Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen Vom 6. Mai 1994
Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen Vom 6. Mai 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 1998 (GVBl. S. 29) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen vom 6. Mai 1994 | 19.03.1998 |
Inhaltsverzeichnis | 19.03.1998 |
Eingangsformel | 19.03.1998 |
§ 1 - Zweck der Prüfung | 19.03.1998 |
§ 2 - Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer, Schwerpunktfach | 19.03.1998 |
§ 3 - Landesprüfungsamt | 19.03.1998 |
§ 4 - Prüfer | 19.03.1998 |
§ 5 - Prüfungsausschuß | 19.03.1998 |
§ 6 - Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
§ 7 - Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit | 19.03.1998 |
§ 8 - Schulpraktika | 19.03.1998 |
§ 9 - Meldung zur Prüfung, Zulassung | 19.03.1998 |
§ 10 - Gliederung der Prüfung | 19.03.1998 |
§ 11 - Wissenschaftliche Hausarbeit | 19.03.1998 |
§ 12 - Künstlerisch-praktische Hausarbeit im Fach Kunsterziehung | 19.03.1998 |
§ 13 | 19.03.1998 |
§ 14 | 19.03.1998 |
§ 15 - Schriftliche Prüfung | 19.03.1998 |
§ 16 - Mündliche Prüfung | 19.03.1998 |
§ 17 - Nachprüfung, Nichtbestehen der Prüfung | 19.03.1998 |
§ 18 - Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen und von Abschlüssen kirchlicher Hochschulen | 19.03.1998 |
§ 19 - Noten | 19.03.1998 |
§ 20 - Ermittlung der Endnoten | 19.03.1998 |
§ 21 - Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis | 19.03.1998 |
§ 22 - Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten | 19.03.1998 |
§ 23 - Gesamtergebnis | 19.03.1998 |
§ 24 - Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis | 19.03.1998 |
§ 25 - Wiederholung der Prüfung | 19.03.1998 |
§ 26 - Erweiterungsprüfung | 19.03.1998 |
§ 27 - Mängel im Prüfungsverfahren | 19.03.1998 |
§ 28 - Ergänzungsrichtung | 19.03.1998 |
§ 29 - Einsicht in die Prüfungsakten | 19.03.1998 |
§ 30 - Prüfung in einem weiteren Fach | 19.03.1998 |
§ 31 - Übergangsbestimmungen | 19.03.1998 |
§ 32 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 19.03.1998 |
Anlage - Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
A Erziehungswissenschaften | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
B Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
C Gewähltes Prüfungsfach | 19.03.1998 |
1. Englisch | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
2. Ethik | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
3. Französisch | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
4. Kunsterziehung | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
5. Musik | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
6. Evangelische Religionslehre | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
7. Katholische Religionslehre | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
8. Russisch | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
9. Schulgarten | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
10. Sport | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
11. Werken | 19.03.1998 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
D Gewähltes Schwerpunktfach | 19.03.1998 |
1. Deutsch | 19.03.1998 |
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
2. Englisch | 19.03.1998 |
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
3. Ethik | 19.03.1998 |
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
4. Französisch | 19.03.1998 |
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
5. Kunsterziehung | 19.03.1998 |
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
6. Mathematik | 19.03.1998 |
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
7. Musik | 19.03.1998 |
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
8. Evangelische Religionslehre | 19.03.1998 |
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
9. Katholische Religionslehre | 19.03.1998 |
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
10. Russisch | 19.03.1998 |
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
11. Sport | 19.03.1998 |
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen | 19.03.1998 |
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen | 19.03.1998 |
III. Durchführung der Prüfung | 19.03.1998 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Zweck der Prüfung |
§ 2 | Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer, Schwerpunktfach |
§ 3 | Landesprüfungsamt |
§ 4 | Prüfer |
§ 5 | Prüfungsausschuß |
§ 6 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 7 | Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit |
§ 8 | Schulpraktika |
§ 9 | Meldung zur Prüfung, Zulassung |
§ 10 | Gliederung der Prüfung |
§ 11 | Wissenschaftliche Hausarbeit |
§ 12 | Künstlerisch-praktische Hausarbeit im Fach Kunsterziehung |
§ 13 | (aufgehoben) |
§ 14 | (aufgehoben) |
§ 15 | Schriftliche Prüfung |
§ 16 | Mündliche Prüfung |
§ 17 | Nachprüfung, Nichtbestehen der Prüfung |
§ 18 | Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen und von Abschlüssen kirchlicher Hochschulen |
§ 19 | Noten |
§ 20 | Ermittlung der Endnoten |
§ 21 | Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis |
§ 22 | Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten |
§ 23 | Gesamtergebnis |
§ 24 | Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis |
§ 25 | Wiederholung der Prüfung |
§ 26 | Erweiterungsprüfung |
§ 27 | Mängel im Prüfungsverfahren |
§ 28 | Ergänzungsrichtung |
§ 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
§ 30 | Prüfung in einem weiteren Fach |
§ 31 | Übergangsbestimmungen |
§ 32 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) verordnet der Kultusminister im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
§ 1 Zweck der Prüfung
In der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen wird die wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten in den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachkunde und einem weiteren nach § 2 Abs. 2 zu wählenden Fach, in den Fächern Kunsterziehung und Musik auch die künstlerische Befähigung, zur Erteilung von Unterricht an Grundschulen ermittelt.
§ 2 Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer, Schwerpunktfach
(1) Die Prüfung wird abgelegt in den Erziehungswissenschaften, in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts, in einem nach Absatz 2 gewählten Prüfungsfach und in einem nach Absatz 3 gewählten Schwerpunktfach. Besondere Regelungen zu den Prüfungsfächern nach Satz 1 ergeben sich aus der Anlage.
(2) Als Prüfungsfach können Englisch, Ethik, Französisch, Kunsterziehung, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Schulgarten, Sport oder Werken gewählt werden.
(3) Schwerpunktfach kann Deutsch, Mathematik oder das vom Kandidaten nach Absatz 2 gewählte Prüfungsfach sein; Schulgarten oder Werken können nicht als Schwerpunktfach gewählt werden. In dem gewählten Schwerpunktfach erwirbt der Kandidat eine Qualifikation, die einen über die Grundschule hinausgehenden Einsatz als Lehrer in diesem Fach ermöglicht.
§ 3 Landesprüfungsamt
(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Kultusministerium (Landesprüfungsamt für Lehrämter); es entscheidet, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Leiter des Landesprüfungsamtes hat an jeder Universität oder gleichgestellten Hochschule des Landes, an der Lehramtsprüfungen abgelegt werden können, einen ständigen Vertreter, der in der Regel ein Professor ist.
§ 4 Prüfer
(1) Zu Prüfern werden nach dem Thüringer Hochschulgesetz berufene Professoren in der Regel für die Dauer von drei Jahren vom Leiter des Landesprüfungsamtes bestellt. Als Prüfer können in besonderen Fällen im Benehmen mit den zuständigen Fachbereichen an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen des Landes tätige Hochschuldozenten, Privatdozenten, Honorarprofessoren, Gastdozenten, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Oberassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Seminar- und Fachleiter für das Lehramt an Grundschulen sowie im staatlichen Schuldienst an Grundschulen tätige Lehrer, die bei der Lehrerausbildung mitwirken, bestellt werden.
(2) Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Bestellung, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Universität oder gleichgestellten Hochschule beendet oder der Prüfer entpflichtet wurde. In besonderen Fällen kann im Hinblick auf den Studiengang des Kandidaten die Tätigkeit als Prüfer bis zum Abschluß der Prüfung verlängert werden.
(3) Die Prüfungsverpflichtungen werden möglichst gleichmäßig auf die an der Universität oder gleichgestellten Hochschule tätigen Prüfer verteilt.
§ 5 Prüfungsausschuß
(1) Das Landesprüfungsamt bildet für die mündliche Prüfung des Kandidaten in den Erziehungswissenschaften, für jede der drei mündlichen Prüfungen in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik-, Heimat- und Sachkundeunterrichts, in dem gewählten Prüfungsfach sowie in dem gewählten Schwerpunktfach jeweils einen Prüfungsausschuß, der entsprechend den Prüfungsanforderungen aus zwei bis fünf Prüfern besteht. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung einen der Prüfer vorschlagen.
(2) Sofern der Kandidat eine künstlerisch-praktische Hausarbeit anfertigt, wird ein weiterer Prüfungsausschuß für die Beurteilung der Hausarbeit und ihrer Präsentation gebildet.
(3) Zu den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird vom Landesprüfungsamt ein Vertreter der jeweils zuständigen Kirchenbehörde eingeladen. Er nimmt mit beratender Stimme an der Prüfung teil.
(4) Das Landesprüfungsamt bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden, der Vertreter des zu prüfenden Fachs an der Universität oder gleichgestellten Hochschule ist. Bei Verhinderung eines Prüfers bestellt das Landesprüfungsamt aus den nach § 4 Abs. 1 zu Prüfern bestellten Personen einen geeigneten Vertreter.
(5) Der Leiter des Landesprüfungsamtes, sein ständiger Vertreter nach § 3 Abs. 2 oder ein mit seiner Vertretung Beauftragter können Mitglieder des Prüfungsausschusses sein; sie können jederzeit, auch zeitweise, den Vorsitz übernehmen.
(6) Der Prüfungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist, daß der Kandidat:
1.
die Hochschulreife besitzt,
2.
ein ordnungsgemäßes Studium in der Regel von sechs Semestern im Umfang von 120 Semesterwochenstunden (SWS) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, davon mindestens die beiden letzten Semester an der Universität oder gleichgestellten Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat,
3.
die für die Zulassung nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen erforderlichen Studienleistungen erbracht hat,
4.
die nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 erforderlichen Schulpraktika abgeleistet hat,
5.
die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs Sprecherziehung nachgewiesen hat.
(2) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Thüringen oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den entsprechenden Prüfungsfächern bereits bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.
§ 7 Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit
(1) Studienleistungen in den von dem Kandidaten gewählten Prüfungsfächern, die an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschule erbracht wurden und nicht die Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen zum Ziel hatten, können durch das Landesprüfungsamt auf Antrag angerechnet werden, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.
(2) Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.
(3) Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist ein zum Prüfer bestellter Vertreter des betreffenden Fachs oder Fachgebiets zu hören.
(4) Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung beträgt sieben Semester.
§ 8 Schulpraktika
(1) Schulpraktische Veranstaltungen sind in das Studium einzubeziehen. Für das Lehramt an Grundschulen hat der Kandidat folgende Praktika zu leisten:
1.
ein erziehungswissenschaftliches Orientierungspraktikum von zwei Wochen bis zum Ende des Grundstudiums,
2.
ein schulpädagogisches (erziehungswissenschaftliches und fachdidaktisches) Blockpraktikum von vier Wochen im Hauptstudium und
3.
ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum von der Dauer eines Semesters in den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachkunde, sowie in dem gewählten Prüfungsfach.
