HSchulWeimarWO TH 1
DE - Landesrecht Thüringen

Erste Wahlordnung für die Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar Vom 21. März 1994

Erste Wahlordnung für die Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar Vom 21. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erste Wahlordnung für die Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar vom 21. März 199429.04.1994
Inhaltsverzeichnis29.04.1994
Eingangsformel29.04.1994
Erster Teil - Allgemeines29.04.1994
§ 1 - Geltungsbereich29.04.1994
§ 2 - Wahl des Konzils29.04.1994
§ 3 - Wahl des Senats29.04.1994
§ 4 - Wahl der Fachbereichsräte29.04.1994
§ 5 - Gleichstellung29.04.1994
§ 6 - Amtszeit, Wahltermin29.04.1994
§ 7 - Wahlorgane29.04.1994
§ 8 - Zusammensetzung und Bildung des Wahlvorstands und der Wahlausschüsse29.04.1994
§ 9 - Aufgaben des Wahlvorstands und der Wahlausschüsse29.04.1994
§ 10 - Aufgaben des Wahlleiters29.04.1994
§ 11 - Bildung und Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses29.04.1994
Zweiter Teil - Wahlrecht29.04.1994
§ 12 - Aktives und passives Wahlrecht29.04.1994
§ 13 - Gruppenzugehörigkeit29.04.1994
§ 14 - Ruhen des Wahlrechts29.04.1994
Dritter Teil - Wahlverfahren29.04.1994
§ 15 - Terminplan29.04.1994
§ 16 - Wahlbekanntmachung29.04.1994
§ 17 - Wahlverzeichnisse29.04.1994
§ 18 - Rechtsmittel gegen die Wahlverzeichnisse29.04.1994
§ 19 - Wahlvorschläge29.04.1994
§ 20 - Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge29.04.1994
§ 21 - Wahlunterlagen29.04.1994
Vierter Teil - Wahlhandlung29.04.1994
§ 22 - Zusendung von Wahlunterlagen29.04.1994
§ 23 - Stimmabgabe durch Briefwahl29.04.1994
§ 24 - Stimmabgabe an der Urne29.04.1994
§ 25 - Auszählung29.04.1994
§ 26 - Wirksamkeit und Gültigkeit der Stimmabgabe29.04.1994
Fünfter Teil - Schlußbestimmungen29.04.1994
§ 27 - Wahlprüfungsverfahren29.04.1994
§ 28 - Ausscheiden, Ruhen des Mandats29.04.1994
§ 29 - Wiederholungswahl29.04.1994
§ 30 - Amtszeit bei Neuwahlen29.04.1994
§ 31 - Fristen29.04.1994
§ 32 - Übergangsvorschriften29.04.1994
§ 33 - Inkrafttreten29.04.1994
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2 Wahl des Konzils
§ 3 Wahl des Senats
§ 4 Wahl der Fachbereichsräte
§ 5 Gleichstellung
§ 6 Amtszeit, Wahltermin
§ 7 Wahlorgane
§ 8 Zusammensetzung und Bildung des Wahlvorstands und der Wahlausschüsse
§ 9 Aufgaben des Wahlvorstands und der Wahlausschüsse
§ 10Aufgaben des Wahlleiters
§ 11 Bildung und Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses
Zweiter Teil Wahlrecht
§ 12Aktives und passives Wahlrecht
§ 13 Gruppenzugehörigkeit
§ 14 Ruhen des Wahlrechts
Dritter Teil Wahlverfahren
§ 15 Terminplan
§ 16 Wahlbekanntmachung
§ 17 Wahlverzeichnis
§ 18 Rechtsmittel gegen die Wahlverzeichnisse
§ 19Wahlvorschläge
§ 20 Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 21Wahlunterlagen
Vierter Teil Wahlhandlung
§ 22Zusendung der Wahlunterlagen
§ 23 Stimmabgabe durch Briefwahl
§ 24 Stimmabgabe an der Urne
§ 25 Auszählung
§ 26 Wirksamkeit und Gültigkeit der Stimmabgabe
Fünfter Teil Schlußbestimmungen
§ 27 Wahlprüfungsverfahren
§ 28 Ausscheiden, Ruhen des Mandats
§ 29 Wiederholungswahl
§ 30 Amtszeit bei Neuwahlen
§ 31 Fristen
§ 32 Übergangsvorschriften
§ 33 Inkrafttreten
Aufgrund des § 117 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst, hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 nach Anhörung der Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar:

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt nach § 117 ThürHG für die ersten Wahlen zu Konzil, Senat und Fachbereichsräten der Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar.

