Thüringer Verordnung zu Lehrinhalten, Anforderungen und Verfahren der Feststellungsprüfung am Studienkolleg nach § 92 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürFSPVO) Vom 3. Januar 1996
Thüringer Verordnung zu Lehrinhalten, Anforderungen und
Verfahren der Feststellungsprüfung am Studienkolleg nach
§ 92 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürFSPVO)
Vom 3. Januar 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung zu Lehrinhalten, Anforderungen und Verfahren der Feststellungsprüfung am Studienkolleg nach § 92 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürFSPVO) vom 3. Januar 1996 | 16.02.1996 |
Eingangsformel | 16.02.1996 |
§ 1 - Allgemeines | 16.02.1996 |
§ 2 - Schwerpunktkurse am Studienkolleg | 16.02.1996 |
§ 3 - Abschluß eines Studienhalbjahres | 16.02.1996 |
§ 4 - Zulassung zur Feststellungsprüfung | 16.02.1996 |
§ 5 - Allgemeine Bestimmungen der Feststellungsprüfung | 16.02.1996 |
§ 6 - Schriftlicher Teil der Feststellungsprüfung | 16.02.1996 |
§ 7 - Korrektur | 16.02.1996 |
§ 8 - Mündlicher Teil der Feststellungsprüfung | 16.02.1996 |
§ 9 - Leistungsbewertung und Ergebnis der Feststellungsprüfung | 16.02.1996 |
§ 10 - Nachprüfung | 16.02.1996 |
§ 11 - Wiederholung der Feststellungsprüfung | 16.02.1996 |
§ 12 - Ergänzungsprüfung | 16.02.1996 |
§ 13 - Feststellungsprüfung für Externe | 16.02.1996 |
§ 14 - Täuschungshandlungen | 16.02.1996 |
§ 15 - Zeugnis der Feststellungsprüfung | 16.02.1996 |
§ 16 - Personenbezeichnung | 16.02.1996 |
§ 17 - Inkrafttreten | 16.02.1996 |
Anlage | 16.02.1996 |
§ 1 - Kurse am Studienkolleg | 16.02.1996 |
Aufgrund des
§ 92 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes
vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1993 (GVBl. S. 889), verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Kultusminister:
§ 1 Allgemeines
Ausländische Studienbewerber, die nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar zum Hochschulstudium im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes
zugelassen werden, können in einer Prüfung (Feststellungsprüfung) nachweisen, daß sie die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium in dem von ihnen angestrebten Studiengang erfüllen und damit für die Aufnahme eines entsprechenden Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes
geeignet sind.
§ 2 Schwerpunktkurse am Studienkolleg
(1) Die Lehrinhalte und Anforderungen in den einzelnen Fächern der am Studienkolleg eingerichteten Schwerpunktkurse (Kurse) entsprechen den Anforderungen der Thüringer Oberstufe. Die unterschiedlichen Eingangsvoraussetzungen der Kollegiaten sind in Inhalt und Methode angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrpläne werden vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Kultusministerium genehmigt.
(2) Es werden studiengangbezogene Kurse eingerichtet, die sich in Pflicht- und Zusatzfächer gliedern. Die Pflichtfächer können durch für die jeweilige Studienrichtung wichtige Zusatzfächer ergänzt werden. Aus dem Angebot der Zusatzfächer trifft der Leiter des Studienkollegs je nach Zusammensetzung der Kursteilnehmer eine Auswahl, die dann obligatorisch ist. Der wöchentliche Unterricht soll in der Regel 32 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die Kurse nach Satz 1 sind in der
Anlage 1
aufgeführt.
§ 3 Abschluß eines Studienhalbjahres
(1) Ein Studienhalbjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern im Rahmen der Leistungsbewertung mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde. Die Leistungsbewertung erfolgt nach
§ 9 Abs. 1 Satz 2
.
