Thüringer Verordnung über die Weiterbildung der Ärzte in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" Vom 5. August 1996
Thüringer Verordnung über die Weiterbildung der Ärzte in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" Vom 5. August 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Weiterbildung der Ärzte in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" vom 5. August 1996 | 31.08.1996 |
Eingangsformel | 31.08.1996 |
§ 1 - Inhalt und Ziel der Weiterbildung | 31.08.1996 |
§ 2 - Art, Dauer und Durchführung der Weiterbildung | 31.08.1996 |
§ 3 - Weiterbildungsstätten, ermächtigte Ärzte | 31.08.1996 |
§ 4 - Nachweis der Weiterbildung | 31.08.1996 |
§ 5 - Prüfungsverfahren | 31.08.1996 |
§ 6 - Anerkennungsverfahren | 31.08.1996 |
§ 7 - Kosten | 31.08.1996 |
§ 8 - Gleichstellungsklausel | 31.08.1996 |
§ 9 - Inkrafttreten | 31.08.1996 |
Aufgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Heilberufegesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 3), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 923), verordnet die Landesregierung mit Einwilligung der Landesärztekammer und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Heilberufegesetzes verordnet die Ministerin für Soziales und Gesundheit:
§ 1 Inhalt und Ziel der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" vermittelt dem Arzt eingehende Kenntnisse und Erfahrungen zur sachgerechten Wahrnehmung ärztlicher Tätigkeiten und Aufgaben in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die dazu bestimmt sind,
1.
den Gesundheitszustand der Bevölkerung, einzelner Bevölkerungsgruppen oder einzelner Personen unmittelbar oder mittelbar festzustellen, zu beobachten und zu bewerten,
2.
drohende Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig zu erkennen und abzuwenden oder auf deren Beseitigung hinzuwirken,
3.
die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt oder besonderer Bevölkerungsgruppen zu fördern und zu schützen und
4.
die Erziehung des einzelnen zu gesundheitsbewußtem Verhalten zu fördern.
(2) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" soll den Arzt befähigen, die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen, insbesondere
1.
die zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen,
2.
präventive und rehabilitative Maßnahmen für Personen und Bevölkerungsgruppen, die besonderer Hilfe bedürfen, einzuleiten, soweit nicht die Zuständigkeit Dritter gegeben ist,
3.
hoheitliche Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens wahrzunehmen und andere Behörden und Einrichtungen in allen gesundheitlichen und medizinischen Fragen, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind, zu beraten,
4.
die allgemeine und spezielle Hygiene einschließlich des gesundheitlichen Umweltschutzes zu überwachen und
5.
amtsärztliche Gutachten und Gesundheitszeugnisse entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erstellen.
Dem Arzt sollen Grundkenntnisse der Katastrophenmedizin vermittelt werden.
§ 2 Art, Dauer und Durchführung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen erfolgt nach § 36 Abs. 2 des Heilberufegesetzes in praktischer Berufstätigkeit und durch theoretische Unterweisung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte in hierfür nach § 29 Abs. 3 des Heilberufegesetzes zugelassenen Weiterbildungsstätten. Der Beginn der Weiterbildung setzt die Berechtigung des sich Weiterbildenden zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus.
(2) Die Weiterbildung dauert mindestens fünf Jahre. Sie umfaßt
1.
drei Jahre klinische Tätigkeit in einem Akutkrankenhaus,
a)
davon mindestens zwölf Monate Innere Medizin und sechs Monate Psychiatrie, sowie
b)
bis zu jeweils sechs Monate nach Wahl in den Fachgebieten Chirurgie, Pädiatrie, Psychiatrie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Radiologie, Labormedizin oder Orthopädie;
anrechnungsfähig auf die klinische Tätigkeit in der Inneren Medizin ist eine bis zu sechsmonatige vertragsärztliche Tätigkeit in der Praxis eines Arztes für Allgemeinmedizin und auf die klinische Tätigkeit in der Psychiatrie eine dreimonatige Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst eines Gesundheitsamtes, der von einem Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie oder für Psychiatrie und Neurologie geleitet wird,
2.
eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit in einem Gesundheitsamt und
3.
eine mindestens sechsmonatige ärztliche Tätigkeit in einer sonstigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens oder einer Hochschuleinrichtung mit folgendem Inhalt:
Gesundheitsvorsorge,
Infektionshygiene/Medizinische Mikrobiologie,
Umwelthygiene/Toxikologie,
ärztliche Begutachtung,
Sozialmedizin und Epidemiologie und
Berufskrankheiten und Arbeitsmedizin sowie
4.
eine mindestens sechsmonatige theoretische Weiterbildung an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen oder einer Hochschuleinrichtung mit folgendem Inhalt:
Epidemiologie (ein Monat),
Biometrie und statistische Methoden (ein Monat),
Bevölkerungswissenschaft und Demographie (ein Monat),
Präventiv- und Sozialmedizin/Katastrophenmedizin (ein Monat) und
Verwaltungshandeln im demokratischen Rechtsstaat (zwei Monate).
