Erste Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landrats als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt Vom 17. Mai 1994
Erste Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landrats als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt Vom 17. Mai 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erste Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landrats als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt vom 17. Mai 1994 | 30.06.1994 |
Eingangsformel | 30.06.1994 |
§ 1 | 30.06.1994 |
§ 2 | 30.06.1994 |
§ 3 | 30.06.1994 |
Aufgrund des § 8 Abs. 4 Satz 3 und 5 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Den Städten Altenburg, Eisenach, Gotha, Mühlhausen/Thüringen und Nordhausen werden die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde und die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Bundesautobahnen übertragen.
(2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde kann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufende Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Große kreisangehörige Stadt zustimmt.
§ 2
Die in § 1 Abs. 1 genannten Städte werden zur Großen kreisangehörigen Stadt erklärt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.
Erfurt, den 17. Mai 1994
Die Landesregierung | |
Der Ministerpräsident | Der Innenminister |
Dr. Vogel | Schuster |
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