(2) Ein Kollegiat mit einem schlechteren als dem in Absatz 1 genannten Ergebnis ist vom Übergang in das zweite Studienhalbjahr oder von der Zulassung zur Feststellungsprüfung ausgeschlossen. Jedes Studienhalbjahr kann nur einmal wiederholt werden. Von der Regelung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Kollegiat nur in einem Fach die Note "mangelhaft" und ansonsten keine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten hat und aufgrund seines Lernverhaltens erwartet werden kann, daß er die vorhandenen Lücken alsbald schließen und die Feststellungsprüfung bestehen wird. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter des Studienkollegs im Benehmen mit den Fachlehrern.
(3) Die Entscheidung über ein erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenes Studienhalbjahr ist in einer Niederschrift festzuhalten. Hat ein Kollegiat das Studienhalbjahr nicht erfolgreich abgeschlossen, sind ihm das Ergebnis und alle für die Entscheidung maßgebenden Gründe schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Kollegiat wird auf Antrag auch ohne Teilnahme am ersten Studienhalbjahr in das zweite Studienhalbjahr eines Kurses aufgenommen, wenn er in schriftlichen Prüfungen von mindestens je 60 Minuten Dauer in allen Fächern dieses Kurses über den Stoff des ersten Studienhalbjahres mindestens die Note "ausreichend" erreicht. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfung wird durch die Leistungsanforderungen am Ende des ersten Studienhalbjahres bestimmt. Über den Antrag entscheidet der Leiter des Studienkollegs.
§ 4 Zulassung zur Feststellungsprüfung
(1) Zur Feststellungsprüfung werden zugelassen:
1.
Kollegiaten, die das erste und zweite Studienhalbjahr am Studienkolleg erfolgreich abgeschlossen haben oder
2.
Kollegiaten, die ohne Teilnahme am ersten Studienhalbjahr aufgrund einer Prüfung nach
§ 3 Abs. 4
das zweite Studienhalbjahr besucht und erfolgreich abgeschlossen haben,
3.
darüber hinaus nach Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
a)
Externe nach
§ 13
oder
b)
Kollegiaten, die das erste Studienhalbjahr so erfolgreich abgeschlossen haben, daß eine erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist.
(2) Ein Anspruch auf vorzeitige Teilnahme an der Feststellungsprüfung in einem oder mehreren Fächern besteht nicht. Die Entscheidung über die Zulassung zur Feststellungsprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Für den Fall der Nichtzulassung sind dem Kollegiaten alle für die Entscheidung maßgebenden Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Ist einem Kollegiaten die Teilnahme an der Feststellungsprüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, so muß dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Eine krankheitsbedingte Prüfungsverhinderung ist unverzüglich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(4) Kann ein Kollegiat infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Grundes an der Feststellungsprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen, legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen neuen Prüfungstermin fest.
(5) Versäumt ein Kollegiat ohne triftigen Grund einen Prüfungsteil der Feststellungsprüfung, so wird für diesen die Note "ungenügend" erteilt.
(6) Hat sich ein Kollegiat der Feststellungsprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen unterzogen, so können nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.
(7) Hat ein Kollegiat in einzelnen Fächern die Feststellungsprüfung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b bestanden, ist er im zweiten Studienhalbjahr von diesen Fächern befreit.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen der Feststellungsprüfung
(1) Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Vor Beginn der Feststellungsprüfung werden die Prüflinge auf die Bestimmungen des
§ 14
hingewiesen.
(2) Die Feststellungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Leiter des Studienkollegs. Neben dem Vorsitzenden gehören dem Prüfungsausschuß alle Fachlehrer des Studienkollegs an. Im Bedarfsfall kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere fachlich geeignete Lehrkräfte mit deren Einverständnis in den Prüfungsausschuß berufen. Die Berufung von Lehrkräften an Schulen bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums.
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus dessen Mitgliedern die Zusammensetzung der Fachprüfungsausschüsse. Diesen gehören jeweils zwei Lehrkräfte, davon einer als Prüfer und der andere als Schriftführer, sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an.
(4) Der Prüfungsausschuß und die Fachprüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit im Prüfungsausschuß entscheidet der Vorsitzende.