§ 2 Wahl des Konzils

(1) Die zu wählenden Mitglieder des Konzils bestehen aus 25 Vertretern der Professoren, zwölf Vertretern der Studierenden, acht Vertretern der akademischen Mitarbeiter und vier Vertretern der sonstigen Mitarbeiter.
(2) Die Mitglieder des Konzils werden innerhalb der in Absatz 1 genannten Gruppen nach den Regeln der personalisierten Verhältniswahl in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Bei Listenwahl richtet sich die Zuordnung von Sitzen auf die Bewerber einer Liste nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. Einzelwahlvorschläge sind zulässig.
Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl wird gewählt, wenn
1.
nur Einzelwahlvorschläge vorliegen,
2.
nur ein Listenvorschlag vorliegt oder
3.
nur ein Mitglied zu wählen ist.
(3) Bei Listenwahl werden die einer Gruppe zustehenden Sitze im jeweiligen Wahlbereich nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Vollrechnung, Halbteilung, Drittelung und so weiter der Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen ergeben (d'Hondtsches System). Die danach einem Listenwahlvorschlag zustehenden Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlags, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Sind auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als Bewerber benannt sind, so werden die freien Sitze unter Fortführung der Berechnung nach Satz 1 auf die übrigen Wahlvorschläge verteilt. Bewerber eines Listenwahlvorschlags, die danach keinen Sitz mehr erhalten, sind nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Vertreter und Ersatzleute und rücken für die gewählten Bewerber nach, wenn diese vorzeitig aus dem betreffenden Kollegialorgan ausscheiden. Bei gleicher Stimmenzahl und, wenn auf mehrere Bewerber keine Stimme entfallen ist, entscheidet die Reihenfolge der Bewerber innerhalb eines Listenwahlvorschlags. Ist eine Liste erschöpft, rückt der erste Ersatzmann des Wahlvorschlags nach, auf den nach Satz 1 ein weiterer Sitz entfallen würde.
(4) Bei Verhinderung eines Mitglieds wird dieses durch den Bewerber vertreten, der die nächsthöhere Stimmenzahl aufweist. Dabei werden Bewerber von Einzelwahlvorschlägen als Listenbewerber angesehen. Einzelwahlvorschläge sollen zusätzlich mindestens einen Bewerber aufweisen, der als Vertreter amtieren kann. Bei Mehrheitswahl werden die der Gruppe im Wahlbereich zustehenden Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimme mit der höchsten Stimmenzahl beginnend verteilt. In gleicher Weise werden die Ersatzleute bestimmt. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Wahlvorschläge, die keine Stimme erhalten haben, sind bei der Sitzverteilung und beim Nachrücken nicht zu berücksichtigen. Wenn in den Fällen des Absatz 3 oder des Absatz 4 Satz 1 bis 6 gleiche Höchstzahlen oder Stimmenzahlen vorliegen, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los. Das Losverfahren entfällt, soweit aufgrund der zu vergebenden Anzahl an Sitzen alle Bewerber mit gleicher Stimmenzahl einen Sitz in dem zu wählenden Gremium erhalten.
(5) Für die Gruppe der Professoren, der Studenten und der akademischen Mitarbeiter bilden die Fachbereiche getrennte Wahlbereiche.
(6) Bei den Professoren entfallen auf den Fachbereich Informatik und Mathematik vier, auf die Fachbereiche Architektur, Stadt- und Regionalplanung, Bauingenieurwesen sowie Gestaltung je sieben Mitglieder im Konzil.
(7) Bei den Studenten entfallen auf den Fachbereich für Architektur, Stadt- und Regionalplanung und den Fachbereich Bauingenieurwesen je vier Mitglieder, auf den Fachbereich Informatik und Mathematik und den Fachbereich Gestaltung je zwei Mitglieder im Konzil.
(8) Bei den akademischen Mitarbeitern entfallen auf den Fachbereich für Architektur, Stadt- und Regionalplanung und den Fachbereich Bauingenieurwesen je drei Mitglieder, und auf den Fachbereich Informatik und Mathematik sowie Fachbereich Gestaltung je ein Mitglied im Konzil. Akademische Mitarbeiter, die nicht unmittelbar einem Fachbereich angehören (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ThürHG) wählen in dem Fachbereich, in dessen Aufgabenbereich sie überwiegend tätig sind. Über die Zuordnung entscheidet nach Anhörung des Dekans der betroffenen Fachbereiche der Wahlvorstand.
(9) Die sonstigen Mitarbeiter bilden einen gemeinsamen Wahlbereich.
(10) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Sitze in seinem Wahlbereich in der jeweiligen Gruppe zu vergeben sind.

§ 3 Wahl des Senats

(1) Der Senat besteht neben seinen beratenden Mitgliedern aus dem Rektor als Vorsitzendem sowie aus sieben Vertretern der Professoren, drei Vertretern der Studierenden, zwei Vertretern der akademischen Mitarbeiter und einem Vertreter der sonstigen Mitarbeiter.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vertreter der Mitgliedergruppen werden von den Vertretern ihrer Gruppe im Konzil nach den Regeln der personalisierten Verhältniswahl gewählt. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Die Vertreter der Professoren im Senat werden aufgrund von Vorschlägen gewählt, die die Vertreter der Professoren in den Fachbereichsräten vorlegen. Dabei entfallen auf den Fachbereich für Informatik und Mathematik ein Sitz und auf die übrigen Fachbereiche je zwei Sitze. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.Unterbreitet ein Fachbereich nur einen Vorschlag, so darf die Zahl der Neinstimmen die der Jastimmen nicht übersteigen. Die Vertreter der Professoren in dem betreffenden Fachbereichsrat haben unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(4) Die Vertreter der Studierenden im Senat werden aufgrund von Vorschlägen gewählt, die die Vertreter der Studierenden in den Fachbereichsräten vorlegen. Auf den Fachbereich für Architektur, Stadt- und Regionalplanung und den Fachbereich für Bauingenieurwesen entfällt je ein Sitz. Auf den gemeinsamen Wahlbereich der Fachbereiche für Mathematik und Informatik sowie Gestaltung entfällt ein Sitz. Die Vertreter der Studierenden in den Fachbereichsräten sind je für sich vorschlagsberechtigt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Senat werden aufgrund von Vorschlägen gewählt, die die Vertreter der akademischen Mitarbeiter in den Fachbereichsräten vorlegen. Auf den gemeinsamen Wahlbereich des Fachbereichs für Architektur, Stadt- und Regionalplanung und des Fachbereichs für Gestaltung und auf den gemeinsamen Wahlbereich des Fachbereichs für Bauingenieurwesen und des Fachbereichs für Informatik und Mathematik entfällt je ein Sitz. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Die Vertreter der sonstigen Mitarbeiter im Senat werden aufgrund von Vorschlägen gewählt, die die Vertreter der sonstigen Mitarbeiter in den Fachbereichsräten vorlegen. Sie können um Vorschläge ergänzt werden, die von den Vertretern der sonstigen Mitarbeiter im Konzil vorgelegt werden. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 4 Wahl der Fachbereichsräte

(1) Für die Wahl der Fachbereichsräte gilt § 2 Abs. 2, 3 und 10 entsprechend.
(2) Auf Antrag eines Fachbereichs kann der Senat den Fachbereich in Wahlbereiche aufteilen. Der Fachbereich macht dafür einen Vorschlag. Stimmt der Senat diesem Vorschlag nicht mit der Mehrheit seiner Stimmen zu, so bildet der Fachbereich weiterhin einen einheitlichen Wahlbereich.

