wegen Krankheit oder aus anderen Gründen der Ausbildung nicht in dem notwendigen Maß widmen konnte oder der in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, kann die Verlängerung einzelner Ausbildungsabschnitte oder die erneute Teilnahme an einem Ausbildungsabschnitt angeordnet werden.
(2) Wenn nach Absatz 1 die Verlängerung einzelner Ausbildungsabschnitte oder die erneute Teilnahme an einem Ausbildungsabschnitt angeordnet wird oder wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen war, ist der weitere Ausbildungsgang gesondert zu regeln. Dabei kann von der in § 5 vorgesehenen Gliederung des Vorbereitungsdienstes abgewichen werden. Der Vorbereitungsdienst kann um maximal ein Jahr verlängert werden.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Thüringer Justizminister.

§ 12 Entlassung

Der Thüringer Justizminister entläßt den Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst, wenn
1.
die Führung des Anwärters nicht den Anforderungen entspricht, die an das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten eines Bediensteten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes zu stellen sind, oder
2.
die Leistungen des Anwärters nach Ablauf von mindestens zwei Dritteln des Vorbereitungsdienstes erkennen lassen, daß er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird, oder
3.
dies aus einem anderen wichtigen Grund geboten ist.

Dritter Abschnitt Laufbahnprüfung

§ 13 Zweck der Prüfung

(1) Durch die Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung (§ 3) erreicht hat und nach seinen allgemeinen und fachlichen Kenntnissen, seinen praktischen Fähigkeiten, seinen Leistungen und seiner Persönlichkeit für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst geeignet ist.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
(3) Vertreter des Thüringer Justizministeriums können bei allen Prüfungen ( §§ 14, 16 und 18) sowie bei der Schlußberatung (§ 19) anwesend sein.

§ 14 Prüfungsverfahren

(1) Der Anwärter ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn er den bisherigen Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß durchlaufen hat, die Fachprüfungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bestanden hat und die Leistungen im Abschlußlehrgang im übrigen mindestens mit "ausreichend (5,0 Punkte)" bewertet worden sind.
Andernfalls schlägt der Lehrgangsleiter dem Thüringer Justizminister eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vor.
(2) Der Anwärter hat in den Fächern des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchst. a bis d und Nr. 3 Buchst. b bis d je eine Fachprüfung abzulegen. Prüfer ist die Lehrkraft der Justizvollzugsschule Thüringen, die das Fach unterrichtet hat. Sie bestimmt die Themen und die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Bearbeitungszeit fest. Die §§ 9, 20 , 22 und 23 gelten entsprechend.
(3) Die Fachprüfungen in den Fächern des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a bis d bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; in wenigstens drei dieser Fächer müssen zumindest ausreichende Leistungen (5,0 Punkte) erbracht werden. In den übrigen in Abs. 2 Satz 1 angeführten Fächern genügt eine mündliche Prüfung und erforderlichenfalls eine praktische Übung.
(4) Bei den Fachprüfungen kann der Lehrgangsleiter anwesend sein.
(5) Über den Verlauf der Fachprüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich der Ablauf der Prüfung, die Prüfungsinhalte und die Bewertung ergeben. Die Niederschrift wird vom Prüfer unterzeichnet.

§ 15 Prüfungsausschuß

(1) Die Laufbahnprüfung wird in der Regel von einem bei der Justizvollzugsschule Thüringen in Suhl-Goldlauter gebildeten Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Bei der Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen die an der Justizvollzugsschule Thüringen Unterrichtenden angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Thüringer Justizminister bestellt den Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem bei der Bestellung bekleideten Hauptamt; sie kann in besonderen Fällen über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu einer Dauer von drei Jahren verlängert werden.
(4) Die Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Alle Entscheidungen über Leistungen in der Laufbahnprüfung trifft der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit.