§ 6 Schriftlicher Teil der Feststellungsprüfung
(1) Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung sind Deutsch und zwei weitere Pflichtfächer des jeweiligen Kurses nach
Anlage 1
. Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuß erstellt und dem Kultusministerium zur Genehmigung vorgelegt. Dem Prüfling stehen für die schriftliche Prüfung in einem Fach jeweils 180 Minuten zur Verfügung. Werden Zusatzaufgaben gestellt oder praktische Teile einbezogen, kann vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine um bis zu 60 Minuten längere Prüfungszeit festgelegt werden.
(2) Fächer der schriftlichen Prüfungen sind:
1.
in den Kursen T und TI
a)
Deutsch,
b)
Mathematik und
c)
Physik oder Chemie nach Wahl des Prüflings;
2.
im Kurs M
a)
Deutsch,
b)
Biologie oder Chemie nach Wahl des Prüflings und
c)
Physik oder Mathematik nach Wahl des Prüflings;
3.
in den Kursen W und WW
a)
Deutsch,
b)
Mathematik und
c)
Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre;
4.
im Kurs S/G
a)
Deutsch,
b)
Geschichte und
c)
Deutsche Literatur oder Sozialkunde nach Wahl des Prüflings im G-Kurs,
d)
Englisch oder andere 2. Fremdsprache im S-Kurs.
(3) Während der schriftlichen Prüfung führen in der Regel zwei Lehrer Aufsicht, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Sie fertigen über den Verlauf der Prüfung ein schriftliches Protokoll an, in das aufzunehmen sind:
1.
Beginn und Ende der Prüfung,
2.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
3.
die Zeiten, zu denen die einzelnen Prüflinge die Arbeiten abgegeben haben,
4.
die Namen der Prüflinge, die den Prüfungsraum verlassen haben mit Angabe der Zeiten,
5.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse; Fehlanzeige ist erforderlich,
6.
die Sitzordnung der Prüflinge.
Das Protokoll ist von den Aufsichtführenden zu unterzeichnen.
(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet, welche Hilfsmittel in der schriftlichen Prüfung verwendet werden dürfen. Die Benutzung eines zweisprachigen Wörterbuches ist nicht statthaft.
(5) Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Konzepte wird einheitlich gekennzeichnetes und verbindlich zu nutzendes Papiermaterial bereitgestellt. Jedes Blatt ist mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
§ 7 Korrektur
(1) Die Prüfungsarbeiten werden von je zwei Fachlehrern des Prüfungsausschusses bewertet (Erst- und Zweitkorrektur).
(2) Bei unterschiedlicher Benotung einer Prüfungsarbeit durch die beiden Korrektoren legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note der Prüfungsarbeit fest. Zuvor kann er gutachterlich einen weiteren Fachlehrer hören.
§ 8 Mündlicher Teil der Feststellungsprüfung
(1) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung können alle im jeweiligen Kurs unterrichteten Fächer sein, jeder Prüfling wird in jedem Fach einzeln geprüft. Die Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfling 20 Minuten Zeit zu gewähren. Die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erstellten Prüfungsaufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt; eine ungestörte Vorbereitung unter Aufsicht eines Fachlehrers ist zu sichern.
(2) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Es enthält mindestens:
1.
den Namen des Prüflings und das Prüfungsfach,
2.
Beginn und Ende der Prüfung,
3.
die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses,
4.
die Themen der Prüfung,
5.
eine Kurzdarstellung des Prüfungsverlaufes,
6.
das Ergebnis der mündlichen Prüfung.
Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Eine mündliche Prüfung ist dann in einem Fach durchzuführen, wenn die Note für das zweite Studienhalbjahr "mangelhaft" ist und die Regelung nach
§ 3 Abs. 2 Satz 3
Anwendung findet oder die Note der schriftlichen Prüfung in dem Fach "mangelhaft" oder "ungenügend" ist oder wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung um mindestens zwei Noten von den Vorleistungen abweicht.
(4) Ein Kollegiat kann von der mündlichen Prüfung in nicht schriftlich geprüften Fächern von Amts wegen befreit werden, wenn die Note für das zweite Studienhalbjahr mindestens "ausreichend" ist. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In den Fällen des
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
ist in jedem Fach eine mündliche Prüfung durchzuführen.