Andere Praktikumsformen können durch das Landesprüfungsamt als gleichwertig anerkannt werden.
(2) Aufgabe und Ziel der Praktika sind, dem Kandidaten die Möglichkeit zu geben, Unterricht unter fachlichen Gesichtspunkten zu beobachten und die Bedingungen für Erziehung und Unterricht kennenzulernen. In Zusammenarbeit mit dem betreuenden Lehrer und den Hochschullehrern sollen die Studierenden nach einer Phase der Unterrichtsbeobachtung Unterricht planen, analysieren und in Teilen selbst erproben.
(3) Orientierungs- und Blockpraktikum sind in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren.
§ 9 Meldung zur Prüfung, Zulassung
(1) Der Kandidat meldet sich zur Prüfung schriftlich beim Landesprüfungsamt. Die Frist für die Meldung zum jeweiligen Prüfungstermin wird vom Landesprüfungsamt festgesetzt und an den Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen des Landes bekanntgegeben, an denen Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen eingerichtet sind.
(2) In der Meldung benennt der Kandidat sein Prüfungsfach nach § 2 Abs. 2, sein Schwerpunktfach nach § 2 Abs. 3 sowie das Fach, in dem er die Hausarbeit anfertigen will. Er gibt an, ob er die Prüfung zusätzlich in einer Ergänzungsrichtung (§ 28) ablegen möchte.
(3) Der Kandidat schlägt bis zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit vor, das er mit einem nach § 4 Abs. 1 bestellten Prüfer vereinbart hat. Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung dem Kandidaten und dem Prüfer mit der Zulassung bekannt. Im Falle einer vorgezogenen Hausarbeit nach Absatz 9 erfolgt die Entscheidung über das Thema bereits vor der Zulassung. Das Landesprüfungsamt kann zur Sicherstellung eines einheitlichen wissenschaftlichen Niveaus der Hausarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen.
(4) Soweit in den Bestimmungen der Anlage für die Prüfungsfächer vorgesehen, gibt der Kandidat die Bereiche an, in denen er die schriftlichen Prüfungen absolvieren will.
(5) Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen unter Berücksichtigung der Breite der Prüfungsanforderungen Schwerpunkte seiner erziehungs- und fachwissenschaftlichen Studien angeben.
(6) Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf,
2.
ein Paßbild neueren Datums,
3.
eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, diese Prüfung abzulegen,
4.
das Studienbuch einschließlich Immatrikulationsbescheinigung und
5.
die Nachweise der nach § 6 Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen.
(7) Das Landesprüfungsamt läßt den Kandidaten zur Prüfung zu, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 erfüllt und sich innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß (Absätze 1 bis 6) gemeldet hat.
(8) Dem Kandidaten wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(9) Fertigt der Kandidat die wissenschaftliche oder die künstlerisch-praktische Hausarbeit vor der Zulassung zur Prüfung an, so muß er die Zulassungsvoraussetzungen bis zum Ende des Semesters nachweisen, in dem er die Hausarbeit fertiggestellt hat. Andernfalls kann er, außer in den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 1, mit dieser Hausarbeit zur Prüfung nicht zugelassen werden; § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Fertigung der Hausarbeit vor der Zulassung ist nur einmal möglich.
§ 10 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:
1.
der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 11 oder künstlerisch-praktischen Hausarbeit nach § 12,
2.
der schriftlichen Prüfung nach § 15 und
3.
der mündlichen Prüfung nach § 16.
(2) Der zeitliche Ablauf der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt festgesetzt.
§ 11 Wissenschaftliche Hausarbeit
(1) Der Kandidat fertigt nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage eine wissenschaftliche Hausarbeit in einem Bereich der Erziehungswissenschaften, in einem Bereich der Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- oder Heimat- und Sachkundeunterrichts, im gewählten Prüfungsfach oder dessen Fachdidaktik oder im gewählten Schwerpunktfach oder dessen Fachdidaktik an. Im Fach Kunsterziehung kann anstelle der wissenschaftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Hausarbeit nach § 12 treten.
(2) In der wissenschaftlichen Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann.
(3) Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit gelten die folgenden Bestimmungen:
1.
Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Kandidaten, die die wissenschaftliche Hausarbeit in einem der Fächer Englisch, Französisch oder Russisch anfertigen, können die Hausarbeit ganz oder zum Teil in der Sprache des betreffenden Fachs abfassen.
2.
Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit stehen dem Kandidaten vier Monate nach Annahme des Themas zur Verfügung. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb dieser Frist bei dem Landesprüfungsamt einzureichen; die Frist wird durch nachweisbare Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt.
3.
Eine Verlängerung der in Nummer 2 genannten Frist um insgesamt vier Wochen ist bei nachgewiesener Verhinderung durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertretende Umstände auf Antrag des Kandidaten zulässig. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen; bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung trifft das Landesprüfungsamt.
4.
Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in Maschinenschrift und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen.
5.
Der Kandidat muß am Schluß der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. Die Stellen der wissenschaftlichen Hausarbeit, die anderen Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.
6.
Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Entsprechend ihrer Behinderung kann insbesondere die Bearbeitungszeit der Hausarbeit um längstens zwei Monate verlängert werden.
(4) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (§ 9 Abs. 3 Satz 1), und einem weiteren Prüfer, den das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt. Sie kennzeichnen in jeweils einem schriftlichen Gutachten die Vorzüge und Schwächen der Hausarbeit. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist mit einer der in § 19 genannten Noten zu bewerten. Kommt zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest. Hausarbeit und Gutachten sollen in der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Frist an dieses zurückgegeben werden.
(5) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit schlechter als "ausreichend" bewertet ist.
(6) Wird die wissenschaftliche Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.
(7) Als Ersatz für die wissenschaftliche Hausarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer Universität oder gleichgestellten Hochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern deren Gleichwertigkeit mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit festgestellt wird. Voraussetzung ist, daß die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Hausarbeit für das Lehramt an Grundschulen angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.
(8) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf unter Einschluß der Wiederholungsprüfung insgesamt nur zweimal angefertigt werden. Im Falle des § 9 Abs. 9 darf sie insgesamt bis zu dreimal angefertigt werden, wenn die vor der Zulassung angefertigte Hausarbeit (§ 9 Abs. 9 Satz 3) mit schlechter als "ausreichend" bewertet oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird oder der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen nicht rechtzeitig nachweist.
§ 12 Künstlerisch-praktische Hausarbeit im Fach Kunsterziehung
(1) Der Kandidat kann im Fach Kunsterziehung eine künstlerisch-praktische Hausarbeit in einem von ihm gewählten künstlerischen Gebiet anfertigen. Dabei soll er zeigen, daß er künstlerische Problemstellungen selbständig lösen, beurteilen und interpretieren kann. Den entstandenen künstlerischen Arbeiten ist ein Arbeitsbericht beizufügen, in dem insbesondere die künstlerische Entscheidung begründet und die künstlerische Arbeit dokumentiert wird.
(2) Für das Anfertigen der künstlerisch-praktischen Hausarbeit und des Arbeitsberichts gelten § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 entsprechend.
(3) Der Kandidat stellt die künstlerisch-praktische Hausarbeit zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin dem Prüfungsausschuß vor (Präsentation). Die Präsentation soll 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsausschuß soll der Prüfer angehören, mit dem der Kandidat das Thema der künstlerisch-praktischen Hausarbeit vereinbart hat. Für die Durchführung der Präsentation gilt § 16 Abs. 2 und 3 Nr. 2 bis 5 entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuß bewertet gesondert sowohl die Anfertigung der künstlerisch-praktischen Hausarbeit als auch deren Präsentation und legt für jeden Teil eine Note nach § 19 fest. Anschließend ermittelt der Prüfungsausschuß aus dem Durchschnitt der nach Satz 1 festgesetzten Noten die Note für die künstlerisch-praktische Hausarbeit; hierbei wird die Note für die Anfertigung der Hausarbeit zweifach gewichtet. Bei der Ermittlung bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 5 bis 8 gelten entsprechend.
§ 13
(aufgehoben)
§ 14
(aufgehoben)
§ 15 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Regel aus Klausurarbeiten, die nach Maßgabe der Anlage in Grundschulpädagogik und in dem gewählten Schwerpunktfach zu fertigen sind. Die Anwendung hiervon abweichender Formen der Klausuren, über die der Kandidat zu Beginn des Hauptstudiums durch Aushang unterrichtet wird, kann vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich festgesetzt werden. Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der für das Fach bestellten Prüfer vom Landesprüfungsamt festgelegt. Die Prüfungsaufgaben werden für alle Kandidaten einheitlich gestellt.
(2) Die Termine für die Klausuren werden mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben.
(3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gelten folgende Bestimmungen:
1.
Das Landesprüfungsamt benennt im Benehmen mit dem jeweiligen Fachbereich die Aufsichtführenden.
2.
Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmungen des § 22 hin.
3.
Alle Blätter für Reinschriften und Konzepte sowie die Prüfungsunterlagen werden amtlich gekennzeichnet; sie sind am Ende der für die Klausur bestimmten Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet.
4.
Die Plätze im Prüfungsraum sind zu numerieren. Die Arbeitsplatznummern erscheinen statt des Namens des Kandidaten auf der Klausurarbeit.
5.
Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese sind aufzunehmen:
a)
die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit,
b)
die Namen und Platznummern der Kandidaten (Sitzplan),
c)
ein Vermerk über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung nach Nummer 2, über eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über eine vorübergehende Abwesenheit der Kandidaten unter Angabe der Zeit,
d)
der Zeitpunkt der Abgabe der einzelnen Klausurarbeiten und
e)
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse.
6.
Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
(4) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern, die das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt und mit einer Note nach § 19 versehen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Kommt zwischen beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest.
(5) Von Magister- oder Diplomprüfungen können auf Antrag des Kandidaten Klausurarbeiten bei Nachweis der Gleichwertigkeit anerkannt werden, sofern sie nicht älter als zwei Jahre sind. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.
§ 16 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage auf die Erziehungswissenschaften, die Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts, das vom Kandidaten gewählte Prüfungsfach und das Schwerpunktfach einschließlich deren Fachdidaktik. Die vom Kandidaten angegebenen Studienschwerpunkte sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Termine und die Prüfungsausschüsse der mündlichen Prüfung werden mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben.
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten folgende Bestimmungen:
1.
Die mündliche Prüfung soll
a)
in den Erziehungswissenschaften 45 Minuten,
b)
in den drei Bereichen der Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts jeweils 45 Minuten und
c)
in dem gewählten Prüfungsfach und dem gewählten Schwerpunktfach jeweils 45 Minuten
dauern.
2.
Jeder Kandidat wird einzeln geprüft.
3.
Die Mitglieder des nach § 5 gebildeten Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Dauer der jeweiligen Prüfung anwesend sein.
4.
Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes, an der Prüfung beteiligte Prüfer und mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dienstlich interessierte Personen sind berechtigt, an allen mündlichen Prüfungen des Kandidaten als Zuhörer teilzunehmen. Sofern der Kandidat nicht widerspricht, können Studenten des gewählten Prüfungsfachs bei der Prüfung anwesend sein. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Erlaubnis zur Anwesenheit der Studenten widerrufen.
5.
Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokollführenden und des Kandidaten, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilte Note aufzunehmen.
(4) Der Prüfungsausschuß berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen eine Note nach § 19 fest.
§ 17 Nachprüfung, Nichtbestehen der Prüfung
(1) Dem Kandidaten ist
1.
in den Erziehungswissenschaften,
2.
in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts,
3.
in dem gewählten Prüfungsfach und
4.
in dem gewählten Schwerpunktfach
jeweils die Wiederholung einer mit schlechter als "ausreichend" bewerteten schriftlichen oder mündlichen Prüfungsleistung zu gestatten, sofern er ohne diese Nachprüfung die Prüfung nicht bestehen würde. Die Note der Nachprüfung gilt anstelle der früheren Note.
(2) Ist nach Absatz 1 Satz 1 eine Nachprüfung erforderlich, wird dies dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die vom Landesprüfungsamt festgesetzte Frist (Ausschlußfrist), in welcher der Kandidat einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung stellen kann. Nach Eingang des schriftlichen Antrags teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten den Termin der Nachprüfung schriftlich mit. Die Nachprüfung soll spätestens drei Monate nach der Antragstellung erfolgen.
(3) Wenn nach einer Nachprüfung ein Fall des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung nach Absatz 4 eingetreten ist, finden keine weiteren Nachprüfungen mehr statt.
(4) Die Erste Staatsprüfung ist, vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 1, nicht bestanden, wenn
1.
eine der Endnoten nach § 20 schlechter als "ausreichend",
2.
die Note einer einzelnen Prüfungsleistung "ungenügend" ist oder
3.
sie aufgrund einer anderen Bestimmung dieser Verordnung als nicht bestanden gilt.
§ 18 Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen und von Abschlüssen kirchlicher Hochschulen
An Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen abgelegte Diplom- und Magisterprüfungen in den Prüfungsfächern sowie Abschlüsse kirchlicher Hochschulen werden, sofern deren Gleichwertigkeit feststeht und die anzuerkennende Prüfung nach ihrem Gegenstand als Prüfungsleistung der Ersten Staatsprüfung angesehen werden kann, auf Antrag des Kandidaten ganz oder teilweise als Teil der Ersten Staatsprüfung anerkannt, wenn die Prüfungen in den noch fehlenden Prüfungsgebieten nach § 2 Abs. 1 mit Erfolg abgelegt werden. Entsprechendes gilt in den Fächern Kunsterziehung und Musik für an Kunst- oder Musikhochschulen abgelegte Hochschulabschlußprüfungen. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.
§ 19 Noten
(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut (1) | = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) | = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend (3) | = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend (6) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erniedrigen und Erhöhen der Noten um 0,3 zu bilden sind. Die Zwischennoten 0,7 sowie 5,7 und 6,3 dürfen nicht festgesetzt werden.
§ 20 Ermittlung der Endnoten
(1) Die Note für die wissenschaftliche oder künstlerisch-praktische Hausarbeit bildet eine der Endnoten. In den Erziehungswissenschaften ist die nach § 16 Abs. 4 gebildete Note der mündlichen Prüfung eine der Endnoten.
(2) Das Landesprüfungsamt ermittelt:
1.
aufgrund der Note für die schriftliche Prüfung nach § 15 Abs. 4 und der Note für die mündliche Prüfung nach § 16 Abs. 4, die sich aus dem rechnerischen Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen ergibt, eine weitere Endnote in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts,
2.
aufgrund der Note für die schriftliche Prüfung nach § 15 Abs. 4 und der Note für die mündliche Prüfung nach § 16 Abs. 4 eine weitere Endnote in dem gewählten Schwerpunktfach und
3.
sofern als Schwerpunktfach Deutsch oder Mathematik gewählt wurde, eine weitere Endnote in dem gewählten Prüfungsfach aus der Note der mündlichen Prüfung nach § 16 Abs. 4. Soweit in den Bestimmungen der Anlage vorgesehen, wird die Note einer als Zulassungsvoraussetzung nachzuweisenden studienbegleitenden Prüfung mit der festgelegten Gewichtung bei der Ermittlung der Endnote des betreffenden Prüfungsfachs oder Schwerpunktfachs berücksichtigt. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden im Verhältnis 1:1 gewichtet; es wird eine Durchschnittsnote gebildet. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt.
(3) Als Endnoten in den Erziehungswissenschaften, in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts, in dem gewählten Prüfungsfach und in dem gewählten Schwerpunktfach sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut (1) | bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,4; |
gut (2) | bei einem Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,4; |
befriedigend (3) | bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,4; |
ausreichend (4) | bei einem Notendurchschnitt von 3,5 bis 4,4; |
mangelhaft (5) | bei einem Notendurchschnitt von 4,5 bis 5,4; |
ungenügend (6) | bei einem Notendurchschnitt von 5,5 bis 6,0. |
§ 21 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob eine vom Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt, entscheidet das Landesprüfungsamt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt, sofern sie nicht älter als zwei Jahre sind. Tritt während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit eine Unterbrechung von mehr als insgesamt vier Wochen ein, so kann die Anfertigung dieser Hausarbeit nicht mehr fortgesetzt werden.
(2) Der Kandidat kann im Falle des Absatzes 1 Satz 6 und in anderen besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Tritt der Kandidat ohne Genehmigung von der Prüfung zurück oder verweigert er eine Prüfungsleistung, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.
(3) Versäumt ein Kandidat unentschuldigt einen einzelnen Prüfungstermin, so werden die an diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet.
§ 22 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
(1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann das Landesprüfungsamt die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt den Kandidaten nach Anhören der für die betreffende Prüfungsleistung zuständigen Prüfer von der Ersten Staatsprüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Verstößt der Kandidat während einer Prüfung, die vor einem Prüfungsausschuß durchgeführt wird, gegen die Ordnung, so ist er vom Vorsitzenden zu verwarnen. Verstößt der Kandidat während einer Prüfung, die vor einem Aufsichtführenden durchgeführt wird, gegen die Ordnung, so ist er vom Aufsichtführenden zu verwarnen. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der betreffenden Prüfungsleistung mit der Maßgabe, daß diese mit "ungenügend" zu bewerten ist, oder von der weiteren Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung mit der Maßgabe, daß die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt, ausschließen.
(3) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt nachträglich den betreffenden Prüfungsteil oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der letzten mündlichen Prüfung. Das unter falschen Voraussetzungen ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
§ 23 Gesamtergebnis
(1) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung bestanden, wird vom Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung aus den nach § 20 ermittelten Endnoten bis auf eine Dezimalstelle errechnet; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind Notendurchschnitt und Zwischennoten zu verwenden. Das Gesamtergebnis entspricht dem rechnerischen Durchschnitt der Endnoten, wobei die Endnoten nach Absatz 2 zu wichten sind.
(2) Falls als Schwerpunktfach nach § 2 Abs. 3 ein Prüfungsfach nach § 2 Abs. 2 gewählt wurde, werden die Endnote in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts vierfach und die Endnoten für die wissenschaftliche Hausarbeit sowie für das Schwerpunktfach doppelt gewichtet. Falls als Schwerpunktfach nach § 2 Abs. 3 Deutsch oder Mathematik gewählt wurde, werden die Endnote in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts dreifach und die Endnoten für die wissenschaftliche Hausarbeit oder die künstlerisch-praktische Hausarbeit sowie für das Schwerpunktfach doppelt gewichtet.
(3) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:
mit Auszeichnung bestanden, wenn der Notendurchschnitt besser als 1,5 ist;
gut bestanden, wenn der Notendurchschnitt 1,5 bis 2,4 beträgt;
befriedigend bestanden, wenn der Notendurchschnitt 2,5 bis 3,4 beträgt;
bestanden, wenn der Notendurchschnitt 3,5 bis 4,4 beträgt.
Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.
§ 24 Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis
(1) Über die Noten der wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Hausarbeit, der Klausurarbeiten sowie der Leistungen in der künstlerisch-praktischen Prüfung und in den mündlichen Prüfungen wird der Kandidat nach Festsetzung der Noten für diese Prüfungsleistungen unterrichtet, sofern er es wünscht.
(2) Im Anschluß an die Prüfung teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit.
(3) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er vom Landesprüfungsamt ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis und die Endnoten (§ 20) sowie das Datum der letzten Prüfung angegeben sind.
(4) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
§ 25 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Kultusministers möglich. Das Landesprüfungsamt bestimmt, in welcher Frist der Kandidat zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden kann. Die Frist für die Zulassung zur ersten Wiederholungsprüfung soll zwölf Monate, die Frist für die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den zu Prüfern bestellten Fachvertretern dem Kandidaten die Erbringung bestimmter Studienleistungen durch Leistungs- und Teilnahmenachweise auferlegen.
(3) In der Wiederholungsprüfung findet eine Nachprüfung nach § 17 Abs. 1 nicht statt. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.
(4) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag des Kandidaten durch das Landesprüfungsamt anerkannt werden, sofern sie zur Zeit der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sind.
(5) Bei den mündlichen Prüfungen ist der Leiter des Landesprüfungsamtes, sein ständiger Vertreter oder ein mit seiner Vertretung Beauftragter anwesend.
(6) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestandene Prüfung kann in Thüringen nicht wiederholt werden.
§ 26 Erweiterungsprüfung
(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Thüringen bestanden hat oder eine Prüfung bestanden hat, die vom Kultusministerium als dieser gleichwertig anerkannt wurde, kann durch eine Erweiterungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung in einem der in § 2 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer erwerben. Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder ein vergleichbares Lehramt außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt hat, die nicht in den nach § 1 vorgeschriebenen Fächern die wissenschaftliche Befähigung vermittelt, kann in dem jeweils fehlenden Fach durch eine Erweiterungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung erwerben. In den Fächern Kunsterziehung und Musik kann auch die künstlerische Befähigung für diese Prüfungsfächer erworben werden. Wer die Erste Staatsprüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre oder Ethik abgelegt hat, kann in keinem dieser Fächer eine Erweiterungsprüfung ablegen.
(2) Zur Erweiterungsprüfung kann vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 zugelassen werden, wer mindestens zwei Leistungsnachweise nach Teil C der Anlage erworben und sich durch Selbststudium vorbereitet hat.
