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DE - Landesrecht Thüringen

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Thüringer Verordnung zur Verleihung der Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde Vom 2. Juni 1994

Thüringer Verordnung zur Verleihung der Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde
Vom 2. Juni 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Verleihung der Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde vom 2. Juni 199430.06.1994
Eingangsformel30.06.1994
§ 130.06.1994
§ 230.06.1994
Aufgrund des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes
vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 17) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Den Städten Altenburg, Eisenach, Gotha, Mühlhausen und Nordhausen wird die Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde verliehen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.
Erfurt, den 2. Juni 1994
Der Minister für Wissenschaft und Kunst
Dr. Fickel
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