§ 5 Gleichstellung

In der Wahlbekanntmachung sind die Mitgliedergruppen deutlich und nachdrücklich aufzufordern, Frauen als Bewerberinnen aufzustellen, damit sie dem Frauenanteil in den Mitgliedergruppen entsprechend in den Organen der Hochschule vertreten sein können.

§ 6 Amtszeit, Wahltermin

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der einzelnen Gremien richtet sich nach § 42 Abs. 1 ThürHG. Sie beginnt für Konzil, Senat und Fachbereichsräte mit dem auf die Wahl folgenden 1. April.
(2) Für die unmittelbaren Wahlen zu Konzil und Fachbereichsräten werden zwei Wahltage im Einvernehmen mit dem Wahlleiter vom Senat festgesetzt.
(3) Der Wahltermin liegt in der Vorlesungszeit. Er soll weder in den ersten noch in den letzten beiden Wochen der Vorlesungszeit angesetzt werden.

§ 7 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind
1.
der Wahlvorstand,
2.
der Kanzler als Wahlleiter sowie
3.
der Wahlprüfungsausschuß.
(2) An der Öffnung der Wahlbriefe und an der Auszählung der Stimmen wirken Wahlausschüsse mit.
(3) Geschäftsstelle des Wahlvorstands und des Wahlprüfungsausschusses ist das Wahlamt.
(4) Ein Mitglied eines Wahlorgans ist an der Mitwirkung an Entscheidungen verhindert, soweit die Wahl zu dem Gremium betroffen ist, für das es kandidiert; dies gilt nicht für die Mitwirkung in Wahlausschüssen.

§ 8 Zusammensetzung und Bildung des Wahlvorstands und der Wahlausschüsse

(1) Der Wahlvorstand hat fünf Mitglieder, die Gruppe der Professoren entsendet zwei Mitglieder, die übrigen Gruppen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ThürHG entsenden je ein Mitglied. Sie werden in dem der Wahl vorhergehenden Semester von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe im Senat gewählt. Kommt bis Ende der letzten ordentlichen Sitzung des Senats während der Vorlesungszeit eine Wahl nicht oder nur teilweise zustande, wählt der Konzilsvorstand die fehlenden Mitglieder. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt das stellvertretende Mitglied nach. Scheidet das stellvertretende Mitglied aus, nimmt der Konzilsvorstand im Benehmen mit der betroffenen Gruppe eine Nachwahl vor.
(2) Zur ersten Sitzung des Wahlvorstands lädt der Wahlleiter ein. Er leitet die Sitzung bis zur Konstituierung des Wahlvorstands und weist die Mitglieder des Wahlvorstands insbesondere auch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 in ihre Aufgaben ein.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Wahlvorstands sowie der Wahlleiter sind zu den Sitzungen rechtzeitig schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, hat es unmittelbar das stellvertretende Mitglied über die Verhinderung zu benachrichtigen.
(4) Der Wahlvorstand wählt in der ersten Sitzung aus der Mitte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. Erreicht auch in einem zweiten Wahlgang niemand die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, so ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom jüngsten Mitglied zu ziehende Los.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Für die wiederholte Beschlußunfähigkeit gilt der § 43 Abs. 1 Satz 2 ThürHG. Er beschließt mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er tagt öffentlich. Er macht seine Beschlüsse durch Aushang bekannt. Der Wahlleiter oder eine von ihm beauftragte Person ist berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
(6) Der Wahlvorstand beschließt im Einvernehmen mit dem Wahlleiter über die Zahl der Wahlausschüsse.
(7) Die Wahlausschüsse bestehen aus je einem Mitglied der Gruppen gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürHG. Soweit ein Wahlausschuß für mehrere Fachbereiche gebildet wird, legt der Wahlvorstand fest, welche Fachbereiche durch welche Gruppe im Wahlausschuß vertreten sind. Der Dekan gibt die Benennungen gegenüber dem Wahlleiter ab. Für die Stellvertretung gilt Absatz 1 Satz 5 bis 7 entsprechend.

§ 9 Aufgaben des Wahlvorstands und der Wahlausschüsse

(1) Die Tätigkeit im Wahlvorstand und in den Wahlausschüssen ist ehrenamtlich. Die Mitglieder sind zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(2) Die Beschlüsse des Wahlvorstands sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Sie soll allen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern bis zum Beginn der nächsten Sitzung zugeleitet sein und ist in einer der folgenden Sitzungen zu genehmigen.
(3) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht der Kanzler nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ThürHG oder nach dieser Wahlordnung zuständig ist. Zu den Aufgaben des Wahlvorstands gehören insbesondere:
1.
Entscheidungen über Widersprüche gegen das Wahlverzeichnis;
2.
Entscheidung über den Schwerpunkt von Studium oder beruflicher Tätigkeit im Hinblick auf den für das Wahlrecht zutreffenden Fachbereich (§ 41 Abs. 2 Satz 4 ThürHG);
3.
Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge;
4.
Durchführung der Auszählung unter Mitwirkung der Wahlausschüsse sowie
5.
Feststellung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse und der Sitzverteilung.