(3) Der Kandidat richtet den Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung unter Angabe des gewählten Fachs an das Landesprüfungsamt. Die Vorbereitung nach Absatz 2 ist nachzuweisen. Der Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium wird durch eine Bescheinigung nach einem Fachgespräch mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter des Fachs, in dem die Erweiterungsprüfung abgelegt werden soll, oder durch Vorlage der nach der Studienordnung eines Ergänzungsstudiengangs für das jeweilige Fach vorgeschriebenen Teilnahme- und Leistungsnachweise erbracht. Die erfolgreiche Teilnahme an Kursen oder Lehrgängen im Rah men der Lehrerweiterbildung kann auf den Nachweis der Vorbereitung angerechnet werden. Das Zeugnis über einen Abschluß nach Absatz 1 Satz 1 ist in amtlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(4) Für die Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Eine wissenschaftliche oder künstlerisch-praktische Hausarbeit ist nicht anzufertigen.
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen, so kann das Landesprüfungsamt auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder eines Prüfers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. Ein solcher Antrag ist schriftlich beim Landesprüfungsamt zu stellen. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluß des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. Auf die Frist nach Satz 3 ist bei der Zulassung nach § 9 Abs. 7 hinzuweisen. Ein Jahr nach Ausstellung des Zeugnisses darf das Landesprüfungsamt von Amts wegen Anordnungen nach Satz 1 nicht mehr treffen.
(2) Ist lediglich die Bewertung der ordnungsgemäß erbrachten Prüfungsleistung mit einem erheblichen Mangel behaftet, so kann das Landesprüfungsamt, sofern dadurch dem Mangel abgeholfen werden kann, auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder eines Prüfers oder von Amts wegen eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung anordnen; Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 28 Ergänzungsrichtung
(1) Der Kandidat kann zusätzlich in einer von ihm gewählten Ergänzungsrichtung eine Prüfung ablegen. Durch das Studium der Ergänzungsrichtung wird der Kandidat auf spezielle Anforderungen in der Lehrtätigkeit an Grundschulen vorbereitet. Das Studium in der Ergänzungsrichtung umfaßt 15 SWS. Ergänzungsrichtungen können Deutsch als Zweitsprache, Informationstechnische Grundbildung oder Umwelterziehung sein. Die Ergänzungsrichtungen werden vom Landesprüfungsamt nach Maßgabe des Angebots der Thüringer Hochschulen festgelegt; dies gilt für die Prüfungsanforderungen entsprechend. Als Zulassungsvoraussetzung sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) In der Ergänzungsrichtung wird eine schriftliche Prüfung von zwei Stunden Dauer und eine mündliche Prüfung von 30 Minuten durchgeführt; die § 15 und § 16 gelten entsprechend. Die Endnote in der Ergänzungsrichtung wird aus dem Durchschnitt der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet; die §§ 19 bis 22 gelten entsprechend. Eine Wiederholung der Prüfung ist einmal zulässig. Entsprechend den fachlichen Erfordernissen können hiervon abweichende Bestimmungen, über die der Kandidat rechtzeitig zu unterrichten ist, vom Landesprüfungsamt festgelegt werden.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Ersten Staatsprüfung wird die Endnote in der Ergänzungsrichtung nicht berücksichtigt. Wird mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht, erhält der Kandidat vom Landesprüfungsamt ein gesondertes Zeugnis, auf dem das Fach der Ergänzungsrichtung und die erzielte Endnote einschließlich des Notendurchschnitts vermerkt werden.
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
Der Kandidat kann auf Antrag nach Abschluß der Ersten Staatsprüfung innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des Landesprüfungsamtes Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen. Abschriften und Ablichtungen dürfen angefertigt werden.
§ 30 Prüfung in einem weiteren Fach
(1) Lehrer mit voller Lehrbefähigung für die unteren Klassen (Deutsch, Mathematik, weiteres Fach) oder einem vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Abschluß können zusätzlich zu ihrer bisherigen Lehrbefähigung in einem der in § 2 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 eine Prüfung ablegen. § 26 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Lehrer, die darüber hinaus eine Befähigung für einen Aufgabenbereich besitzen, der nicht mehr zum Feld schulischer Erziehung gehört, können keine Prüfung in den Fächern Ethik, Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre ablegen.
§ 31 Übergangsbestimmungen
(1) Kandidaten, die vor dem 1. August 1998 einen Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen gestellt haben, legen die Prüfung nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in der am 1. Oktober 1995 geltenden Fassung ab.
(2) Kandidaten, die ihr Studium vor dem 1. August 1998 begonnen haben, können die Erste Staatsprüfung wahlweise nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in der am 1. Oktober 1995 geltenden Fassung oder nach den Bestimmungen der Verordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung ablegen. Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist die getroffene Wahl anzugeben. Macht der Kandidat mit seiner Meldung keine Angaben zu Satz 1, erfolgt die Prüfung nach den Bestimmungen der Verordnung in der Fassung, wie sie ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.
(3) Für Erweiterungsprüfungen, Prüfungen in einem weiteren Fach in den Prüfungsfächern Ethik, Kunsterziehung, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Schulgarten, Sport oder Werken sowie die Prüfung in der Ergänzungsrichtung gelten die Absätze 1 bis 2 entsprechend.
(4) Für Erweiterungsprüfungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen vom 19. September 1991 (GVBl. S. 427), geändert durch Verordnung vom 7. August 1992 (GVBl. S. 432), außer Kraft.
Erfurt, den 6. Mai 1994
Der Kultusminister
Althaus
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 2)
Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen
INHALTSÜBERSICHT
A Erziehungswissenschaften
B Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts
C Gewähltes Prüfungsfach
1. Englisch
2. Ethik
3. Französisch
4. Kunsterziehung
5. Musik
6. Evangelische Religionslehre
7. Katholische Religionslehre
8. Russisch
9. Schulgarten
10. Sport
11. Werken
D Gewähltes Schwerpunktfach
1. Deutsch
2. Englisch
3. Ethik
4. Französisch
5. Kunsterziehung
6. Mathematik
7. Musik
8. Evangelische Religionslehre
9. Katholische Religionslehre
10. Russisch
11. Sport
A Erziehungswissenschaften
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
zwei Leistungsnachweise aus den Bereichen Allgemeine Pädagogik, Historische Pädagogik, Soziologie der Erziehung, Schulpädagogik, Allgemeine Didaktik und Pädagogische Psychologie,
2
ein Leistungsnachweis aus den erziehungswissenschaftlichen Bereichen zu speziellen Erziehungs-, Förder- und Beratungsaufgaben des Grundschullehrers.
Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1.
Kenntnisse über Theorien der Bildung und Erziehung einschließlich anthropologischer, gesellschaftlicher und kultureller Voraussetzungen,
2.
Kenntnisse über Erziehungsinstitutionen und Organisationsformen im Schulwesen, über den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Grundschule und erzieherische Dimensionen des Unterrichts,
3.
Kenntnisse über die Soziologie der Erziehung, über Grundbegriffe, Strukturen und Prozesse der Soziologie, über die Schule als soziales System, Familien- und Jugendsoziologie,
4.
Kenntnisse über Theorien und Modelle der Allgemeinen Didaktik einschließlich Lehrplanentwicklung, Lerntheorien und Unterrichtsmodelle (z.B. Projekte, Schullandheimpädagogik),
5.
Einblick in die Geschichte der Pädagogik, Reformpädagogik, vertiefte Kenntnis einer Epoche oder des Werkes eines bedeutenden Pädagogen,
6.
Kenntnisse über die Entwicklungspsychologie des Vorschul-, Schulkind- und Schuljugendalters unter besonderer Berücksichtigung der Denk- und Sprachentwicklung sowie der sozialen, emotionalen und moralischen Entwicklung,
7.
Kenntnisse über die Psychologie des Lehrens und Lernens einschließlich Begabungs- und Intelligenztheorien unter besonderer Berücksichtigung der Förderung von besonderen Begabungen,
8.
Kenntnisse über Auffälligkeiten im Schulkind- und Schuljugendalter, insbesondere Lern- und Verhaltensauffälligkeiten, Kenntnisse über den Umgang mit Schülern unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Herkunft, Kenntnisse über Konfliktanalyse und Konfliktbewältigung,
9.
Einblick in diagnostische Verfahren und Förderansätze, insbesondere bei Lern- und Verhaltensauffälligkeiten, Überblick über Ansätze integrativer Förderung von Schülern mit besonderem und sonderpädagogischem Förderbedarf.
III. Durchführung der Prüfung
1.
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus jedem der in Abschnitt II genannten Bereiche gewählt werden.
2.
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung in den Erziehungswissenschaften wird nicht durchgeführt.
3.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen in Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
B Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1.
Grundschulpädagogik:
1.1
zwei Leistungsnachweise aus den Bereichen der erziehungswissenschaftlichen Grundlegung einschließlich Vorschulerziehung/ Schulanfang,
1.2
vier Leistungsnachweise aus den Bereichen Grundlegung Deutsch, Grundlegung Mathematik und Grundlegung Heimat- und Sachkunde,
1.3
ein Teilnahmenachweis zur musisch-rhythmischen Erziehung.
2.
Fachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschunterrichts:
2.1
ein Leistungsnachweis zu grundlegenden Inhalten der Sprachwissenschaft,
2.2
ein Leistungsnachweis zu grundlegenden Inhalten der Literaturwissenschaft.
3.
Fachwissenschaftliche Grundlagen des Mathematikunterrichts: zwei Leistungsnachweise zu grundlegenden Inhalten der Bereiche Algebra/Zahlentheorie, Geometrie und Stochastik.
4.
Fachwissenschaftliche Grundlagen des Heimat- und Sachkundeunterrichts:
4.1
ein Leistungsnachweis zu den naturwissenschaftlichen Grundlagen der Heimat- und Sachkunde,
4.2
ein Leistungsnachweis zu den gesellschaftswissenschaftlichen Grundlagen der Heimat- und Sachkunde,
4.3
Teilnahmenachweise zu praktischen oder experimentellen Übungen und Exkursionen entsprechend der Studienordnung. Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1.
Grundschulpädagogik:
1.1
Kenntnisse im Bereich der erziehungswissenschaftlichen Grundlegung über pädagogische Anthropologie, Grundlagen und Ziele einer elementaren Bildung,
1.2
Erziehung und Entwicklung, die sozialen Bedingungen der Persönlichkeitsentwicklung, die sprachliche und kognitive Entwicklung in der frühen und späten Kindheit,
1.3
didaktische Leitvorstellungen des Grundschulunterrichts und die curricularen Zusammenhänge zwischen Elementar- und Primarbereich sowie Modelle eines grundschulgemäßen Unterrichts,
1.4
vorschulische Erziehung: Einschulung, Schulanfang, Spiel und Förderung, Spiel- und Lernmaterialien sowie Konzeptionen der Einschulung,
1.5
sonderpädagogische Fragestellungen, insbesondere für den Umgang mit Lern- und Verhaltensauffälligkeiten, sowie Probleme des Unterrichts mit Schülern unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Herkunft,
1.6
Geschichte der Elementarbildung.
2.
Kenntnisse im gegenstandsbezogenen Bereich Grundlegung Deutsch über
2.1
den Schriftspracherwerb,
2.2
den mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch,
2.3
Sprachreflexion und Rechtschreiben,
2.4
Kinderliteratur und Leseerziehung.