§ 16 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung soll sich unmittelbar an den letzten Ausbildungsabschnitt anschließen.
(2) Der Anwärter hat unter Aufsicht aus den Fächern des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e bis h und Nr. 3 Buchst. a eine Arbeit über ein allgemeines Thema zu schreiben und drei weitere Prüfungsaufgaben zu lösen. Die Behandlung des allgemeinen Themas soll zeigen, daß der Anwärter Sachzusammenhänge erkennen und in verständlicher Form schriftlich ausdrücken kann.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Er kann die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und den Lehrgangsleiter (§ 5 Nr. 2 und 4) um Vorschläge ersuchen. Der Vorsitzende bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Bearbeitungszeit fest. Die Bearbeitungszeit soll drei Stunden nicht übersteigen.
(4) Der Anwärter fertigt die Arbeiten unter einer Kennziffer an, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung zugeteilt wird. Die Kennziffern der einzelnen Anwärter sowie deren Namen sind von dem aufsichtsführenden Bediensteten in eine Liste aufzunehmen, die den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Arbeiten mitgeteilt werden darf.
(5) Der Anwärter hat die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit, mit der Kennziffer versehen, an den aufsichtsführenden Bediensteten abzugeben.
(6) Die Aufsicht bei Anfertigung der Arbeiten führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Bediensteter. Der aufsichtsführende Bedienstete fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede Unregelmäßigkeit. Auf jeder Arbeit verzeichnet er den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung, er verschließt die Arbeiten und die Niederschrift in einem Umschlag und übermittelt diesen unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Kennziffernliste wird dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einem anderen geschlossenen Umschlag zugeleitet, der erst nach der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten geöffnet werden darf.

§ 17 Bewertung der schriftlichen Arbeiten, Ausschluß von der mündlichen Prüfung

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei Prüfern bewertet; dem Zweitprüfer darf die Bewertung durch den Erstprüfer nicht bekannt sein. Für die Bewertung gilt § 9. Jeder Prüfer hat seine Entscheidung auf einem besonderen Blatt zu begründen. Weichen die Bewertungen durch den Erstprüfer und den Zweitprüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der dritte Prüfer die Punktzahl in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen fest.
(2) Aus den Punktzahlen der schriftlichen Prüfung errechnet der Prüfungsausschuß bis auf eine Dezimalstelle das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen gemäß § 9. Zu diesem Zweck werden die Punkte der schriftlichen Arbeit zusammengezählt und die Summe durch vier geteilt.
(3) Sind mehr als zwei schriftliche Arbeiten jeweils mit weniger als 5,0 Punkten bewertet, so ist der Anwärter von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn nicht die Leistungen während der Lehrgänge und in den Fachprüfungen im Durchschnitt mit mehr als 7,6 Punkten bewertet sind. Dasselbe gilt, wenn die schriftliche Prüfung insgesamt im Durchschnitt mit weniger als 5,0 Punkten bewertet ist; ein Ausgleich ist dann nicht möglich.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung, die sich auf alle in § 7 Abs. 2 aufgeführten Stoffgebiete erstrecken kann, soll
- ebenfalls als Bestandteil des Vorbereitungsdienstes - der schriftlichen Prüfung alsbald folgen. Den Termin bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor der mündlichen Prüfung mit dem Anwärter ein Gespräch führen, um sich ein Bild von seiner Persönlichkeit zu verschaffen.
(3) In einem mündlichen Prüfungstermin sollen nicht mehr als fünf Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die mündliche Prüfung soll so lange dauern, daß auf jeden Anwärter etwa eine halbe Stunde entfällt. Sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Vollzugsbediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Er soll hierbei auf die Belange der zu prüfenden Anwärter Rücksicht nehmen.
(6) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festzuhalten sind:
1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen und Vornamen der Anwärter,
4.
die Einzelergebnisse gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 und die Note der schriftlichen Prüfung,
5.
die Gegenstände und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
6.
die Entscheidung über die Gewährung eines Punktzuschlags (§ 19 Abs. 4),
7.
die Schlußentscheidung.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Prüfer zu unterschreiben.