(5) In Fächern, in denen eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ausgesprochen worden ist, kann sich ein Prüfling jeweils einen Unterrichtstag nach Bekanntgabe des Notenstandes nach
§ 9 Abs. 2 Satz 4
schriftlich beim Prüfungsausschuß zu mündlichen Prüfungen melden. Die Meldung kann nicht zurückgenommen werden.
(6) Ein Prüfling hat bereits nach der schriftlichen Prüfung die Feststellungsprüfung nicht bestanden und wird zur mündlichen Prüfung nicht mehr zugelassen, wenn er in zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechtere Noten als "ausreichend" erzielt hat.
(7) Inhaber des "Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe", des "Kleinen und Großen Sprachdiploms des Goethe-Instituts", des "Zeugnisses der Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (PNdS)" und der "Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP)" des Goethe-Instituts werden auf schriftlichen Antrag von der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach Deutsch befreit, sofern sie nicht den Kurs nach
Anlage 1 Nr. 4 bis 6
absolvieren.
§ 9 Leistungsbewertung und Ergebnis der Feststellungsprüfung
(1) Für die Ergebnisbildung der Feststellungsprüfung werden die Prüfungsleistungen und die Leistungen in den Studienhalbjahren nach den Absätzen 2 bis 4 berücksichtigt. Dabei werden die Leistungen wie folgt mit Noten bewertet:
sehr gut (1) | die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße; |
gut (2) | die Leistung entspricht den Anforderungen voll; |
befriedigend (3) | die Leistung entspricht den Anforderungen im allgemeinen; |
ausreichend (4) | die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im ganzen noch den Anforderungen; |
mangelhaft (5) | die Leistung entspricht den Anforderungen nicht, läßt jedoch erkennen, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
ungenügend (6) | die Leistung entspricht den Anforderungen nicht, und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Die im einzelnen Unterrichtsfach im Verlauf eines Studienhalbjahres erbrachten Leistungen werden durch den Fachlehrer zusammenfassend in einer Note ausgedrückt. Die Note ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Einzelnoten aller Klausuren und einer Gesamtnote für die anderen Leistungsnachweise, in die die Ergebnisse von mündlichen Leistungen, Kurzkontrollen, Bewertungen von Hausaufgaben und Praktika einzubeziehen sind. Sie wird als ganze Zahl festgesetzt; ab n,5 ist aufzurunden. Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfungen werden den Teilnehmern an der Feststellungsprüfung die Noten des Studienhalbjahres mitgeteilt.
(3) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung ermittelt der Fachprüfungsausschuß die Prüfungsnote des Faches. Wurde nur eine schriftliche Prüfung durchgeführt, so ist die dafür erreichte Note die Prüfungsnote. Hat eine mündliche und eine schriftliche Prüfung stattgefunden, so wird aus den jeweiligen Noten das arithmetische Mittel gebildet und auf eine ganze Zahl gerundet. Bei n,5 gibt die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag.
(4) Der Prüfungsausschuß setzt die Gesamtnote des Faches fest, indem er in den Fächern, die Gegenstand der Feststellungsprüfung waren, die Gesamtnote aus der Prüfungsnote und der Note für das zweite oder im Fall des
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
für das erste Studienhalbjahr, bei Externen nach
§ 13 Abs. 1
aus der Note für die schriftliche und mündliche Prüfung, als arithmetisches Mittel bildet und auf eine ganze Zahl rundet. Lautet das Mittel auf n,5, so gibt die Prüfungsnote den Ausschlag, bei Externen die Note der schriftlichen Prüfung. In Fächern, die nicht Gegenstand der Feststellungsprüfung waren, gilt die Note für das zweite Studienhalbjahr als Gesamtnote.
(5) Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Gesamtnote "ausreichend" erbracht wurde. Hat der Prüfling nur in einem Fach die Gesamtnote "mangelhaft" und im übrigen keine schlechtere Gesamtnote als "ausreichend" erreicht, kann der Prüfungsausschuß die Feststellungsprüfung als bestanden erklären, wenn der Prüfling in zwei Fächern die Gesamtnote "befriedigend" oder in einem Fach die Gesamtnote "gut" oder "sehr gut" erreicht hat und sein Lernverhalten während der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Studienkolleg ein erfolgreiches Studium erwarten läßt.