3.
Kenntnisse im gegenstandsbezogenen Bereich Grundlegung Mathematik über
3.1
den Mathematikunterricht in der Grundschule, curriculare, psychologische und didaktische Grundlagen,
3.2
die Zahlbegriffsbildung, den Aufbau der natürlichen Zahlen, das Rechnen mit natürlichen Zahlen einschließlich des Arbeitens mit Größen und Sachverhalten,
3.3
die Erschließung geometrischer Inhalte und die Entwicklung des räumlichen Wahrnehmungs-, Vorstellungs- und Darstellungsvermögens.
4.
Kenntnisse im gegenstandsbezogenen Bereich Grundlegung Heimat- und Sachkunde über
4.1
Problemfelder, Aufgaben, Ziele und curriculare Schwerpunkte des Heimat- und Sachkundeunterrichts,
4.2
Konzepte und Modelle, Lehr- und Lernformen, Medien und Methoden im Heimat- und Sachkundeunterricht,
4.3
fächerübergreifende Perspektiven, insbesondere Umwelterziehung und interkulturelles Zusammenleben.
Darüber hinaus soll der Kandidat Zusammenhänge zwischen der erziehungswissenschaftlichen Grundlegung und den gegenstandsbezogenen Bereichen herstellen können.
5.
Fachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschunterrichts:
5.1
Sicherheit im Gebrauch der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie anwendbare Kenntnisse über die in der Sprecherziehung vermittelten Grundregeln angemessenen gesunden und lautrichtigen Sprechens,
5.2
Grundlegende Kenntnisse zum fachwissenschaftlichen Hintergrund des Deutschunterrichts in der Sprachwissenschaft über
5.2.1
die Grundbegriffe der sprachwissenschaftlichen Arbeit, Charakter, Funktion und Determinanten sprachlicher Kommunikation,
5.2.2
das System der deutschen Gegenwartssprache,
5.2.3
die historische Entwicklung der Muttersprache im Überblick.
5.3
Grundlegende Kenntnisse zum fachwissenschaftlichen Hintergrund des Deutschunterrichts in der Literaturwissenschaft über
5.3.1
die Grundbegriffe der literaturwissenschaftlichen Arbeit, das System literarischer Kommunikation, die Gattungslehre sowie Methoden der Werkanalyse und -interpretation,
5.3.2
wesentliche Perioden der deutschen Literatur, Autoren und Werke,
5.3.3
den historisch bedingten Wandel von Auffassungen über Funktion und Wirkung literarischer Werke.
6.
Fachwissenschaftliche Grundlagen des Mathematikunterrichts: Der Kandidat soll Kenntnisse zum fachwissenschaftlichen Hintergrund der Schulmathematik besitzen, insbesondere über
6.1
Grundbegriffe und grundlegende Zusammenhänge der Algebra/Zahlentheorie, Relationen, Abbildungen/Funktionen, Operationen, natürliche Zahlen und den Aufbau der Zahlenbereiche,
6.2
Grundbegriffe und grundlegende Inhalte der Elementargeometrie der Ebene und des Raumes,
6.3
Grundbegriffe der Kombinatorik, Elemente des stochastischen Denkens,
6.4
Aspekte der historischen Entwicklung der Mathematik.
7.
Fachwissenschaftliche Grundlagen des Heimat- und Sachkundeunterrichts:
7.1
Kenntnisse zum fachwissenschaftlichen Hintergrund des Heimat- und Sachkundeunterrichts, insbesondere über
7.1.1
die naturwissenschaftlichen Grundlagen aus der Biologie, Physik, Chemie, Geologie und ihre landeskundlichen Zusammenhänge,
7.1.2
die gesellschaftswissenschaftlichen Grundlagen aus der Geschichte, Geographie, Literatur, Volkskunde und ihre landeskundlichen Zusammenhänge.
7.2
Kenntnisse über fachwissenschaftliche Grundlagen zur Umwelterziehung.
III. Durchführung der Prüfung
1.
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus jedem der in Abschnitt II genannten Bereiche gewählt werden.
2.
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausur zu integrativen Themen der Grundschulpädagogik nach Abschnitt II Nr. 1 bis 4 (Bearbeitungszeit: vier Stunden). In der Klausur werden drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist.
3.
Mündliche Prüfung
3.1.
Grundlegung Deutsch und fachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschunterrichts entsprechend den Prüfungsanforderungen in Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten); falls Deutsch als Schwerpunktfach gewählt wurde, entfällt diese mündliche Prüfung,
3.2.
Grundlegung Mathematik und fachwissenschaftliche Grundlagen des Mathematikunterrichts entsprechend den Prüfungsanforderungen in Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten); falls Mathematik als Schwerpunktfach gewählt wurde, entfällt diese mündliche Prüfung,
3.3.
Grundlegung Heimat- und Sachkunde und fachwissenschaftliche Grundlagen des Heimat- und Sachkundeunterrichts entsprechend den Prüfungsanforderungen in Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
C Gewähltes Prüfungsfach
1. Englisch
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die sprachpraktische Prüfung Englisch (Grundschule) sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1.
Auslandsaufenthalt: nach Möglichkeit mindestens dreimonatiger Aufenthalt im englischen Sprachraum,
2.
ein Leistungsnachweis Sprachpraxis,
3.
ein Leistungsnachweis zur Didaktik des Englischen in der Grundschule,
4.
ein Leistungsnachweis zu grundlegenden Inhalten der Sprach- und Literaturwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung literarischer Werke für Kinder,
5.
ein Teilnahmenachweis zur Landeskunde.
Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1.
Sprachbeherrschung:
1.1
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache, insbesondere Normgerechtigkeit und Sicherheit in Aussprache und Intonation (auf der Grundlage der "Received Pronunciation" oder des "General American"), in Orthographie, Grammatik und Lexik,
1.2
Entwickelte Fähigkeiten im Hörverstehen des nordamerikanischen und britischen Englisch. Fähigkeit, Texte leichten Schwierigkeitsgrads ohne Hilfsmittel zu verstehen und den Inhalt in englischer Sprache wiederzugeben,
1.3
Fähigkeit zur mündlichen und schriftlichen Darstellung in der Fremdsprache sowie Fähigkeit zur Übersetzung von Texten mittleren Schwierigkeitsgrads vom Englischen ins Deutsche. Ungenügende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.
2.
Fachdidaktik:
2.1
Einblick in die Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Ergebnisse der Sprachlehr- und Zweitsprachenerwerbsforschung im Hinblick auf den Frühbeginn einer Fremdsprache,
2.2
Kenntnis wesentlicher methodisch-didaktischer Prinzipien zur Gestaltung des Englischunterrichts der Grundschule.
3.
Sprach- und Literaturwissenschaft:
3.1
Kenntnis der wesentlichen Strukturen und der Gebrauchskonventionen der englischen Sprache,
3.2
Einblick in ausgewählte Theorien, Methoden und Probleme der Sprachwissenschaft,
3.3
Einblick in für Kinder geeignete Bereiche der englischsprachigen Literatur.
4.
Landeskunde:
Grundlegende Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse in Großbritannien und Nordamerika.
III. Durchführung der Prüfung
1.
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus den in Abschnitt II Nr. 2 bis 4 genannten Bereichen gewählt werden.
2.
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung wird nicht durchgeführt.
3.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Inhalte nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten); falls Englisch als Schwerpunktfach gewählt wurde, entfällt diese mündliche Prüfung. Geeignete Teile der Prüfung sind in englischer Sprache durchzuführen.
2. Ethik
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Nach Maßgabe der Studienordnung können für die Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen Nachweise über die dazu erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein und Griechisch verlangt werden. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1.
ein Leistungsnachweis zur Allgemeinen Philosophie und Philosophischen Ethik,
2.
ein Leistungsnachweis zur Religionswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung des Christentums,
3.
ein Leistungsnachweis zur Didaktik des Ethikunterrichts.
Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1.
Überblicksartige Kenntnisse über wichtige Themen, Probleme, Begriffe und Methoden der Philosophie.
2.
Gründliche Kenntnisse auf dem Gebiet der philosophischen Ethik, sowohl in bezug auf die Grundlagen der Ethik und Moralphilosophie als auch besonders in der angewandten Ethik.
3.
Kenntnisse zu einigen klassischen Texten der älteren, neueren und modernen Ethik und Moralphilosophie.
4.
Kenntnisse über die Grundlagen und Grundzüge des Christentums und schwerpunktartig über die anderen Weltreligionen.
5.
Überblick über die wichtigsten Probleme, Richtungen und Konzeptionen der fachdidaktischen Diskussion und Kenntnisse zu den Möglichkeiten und Mitteln zur Gestaltung des Ethikunterrichts an der Grundschule.
III. Durchführung der Prüfung
1.
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus jedem der in Abschnitt II genannten Bereiche gewählt werden.
2.
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung wird nicht durchgeführt.
3.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten); falls Ethik als Schwerpunktfach gewählt wurde, entfällt diese mündliche Prüfung.
3. Französisch
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die sprachpraktische Prüfung Französisch (Grundschule) sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1.
Auslandsaufenthalt: nach Möglichkeit mindestens dreimonatiger Aufenthalt im französischen Sprachraum,
2.
ein Leistungsnachweis Sprachpraxis,
3.
ein Leistungsnachweis zur Didaktik des Französischunterrichts in der Grundschule,
4.
ein Leistungsnachweis zu grundlegenden Inhalten der Sprach- und Literaturwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung literarischer Werke für Kinder,
5.
ein Teilnahmenachweis zur Landeskunde.
Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1.
Sprachbeherrschung:
1.1
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache, insbesondere Normgerechtigkeit und Sicherheit in Aussprache und Intonation, in Orthographie, Grammatik und Lexik,
1.2
Entwickelte Fähigkeiten im Hörverstehen des Französischen sowie Fähigkeit, Texte leichteren Schwierigkeitsgrads ohne Hilfsmittel zu verstehen und den Inhalt in französischer Sprache wiederzugeben,
1.3
Fähigkeit zur mündlichen und schriftlichen Darstellung in der Fremdsprache sowie Fähigkeit zur Übersetzung von Texten mittleren Schwierigkeitsgrads vom Französischen ins Deutsche. Ungenügende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.
2.
Fachdidaktik:
2.1
Einblick in die Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Ergebnisse der Sprachlehr- und Zweitsprachenerwerbsforschung im Hinblick auf den Frühbeginn einer Fremdsprache,
2.2
Kenntnis wesentlicher methodisch-didaktischer Prinzipien im Französischunterricht der Grundschule.
3.
Sprach- und Literaturwissenschaft:
3.1
Kenntnis der wesentlichen Strukturen und der Gebrauchskonventionen der französischen Sprache,
3.2
Einblick in ausgewählte Theorien, Methoden und Probleme der Sprachwissenschaft,
3.3
Einblick in für Kinder geeignete Bereiche der französischen Literatur.
