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Thüringer Wahlordnung für die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft Vom 28. Dezember 1992

Thüringer Wahlordnung für die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft Vom 28. Dezember 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Wahlordnung für die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft vom 28. Dezember 199201.01.1993
Eingangsformel01.01.1993
§ 1 - Organe01.01.1993
§ 2 - Geltungsbereich01.01.1993
§ 3 - Zusammensetzung und Amtszeit01.01.1993
§ 4 - Grundsätze der Wahl01.01.1993
§ 5 - Wahlrecht01.01.1993
§ 6 - Wahlorgane und Wählerverzeichnis01.01.1993
§ 7 - Wahlvorschläge01.01.1993
§ 8 - Wahltermine und Wahllokale01.01.1993
§ 9 - Wahlverfahren01.01.1993
§ 10 - Kontrolle des Wahlverlaufes01.01.1993
§ 11 - Auszählung der Stimmen01.01.1993
§ 12 - Feststellung des Wahlergebnisses01.01.1993
§ 13 - Konstituierende Versammlung01.01.1993
§ 14 - Wahlprüfung01.01.1993
§ 15 - Inkrafttreten01.01.1993
Aufgrund des § 129 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

§ 1 Organe

Das Organ der Studentenschaft ist der Studentenrat. Die rechtsgeschäftliche Vertretung nimmt der Vorsitzende wahr, welcher vom Studentenrat mit absoluter Mehrheit gewählt wird. In den Fachbereichen können Fachschaftsräte gebildet werden.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung regelt allein das Verfahren der Wahl des Studentenrates. Das Wahlverfahren der Fachschaftsräte ist in einer Satzung der Studentenschaft zu regeln.

§ 3 Zusammensetzung und Amtszeit

(1) Der Studentenrat besteht aus einer ungeraden Mitgliederzahl. Diese beträgt
1.
Fünfundzwanzig Personen für die Friedrich-Schiller-Universität Jena,
2.
siebzehn Personen für die Technische Universität Ilmenau, die Pädagogische Hochschule Erfurt, die Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar, die Fachhochschule Erfurt, die Fachhochschule Schmalkalden und die Fachhochschule Jena,
3.
sieben Personen für die Medizinische Hochschule Erfurt und die Hochschule für Musik "Franz Liszt" Weimar.
(2) Der Studentenrat wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.

§ 4 Grundsätze der Wahl

(1) Die Wahl ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim. Sie wird auf der Grundlage von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt.
(2) Die Wahl ist als Urnenwahl mit der Möglichkeit der Briefwahl durchzuführen. Die Briefwahl ist beim Wahlvorstand zu beantragen.
(3) Die Wahlen erfolgen auf Hochschulebene, unabhängig von der Fachschaftsgliederung der Studentenschaft.

§ 5 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt und wählbar ist jeder immatrikulierte Studierende der Hochschule. Gasthörer sind nicht wahlberechtigt und wählbar. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
(2) Mitglieder des Wahlvorstandes können nicht gleichzeitig als Kandidaten aufgestellt werden.

§ 6 Wahlorgane und Wählerverzeichnis

(1) Es wird ein Wahlvorstand als Wahlorgan gebildet. Dieser besteht aus drei Studierenden. Der Kanzler bestimmt die Mitglieder des Wahlvorstandes zu den ersten nach dieser Wahlordnung durchzuführenden Wahlen. Sofern an den Hochschulen bereits vorläufige Studentenräte bestehen, haben diese das Vorschlagsrecht. Für die nachfolgend jährlich stattfindenden Wahlen werden die Mitglieder des Wahlvorstandes in dem der Wahl vorhergehenden Semester vom amtierenden Studentenrat gewählt.
(2) Die Tätigkeit im Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Dem Wahlvorstand obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er beschließt über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er kann Wahlhelfer bestellen. Diese werden nicht Mitglieder des Wahlvorstandes.
(4) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter.
(5) Der Kanzler der Hochschule erstellt auf Antrag des Wahlvorstandes das Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) und andere für die Durchführung der Wahl notwendige Unterlagen (Wahlscheine, Briefwahlunterlagen). Das Wählerverzeichnis ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor der Wahl mindestens zwei Wochen in der Hochschule an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Die Versendung der Briefwahlunterlagen erfolgt durch den Wahlvorstand unverzüglich.
(6) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses können beim Wahlleiter innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich erklärt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich.