§ 19 Prüfungsergebnis

(1) Über die Leistungen in der mündlichen Prüfung und über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Für die Bewertung gilt § 9. Der Prüfungsausschuß bildet aus den Ergebnissen
1.
der praktischen Ausbildung (§ 5 Nr. 3) und der hierauf angerechneten Zeiten (Ausbildungsergebnis),
2.
der Lehrgänge gemäß § 5 Nr. 2 und 4 (Lehrgangsergebnis),
3.
der Fachprüfungen (Fachergebnis) sowie
4.
der Laufbahnprüfung (Prüfungsergebnis)
das Gesamtergebnis.
(2) Das Gesamtergebnis wird wie folgt ermittelt:
1.
für das Ausbildungsergebnis wird die für den einzelnen Ausbildungsabschnitt erteilte Punktzahl mit der Monatszahl vervielfältigt, die dieser Ausbildungsabschnitt dauerte; die so für die einzelnen Ausbildungsabschnitte ermittelten Punktzahlen werden zusammengezählt und die Summe durch elf geteilt;
2.
für das Lehrgangsergebnis werden die für den Grundlehrgang ermittelte Punktzahl mit vier Zehntel und die für den Abschlußlehrgang ermittelte Punktzahl mit sechs Zehntel vervielfacht und beide Ergebnisse zusammengezählt;
3.
das Fachergebnis wird aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der Einzelbewertungen für die Fachprüfungen errechnet;
4.
für das Prüfungsergebnis werden die Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten und die Punktzahl der mündlichen Prüfung zusammengezählt und die Summe durch fünf geteilt.
(3) Für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung werden die Punktzahlen
1.
des Ausbildungsergebnisses, des Lehrgangsergebnisses und des Fachergebnisses je einfach und
2
des Prüfungsergebnisses mit vier vervielfacht zusammengezählt und die Summe durch sieben geteilt.
(4) Der Prüfungsausschuß kann das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung um bis zu einen Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand des Anwärters zutreffender gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Laufbahnprüfung keinen Einfluß hat.
(5) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn der Anwärter mindestens die Endpunktzahl 5,0 erreicht hat. Die Gesamtnote lautet:
sehr gut bei einer Endpunktzahl von 13,6 bis 15,
gut bei einer Endpunktzahl von 10,6 bis 13,5,
befriedigend bei einer Endpunktzahl von 7,6 bis 10,5,
ausreichend bei einer Endpunktzahl von 5,0 bis 7,5.
Die Endpunktzahl wird der Gesamtnote in einem Klammerzusatz angefügt.
(6) Beträgt die Endpunktzahl weniger als 5,0 Punkte, so ist die Laufbahnprüfung für nicht bestanden zu erklären. Auf Verlangen werden dem Anwärter die Gründe für das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Sofern der Anwärter eine Wiederholungsprüfung ablegen will, werden ihm die Bedingungen, unter denen er die Wiederholungsprüfung ablegen kann, schriftlich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt (§ 24 Abs. 3).

§ 20 Abbrechen des Prüfungsverfahrens, Rücktritt

(1) Durch sein Erscheinen zu einer Prüfungsleistung gibt der Anwärter zu erkennen, daß er sich in der Lage fühlt, die Laufbahnprüfung abzulegen.
(2) Kann der Anwärter das Prüfungsverfahren wegen schwerer Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht innerhalb angemessener Frist beenden, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Prüfungsverfahren nach Anhörung des Anwärters abbrechen; die Laufbahnprüfung gilt als nicht begonnen.
(3) Tritt der Anwärter nach Beginn des Prüfungsverfahrens ohne Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 21 Zeugnis, Einsicht in Prüfungsakten

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt dem Anwärter, der die Laufbahnprüfung bestanden hat, hierüber ein Zeugnis. Die der Gesamtnote zugrundeliegenden Ergebnisse sind dem Anwärter nach der Prüfung bekanntzugeben.
(2) Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens bei der Justizvollzugsschule Thüringen seine Prüfungsakten einsehen.

§ 22 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten, Versäumnis von Prüfungsterminen

(1) Erscheint der Anwärter ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung von Prüfungsarbeiten gemäß § 16 Abs. 2 nicht oder liefert er ohne genügende Entschuldigung eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Wiederholt sich dies bei einer weiteren Arbeit, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Bei genügender Entschuldigung des Ausbleibens, der Nichtablieferung oder der nicht rechtzeitigen Ablieferung sind alle Prüfungsarbeiten neu anzufertigen.
(2) Versäumt der Anwärter den Termin zur mündlichen Prüfung, so ist er bei genügender Entschuldigung zu einem neuen Termin zu laden; andernfalls gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuß. § 20 Abs. 3 Satz 4 findet Anwendung.

§ 23 Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen

(1) Versucht der Anwärter, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden. In schweren Fällen kann der Anwärter von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden; die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt, so kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung das Prüfungszeugnis entsprechend berichtigt oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 und die Entscheidung über die Folge von Ordnungsverstößen, die in der mündlichen Prüfung festgestellt werden, trifft der Prüfungsausschuß. Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft der Thüringer Justizminister nach Anhörung des Betroffenen.

§ 24 Beendigung des Beamtenverhältnisses, Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Das Beamtenverhältnis des Anwärters endet
1.
bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablegen der Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
2.
bei Wiederholung der Laufbahnprüfung mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.
(2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann der Anwärter sie einmal wiederholen. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.
(3) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens vier und höchstens zwölf Monate. Art und Dauer bestimmt der Prüfungsausschuß.

Vierter Abschnitt Schlußbestimmung

§ 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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