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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über Belegungsbindungen Vom 1. Januar 1996

Thüringer Verordnung über Belegungsbindungen
Vom 1. Januar 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über Belegungsbindungen vom 1. Januar 199601.01.1996
Eingangsformel01.01.1996
§ 101.01.1996
§ 201.01.1996
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Thüringer Belegungsrechtegesetzes
vom 8. Dezember 1995 (GVBl. S. 360) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) In den Großen kreisangehörigen Städten werden für die Wohnungen von Wohnungsunternehmen, denen Altschuldenhilfen nach dem Altschuldenhilfegesetz gewährt werden, Belegungsbindungen festgelegt. Die Bestimmungen des Thüringer Belegungsrechtegesetzes sind anzuwenden.
(2) In den Städten Altenburg, Eisenach, Gotha, Mühlhausen/ Thüringen und Nordhausen unterliegen die genossenschaftlichen Wohnungen zu 25 v. H., die übrigen Wohnungen zu 50 v. H. Belegungsbindungen.(3) In der Stadt Ilmenau unterliegen die genossenschaftlichen Wohnungen zu 10 v.H., die übrigen Wohnungen zu 20 v.H. Belegungsbindungen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Erfurt, den 1. Januar 1996
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur
Dr. Vogel Schuster
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