Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden Vom 5. Februar 1997
Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden
Vom 5. Februar 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 5. Februar 1997 | 05.03.1997 |
Eingangsformel | 05.03.1997 |
§ 1 | 05.03.1997 |
§ 2 | 05.03.1997 |
Aufgrund des
§ 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1
sowie des
§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)
vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -293-) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zur amtlichen Beglaubigung von
1.
Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen nach
§ 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ThürVwVfG
und
2.
Unterschriften und Handzeichen nach
§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ThürVwVfG
sind die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände im übertragenen Wirkungskreis und die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie nicht nach
§ 2 Abs. 1 ThürVwVfG
vom Anwendungsbereich des
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes
ausgenommen sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
§ 4 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums
vom 12. Februar 1992 (GVBl. S. 66), geändert durch Verordnung vom 1. September 1993 (GVBl. S. 600), außer Kraft.
Erfurt, den 5. Februar 1997
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Der Innenminister |
Dr. Vogel | Dr. Dewes |
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