4.
Landeskunde:
Grundlegende Kenntnisse der geographischen, historischen und sozialen Verhältnisse in Frankreich sowie Kenntnisse der kulturellen Verhältnisse in Frankreich und den frankophonen Ländern (interkulturelle Ausrichtung).
III. Durchführung der Prüfung
1.
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus den in Abschnitt II Nr. 2 bis 4 genannten Bereichen gewählt werden.
2.
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung wird nicht durchgeführt.
3.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Inhalte nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten); falls Französisch als Schwerpunktfach gewählt wurde, entfällt diese mündliche Prüfung. Geeignete Teile der Prüfung sind in französischer Sprache durchzuführen.
4. Kunsterziehung
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1.
ein Leistungsnachweis zur Mappenvorlage in den künstlerischen Studienbereichen; innerhalb dieser Bereiche müssen Malerei, Grafik und Plastik/Objektgestaltung enthalten sein,
2.
ein Leistungsnachweis zur Kunstwissenschaft und Umweltgestaltung,
3.
ein Leistungsnachweis zur Kunstdidaktik,
4.
Teilnahmenachweise zu Exkursionen entsprechend der Studienordnung. Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1.
Künstlerische Bereiche (Anforderungen im Rahmen von benoteten Leistungsnachweisen):
1.1
Fähigkeit, künstlerische Problemstellungen zu erkennen, sie selbständig zu lösen, die Ergebnisse zu interpretieren, zu beurteilen und zu bewerten,
1.2
Kenntnisse zu einigen wesentlichen Bedingungen, Materialien, Techniken und Gestaltungsmöglichkeiten in Studiengebieten nach Maßgabe der Studienordnung,
1.3
Einsichten in einige Zusammenhänge zwischen der künstlerisch-praktischen Gestaltung und kunsttheoretischen Prinzipien.
2.
Kunstgeschichte:
2.1
Überblick über wichtige europäische Kunstepochen (insbesondere des 20. Jahrhunderts), ihre geistesgeschichtlichen und sozialen Hintergründe sowie ihre stilistischen Spezifika,
2.2
spezielle Kenntnisse zu einer ausgewählten künstlerischen Epoche.
3.
Umweltgestaltung:
Kenntnisse zu Grundfragen der Gestaltung, Rezeption und Partizipation der gegenständlichen und räumlichen Umwelt (Architektur, Siedlung, Innenraum, Design).
4.
Fachdidaktik:
4.1
Kenntnisse über kunstpädagogische und kunstdidaktische Konzepte, über den Aufbau von Lerneinheiten, über Lernziele, Inhalte und die methodische Gestaltung des Unterrichts an der Grundschule,
4.2
Kenntnisse über die Ontogenese im bildnerischen Schaffen und ästhetische Verhaltensweisen im Schulkindalter.
III. Durchführung der Prüfung
1.
Wissenschaftliche oder künstlerisch-praktische Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Hausarbeit kann aus jedem der in Abschnitt II genannten Bereiche gewählt werden.
2.
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung wird nicht durchgeführt.
3.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten); falls Kunsterziehung als Schwerpunktfach gewählt wurde, entfällt diese mündliche Prüfung.
4.
Bei der Ermittlung der Endnote im Fach Kunsterziehung wird die Note des Leistungsnachweises nach Abschnitt I Satz 2 Nr. 1 mit dem Gewicht von 25 v. H. angerechnet.
5. Musik
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1.
ein Leistungsnachweis zur künstlerisch-praktischen Ausbildung (Instrumentalspiel, Gesang/Stimmbildung, Chorleitung, schulpraktisches Spiel, Gehörbildung/Musiktheorie/Tonsatz, rhythmisch-tänzerische Erziehung),
2.
ein Leistungsnachweis zur Musikwissenschaft,
3.
ein Leistungsnachweis zur Musikdidaktik.
Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1.
Künstlerisch-praktische Bereiche (Anforderungen im Rahmen von benoteten Leistungsnachweisen):
1.1
Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vortrag von Instrumentalstücken aus unterschiedlichen Epochen und im Vortrag von Klangbeispielen für das Musikhören in der Grundschule,
1.2
Fähigkeiten und Fertigkeiten im Solovortrag von Kunst-, Volks- und Kinderliedern, Kenntnisse zur Stimmbildung und Stimmphysiologie,
1.3
Fähigkeiten und Fertigkeiten im Einstudieren und zur Leitung mehrstimmiger Chorsätze, Kenntnisse zur chorischen Stimmbildung,
1.4
Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der Liedbegleitung und der Improvisation,
1.5
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Musiktheorie/Tonsatz und Gehörbildung.
2.
Musikwissenschaft:
2.1
Überblick über die Musikgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart,
2.2
gründliche Kenntnisse über eine Musikepoche, je einen Komponisten der Vergangenheit und Gegenwart,
2.3
Kenntnisse zur Popularmusik (Jazz, Rock, Pop).
3.
Musikdidaktik:
3.1
Kenntnisse über allgemeine Theorien, Konzeptionen und Modelle der Musikdidaktik,
3.2
Kenntnisse über Lernziele, Inhalte, curriculare Schwerpunkte und die methodische Gestaltung des Musikunterrichts an der Grundschule,
3.3
Aspekte zur Stellung und Beurteilung der gegenwärtigen Musikdidaktik im Rahmen der Geschichte der Musikerziehung.
III. Durchführung der Prüfung
1.
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus jedem der Bereiche der Musikwissenschaft und Musikdidaktik gewählt werden.
2.
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung wird nicht durchgeführt.
3.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten); falls Musik als Schwerpunktfach gewählt wurde, entfällt diese mündliche Prüfung.
4.
Bei der Ermittlung der Endnote im Fach Musik wird die Note des Leistungsnachweises nach Abschnitt I Satz 2 Nr. 1 mit dem Gewicht von 25 v. H. angerechnet.
6. Evangelische Religionslehre
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Nach Maßgabe der Studienordnung können für die Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen Nachweise über die dazu erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein und Griechisch verlangt werden. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1.
ein Leistungsnachweis aus den Bereichen Altes Testament und Neues Testament,
2.
ein Leistungsnachweis aus den Bereichen Systematische Theologie: Dogmatik und Ethik,
3.
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik und Religionspädagogik.
Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1.
Altes und Neues Testament:
Kenntnisse über Entstehung, Eigenart und Inhalte des Alten und Neuen Testaments, gründliche Kenntnis einer Schriftensammlung oder eines Grundthemas des Alten und des Neuen Testaments.
2.
Kirchengeschichte:
Überblick über die Kirchengeschichte und genaue Kenntnis einer Epoche.
3.
Systematische Theologie:
Dogmatik und Ethik, Kenntnisse über Grundzüge der christlichen Glaubenslehre.
4.
Religionswissenschaft:
Überblick über die allgemeine Religionsgeschichte und über die nichtchristlichen Weltreligionen.
5.
Religionspädagogik/Fachdidaktik:
Kenntnis der Problemstellungen der gegenwärtigen Religionspädagogik und der Normen und Ziele religiöser Erziehung sowie Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Unterrichts an der Grundschule.
III. Durchführung der Prüfung
1.
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus jedem der in Abschnitt II genannten Bereiche gewählt werden.
2.
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung wird nicht durchgeführt.
3.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten), falls Evangelische Religionslehre als Schwerpunktfach gewählt wurde, entfällt diese mündliche Prüfung.
7. Katholische Religionslehre
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Nach Maßgabe der Studienordnung können für die Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen Nachweise über die dazu erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein und Griechisch verlangt werden. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1.
ein Leistungsnachweis zum Alten Testament und Neuen Testament,
2.
ein Leistungsnachweis zur Katholischen Glaubenslehre und Moraltheologie,
3.
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik und Religionspädagogik. Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1.
Altes und Neues Testament:
1.1
Kenntnisse zur Entstehungsgeschichte, zum literarischen Charakter und zur theologischen Bedeutung des Alten und Neuen Testaments,
1.2
gründliche Kenntnisse über eine Schriftengruppe aus dem Alten Testament oder das Gottes-, Welt- und Menschenverständnis der Bibel,
1.3
gründliche Kenntnisse über eine Schriftengruppe aus dem Neuen Testament oder die Erlösung in neutestamentlicher Sicht.
2.
Glaubenslehre und Moraltheologie:
2.1
Kenntnisse über Grundzüge der katholischen Glaubenslehre und der katholischen Moraltheologie im Horizont heutiger Welterfahrung,
2.2
gründliche Kenntnisse über ein Grundthema der katholischen Glaubenslehre oder ausgewählte Fragen der speziellen Moraltheologie.
3.
Kirchengeschichte:
Kenntnisse über eine Periode aus einer kirchengeschichtlichen Abteilung oder ein zentrales kirchengeschichtliches Thema im Längsschnitt von Perioden und Epochen.
4.
Religionspädagogik/Fachdidaktik:
4.1
Kenntnisse über die Grundfragen religiöser Lernprozesse und der Hinführung zum Glauben sowie über aktuelle religionspädagogische Hauptprobleme,
4.2
Kenntnisse über Grundlagen der Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts an der Grundschule.
III. Durchführung der Prüfung
1.
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus jedem der in Abschnitt II genannten Bereiche gewählt werden.
2.
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung wird nicht durchgeführt.
3.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten); falls Katholische Religionslehre als Schwerpunktfach gewählt wurde, entfällt diese mündliche Prüfung.
8. Russisch
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die sprachpraktische Prüfung Russisch (Grundschule) sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1.
Auslandsaufenthalt: nach Möglichkeit mindestens dreimonatiger Aufenthalt in Rußland,
2.
ein Leistungsnachweis Sprachpraxis,
3.
ein Leistungsnachweis zur Didaktik des Russischen in der Grundschule,
4.
ein Leistungsnachweis zu grundlegenden Inhalten der Sprach- und Literaturwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung literarischer Werke für Kinder,
5.
ein Teilnahmenachweis zur Landeskunde. Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1.
Sprachbeherrschung:
1.1
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der russischen Sprache, insbesondere Normgerechtigkeit und Sicherheit in Aussprache und Intonation, in Orthographie, Grammatik und Lexik,
1.2
Entwickelte Fähigkeiten im Hörverstehen der russischen Normsprache, Fähigkeit, Texte leichten Schwierigkeitsgrads ohne Hilfsmittel zu verstehen und den Inhalt in russischer Sprache wiederzugeben,
1.3
Fähigkeit zur mündlichen und schriftlichen Darstellung in der Fremdsprache sowie Fähigkeit zur Übersetzung von Texten mittleren Schwierigkeitsgrads vom Russischen ins Deutsche. Ungenügende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.
2.
Fachdidaktik:
2.1
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Ergebnisse der Sprachlehr- und Zweitsprachenerwerbsforschung im Hinblick auf den Frühbeginn einer Fremdsprache,
2.2
Kenntnis wesentlicher methodisch-didaktischer Prinzipien zur Gestaltung des primaren Fremdsprachenlernens.
