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Thüringer Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Thüringer Auslandsumzugskostenverordnung - ThürAUV -) Vom 29. August 1994

Thüringer Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Thüringer Auslandsumzugskostenverordnung - ThürAUV -) Vom 29. August 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Thüringer Auslandsumzugskostenverordnung - ThürAUV -) vom 29. August 199401.04.1994
Eingangsformel01.04.1994
§ 101.04.1994
§ 201.04.1994
ThürGVBl. 30 1994 S. 1048
Aufgrund des § 13 Abs. 3 des Thüringer Umzugskostengesetzes vom 10. März 1994 (GVBl. S. 271) verordnet der Innenminister:

§ 1

Für die Abrechnung der Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen ist dieAuslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der dort genannten Bezeichnungen und Bestimmungen des Bundes die entsprechenden Bezeichnungen und Bestimmungen des Landes treten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft.
Erfurt, den 29. August 1994
Der Innenminister
Schuster
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