§ 7 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind innerhalb der vom Wahlvorstand bestimmten Frist beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen. Ein Wahlvorschlag besteht aus dem Vorschlag eines einzelnen Kandidaten oder aus einer Wahlvorschlagsliste.
(2) Ein Wahlvorschlag muß den Namen, Vornamen, Fachbereich, die Semesterzahl, vollständige Anschrift des oder der Kandidaten und die schriftliche Einverständniserklärung des oder der Kandidaten, sich zur Wahl zu stellen, enthalten.
(3) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens zehn wahlberechtigten Studierenden durch Unterschrift unter Angabe von Namen, Vornamen, Fachbereich, Semesterzahl und Anschrift unterstützt werden.
(4) Der Wahlvorstand prüft die eingereichten Wahlvorschläge auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und termingerechte Einreichung. Unvollständige bzw. unrichtige Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzugeben. Sie können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vervollständigt bzw. berichtigt werden. Der Wahlleiter gibt unverzüglich nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist die als gültig anerkannten Wahlvorschläge öffentlich bekannt.
(5) Einsprüche gegen die Zulassung und die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen sind schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wahlvorschläge beim Wahlleiter einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich.

§ 8 Wahltermine und Wahllokale

Die Wahlen finden bis zum Ende des Sommersemesters an zwei aufeinanderfolgenden nicht vorlesungsfreien Tagen statt. Die Wahltage, Wahlzeiten und die Wahllokale sind durch Beschluß des Wahlvorstandes im Benehmen mit dem Kanzler festzulegen. Die Bekanntgabe des Beschlusses hat bis zum 30. Tag vor der Wahl zu erfolgen.

§ 9 Wahlverfahren

(1) Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen einer Wahlvorschlagsliste oder eines Kandidaten auf einem Einzelwahlvorschlag bzw. einer Wahlvorschlagsliste. Die Stimmabgabe ist gültig, wenn der Wille des Wählers eindeutig erkennbar ist.
(2) Zwischen dem Ende der Briefwahl und dem Urnenwahlbeginn hat mindestens ein Tag zu verbleiben.
(3) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, oder ist die Zahl der Kandidaten aller Wahlvorschläge kleiner als die Zahl der zu besetzenden Sitze, so findet Mehrheitswahl statt. Werden dabei weniger Mitglieder gewählt als Sitze zu besetzen sind, bleiben die restlichen Sitze unbesetzt.

§ 10 Kontrolle des Wahlverlaufes

Die Mitglieder des Wahlvorstandes kontrollieren die Ordnungsmäßigkeit des Wahlverlaufes. Es ist ein Protokoll über die Sitzungen des Wahlvorstandes, den Verlauf der Wahl und der Stimmenauszählung anzufertigen.

§ 11 Auszählung der Stimmen

(1) Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand öffnet unmittelbar nach Beendigung der Wahl die Wahlurnen und die Briefwahlunterlagen und stellt die Anzahl der abgegebenen Stimmen sowie die Wahlbeteiligung fest.
(3) Die Stimmen werden vom Wahlvorstand ausgezählt. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit der Stimmabgabe, so entscheidet der Wahlvorstand unmittelbar. Das Ergebnis der Stimmauszählung ist im Wahlprotokoll zu vermerken.

§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach der Auszählung wird die Anzahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen festgestellt.
(2) Die Reihenfolge der Mitglieder des Studentenrates und der Nachfolgekandidaten wird nach den Verfahren nach § 4 Absatz 1 Satz 2 festgestellt.
(3) Das Ergebnis der Wahlen ist vom Wahlvorstand unverzüglich durch Aushang in der Hochschule bekanntzumachen.
(4) Die Wahl ist mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.

§ 13 Konstituierende Versammlung

Der Wahlleiter hat den neugewählten Studentenrat unverzüglich zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl eines Vorsitzenden.

§ 14 Wahlprüfung

(1) Die Wahlprüfung kann von allen Wahlberechtigten beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses an den Wahlvorstand zu richten.
(2) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl trifft der Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen.
(3) Kann durch die Entscheidung des Wahlvorstandes dem Antrag gemäß Absatz 1 nicht entsprochen werden, ist dieser dem Rektor der Hochschule vorzulegen. Der Rektor entscheidet innerhalb von vier Wochen.
(4) Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist durch den Wahlleiter über die Durchführung und das Ergebnis der Wahl sowie über die Ergebnisse eingeleiteter Wahlprüfungsverfahren zu unterrichten. Ein Protokoll nach § 10 ist beizufügen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Erfurt, den 28. Dezember 1992
Der Minister für Wissenschaft und Kunst
Dr. Fickel
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