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DE - Landesrecht Thüringen

Zweite Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landratsamts als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt Vom 26. September 1994

Zweite Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landratsamts als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt Vom 26. September 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landratsamts als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt vom 26. September 199412.10.1994
Eingangsformel12.10.1994
§ 112.10.1994
§ 212.10.1994
§ 312.10.1994
Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags:

§ 1

(1) Der Stadt Ilmenau werden die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde und die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Bundesautobahnen übertragen.
(2) Das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde kann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufende Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Große kreisangehörige Stadt zustimmt.

§ 2

Die Stadt Ilmenau wird zur Großen kreisangehörigen Stadt erklärt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 26. September 1994
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Innenminister
Dr. VogelSchuster
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