Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO -) Vom 22. August 1994
Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO -) Vom 22. August 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO -) vom 22. August 1994 | 01.11.1994 |
Eingangsformel | 01.11.1994 |
§ 1 - Formen der öffentlichen Bekanntmachung | 01.11.1994 |
§ 2 - Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung | 01.11.1994 |
§ 3 - Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung; Ersatzbekanntmachung | 01.11.1994 |
§ 4 - Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Verwaltungsgemeinschaften | 01.11.1994 |
§ 5 - Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Landkreise | 01.11.1994 |
§ 6 - Zeitpunkt der Bekanntmachung | 01.11.1994 |
§ 7 - Bekanntmachungsvermerk | 01.11.1994 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.11.1994 |
ThürGVBl. 30 1994 S. 1045
Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:
§ 1 Formen der öffentlichen Bekanntmachung
(1) Satzungen einer Gemeinde sind im Amtsblatt der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen.
(2) Hat eine Gemeinde kein eigenes Amtsblatt nach Absatz 1, so kann die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgen
1.
im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
2.
in einer oder mehreren in der Gemeinde verbreiteten und mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder,
3.
sofern die Gemeinde weniger als 3000 Einwohner hat, durch Anschlag an den hierfür allgemein bestimmten Stellen (Verkündungstafeln).
(3) Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen. Erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1, so ist in der Hauptsatzung das Amtsblatt namentlich zu bezeichnen. Erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2, so sind in der Hauptsatzung die Zeitungen namentlich zu bezeichnen. Erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 3, so ist in der Hauptsatzung anzugeben, an welchen Standorten die Verkündungstafeln aufgestellt sind.
(4) Von der in der Hauptsatzung festgelegten Form der Bekanntmachung darf, abgesehen von den Fällen des Satzes 2, nicht abgewichen werden. Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet. Die Satzung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der Form, in der sie sonst öffentlich bekanntzumachen wäre, zu veröffentlichen; auf die Form ihrer Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(5) Die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung, die die Form der öffentlichen Bekanntmachung regelt, hat in der bis dahin für Satzungen der Gemeinde geltenden Bekanntmachungsform zu erfolgen. Sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bekanntmachungsregeln der Gemeinde unwirksam, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung in der Form, die diese nach Absatz 3 bestimmt.
§ 2 Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung
(1) Herausgeber des Amtsblatts der Gemeinde darf nur die Gemeinde sein. Es kann gemeinsam von mehreren Gemeinden oder gemeinsam mit dem Landkreis herausgegeben werden. Das Amtsblatt ist ein eigenständiges Druckerzeugnis. Das Amtsblatt muß
1.
in der Überschrift die Bezeichnung "Amtsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen,
2.
den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend numeriert sein,
3.
die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben und
4.
einzeln zu beziehen sein.
Das Amtsblatt kann neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) in einem nichtamtlichen Teil auch kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben, Hinweise auf Veranstaltungen und Anzeigen enthalten.
(2) Die Gemeinde darf eine Zeitung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 nur bestimmen, wenn sie maßgeblichen Einfluß auf die äußere Gestaltung des für die Bekanntmachung bestimmten Teils der Zeitung hat. Der betreffende Teil der Zeitung muß durch eine Überschrift erkennen lassen, daß dort öffentliche Bekanntmachungen erfolgen; er muß außerdem deutlich herausgehoben und von den anderen Teilen der Zeitung klar abgegrenzt sein. Die Zeitung muß von jedermann erworben werden können.
(3) Werden Satzungen durch Anschlag an Verkündungstafeln nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bekanntgemacht, so muß der Anschlag für die Dauer von sieben aufeinanderfolgenden Tagen angeheftet bleiben; der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme werden bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgerechnet.
§ 3 Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung; Ersatzbekanntmachung
(1) Satzungen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekanntzumachen.
(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch erfolgen, daß sie bei der Gemeindeverwaltung ausgelegt werden und auf die Auslegung bei der öffentlichen Bekanntmachung der übrigen Teile der Satzung in der nach § 1 Abs. 3 festgelegten Bekanntmachungsform hingewiesen wird. Gemeindeverwaltung im Sinne des Satzes 1 ist für Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft. Die Auslegung muß für die Dauer von sieben aufeinanderfolgenden Tagen, frühestens beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Auslegung, in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum während der allgemeinen Dienstzeit erfolgen; dienstfreie Tage zählen bei der Berechnung der Frist nicht mit. Der Hinweis auf die Auslegung muß Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Zeit, Beginn und Dauer der Auslegung umfassen.
§ 4 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Verwaltungsgemeinschaften
(1) Satzungen einer Verwaltungsgemeinschaft sind im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft öffentlich bekanntzumachen. Unterhält eine Verwaltungsgemeinschaft kein eigenes Amtsblatt, so kann die öffentliche Bekanntmachung der Satzung in einer oder mehreren im Gebiet der Mitgliedsgemeinden verbreiteten und mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen erfolgen.
(2) Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist durch Satzung zu bestimmen. Darin sind das Amtsblatt oder die Zeitungen namentlich zu bezeichnen.
(3) Von der durch Satzung festgelegten Form der Bekanntmachung darf, abgesehen von den Fällen des Satzes 2, nicht abgewichen werden. Kann die vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so gilt § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung, die die Form der öffentlichen Bekanntmachung regelt, hat in der bisher für Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft geltenden Bekanntmachungsform zu erfolgen. Sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bekanntmachungsregeln der Verwaltungsgemeinschaft unwirksam, so erfolgt die Bekanntmachung dieser Satzung in der Form, die sie nach Absatz 2bestimmt.
(5) Im übrigen gelten für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft die Bestimmungen der §§ 2 und 3 entsprechend.
§ 5 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Landkreise
Satzungen der Landkreise sind im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen. Unterhält der Landkreis kein eigenes Amtsblatt, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einer oder mehreren im Landkreis verbreiteten und mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 entsprechend.
§ 6 Zeitpunkt der Bekanntmachung
Wird eine Satzung in einem Amtsblatt oder in einer Zeitung öffentlich bekanntgemacht, so ist der Erscheinungstag der Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Sind mehrere Zeitungen als Bekanntmachungsform bestimmt, so ist der Tag, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint, der Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Werden Satzungen durch Anschlag an Verkündungstafeln bekanntgemacht, so ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 3 vollzogen; der letzte Tag der Frist gilt als Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Im Falle der Ersatzbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 ist die öffentliche Bekanntmachung der Satzung mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 vollzogen; der letzte Tag der Frist gilt als Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.
§ 7 Bekanntmachungsvermerk
Auf den Urschriften der Satzungen sollen die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich vermerkt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Erfurt, den 22. August 1994
Der Innenminister
Schuster
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