§ 10 Aufgaben des Wahlleiters

(1) Der Wahlleiter ist für die technische Vorbereitung der Wahlen verantwortlich. Er unterstützt den Wahlvorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Zu den Aufgaben des Wahlleiters gehören insbesondere:
1.
Aufstellung des Terminplans mit Zustimmung des Wahlvorstands und der Wahlbekanntmachung sowie deren Veröffentlichung in der Hochschule;
2.
Führung, Offenlegung und Abschluß der Wahlverzeichnisse, Versendung der Wahlbenachrichtigungen;
3.
Entgegennahme der Widersprüche gegen die Wahlverzeichnisse, der Wahlvorschläge und der Widersprüche nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2;
4.
Vorprüfung der Wahlvorschläge;
5.
Herstellung der Wahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlumschläge, Wahlbriefumschläge) und ihre Versendung sowie
6.
Entgegennahme, Verwahrung und Übergabe der Wahlbriefe an den Wahlvorstand.
(2) Der Wahlleiter kann Beschlüsse des Wahlvorstands, soweit sie das Recht verletzen, beanstanden. Über die Beanstandung entscheidet der Wahlprüfungsausschuß. Die Befugnisse des Rektors nach § 74 Abs. 3 ThürHG bleiben unberührt.

§ 11 Bildung und Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses

(1) Der Wahlprüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt oder den akademischen Grad eines Diplom-Juristen haben; er wird vom Senat aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule gewählt. Für die Wahl der weiteren Mitglieder gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß. Für jedes Mitglied des Wahlprüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. §8 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlprüfungsausschuß ist für alle Prüfungsverfahren zuständig, die Wahlen nach dieser Wahlordnung betreffen. Er ist spätestens zu Beginn des Semesters zu bilden, in dem die Wahlen für alle Gruppen stattfinden. Mit der Wahl eines neuen Wahlprüfungsausschusses ist der bisherige aufgelöst. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt das stellvertretende Mitglied nach. Ist ein stellvertretendes Mitglied nicht oder nicht mehr vorhanden, erfolgt eine Nachwahl in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.
(3) Dem Wahlprüfungsausschuß obliegen folgende Aufgaben:
1.
Entscheidung über Widersprüche gegen Beschlüsse des Wahlvorstands wegen Nichtzulassung von Wahlvorschlägen oder Streichung von Kandidaten;
2.
Entscheidung über Widersprüche Wahlberechtigter, die infolge von Widersprüchen dritter Wahlberechtigter aufgrund eines Beschlusses des Wahlvorstands aus einem Wahlverzeichnis gestrichen wurden;
3.
Entscheidung über Widersprüche gegen die Zuordnung zu Fachbereichen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2;
4.
Entscheidung aufgrund von Beanstandungen des Wahlleiters sowie
5.
Entscheidung über Wahlanfechtungen im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens.
(4) Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend ist. Für die wiederholte Beschlußunfähigkeit gilt § 43 Abs. 1 Satz 2 ThürHG. Er beschließt mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 8 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Der Wahlprüfungsausschuß ist berechtigt, die Vorlage von Wahlunterlagen und anderen für eine von ihm zu treffende Entscheidung bedeutsamen Unterlagen zu fordern. Außerdem sind die am Wahlvorgang beteiligten Personen ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet.

Zweiter Teil Wahlrecht

§ 12 Aktives und passives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Mitglieder der Universität richten sich grundsätzlich nach dem Prinzip der Gruppenvertretung ( §§ 38 bis 41 ThürHG).
(2) Das aktive Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist. Die Eintragung in das Wahlverzeichnis findet nicht mehr statt, wenn die Einstellung, Anstellung, Ernennung, Immatrikulation oder Rückmeldung oder ein Gruppenwechsel nach dem zehnten Arbeitstag vor der Offenlegung des Wahlverzeichnisses erfolgt. Ein Gruppenwechsel ist auf Antrag bis zum letzten Tag der Offenlegung des Wahlverzeichnisses zu berücksichtigen. Wer nach diesem Zeitpunkt aus der Hochschule ausscheidet, verliert mit der Mitgliedschaft sein Wahlrecht.

§ 13 Gruppenzugehörigkeit

(1) Sind Studierende Mitglieder mehrerer Fachbereiche, können sie bei der Immatrikulation oder Rückmeldung erklären, in welchem Fachbereich sie ihr Wahlrecht ausüben wollen. Wird keine Erklärung abgegeben, üben sie das Wahlrecht in dem Fachbereich aus, in der für die Wahlperiode der Schwerpunkt ihres Studiums liegt.
(2) Die Mitglieder der anderen Gruppen sind in dem Fachbereich oder dem Wahlbereich wahlberechtigt, in dem sie überwiegend tätig sind.

§ 14 Ruhen des Wahlrechts

(1) Soweit bei einem Mitarbeiter die Arbeitspflichten ruhen, ruht auch sein aktives und passives Wahlrecht.
(2) An der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts ist gehindert, wer nicht in das betreffende Wahlverzeichnis eingetragen ist.

Dritter Teil Wahlverfahren

§ 15 Terminplan

(1) Der Wahlleiter stellt im Einvernehmen mit dem Wahlvorstand einen Terminplan über den zeitlichen Ablauf der Wahlvorbereitungen und der Wahlen zum Konzil und den Fachbereichsräten auf. Der Terminplan ist für den Wahlvorstand und den Wahlprüfungsausschuß verbindlich. § 6 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) In dem Terminplan ist vorzusehen, daß zwischen der Veröffentlichung und Wahlbekanntmachung und dem letzten Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen eine Frist von mindestens drei Wochen liegt, daß das Wahlverzeichnis an mindestens vier Arbeitstagen offengelegt wird oder daß die Wahlunterlagen spätestens vier Wochen vor dem ersten Urnenwahltag abgesandt werden.
(3) Soweit Wahlen im Wintersemester stattfinden, ist im Terminplan festzulegen, welche Tage bei der Berechnung von Fristen unberücksichtigt bleiben.

§ 16 Wahlbekanntmachung

In die Wahlbekanntmachung sind die wesentlichen Regelungen über die Wahlberechtigung, die Einreichung von Wahlvorschlägen, das Wahlverfahren sowie die Termine aufzunehmen.