§ 10 Nachprüfung
Hat der Prüfling nur in einem Fach die Gesamtnote "mangelhaft" oder "ungenügend" und in allen übrigen Fächern keine schlechtere Gesamtnote als "ausreichend" erreicht und ist ein Ausgleich nach
§ 9 Abs. 5 Satz 2
nicht möglich, kann der Prüfungsausschuß in diesem Fach auf Antrag eine Nachprüfung genehmigen, wenn das Lernverhalten des Prüflings während der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Studienkolleg ein erfolgreiches Studium erwarten läßt. Die Nachprüfung ist eine schriftliche Prüfung; sie kann frühestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Gesamtnote nach Satz 1 stattfinden. Den Termin setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Erzielt der Prüfling in der Nachprüfung mindestens die Gesamtnote "ausreichend", so gilt die gesamte Feststellungsprüfung als bestanden; andernfalls ist sie endgültig nicht bestanden.
§ 11 Wiederholung der Feststellungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann frühestens nach einem halben Jahr und nur im ganzen wiederholt werden.
(2) Bei einer Wiederholungsprüfung wird auf die Prüfung in den Fächern verzichtet, in denen der Prüfling bei der ersten Prüfung mindestens die Gesamtnote "befriedigend" nachgewiesen hat. Die in diesen Fächern erzielten Gesamtnoten werden in das nach erfolgreicher Ablegung der Wiederholungsprüfung auszustellende Zeugnis übernommen.
(3) Eine bestandene Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden.
(4) Ein Kollegiat, der zweimal eine Feststellungsprüfung nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Feststellungsprüfung zugelassen.
§ 12 Ergänzungsprüfung
(1) Will ein Kollegiat mit bereits bestandener Feststellungsprüfung das Studium in einem Studiengang aufnehmen, auf den sich seine Studienberechtigung nicht erstreckt, so kann er mit der Zustimmung der betreffenden Hochschule und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 ablegen. Voraussetzung für die Teilnahme an der Ergänzungsprüfung ist, daß die vom Kollegiaten in seinem Herkunftsland erbrachten Bildungsnachweise dort den Zugang zum angestrebten Studiengang eröffnen.
(2) Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer des jeweiligen Kurses, den der Kollegiat im Hinblick auf den neu gewählten Studiengang hätte besuchen müssen. Ausgenommen sind diejenigen Fächer, die Gegenstand der bestandenen Feststellungsprüfung und der vorausgegangenen Ausbildung am Studienkolleg waren, es sei denn, daß in Fächern des Kurses, der auf den neu gewählten Studiengang vorbereitet, abweichende Anforderungen gestellt werden.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Feststellungsprüfung entsprechend.
(4) Die Ergänzungsprüfung ist nur dann bestanden, wenn in allen geprüften Fächern mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde. Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden;
§ 11
gilt entsprechend.
§ 13 Feststellungsprüfung für Externe
(1) Ein ausländischer Studienbewerber, der das Studienkolleg nicht besucht hat, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Externer an der Feststellungsprüfung teilnehmen.
(2) Die Zulassung zur Feststellungsprüfung als Externer setzt voraus, daß der Bewerber:
1.
im Besitz eines Bildungsnachweises ist, der nur in Verbindung mit einer erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung als Qualifikation für das angestrebte Studium an einer Thüringer Hochschule anerkannt ist,
2.
ich an einer Thüringer Hochschule für einen Studienplatz beworben hat und von dieser Hochschule dem Studienkolleg zur Ablegung der Feststellungsprüfung für einen bestimmten Kurs zugewiesen worden ist.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Feststellungsprüfung entsprechend.
(4) Vor der Feststellungsprüfung wird dem Externen Gelegenheit gegeben, sich am Studienkolleg über die Prüfungsanforderungen und über die zweckmäßige Art der Vorbereitung zu informieren.
(5) Der mündlichen Prüfung hat sich der Externe in allen Prüfungsfächern des betreffenden Kurses zu unterziehen. In den schriftlich geprüften Fächern wird abweichend von Satz 1 auf die mündliche Prüfung verzichtet, wenn in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note "befriedigend" nachgewiesen wurde.