3.
Sprach- und Literaturwissenschaft:
3.1
Kenntnis der wesentlichen Strukturen und der Gebrauchskonventionen der russischen Sprache,
3.2
Einblick in ausgewählte Theorien, Methoden und Probleme der Sprachwissenschaft,
3.3
Einblick in für Kinder geeignete Bereiche der russischen Literatur.
4
Landeskunde:
Grundlegende Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse in Rußland.
III. Durchführung der Prüfung
1.
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus den in Abschnitt II Nr. 2 bis 4 genannten Bereichen gewählt werden.
2.
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung wird nicht durchgeführt.
3.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Inhalte der Bereiche nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten); falls Russisch als Schwerpunktfach gewählt wurde, entfällt diese mündliche Prüfung. Geeignete Teile der Prüfung sind in russischer Sprache durchzuführen.
9. Schulgarten
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1.
ein Leistungsnachweis zu Grundlagen der Planung, Gestaltung und Nutzung des Schulgartens,
2.
ein Leistungsnachweis zu Grundsätzen der Ökologie, des Natur- und Umweltschutzes,
3.
ein Leistungsnachweis zur Didaktik des Schulgartenunterrichts,
4.
ein Teilnahmenachweis zu gartenpraktischen Übungen.
Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1.
Kenntnisse auf fachwissenschaftlichem Gebiet über
1.1
die Geschichte der Schulgärten und der Schulgartenbewegung einschließlich der historischen Wurzeln in der Arbeitsschule,
1.2
biologische, physikalisch-chemische und technisch-technologische Grundlagen des Gartenbaus aus der Sicht des Schulgartens,
1.3
Grundsätze der Ökologie, des Natur- und Umweltschutzes.
2.
Kenntnisse über folgende Grundlagen der Fachdidaktik:
2.1
fachdidaktische Konzepte des Schulgartenunterrichts,
2.2
die organisatorisch-methodische Spezifik des Schulgartenunterrichts an der Grundschule (Organisation und Aufbau von Lehreinheiten, Unterrichts-, Lehr- und Lernformen).
III. Durchführung der Prüfung
1.
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus jedem der in Abschnitt II genannten Bereiche gewählt werden.
2.
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung wird nicht durchgeführt.
3.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
10. Sport
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1.
ein Leistungsnachweis zu motorischen Fertigkeiten und Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre) in den Sportarten Basketball, Fußball (für Studenten), Geräteturnen, Gymnastik und Tanz (für Studentinnen), Handball, Leichtathletik, Schwimmen und Volleyball sowie in einem laut Studienordnung angebotenen Wahlpflichtfach,
2.
ein Leistungsnachweis aus den Bereichen Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie, Sportgeschichte, Sportmedizin, Bewegungslehre, Trainingslehre,
3.
ein Leistungsnachweis zur Demonstrationsfähigkeit sportartspezifischer Techniken in Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen und zwei unter Nummer 1 genannten Sportspielen,
4.
ein Leistungsnachweis zu den didaktisch-methodischen Übungen einschließlich Sportförderunterricht mit sportartübergreifendem Charakter in grundschulrelevanten Übungsfeldern,
5.
ein Leistungsnachweis zum Förderunterricht im Schulsport (die Studienordnung muß diesem Leistungsnachweis 3 SWS zuweisen; der Leistungsnachweis wird durch eine schriftliche Prüfung erworben),
6.
Nachweis zu je einem Ausbildungskurs in:
6.1
Erste Hilfe bei Sportverletzungen,
6.2
Rettungsschwimmen (Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze),
6.3
Skilauf, Wassersport oder Touristik. Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1.
Kenntnisse über fachwissenschaftliche Grundlagen des Sportunterrichts in
1.1
den geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen der Sportwissenschaft (Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie, Sportgeschichte),
1.2
den naturwissenschaftlichen Disziplinen der Sportwissenschaft (Sportmedizin, Bewegungslehre, Trainingslehre).
2
Fachdidaktik:
Kenntnisse über Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Sportunterrichts an der Grundschule einschließlich Kenntnisse zum Förderunterricht im Grundschulsport.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus jedem der in Abschnitt II genannten Bereiche gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung wird nicht durchgeführt.
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten); falls Sport als Schwerpunktfach gewählt wurde, entfällt diese mündliche Prüfung.
4
Bei der Ermittlung der Endnote im Fach Sport wird die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise nach Abschnitt I Satz 2 Nr. 1 und 3 mit dem Gewicht von 25 v. H. angerechnet.
11. Werken
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Neben der Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
ein Leistungsnachweis zu den fachwissenschaftlichen Grundlagen des Fachs Werken,
2
ein Leistungsnachweis zum praktischen Gestalten mit Holz, Papier, Textilien, Keramik, Kunststoff und Metall (einschließlich Konstruieren und Montieren technischer Objekte),
3
ein Leistungsnachweis zur Didaktik des Fachs Werken. Die Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium regelt die Studienordnung.
II. Prüfungsanforderungen
1
Kenntnisse auf fachwissenschaftlichem Gebiet über
1.1
die wichtigsten Bearbeitungseigenschaften, Bearbeitungsverfahren und Gestaltungsmöglichkeiten der Werkstoffe aus Holz, Papier, Textil, Keramik, Kunststoff und Metall,
1.2
Aufbau und Wirkungsweise unterrichtsnaher technischer Gebilde aus den Bereichen Lebens- und Arbeitswelt, Verkehrswesen, Kommunikation, Haushalt, Freizeit, Umwelt und Kulturgeschichte,
1.3
die zeichnerische Darstellung einfacher technischer Gebilde und Zusammenhänge,
1.4
die Geschichte der Technik und die Gestaltung der Mensch-Technik-Umweltbeziehungen.
2
Kenntnisse auf fachdidaktischem Gebiet über
2.1
historische und gegenwärtige werkpädagogische Unterrichtskonzepte,
2.2
Aufbau und Struktur von Lerneinheiten und Curricula, Lehrpläne, Lernziele und Unterrichtsinhalte im Werkunterricht der Grundschule,
2.3
fachdidaktische Strategien und Unterrichtsmodelle.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus jedem der in Abschnitt II genannten Bereiche gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung wird nicht durchgeführt.
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
4
Bei der Ermittlung der Endnote im Fach Werken wird die Note des Leistungsnachweises nach Abschnitt I Satz 2 Nr. 2 mit dem Gewicht von 25 v. H. angerechnet.
D Gewähltes Schwerpunktfach
1. Deutsch
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil B Abschnitt I angegebenen Zulassungsvoraussetzungen Nummer 1.2 und 2 sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen aus der Sprachwissenschaft,
2
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen aus der Literaturwissenschaft,
3
ein Teilnahmenachweis zur Fachdidaktik über die Grundschule hinaus.
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil B Abschnitt II angegebenen Prüfungsanforderungen Nummer 2 und 5 werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt:
1
Vertiefte Kenntnisse in der Sprach- und Literaturwissenschaft,
2
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts über die Grundschule hinaus.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus jedem der in Abschnitt II genannten Bereiche gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausur zu Themen der Sprach- und Literaturwissenschaft nach Abschnitt II. Es werden drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachdidaktischen Inhalte einschließlich der Grundlegung Deutsch nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
2. Englisch
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 1. Englisch Abschnitt I angegebenen Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden sprachpraktischen Übungen,
2
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in Sprach- oder Literaturwissenschaft,
3
ein Teilnahmenachweis zur Fachdidaktik über die Grundschule hinaus,
4
ein Teilnahmenachweis zur Landeskunde.
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 1. Englisch Abschnitt II angegebenen Prüfungsanforderungen werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt:
1
Vertiefte Kenntnisse in der Sprach- und Literaturwissenschaft, insbesondere Kenntnisse zur modernen englischsprachigen Literatur, sowie in der Landeskunde,
2
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts über die Grundschule hinaus.
III. Durchführung der Prüfung
Anstelle der in der Anlage Teil C Fachgebiet 1. Englisch Abschnitt III angegebenen Regelungen zur Durchführung der Prüfung gelten folgende Festlegungen:
1
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus den in Abschnitt II genannten Bereichen gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
Ein englischer Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand zur Überprüfung des freien Ausdrucksvermögens; es werden drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist (Bearbeitungszeit: vier Stunden) oder
2.2
eine Übersetzung eines englischen allgemeinsprachlichen Prosatextes ins Deutsche (Bearbeitungszeit: vier Stunden). Der Kandidat gibt bei der Meldung zur Prüfung an, ob er die schriftliche Prüfung nach Nummer 2.1 oder nach Nummer 2.2 absolvieren will.
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II zu etwa gleichen Anteilen (Prüfungsdauer: 45 Minuten). Geeignete Teile der Prüfung sind in englischer Sprache durchzuführen.
3. Ethik
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 2. Ethik Abschnitt I angegebenen Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen zur Allgemeinen Philosophie,
2
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in philosophischer Ethik,
3
ein Teilnahmenachweis zur Fachdidaktik über die Grundschule hinaus.
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 2. Ethik Abschnitt II angegebenen Prüfungsanforderungen werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt:
1
Fähigkeit, sich auf angemessenem Niveau mit philosophischen Problemen auseinanderzusetzen,
2
Vertrautheit mit klassischen Texten der neueren und modernen Ethik und Moralphilosophie,
3
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts über die Grundschule hinaus.
III. Durchführung der Prüfung
Anstelle der in der Anlage Teil C Fachgebiet 2. Ethik Abschnitt III angegebenen Regelungen zur Durchführung der Prüfung gelten folgende Festlegungen:
1
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus den in Abschnitt II genannten Bereichen gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausur, in der jeweils ein Thema aus zwei der folgenden drei Bereiche "Grundlagen und Geschichte der Ethik und Moralphilosophie", "Angewandte Ethik" und "Religionswissenschaft" zu bearbeiten ist. Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Kandidat die zwei Bereiche an, in denen er die Klausur anfertigen will. In jedem Bereich werden drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist. Der Bereich, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit angefertigt wurde, kann für die Klausur nicht gewählt werden; in diesem Fall sind jeweils die beiden anderen Bereiche in der Klausur zu bearbeiten (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II zu etwa gleichen Anteilen (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
4. Französisch
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 3. Französisch Abschnitt I angegebenen Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden sprachpraktischen Übungen,
2
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in Sprach- oder Literaturwissenschaft,
3
ein Teilnahmenachweis zur Fachdidaktik über die Grundschule hinaus,
4
ein Teilnahmenachweis zur Landeskunde.
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 3. Französisch Abschnitt II angegebenen Prüfungsanforderungen werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt:
1
Vertiefte Kenntnisse in der Sprach- und Literaturwissenschaft, insbesondere Kenntnisse zur modernen französischen Literatur, sowie in der Landeskunde,
2
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts über die Grundschule hinaus.