§ 17 Wahlverzeichnisse

(1) Das getrennt nach Gruppen zu führende Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wahlverzeichnis) kann für mehrere gleichzeitige Wahlen gemeinsam geführt werden.
(2) Die Wahlverzeichnisse sind im Wahlamt zur Überprüfung der Eintragungen auszulegen. Nach Beendigung der Offenlegungsfrist sind die Wahlverzeichnisse abzuschließen und dem Wahlvorstand zu übergeben.
(3) Die Berichtigung der Wahlverzeichnisse ist nur in folgenden Fällen zulässig:
1.
durch das Wahlamt während der Offenlegung des Wahlverzeichnisses:
bei Verlust des Wahlrechts durch Streichung oder bei offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehlern oder sonstigen kleinen Mängeln, die den Bestand der Eintragung nicht verändern; Betroffene sind von der Streichung im Wählerverzeichnis zu benachrichtigen;
2.
durch den Wahlvorstand:
a)
aufgrund von Entscheidungen über Widersprüche gegen das Wahlverzeichnis,
b)
im Einvernehmen mit dem Wahlleiter nach dem Abschluß des Wahlverzeichnisses wegen Verlust des aktiven Wahlrechts durch Streichung, wegen irrtümlich unterbliebener Aufnahme in das Wahlverzeichnis durch Aufnahme, soweit kein Widerspruch erhoben ist oder bei offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehlern oder sonstigen kleinen Mängeln, die den Bestand der Eintragungen nicht verändern,
c)
aufgrund von Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 und 3.
Die Ergänzung eines Wahlverzeichnisses aufgrund von Einsprüchen nichteingetragener Wahlberechtigter erfolgt in einer besonderen Übersicht im Anhang zum Wahlverzeichnis.

§ 18 Rechtsmittel gegen die Wahlverzeichnisse

(1) Gegen die Nichteintragung in ein Wahlverzeichnis sowie gegen die falsche Zuordnung zu einer Gruppe, einem Fachbereich oder einem Wahlbereich kann von einem Wahlberechtigten während der für die Offenlegung der Wahlverzeichnisse maßgebenden Frist beim Wahlamt Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Wahlvorstand.
(2) Gegen die Eintragung von Nichtwahlberechtigten in ein Wahlverzeichnis kann jedes Mitglied der Hochschule während derselben Frist Widerspruch beim Wahlamt einlegen. Wer von dem Einspruch betroffen ist, soll dazu gehört werden.
(3) Der Widerspruch soll auf vom Wahlamt bereitgehaltenen Formblättern erhoben werden.
(4) Das Wahlamt vermerkt Tag und Uhrzeit des Eingangs auf dem Widerspruch und leitet die Widersprüche zusammen mit den Wahlverzeichnissen nach Ablauf der Offenlegungsfrist dem Wahlvorstand zu. Dieser hat innerhalb der im Terminplan vorgesehenen Frist zu entscheiden und unverzüglich dem Widerspruchsführer, anderen unmittelbar Betroffenen und dem Wahlleiter seine Entscheidung mitzuteilen. Der Wahlleiter kann für die technische Abwicklung der Widerspruchsfälle im Einvernehmen mit dem Wahlvorstand nähere Bestimmungen treffen.
(5) Beschließt der Wahlvorstand auf einen Widerspruch nach Absatz 2 die Streichung aus dem Wahlverzeichnis, steht dem Betroffenen das Recht des Widerspruchs gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes zu. Der Betroffene kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Wahlamt einlegen. Über diesen Rechtsbehelf ist der Betroffene in dem Bescheid des Wahlvorstandes zu belehren. Über den Widerspruch entscheidet der Wahlprüfungsausschuß.

§ 19 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können von allen Wahlberechtigten innerhalb ihrer Gruppe und ihres Wahlbereichs aufgestellt werden. Das Einreichen von Wahlvorschlägen ist nur unter Verwendung der amtlichen Formblätter zulässig.
(2) Der Wahlvorschlag muß Namen und Vornamen der Kandidaten, den Titel, Geburtsdaten und bei Wahlen zu den zentralen Organen den Fachbereich oder die Einrichtung enthalten, in der der Kandidat tätig ist oder studiert.
(3) Jeder Wahlvorschlag kann beliebig viele Kandidaten enthalten. Dem Wahlvorschlag sind die eigenhändigen Einverständniserklärungen der in ihm genannten Kandidaten zur Kandidatur auf diesem Wahlvorschlag beizufügen. Die Einverständniserklärung zur Kandidatur kann bis zur Zulassung des Wahlvorschlags durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand zurückgezogen werden.
(4) Bei den Wahlen zum Konzil bedarf jeder Wahlvorschlag in den Gruppen der Studenten, der akademischen Mitarbeiter und der sonstigen Mitarbeiter der Unterstützung von zehn Wahlberechtigten, höchstens aber zehn v. H. der Wahlberechtigten aus der jeweiligen Gruppe des jeweiligen Wahlbereichs. Die Unterstützung kann nicht widerrufen werden. Eine Kandidatur auf einem Wahlvorschlag gilt zugleich als Unterstützungserklärung.
(5) Auf jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson benannt sein. Erfolgt keine Benennung, gilt als Vertrauensperson, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags kandidiert. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe und zum Empfang von Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand, dem Wahlleiter und dem Wahlprüfungsausschuß bevollmächtigt.
(6) Jeder Wahlvorschlag kann ein Kennwort im Umfang von bis zu 40 Buchstaben oder Ziffern enthalten.
(7) Die Wahlvorschläge sind innerhalb der im Terminplan vorgesehenen Frist beim Wahlamt einzureichen. Auf dem Wahlvorschlag sind Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist kann die Vertrauensperson den Wahlvorschlag zurücknehmen, ändern oder ergänzen. Danach können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder ergänzt werden. Die Rücknahme ist nach der Zulassung durch den Wahlvorstand nicht mehr zulässig.

