ZVSBeirV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung des Vertreters der Hochschulen des Landes im Beirat der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Thüringer Verordnung Beirat ZVS) Vom 3. Januar 1995

Thüringer Verordnung zur Bestimmung des Vertreters der Hochschulen des Landes im Beirat der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Thüringer Verordnung Beirat ZVS) Vom 3. Januar 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Bestimmung des Vertreters der Hochschulen des Landes im Beirat der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Thüringer Verordnung Beirat ZVS) vom 3. Januar 199504.02.1995
Eingangsformel04.02.1995
§ 104.02.1995
§ 204.02.1995
§ 304.02.1995
Aufgrund des § 3 des Thüringer Studienplatzvergabegesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 292) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Der Vertreter der Hochschulen des Landes im Beirat der Zentralstelle nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen und dessen Stellvertreter werden durch Wahl bestimmt.
(2) Jede Hochschule, die zum Zeitpunkt der Wahl Studiengänge führt, deren Studienplätze nach Verfahren der Zentralstelle vergeben werden, ist berechtigt, je einen Bewerber für das Amt des Vertreters und des Stellvertreters zu benennen. Der Benennung, die spätestens zwei Monate vor Ablauf der in § 2 festgelegten Amtszeit vorgenommen werden soll, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Bewerber beizufügen.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 benannten Bewerber wählen aus ihrem Kreis den Vertreter der Hochschulen des Landes im Beirat der Zentralstelle und dessen Stellvertreter. Die Geschäftsführung der Wahl obliegt dem Rektor der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Das Wahlverfahren ist in der Zeit vom 1. November bis 15. Dezember vor Ablauf der in § 2 festgelegten Amtszeit durchzuführen. Jeder Bewerber hat eine Stimme; auf Verlangen eines Bewerbers ist die Wahl geheim durchzuführen.
(4) Der Vertreter und dessen Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer jeweils die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Gleichheit der Stimmen ist der Bewerber der Hochschule gewählt, an der die meisten Studiengänge in Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind; bei gleicher Anzahl entscheidet das Los.

§ 2

Die Amtszeit des Vertreters der Hochschulen des Landes im Beirat der Zentralstelle und dessen Stellvertreters beträgt drei Jahre; sie beginnt am 1. Januar.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 3. Januar 1995
Der Minister
für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Dr. Schuchardt
Markierungen
Leseansicht