Auf die theoretische Unterweisung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 können Amtsarztlehrgänge und Kurse für die Erlangung der Zusatzbezeichnungen "Sozialmedizin", "Rehabilitationswesen" oder "Umweltmedizin" sowie Studienzeiten in Public Health-Studiengängen oder sonstigen vergleichbaren Studiengängen ganz oder teilweise auf Antrag angerechnet werden.
(3) Weiterbildungszeiten werden nur angerechnet, wenn sie mindestens zwei zusammenhängende Monate umfassen. Die als Arzt im Praktikum geleistete ärztliche Tätigkeit wird auf die Weiterbildung angerechnet, sofern sie den Tätigkeiten des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 entspricht. Ist im Einzelfall eine ganztägige Weiterbildung unzumutbar, kann sie für eine Zeit von höchstens vier Jahren halbtägig erfolgen, wenn die dafür maßgeblichen Gründe vor Beginn der Weiterbildung nachgewiesen und die Weiterbildungszeiten insgesamt dadurch nicht verkürzt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Landesärztekammer.
(4) Eine Unterbrechung der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Dienst- oder Arbeitsbefreiung oder aus vergleichbaren Gründen kann auf die Weiterbildung angerechnet werden, soweit sie insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr oder drei Wochen eines auf sechs Monate begrenzten Weiterbildungsabschnittes nicht übersteigt. Eine Unterbrechung der Weiterbildung durch Wehrdienst kann bis zur Dauer von sechs Monaten nach vorherigem Antrag auf die Weiterbildung angerechnet werden, wenn der Dienst in einer medizinischen Einrichtung abgeleistet wird, die dabei tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eine ärztliche Tätigkeit ist und dem Inhalt und der Art der Weiterbildung nach den §§ 1 und 2 entspricht. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Landesärztekammer.
§ 3 Weiterbildungsstätten, ermächtigte Ärzte
(1) Weiterbildungsstätten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind
1.
die Gesundheitsämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten
2.
die Landesgesundheitsbehörden,
3.
die Bundesgesundheitsbehörden,
4.
die Medizinaluntersuchungsämter,
5.
die Gerichtsärztlichen Dienststellen,
6.
die Sozialversicherungsärztlichen Dienststellen,
7.
die Gewerbeärztlichen Dienststellen,
8.
die Arbeitsamtsärztlichen Dienststellen sowie
9.
der Ärztliche Dienst der Versorgungsverwaltung,
sofern diese Einrichtungen unter Leitung eines nach Absatz 2 ermächtigten Arztes stehen. Weitere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens oder der Bundeswehr können im Einzelfall vom Ministerium für Soziales und Gesundheit als Weiterbildungsstätte zugelassen werden.
(2) Über die Ermächtigung von Ärzten zur verantwortlichen Leitung der Weiterbildung und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die Landesärztekammer nach § 29 Abs. 1 des Heilberufegesetzes.
§ 4 Nachweis der Weiterbildung
(1) Der nach § 3 Abs. 2 ermächtigte Arzt hat über die an der Weiterbildungsstätte abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß Angaben über
1.
das Beschäftigungsverhältnis des sich weiterbildenden Arztes,
2.
die Beschäftigungszeit und deren Verteilung nach den wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben und
3.
die Zeiten und den Anlaß einer Unterbrechung der Weiterbildung
enthalten. Der Weiterbildungsgang ist im einzelnen darzulegen. Die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind ausführlich zu beschreiben, nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad aufzuführen und zu beurteilen. Die fachliche und persönliche Eignung des Arztes insbesondere für Tätigkeiten in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens soll erkennbar sein. Über die erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 befindet der jeweils Weiterbildende mittels einer entsprechenden Bescheinigung.
(2) Die Zeugnisse über die abgeleisteten Weiterbildungsabschnitte sind der Landesärztekammer vorzulegen. Ist die nachgewiesene Weiterbildung nicht als erfolgreich anzusehen, kann die Weiterbildungszeit verlängert oder die Wiederholung einzelner Weiterbildungsabschnitte angeordnet werden.
§ 5 Prüfungsverfahren
(1) Der Abschluß der Weiterbildung wird durch das Bestehen der Prüfung vor einem Prüfungsausschuß der Landesärztekammer bestätigt.
(2) Die Zulassung zur Prüfung und die Durchführung der Prüfung regelt sich nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung der erfolgreichen Weiterbildung spricht die Landesärztekammer aus; sie erteilt die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen" oder "Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Wer eine von § 2 abweichende Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Landesärztekammer, wenn diese die Gleichwertigkeit der Weiterbildung festgestellt hat.
(3) Eine nicht abgeschlossene, von § 2 abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Landesärztekammer.
(4) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen" oder "Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen" gilt auch in Thüringen.
§ 7 Kosten
Die Landesärztekammer deckt die Kosten, die ihr durch die Wahrnehmung der in dieser Verordnung genannten Aufgaben entstehen, durch Erhebung von Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Heilberufegesetzes.
§ 8 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Regelung für den Freistaat Thüringen bei der Zuerkennung der Gebietsbezeichnung Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen vom 17. Oktober 1994 (Ärzteblatt Thüringen Nr. 12/94 S. 718) außer Kraft.
Erfurt, den 5. August 1996
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Die Ministerin für Soziales und Gesundheit |
Dr. Vogel | Ellenberger |
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