§ 20 Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Innerhalb der im Terminplan festgelegten Frist entscheidet der Wahlvorstand über die Zulassung der vorliegenden Wahlvorschläge. Die Wahlleitung bereitet die Entscheidungen des Wahlvorstands vor, indem sie die Wahlvorschläge darauf überprüft, ob Mängel nach Absatz 2 vorliegen. Wahlvorschläge, bei denen die Wahlleitung keine Mängel festgestellt hat, werden nur auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands überprüft.
(2) Vom Wahlvorstand nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
a)
verspätet eingehen,
b)
keine wählbaren Kandidaten aufweisen,
c)
nicht ausreichend unterstützt werden oder
d)
keine Einverständniserklärung der Kandidierenden enthalten.
Nicht wählbar ist, wer innerhalb desselben Wahlgangs mit seinem Einverständnis mehrmals kandidiert. Solche Kandidaten sind vor Zulassung des Wahlvorschlages vom Wahlvorstand zu streichen. Wer nicht in das Wahlverzeichnis als aktiv wahlberechtigt eingetragen ist, ist als Unterstützer zu streichen.
(3) Sind Streichungen gemäß Absatz 2 Satz 3 und 4 erfolgt, ist der Wahlvorschlag im übrigen zuzulassen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen auch nach den erfolgten Streichungen noch vorliegen.
(4) Sonstige Mängel auf Wahlvorschlägen (zum Beispiel ein fehlendes Geburtsdatum) sind durch Rücksprache mit der Vertrauensperson zu beheben.
(5) Über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags ist der Vertrauensperson und über die Streichung von Kandidaten der Vertrauensperson wie auch den Kandidaten unverzüglich ein Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Gegen diesen Bescheid des Wahlvorstands kann von den Adressaten der Bescheide binnen drei Arbeitstagen nach Entscheidung des Wahlvorstands Widerspruch beim Wahlamt eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Wahlprüfungsausschuß.
(6) Die Reihenfolge der Kandidaten auf den Stimmzetteln bestimmt sich nach dem Alphabet.
(7) Nach Ablauf der festgesetzten Entscheidungsfrist des Wahlprüfungsausschusses macht der Wahlvorstand die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich hochschulöffentlich bekannt.

§ 21 Wahlunterlagen

(1) Für jeden Wahlgang sind besondere Stimmzettel herzustellen. Die Stimmzettel müssen die Angaben enthalten, für welche Wahl, welche Gruppe und welchen Wahlbereich sie gelten. Auf den Stimmzetteln sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Wahlamt unter Angabe des vollen Namens, des Titels, des Geburtsdatums und des Fachbereichs, der Einrichtung oder der Betriebseinheit, in der die Kandidaten tätig sind oder studieren, aufzuführen. Weitere Zusätze sind nicht zulässig. Ferner ist die Zahl der Stimmen, die dem Wahlbereich nach § 2 Abs. 10 zusteht, anzugeben.
(2) Der Wahlleiter erstellt Formblätter insbesondere für die Einreichung von Wahlvorschlägen, Einlegung von Widersprüchen und die Wahlniederschriften. Diese Formblätter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Abgabe von Erklärungen und die Vornahme von Handlungen verbindlich. Die Wahlberechtigten können die Formblätter beim Wahlamt erhalten.

Vierter Teil Wahlhandlung

§ 22 Zusendung von Wahlunterlagen

(1) Die Wahlunterlagen sind an alle Wahlberechtigten vom Wahlamt abzusenden. Dabei ist auf die Wahltermine und die Orte, an denen die Wahlbriefkästen aufgehängt sind, ausdrücklich hinzuweisen. Wahlberechtigte, deren Wahlunterlagen unzustellbar waren, erhalten bei Vorlage eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild vom sechsten Arbeitstag vor dem ersten Urnenwahltag an beim Wahlamt die Wahlunterlagen persönlich. Amtliche Ausweise im Sinne des Satzes 2 sind Personalausweis, Reisepaß und Führerschein. Eine Zusendung von Wahlunterlagen an diesen Personenkreis erfolgt grundsätzlich nicht.
(2) Jedem Wahlberechtigten werden als Wahlunterlagen übersandt:
a)
die für seine Gruppe und seinen Wahlbereich maßgebenden Stimmzettel,
b)
ein Wahlumschlag,
c)
der Wahlschein und
d)
der Wahlbriefumschlag.
(3) Wahlberechtigte, die durch schriftlichen Antrag glaubhaft versichern, keine, falsche oder unvollständige Wahlunterlagen erhalten zu haben, erhalten gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild bis 12 Uhr des letzten Tages vor dem ersten Urnenwahltag Ersatzwahlunterlagen beim Wahlamt. Mit der Ausstellung verlieren die ursprünglich ausgestellten Wahlunterlagen ihre Gültigkeit. Verlorene Ersatzwahlunterlagen werden nicht ersetzt.

§ 23 Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) Wahlberechtigte können ihre Stimme dadurch abgeben, daß sie die erforderlichen Unterlagen ausfüllen und dem Wahlamt zuleiten. Der Wahlbrief muß bis 14 Uhr des letzten Arbeitstages vor dem ersten Urnenwahltag in einem Wahlbriefkasten oder im Postfach der Universität vorliegen; Wahlbriefe können auch durch Dienstpost übersandt werden; sie müssen bis 14 Uhr des letzten Arbeitstages vor dem ersten Urnenwahltag im Wahlamt vorliegen.
(2) Wahlberechtigte kennzeichnen persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel, legen diesen in den Wahlumschlag und verschließen den Wahlumschlag durch Einstecken der Umschlaglasche. Sie unterzeichnen auf dem Wahlschein ihre Erklärung zur Stimmabgabe und legen diesen mit dem verschlossenen Wahlumschlag in den Wahlbriefumschlag, verschließen diesen durch Zukleben und werfen den Wahlbrief in den dafür vorgesehenen Wahlbriefkasten oder geben ihn zur Post. Nehmen Wahlberechtigte an mehreren Wahlen teil, sind alle Stimmzettel in einen Wahlumschlag zu legen.
(3) Die eingehenden Wahlbriefe sind sicher und ungeöffnet durch das Wahlamt aufzubewahren. Auf den verspätet eingehenden Wahlbriefen ist vom Wahlamt Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken und mit einem Handzeichen zu versehen.