III. Durchführung der Prüfung
Anstelle der in der Anlage Teil C Fachgebiet 3. Französisch Abschnitt III angegebenen Regelungen zur Durchführung der Prüfung gelten folgende Festlegungen:
1
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus den in Abschnitt II genannten Bereichen gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
Ein französischer Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand zur Überprüfung des freien Ausdrucksvermögens; es werden drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist (Bearbeitungszeit: vier Stunden) oder
2.2
eine Übersetzung eines französischen allgemeinsprachlichen Prosatextes ins Deutsche (Bearbeitungszeit: vier Stunden). Der Kandidat gibt bei der Meldung zur Prüfung an, ob er die schriftliche Prüfung nach Nummer 2.1 oder nach Nummer 2.2 absolvieren will.
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II zu etwa gleichen Anteilen (Prüfungsdauer: 45 Minuten). Geeignete Teile der Prüfung sind in französischer Sprache durchzuführen.
5. Kunsterziehung
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 4. Kunsterziehung Abschnitt I angegebenen Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in den künstlerischen Studienbereichen (Mappenvorlage),
2
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen zur Kunstwissenschaft und Umweltgestaltung,
3
ein Teilnahmenachweis zur Fachdidaktik über die Grundschule hinaus.
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 4. Kunsterziehung Abschnitt II angegebenen Prüfungsanforderungen werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt:
1
Überblick über wesentliche Kunstepochen von der Antike bis zur Gegenwart, ihre geistesgeschichtlichen und sozialen Hintergründe sowie ihre stilistischen Spezifika,
2
Kenntnis spezieller Probleme der Umweltgestaltung,
3
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts über die Grundschule hinaus,
4
Kenntnisse über die Ontogenese im bildnerischen Schaffen und ästhetische Verhaltensweisen in Übergangsphasen bis zum Jugendalter.
III. Durchführung der Prüfung
Anstelle der in der Anlage Teil C Fachgebiet 4. Kunsterziehung Abschnitt III angegebenen Regelungen zur Durchführung der Prüfung gelten folgende Festlegungen:
1
Wissenschaftliche oder künstlerisch-praktische Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Hausarbeit kann aus jedem der in Abschnitt II genannten Bereiche gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausur zu Themen der Kunstgeschichte/Kunsttheorie nach Abschnitt II. Es werden drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II zu etwa gleichen Anteilen (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
4
Bei der Ermittlung der Endnote im Fach Kunsterziehung wird die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise nach Abschnitt I Nr. 1und Teil C Fachgebiet 4. Kunsterziehung Abschnitt I Satz 2 Nr. 1 mit dem Gewicht von 25 v. H. angerechnet.
6. Mathematik
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil B Abschnitt I angegebenen Zulassungsvoraussetzungen Nummer 1.2 und 3 sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
zwei Leistungsnachweise aus den Wahlpflichtbereichen des Fachs entsprechend der Studienordnung,
2
ein Teilnahmenachweis zur Fachdidaktik über die Grundschule hinaus.
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil B Abschnitt II angegebenen Prüfungsanforderungen Nummer 3 und 6 werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt:
1
Grundlegende Kenntnisse zum fachwissenschaftlichen Hintergrund der Schulmathematik, die in den Wahlpflichtbereichen Analysis, Lineare Algebra und Analytische Geometrie, Algebra/Zahlentheorie, Geometrie, Stochastik und Numerische Mathematik entsprechend der Studienordnung durch Schwerpunktsetzung nachzuweisen sind,
2
Kenntnisse von Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts über die Grundschule hinaus.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus den in Abschnitt II genannten Bereichen gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausur zur Fachwissenschaft, in der Aufgabengruppen entsprechend den Anforderungen in Abschnitt II zu bearbeiten sind. Die Aufgabengruppen bestehen je zur Hälfte aus Wahl- und Pflichtaufgaben (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachdidaktischen Inhalte einschließlich Grundlegung Mathematik nach Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
7. Musik
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 5. Musik Abschnitt I angegebenen Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
ein Leistungsnachweis in Stimmphysiologie,
2
ein Leistungsnachweis in Musikanalyse,
3
ein Teilnahmenachweis zur Fachdidaktik über die Grundschulen hinaus.
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 5. Musik Abschnitt II angegebenen Prüfungsanforderungen werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt:
1
Kenntnisse und Fähigkeiten im Analysieren von Werken einschließlich einer entsprechenden grafischen und sprachlichen Darstellung,
2
Überblickskenntnisse in Instrumentenkunde,
3
Kenntnisse von Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts über die Grundschule hinaus.
III. Durchführung der Prüfung
Anstelle der in der Anlage Teil C Fachgebiet 5. Musik Abschnitt III angegebenen Regelungen zur Durchführung der Prüfung gelten folgende Festlegungen:
1
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus den in Abschnitt II genannten Bereichen gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausur zu Musiktheorie/Tonsatz und Gehörbildung (Bearbeitungszeit: vier Stunden, davon eine Stunde zur Gehörbildung).
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II zu etwa gleichen Anteilen (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
4
Bei der Ermittlung der Endnote im Fach Musik wird die Note des Leistungsnachweises nach Teil C Fachgebiet 5. Musik Abschnitt I Satz 2 Nr. 1 mit dem Gewicht von 25 v. H. angerechnet.
8. Evangelische Religionslehre
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 6. Evangelische Religionslehre Abschnitt I angegebenen Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Altes und Neues Testament,
2
ein Leistungsnachweis aus dem Bereich der Kirchengeschichte,
3
ein Teilnahmenachweis zur Fachdidaktik über die Grundschule hinaus.
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 6. Evangelische Religionslehre Abschnitt II angegebenen Prüfungsanforderungen werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt:
1
Kenntnis exegetischer Methoden,
2
Grundkenntnisse im Hinblick auf das christliche Menschen- und Weltverständnis einschließlich ethischer Grundfragen,
3
Kenntnisse von Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts über die Grundschule hinaus.
III. Durchführung der Prüfung
Anstelle der in der Anlage Teil C Fachgebiet 6. Evangelische Religionslehre Abschnitt III angegebenen Regelungen zur Durchführung der Prüfung gelten folgende Festlegungen:
1
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus den in Abschnitt II genannten Bereichen gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausur zu fachwissenschaftlichen Themen des Fachs Evangelische Religionslehre nach Abschnitt II. Es werden drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II zu etwa gleichen Anteilen (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
9. Katholische Religionslehre
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 7. Katholische Religionslehre Abschnitt I angegebenen Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
ein Leistungsnachweis zu Philosophie und Fundamentaltheologie,
2
ein Leistungsnachweis zur Einführung in die Theologie und Kirchengeschichte,
3
ein Teilnahmenachweis zur Fachdidaktik über die Grundschule hinaus.
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 7. Katholische Religionslehre Abschnitt II angegebenen Prüfungsanforderungen werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt:
1
Kenntnisse zur Grundlegung einer philosophischen Anthropologie und Ethik im Zusammenhang mit der philosophischen Situation der Gegenwart und deren philosophiegeschichtlichen Bedingungen,
2
Kenntnisse von Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts über die Grundschule hinaus.
III. Durchführung der Prüfung
Anstelle der in der Anlage Teil C Fachgebiet 7. Katholische Religionslehre Abschnitt III angegebenen Regelungen zur Durchführung der Prüfung gelten folgende Festlegungen:
1
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus den in Abschnitt II genannten Bereichen gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausur zu fachwissenschaftlichen Themen des Fachs Katholische Religionslehre nach Abschnitt II. Es werden drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II zu etwa gleichen Anteilen (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
10. Russisch
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 8. Russisch Abschnitt I angegebenen Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden sprachpraktischen Übungen,
2
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in Sprach- oder Literaturwissenschaft,
3
ein Teilnahmenachweis zur Fachdidaktik über die Grundschule hinaus,
4
ein Teilnahmenachweis zur Landeskunde.
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 8. Russisch Abschnitt II angegebenen Prüfungsanforderungen werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt:
1
Vertiefte Kenntnisse in der Sprach- und Literaturwissenschaft, insbesondere Kenntnisse zur modernen russischen Literatur, sowie in der Landeskunde,
2
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts über die Grundschule hinaus.
III. Durchführung der Prüfung
Anstelle der in der Anlage Teil C Fachgebiet 8. Russisch Abschnitt III angegebenen Regelungen zur Durchführung der Prüfung gelten folgende Festlegungen:
1
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus den in Abschnitt II genannten Bereichen gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
Ein russischer Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand zur Überprüfung des freien Ausdrucksvermögens; es werden drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist (Bearbeitungszeit: vier Stunden) oder
2.2
eine Übersetzung eines russischen allgemeinsprachlichen Prosatextes ins Deutsche (Bearbeitungszeit: vier Stunden). Der Kandidat gibt bei der Meldung zur Prüfung an, ob er die schriftliche Prüfung nach Nummer 2.1 oder nach Nummer 2.2 absolvieren will.
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II zu etwa gleichen Anteilen (Prüfungsdauer: 45 Minuten). Geeignete Teile der Prüfung sind in russischer Sprache durchzuführen.
11. Sport
I. Erweiterte Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 10. Sport Abschnitt I angegebenen Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in einer Sportart nach Teil C Fachgebiet 10. Sport Abschnitt I Satz 2 Nr. 1,
2
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in den in Teil C Fachgebiet 10. Sport Abschnitt I Satz 2 Nr. 2 aufgeführten Bereichen,
3
ein Leistungsnachweis zum Sportförderunterricht,
4
ein Teilnahmenachweis zur Fachdidaktik über die Grundschule hinaus.
II. Erweiterte Prüfungsanforderungen
Zusätzlich zu den in der Anlage Teil C Fachgebiet 10. Sport Abschnitt II angegebenen Prüfungsanforderungen werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt:
1
Vertiefte Kenntnisse über die nach Abschnitt I Satz 2 Nr. 1 gewählte Sportart,
2
vertiefte Kenntnisse in den Bereichen nach Abschnitt I Satz 2 Nr. 2,
3
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts über die Grundschule hinaus.
III. Durchführung der Prüfung
Anstelle der in der Anlage Teil C Fachgebiet 10. Sport Abschnitt III angegebenen Regelungen zur Durchführung der Prüfung gelten folgende Festlegungen:
1
Wissenschaftliche Hausarbeit Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus den in Abschnitt II genannten Bereichen gewählt werden.
2
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausur zu fachwissenschaftlichen Themen des Fachs Sport nach Abschnitt II. Es werden drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte nach Abschnitt II zu etwa gleichen Anteilen (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
4
Bei der Ermittlung der Endnote im Fach Sport wird die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise nach Abschnitt I Nr. 1und nach Teil C Fachgebiet 10. Sport Abschnitt I Satz 2 Nr. 1 und 3 mit dem Gewicht von 25 v. H. angerechnet.
Feedback