ThürGarVO
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Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Thüringer Garagenverordnung -ThürGarVO-) Vom 28. März 1995

Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Thüringer Garagenverordnung -ThürGarVO-) Vom 28. März 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Thüringer Garagenverordnung - ThürGarVO -) vom 28. März 199501.06.1995
Inhaltsverzeichnis01.06.1995
Eingangsformel01.06.1995
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.06.1995
§ 1 - Begriffe01.06.1995
Zweiter Abschnitt - Baubestimmungen01.06.1995
§ 2 - Zu- und Abfahrten01.06.1995
§ 3 - Rampen01.06.1995
§ 4 - Einstellplätze und Fahrgassen01.06.1995
§ 5 - Lichte Höhe01.06.1995
§ 6 - Tragende Wände, Decken, Dächer01.06.1995
§ 7 - Außenwände01.06.1995
§ 8 - Trennwände01.06.1995
§ 9 - Brandwände01.06.1995
§ 10 - Pfeiler und Stützen01.06.1995
§ 11 - Rauchabschnitte, Brandabschnitte01.06.1995
§ 12 - Verbindung mit anderen Räumen und zwischen Garagengeschossen01.06.1995
§ 13 - Rettungswege01.06.1995
§ 14 - Beleuchtung01.06.1995
§ 15 - Lüftung01.06.1995
§ 16 - Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug01.06.1995
§ 17 - Brandmeldeanlagen01.06.1995
Dritter Abschnitt - Betriebsbestimmungen01.06.1995
§ 18 - Betriebsbestimmungen für Garagen01.06.1995
§ 19 - Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen01.06.1995
Vierter Abschnitt - Bauvorlagen01.06.1995
§ 20 - Bauvorlagen01.06.1995
Fünfter Abschnitt - Schlußbestimmungen01.06.1995
§ 21 - Weitergehende Anforderungen01.06.1995
§ 22 - Ordnungswidrigkeiten01.06.1995
§ 23 - Übergangsbestimmungen01.06.1995
§ 24 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.06.1995
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Begriffe
Zweiter Abschnitt Baubestimmungen
§ 2Zu- und Abfahrten
§ 3 Rampen
§ 4Einstellplätze und Fahrgassen
§ 5Lichte Höhe
§ 6Tragende Wände, Decken, Dächer
§ 7Außenwände
§ 8Trennwände
§ 9Brandwände
§ 10Pfeiler und Stützen
§ 11Rauchabschnitte, Brandabschnitte
§ 12Verbindung mit anderen Räumen und zwischen Garagengeschossen
§ 13Rettungswege
§ 14Beleuchtung
§ 15Lüftung
§ 16Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug
§ 17Brandmeldeanlagen
Dritter Abschnitt Betriebsbestimmungen
§ 18Betriebsbestimmungen für Garagen
§ 19Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
Vierter Abschnitt Bauvorlagen
§ 20Bauvorlagen
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 21Weitergehende Anforderungen
§ 22Ordnungswidrigkeiten
§ 23Übergangsbestimmungen
§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffe

(1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. Offene Mittel- und Großgaragen haben diese Öffnungen mindestens in gegenüberliegenden Umfassungswänden, die nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind; eine ständige Querlüftung muß gewährleistet sein.
(2) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen.
(3) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.
(4) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
(5) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.
(6) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(7) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1.
bis 100 m² Kleingaragen,
2.
über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen,
3.
über 1 000 m² Großgaragen.
(8) Für Stellplätze gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.

Zweiter Abschnitt Baubestimmungen

§ 2 Zu- und Abfahrten

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.
(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 3 Rampen

(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v.H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v.H. haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.
(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v.H. Neigung muß eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen.
(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.
(4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.

§ 4 Einstellplätze und Fahrgassen

(1) Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen
1.
2,30 m, wenn keine Längsseite,
2.
2,40 m, wenn eine Längsseite,
3.
2,50 m, wenn jede Längsseite
des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,
4.
3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von
2,30 m 2,40 m 2,50 m
90° 6,50 6,00 5,50
bis 45° 3,50 3,25 3,00
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.
(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
1.
eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
2.
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
3.
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
1.
Kleingaragen ohne Fahrgassen,
2.
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
3.
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 5 Lichte Höhe

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.

§ 6 Tragende Wände, Decken, Dächer

(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.
(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1
1.
bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 26 und 30 ThürBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben,
2.
bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen
1.
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
2.
bei Kleingaragen, soweit sich aus den §§ 26 und 30 ThürBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(4) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.
(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn
1.
die Gebäude allein der Garagennutzung dienen,
2.
die Garagen offene Kleingaragen sind oder
3.
die Kleingaragen in Gebäuden liegen, an deren tragende oder aussteifende Wände und Decken nach §§ 26 und 30 ThürBO keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche unberücksichtigt.
(6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
(7) Verkleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen
1.
bei Großgaragen aus nichtbrennbaren,
2.
bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Bei Großgaragen dürfen Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt.