§ 24 Stimmabgabe an der Urne

(1) Die Wahlberechtigten, die ihre Stimme an der Urne abgeben, können das an zwei Wahltagen an der Wanderurne tun. Die Einzelheiten, insbesondere die Öffnungszeiten, werden durch den Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem Wahlleiter festgesetzt. Wahlberechtigte, die die ihnen übersandten Unterlagen nicht bei sich führen und ihr Wahlrecht noch nicht ausgeübt haben, erhalten die erforderlichen Ersatzunterlagen zur Wahl an der Urne ausgehändigt.
(2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wahlberechtigten den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen können. Vor Öffnung der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand die Wahlurnen nach Überprüfung, daß sie keine Wahlumschläge enthalten, zu verschließen und für die Zeit des Wechselns des Wahllokals zu versiegeln.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen drei Mitglieder des Wahlvorstands, die verschiedenen Gruppen angehören sollen, im Wahlraum anwesend sein. Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Urne ist festzustellen, ob der Wahlberechtigte in das Wahlverzeichnis eingetragen ist. Ist der Wahlberechtigte nicht mindestens einem Mitglied des Wahlvorstands bekannt, ist seine Wahlberechtigung durch Einsichtnahme in einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild zu überprüfen.
(4) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahlraum befinden. Über Zweifelsfragen, die sich während der Wahlhandlung ergeben, entscheidet der Wahlvorstand. Während der Wahlhandlung ist der Wahlraum allen Wahlberechtigten zugänglich, jedoch nicht zum Zwecke der Wahlwerbung.

§ 25 Auszählung

(1) Zum Öffnen der Wahlbriefe und zur zentralen Auszählung treten der Wahlvorstand, seine stellvertretenden Mitglieder und die ihn unterstützenden Wahlausschüsse zusammen.
(2) Nach Ablauf der Frist des § 23 Abs. 1 öffnet der Wahlvorstand die nach Fakultät und Gruppen geordneten Wahlbriefe einzeln. Den Wahlbriefen ist der Wahlschein und der Wahlumschlag ungeöffnet zu entnehmen. Liegt keine unwirksame Stimmabgabe vor, ist die Stimmabgabe im Wahlverzeichnis zu vermerken. Stellen sich Mängel heraus, die die Stimmabgabe unwirksam machen, sind die Wahlunterlagen in den Wahlbriefumschlag zurückzulegen und gesondert aufzubewahren.
(3) Der Wahlvorstand trifft auf Vorschlag des Wahlleiters nähere Regelungen zum Ablauf dieses Verfahrens, insbesondere hat er die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu gewährleisten. Das Verfahren ist vor Beginn der Urnenwahl abzuschließen. Er kann, soweit dies zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlich erscheint, im Einvernehmen mit dem Wahlleiter von einzelnen Bestimmungen dieser Wahlordnung abweichen; ist ein Einvernehmen nicht zu erreichen, entscheidet der Wahlprüfungsausschuß.
(4) Nach Abschluß der Stimmabgabe an der Urne sind die Wahlumschläge zu öffnen und die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.
(5) Bei der Verhältniswahl sind die auf jede Vorschlagsliste entfallenden gültigen Stimmen einzeln zu ermitteln. Bei der Persönlichkeitswahl sind die auf die Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen festzustellen.
(6) Alle Zwischenergebnisse und die Ergebnisse der Auszählung, alle wesentlichen Vorkommnisse während der Auszählung, die Zahl der Wahlberechtigten je Gruppe nach dem Wahlverzeichnis, die Wahlbeteiligung im Vomhundertsätzen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen sind in die Niederschrift über die Auszählung aufzunehmen. In der Niederschrift sind ferner Beginn und Ende der Auszählung sowie die Namen aller an der Auszählung Beteiligten festzuhalten. Die jeweilige Teilniederschrift ist von zwei Mitgliedern des die Auszählung durchführenden Wahlausschusses zu unterzeichnen und dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit allen Wahlunterlagen zu übergeben. Die Wahlunterlagen werden dem Wahlleiter nach Abschluß der Wahlen übergeben. Alle Wahlunterlagen sind so lange sicher aufzubewahren, bis die jeweilige Wahl rechtswirksam abgeschlossen ist und das aus dieser nächsten Wahl hervorgegangene Organ zusammengetreten ist.
(7) Die Auszählung ist hochschulöffentlich. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes übt im Auszählungsraum das Hausrecht aus. Die festgestellte Wahlbeteiligung ist dem Wahlamt mitzuteilen und umgehend durch das Wahlamt bekanntzumachen.

§ 26 Wirksamkeit und Gültigkeit der Stimmabgabe

(1) Eine Stimmabgabe liegt nicht vor und ist bei der Feststellung der Wahlbeteiligung nicht zu berücksichtigen, wenn
1.
der Wahlbrief nach dem in § 23 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt eingeht,
2.
folgende amtlichen Wahlunterlagen nicht benutzt wurden: Stimmzettel, Wahlumschlag oder Wahlschein, oder
3.
der Wahlschein nicht unterschrieben ist oder die Unterschrift von einem Unberechtigten geleistet wurde oder
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag zugeklebt ist.
(2) Stimmabgaben sind ungültig, wenn
1.
der Stimmzettel als nicht amtlich erkennbar ist,
2.
sich der Wille des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt,
3.
der Stimmzettel Zusätze oder Vorbehalte enthält,
4.
der Stimmzettel nicht gekennzeichnet ist,
5.
mehr Kandidaten als zulässig gekennzeichnet sind.
(3) Ist bezüglich eines Wahlberechtigten im Wahlverzeichnis bereits eine Stimmabgabe vermerkt, so ist eine erneute Stimmabgabe nicht mehr möglich.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand, ob eine Stimmabgabe vorliegt und ob die Stimmabgabe gültig ist. Die Unterlagen sind gesondert aufzubewahren.

