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Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse sowie die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von ordnungsbehördlichen Vollzugs-Dienstkräften (Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung) Vom 20. August 1996

Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse sowie die allgemeinen
Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von ordnungsbehördlichen
Vollzugs-Dienstkräften (Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung)
Vom 20. August 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse sowie die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von ordnungsbehördlichen Vollzugs-Dienstkräften (Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung) vom 20. August 199605.10.1996
Eingangsformel05.10.1996
§ 1 - Aufgaben05.10.1996
§ 2 - Voraussetzung der Bestellung05.10.1996
§ 3 - Fachliche Eignung05.10.1996
§ 4 - Bestellung05.10.1996
§ 5 - Dienstausweis05.10.1996
§ 6 - Befugnisse05.10.1996
§ 7 - Übergangsbestimmung05.10.1996
§ 8 - Gleichstellungsklausel05.10.1996
§ 9 - Inkrafttreten05.10.1996
Anlage05.10.1996
Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)
vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) verordnet der Innenminister:

§ 1 Aufgaben

Die Ordnungsbehörden haben für den Vollzug der Aufgaben nach
§ 2 OBG sowie für die Überwachung des ruhenden Verkehrs Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen.

§ 2 Voraussetzung der Bestellung

(1) Vollzugs-Dienstkräfte sollen in der Regel Beamte der Körperschaft sein, die die Aufgaben der Ordnungsbehörde wahrnimmt. In besonderen Fällen können auch Angestellte bestellt werden.
(2) Vor der Bestellung müssen die körperliche und fachliche Eignung des Bewerbers sowie seine Zuverlässigkeit feststehen.
(3) Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 3 Fachliche Eignung

(1) Ein als Vollzugs-Dienstkraft vorgesehener Bewerber gilt als fachlich geeignet, wenn er mindestens nachweist, daß er
1.
die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung besitzt,
2.
die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung der Länder oder Kommunalverwaltung nach der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung oder eine dieser Berufsausbildung gleichgestellte Aus- oder Fortbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
3.
die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst besitzt.
(2) Eine Aus- oder Fortbildung nach Absatz 1 ist entbehrlich, wenn das Landesverwaltungsamt auf Antrag die fachliche Eignung eines Bewerbers aufgrund einer vergleichbaren Ausbildung oder einer langjährigen einschlägigen Tätigkeit feststellt; sie ist auch entbehrlich, wenn dem Bewerber nur einzelne ordnungsbehördliche Aufgaben übertragen werden sollen, für die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ein anderer Ausbildungsgang festgelegt wird.

§ 4 Bestellung

(1) Die Bestellung der Vollzugs-Dienstkräfte erfolgt durch den Behördenleiter in schriftlicher Form unter Benennung des Umfangs der übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
(2) Die beabsichtigte Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß eine Vollzugs-Dienstkraft die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, ist die Bestellung unverzüglich zu widerrufen. Für das Erfordernis der körperlichen Eignung gilt Satz 1 entsprechend. Vor dem Widerruf der Bestellung nach Satz 2 ist der Amtsarzt hinzuzuziehen.

§ 5 Dienstausweis

Die Vollzugs-Dienstkräfte erhalten einen behördlichen Ausweis (Dienstausweis) nach dem Muster der Anlage.

§ 6 Befugnisse

Unter dem Vorbehalt des Widerrufs können den Vollzugs-Dienstkräften zur Durchführung ihrer Aufgaben alle oder einzelne der den Ordnungsbehörden nach dem
Ordnungsbehördengesetz sowie nach besonderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse übertragen werden. Den Vollzugs-Dienstkräften können die Zwangsbefugnisse nach den
§§ 50 bis 53 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
mit der Maßgabe übertragen werden, daß Waffengebrauch nicht gestattet ist.

§ 7 Übergangsbestimmung

Auf die bisher mit ordnungsbehördlichen Vollzugsaufgaben betrauten Bediensteten der Ordnungsbehörden finden
§ 2 Abs. 1 und 3 , § 4 Abs. 1 und 2
sowie § 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß ihre Bestellung unverzüglich, längstens ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, nachzuholen ist. Für Bedienstete, die die Eignungsvoraussetzungen nach
§ 3 Abs. 1 nicht erfüllen oder bei denen sie nach
§ 3 Abs. 2 Halbsatz 1 nicht festgestellt werden können, findet
§ 3 Abs. 1 für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1998 keine Anwendung. Mit Ablauf der Übergangszeit nach Satz 2 ist die Bestellung von Bediensteten, die nicht über die erforderliche Eignung nach
§ 3 verfügen, unverzüglich zu widerrufen.

§ 8 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. August 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes

Anlage

(zu § 5 )
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