§ 14 Täuschungshandlungen
(1) Versucht ein Kollegiat das Ergebnis der Feststellungsprüfung oder einer anderen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, wird der betreffende Prüfungsteil mit der Note "ungenügend" bewertet.
(2) Stellen sich Täuschungshandlungen innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses heraus, so wird die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note "ungenügend" bewertet. Die Feststellungsprüfung ist als nicht bestanden zu erklären und das ausgehändigte Prüfungszeugnis einzuziehen.
§ 15 Zeugnis der Feststellungsprüfung
(1) Über die bestandene Feststellungsprüfung und die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. In dem Zeugnis ist eine Gesamtnote anzugeben. Sie ergibt sich für die Feststellungsprüfung aus dem auf Zehntel gerundeten arithmetischen Mittel der im Zeugnis ausgewiesenen Gesamtnoten der Fächer. Die Gesamtnote der Ergänzungsprüfung ergibt sich aus dem auf Zehntel gerundeten arithmetischen Mittel der Gesamtnoten der Fächer, die Gegenstand der Ergänzungsprüfung waren und derjenigen Fächer der bereits bestandenen Feststellungsprüfung, die dem Kurs der Ergänzungsprüfung angehören.
(2) Ein Prüfling, der die Feststellungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung.
§ 16 Personenbezeichnung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 3. Januar 1996
Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Dr. Schuchardt
Anlage
(zu
§ 2 Abs. 2
)
§ 1 Kurse am Studienkolleg
1.
Kurs T: Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge (ohne biologische Studiengänge) an Universitäten
Pflichtfächer | Wochenstunden |
Deutsch | 10 |
Mathematik | 8 |
Physik | 8 |
Chemie | 4 |
Zusatzfächer | |
Informatik | 2 |
Darstellende Geometrie | 2 |
Technisches Zeichnen | 2 |
Elektrotechnik | 2 |
2.
Kurs TI: Vorbereitung auf technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen
Pflichtfächer | Wochenstunden |
Deutsch | 10 |
Mathematik | 8 |
Physik | 4 |
Chemie | 4 |
Informatik | 4 |
Zusatzfächer | |
Technisches Zeichnen | 2 |
Englisch | 2 |
3.
Kurs M: Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge an Universitäten
Pflichtfächer | Wochenstunden |
Deutsch | 10 |
Biologie | 5 |
Chemie | 5 |
Physik | 5 |
Mathematik | 5 |
Zusatzfächer | |
Latein | 4 |
Informatik | 2 |
4.
Kurs W: Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge an Universitäten
Pflichtfächer | Wochenstunden |
Deutsch | 10 |
Mathematik | 6 |
Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre | 6 |
Englisch | 4 |
Geschichte und Sozialkunde | 4 |
Zusatzfächer | |
Englisch | 2 |
Statistik | 2 |
Informatik | 2 |
5.
Kurs S/G: Vorbereitung auf sprachliche, geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge an Universitäten
Pflichtfächer | Wochenstunden |
Deutsch | 12 |
Geschichte | 4 |
je nach Fachrichtung | |||
S-Kurs | G-Kurs | ||
sprachliche Studiengänge(außer Deutsch) | geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge, Germanistik | ||
2. Fremdsprache | 6 | Deutsche Literatur | 6 |
(in der Regel Englisch, wenn angeboten Französisch, Spanisch, Russisch) | |||
3. Fremdsprache | 6 | Sozialkunde/Geographie | 6 |
(eine zweite der o.g. Sprachen oder Latein) oder Sozialkunde/Geographie oder Deutsche Literatur | |||
Zusatzfächer | |||
Mathematik | 4 | Latein | 4 |
Deutsche Literatur | 4 | Englisch | 4 |
Französisch | 4 | ||
Mathematik | 4 |
6.
Kurs WW: Vorbereitung auf wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen
Pflichtfächer | Wochenstunden |
Deutsch | 10 |
Mathematik | 6 |
Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre | 6 |
Informatik | 4 |
Englisch | 4 |
Zusatzfächer | |
Geschichte | 2 |
Sozialkunde | 2 |
Feedback