Fünfter Teil Schlußbestimmungen

§ 27 Wahlprüfungsverfahren

(1) Bei Wahlen zum Konzil kann jedes Mitglied der Hochschule, bei Wahlen zum Fachbereichsrat kann der Rektor, der Wahlleiter sowie jedes Mitglied des Fachbereiches die Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens innerhalb von 2 Wochen schriftlich mit der Begründung beantragen, daß gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen worden sei.
Die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sind in der Begründung des Antrags darzulegen.
(2) Die Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens kann nicht mit der Begründung beantragt werden, daß Wahlberechtigte an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert gewesen seien, weil sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten hätten oder gar nicht in das Wahlverzeichnis eingetragen wurden. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit jemand aufgrund einer unrichtigen Entscheidung eines Wahlvorstands oder des Wahlprüfungsausschusses an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert war.
(3) Kommt der Wahlprüfungsausschuß zu dem Ergebnis, daß die geltend gemachten Verstöße gegen Rechtsvorschriften vorliegen und das Wahlergebnis so beeinflußt haben könnten, daß es eine andere Sitzverteilung zur Folge gehabt hätte, ordnet er insoweit eine Wiederholungswahl an. Im übrigen weist er den Antrag zurück. Der Beschluß ist zu begründen und dem Antragsteller, im Falle der Anordnung einer Wiederholungswahl auch den Mitgliedern, die aufgrund der Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ihr Mandat verlieren, zuzustellen.

§ 28 Ausscheiden, Ruhen des Mandats

(1) Das Ausscheiden eines Mitglieds wegen Verlust der Wählbarkeit allgemein oder bezüglich der Gruppe, die es vertritt, ist dem Vorsitzenden des Gremiums unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Der Rektor stellt das Ausscheiden durch Mitteilung an den Vorsitzenden und das ausscheidende Mitglied fest.
(2) Hat das Mitglied eines Gremiums die Absicht, seinen Sitz aus wichtigem Grund (§ 39 Abs. 2 Satz 2 ThürHG) aufzugeben, so teilt es diesen dem Vorsitzenden des Gremiums mit. Über die Anerkennung des Grundes entscheidet der Rektor.
(3) Der Wahlleiter stellt an Hand der Wahlunterlagen fest, wer als Mitglied in das Gremium nachrückt und teilt das dem Betreffenden mit. Das nachrückende Mitglied erlangt mit dem Zugang der Mitteilung das Mandat. Läßt sich der vakante Sitz nicht in dem Verfahren nach § 2 Abs. 3 Satz 4 besetzen, so findet unverzüglich eine Nachwahl statt. Nachwahlen sind auf Veranlassung der Wahlleitung von dem zuletzt tätig gewordenen Wahlvorstand durchzuführen.
(4) Das Mandat von Mitgliedern, die für die Dauer von mindestens einem Semester beurlaubt oder abgeordnet sind, ruht für die Dauer der Beurlaubung oder Abordnung. Während des Ruhens des Mandats findet Absatz 3 entsprechende Anwendung. Das nach Absatz 3 Satz 4 nachgerückte Mitglied verliert das Mandat, sobald die Beurlaubung oder Abordnung endet. Bei einer kürzeren Verhinderung, von mindestens einem Monat, kann der Wahlleiter auf Antrag des Vorsitzenden des Gremiums, des verhinderten Mitgliedes oder der Vertrauensperson des Wahlvorschlages das vorübergehende Ruhen des Mandats aussprechen. Eine Beurlaubung von Studierenden zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung hat nicht das Ruhen des Mandats zur Folge. Eine Beurlaubung für die Vorlesungszeit eines Semesters gilt als Beurlaubung für das gesamte Semester.

§ 29 Wiederholungswahl

(1) Wird eine Wiederholungswahl angeordnet, ist sie unverzüglich von dem Wahlleiter und dem bereits tätig gewordenen Wahlvorstand vorzubereiten und durchzuführen; maßgebend für die Wahlberechtigung ist für die Aufnahme in das Wahlverzeichnis für die Wiederholungswahl. In dem festzusetzenden Terminplan kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem Wahlleiter die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen abkürzen und andere Vereinfachungen des Wahlverfahrens beschließen. Über den Terminplan entscheidet an Stelle des Senats der Wahlvorstand.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 beginnt die Amtszeit mit dem Ablauf der nach § 27 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist. Wird die Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens beantragt, beginnt die Amtszeit mit der Zurückweisung des Antrags nach § 27 Abs. 3 Satz 2.

§ 30 Amtszeit bei Neuwahlen

Die Amtszeit der aus Neuwahlen hervorgegangenen Mandatsträger beginnt eine Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

§ 31 Fristen

In dieser Wahlordnung genannte Fristen, für die nicht ausdrücklich eine Uhrzeit bestimmt ist, laufen jeweils um 12 Uhr des festgelegten Tages ab.

§ 32 Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 6 beginnt die Amtszeit der erstmals gewählten Gremien mit Ablauf der Wahlanfechtungsfrist.
(2) Die Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstands und des Wahlprüfungsausschusses für die erstmaligen Wahlen des Konzils erfolgt in der ersten Senatssitzung nach Inkrafttreten dieser Wahlordnung.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 21. März 1994
Der Minister für Wissenschaft und Kunst
Dr. Fickel
Markierungen
Leseansicht