§ 7 Außenwände

(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von
1.
eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
2.
Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche, soweit sich aus § 27 ThürBO nichts anderes ergibt.
(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 ThürBO keine Anwendung.

§ 8 Trennwände

(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen
1.
bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein,
2.
bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein, soweit sich aus § 28 ThürBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände
1.
zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben,
2.
zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

§ 9 Brandwände

(1) Anstelle von Brandwänden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO genügen
1.
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
2.
bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen.
(2) § 29 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO gilt nicht für Abschlußwände von offenen Kleingaragen.

§ 10 Pfeiler und Stützen

Für Pfeiler und Stützen gelten die §§ 6 bis 9 entsprechend.

§ 11 Rauchabschnitte, Brandabschnitte

(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
1.
in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5000 m²,
2.
in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2500 m²
betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit selbstschließenden und mindestens rauchdichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(4) § 29 Abs. 1 Nr. 2 ThürBO gilt nicht für Garagen.

§ 12 Verbindung mit anderen Räumen und zwischen Garagengeschossen

(1) Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzern der Garagen dienen, dürfen verbunden sein
1.
mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen sowie Aufzugsvorräumen genügen selbstschließende und rauchdichte Türen,
2.
mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen.
(2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen
1.
zu offenen Kleingaragen,
2.
zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben.
(4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen selbstschließend, mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.

§ 13 Rettungswege

(1) Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 17 Absatz 4 ThürBO haben. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.
(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in demselben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
1.
bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,
2.
bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m
erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.
(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.
(4) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 14 Beleuchtung

(1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, daß an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege nach § 18 Abs. 1 in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux (lx) und in der zweiten Stufe von mindestens 20 lx erreicht wird.
(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muß zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 15 Lüftung

(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2) Für geschlossene oberirdische und eingeschossige unterirdische Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen sowie Garagen mit festem Benutzerkreis genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen
1.
einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Garageneinstellplatz haben,
2.
in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,
3.
unverschließbar sein und
4.
so über die Garage verteilt sein, daß eine ständige Querlüftung gesichert ist.
Die Lüftungsschächte müssen
1.
untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und
2.
bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm² je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3000 cm² je Garageneinstellplatz haben.
(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines Sachverständigen zu erwarten ist, daß der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm³/m³) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem anerkannten Sachverständigen gemäß § 3 Thüringer Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 30. April 1993 (GVBl. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung bestätigt wird.
(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, daß der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.
(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.
(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, daß die Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder im Stand die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraums müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 16 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug

(1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
1.
in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
2.
in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen.
Selbsttätige Löschanlagen müssen vorhanden sein
1.
in Geschossen von Großgaragen, die unter dem ersten unterirdischen Geschoß liegen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient,
2.
in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garageneinstellplätzen.
Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.
(2) Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug
1.
Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1000 cm² je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Wandbereich angeordnet sind oder
2.
maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300 °C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Garagen, die
1.
Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 15 Abs. 2 haben,
2.
selbsttätige Löschanlagen und eine maschinelle Abluftanlage nach § 15 Abs. 4 haben, die mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann.

§ 17 Brandmeldeanlagen

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung mit baulichen Anlagen oder Räumen stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Für Großgaragen, die nicht mit baulichen Anlagen und Räumen verbunden sind, können Brandmeldeanlagen gefordert werden. Die Auslösung der selbsttätigen Löschanlagen muß an eine ständig besetzte Stelle weitergemeldet werden.

Dritter Abschnitt Betriebsbestimmungen

§ 18 Betriebsbestimmungen für Garagen

(1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Abs. 1 während der Benutzungszeit mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 lx, während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lx eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

§ 19 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
1.
das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
2.
Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
3.
diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch dichtschließende Türen abgetrennt sind.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die Arbeitsmaschinen sind und für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge.

Vierter Abschnitt Bauvorlagen

§ 20 Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
1.
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
2.
die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
3.
die CO-Warnanlagen,
4.
die maschinellen Lüftungsanlagen,
5.
die Sicherheitsbeleuchtung,
6.
die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.

Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 21 Weitergehende Anforderungen

Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 ThürBO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, daß der genannte Wert des CO-Gehalts der Luft überschritten wird,
2.
entgegen § 18 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet.

§ 23 Übergangsbestimmungen

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsbestimmungen (§ 18) entsprechend anzuwenden.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen vom 10. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1611), geändert durch § 10 der Verordnung vom 30. April 1993 (GVBl. S. 312), außer Kraft.
Erfurt, den 28. März 1995
Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur
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