ThürVStVO
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Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung -ThürVStVO-) Vom 13. Juni 1997

Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
(Thüringer Verkaufsstättenverordnung -ThürVStVO-)
Vom 13. Juni 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung - ThürVStVO -) vom 13. Juni 199701.09.1997
Inhaltsverzeichnis01.09.1997
Eingangsformel01.09.1997
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.09.1997
§ 1 - Anwendungsbereich01.09.1997
§ 2 - Begriffe01.09.1997
Zweiter Abschnitt - Bauvorschriften01.09.1997
§ 3 - Tragende Wände, Pfeiler und Stützen01.09.1997
§ 4 - Außenwände01.09.1997
§ 5 - Trennwände01.09.1997
§ 6 - Brandabschnitte01.09.1997
§ 7 - Decken01.09.1997
§ 8 - Dächer01.09.1997
§ 9 - Verkleidungen, Dämmstoffe01.09.1997
§ 10 - Rettungswege in Verkaufsstätten01.09.1997
§ 11 - Treppen01.09.1997
§ 12 - Treppenräume, Treppenraumerweiterungen01.09.1997
§ 13 - Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge01.09.1997
§ 14 - Ausgänge01.09.1997
§ 15 - Türen in Rettungswegen01.09.1997
§ 16 - Rauchabführung01.09.1997
§ 17 - Beheizung01.09.1997
§ 18 - Sicherheitsbeleuchtung01.09.1997
§ 19 - Blitzschutzanlagen01.09.1997
§ 20 - Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen01.09.1997
§ 21 - Sicherheitsstromversorgungsanlagen01.09.1997
§ 22 - Lage der Verkaufsräume01.09.1997
§ 23 - Räume für Abfälle01.09.1997
Dritter Abschnitt - Betriebsvorschriften01.09.1997
§ 24 - Gefahrenverhütung01.09.1997
§ 25 - Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr01.09.1997
§ 26 - Verantwortliche Personen01.09.1997
§ 27 - Brandschutzordnung01.09.1997
§ 28 - Stellplätze für Behinderte01.09.1997
Vierter Abschnitt - Zusätzliche Bauvorlagen, weitergehende Anforderungen01.09.1997
§ 29 - Zusätzliche Bauvorlagen01.09.1997
§ 30 - Weitergehende Anforderungen01.09.1997
Fünfter Abschnitt - Schlußvorschriften01.09.1997
§ 31 - Übergangsbestimmung01.09.1997
§ 32 - Ordnungswidrigkeiten01.09.1997
§ 33 - Inkrafttreten01.09.1997
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
Zweiter Abschnitt Bauvorschriften
§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
§ 4 Außenwände
§ 5 Trennwände
§ 6 Brandabschnitte
§ 7 Decken
§ 8 Dächer
§ 9 Verkleidungen, Dämmstoffe
§ 10 Rettungswege in Verkaufsstätten
§ 11 Treppen
§ 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
§ 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge
§ 14 Ausgänge
§ 15 Türen in Rettungswegen
§ 16 Rauchabführung
§ 17 Beheizung
§ 18 Sicherheitsbeleuchtung
§ 19 Blitzschutzanlagen
§ 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen
§ 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
§ 22 Lage der Verkaufsräume
§ 23 Räume für Abfälle
Dritter Abschnitt Betriebsvorschriften
§ 24 Gefahrenverhütung
§ 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr
§ 26 Verantwortliche Personen
§ 27 Brandschutzordnung
§ 28 Stellplätze für Behinderte
Vierter Abschnitt Zusätzliche Bauvorlagen, weitergehende Anforderungen
§ 29 Zusätzliche Bauvorlagen
§ 30 Weitergehende Anforderungen
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 31 Übergangsbestimmung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Inkrafttreten
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie Abs. 2 der Thüringer Bauordnung
( ThürBO ) in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur:

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 m² haben.

§ 2 Begriffe

(1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
1.
ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
2.
mindestens einen Verkaufsraum haben und
3.
keine Messebauten sind. Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.
(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoß, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.
(3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.
(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.
(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.

Zweiter Abschnitt Bauvorschriften

§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

§ 4 Außenwände

Außenwände müssen bestehen
1.
bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind,
2.
bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind,
3.
bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind.

§ 5 Trennwände

(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
(2) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m² sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, daß Abschnitte von nicht mehr als 500 m² entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

§ 6 Brandabschnitte

(1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoß betragen in
1.
erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10000 m²,
2.
sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5000 m²,
3.
erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3000 m²,
4.
sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3000 m² beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
1.
die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind,
2.
die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben,
3.
das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und
4.
die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen.
(3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn
1.
die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben und
2.
die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 in diesem Bereich erfüllt sind.
(4) Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.

§ 7 Decken

(1) Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, brauchen
1.
in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nur feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen,
2.
in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsdauer bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.
(2) Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, allgemein zugänglichen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagen geschützt ist.
(3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen
1.
in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
2.
in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.

§ 8 Dächer

(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muß
1.
in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2.
in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein,
3.
in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig sein.
(2) Bedachungen müssen
1.
gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
2.
bei Dächern, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1
1.
bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen schwerentflammbar sein ,
2.
bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nichtbrennbar sein. Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

§ 9 Verkleidungen, Dämmstoffe

(1) Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen
1.
bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen,
2.
bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
(2) Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Wandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, allgemein zugänglichen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 10 Rettungswege in Verkaufsstätten

(1) Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen, ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
(2) Von jeder Stelle
1.
eines Verkaufsraumes in höchstens 25 m Entfernung,
2.
eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung muß mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg).
(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat und der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m² nicht über diese Ladenstraße führt.
(4) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen allgemein zugänglichen Flur für Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen Treppenraum notwendiger Treppen führt.
(5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muß ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sein.
(6) In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben.
(7) An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
(8) Die Entfernungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.

§ 11 Treppen

(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach
§ 10 Abs. 1 Satz 2 , wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Für notwendige Treppen für Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.
(3) Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die
1.
eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben oder
2.
eine Fläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen. Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig.
(4) Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sie sind über Treppenabsätze fortzuführen.

§ 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

(1) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen sind in Verkaufsstätten zulässig.
(2) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Treppenraumerweiterungen müssen
1.
die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,
2.
feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
3.
mindestens so breit sein, wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.

§ 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.
(2) Wände und Decken allgemein zugänglicher Flure für Kunden müssen
1.
in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2.
in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge in allgemein zugänglichen Fluren für Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.
(3) Allgemein zugängliche Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Für allgemein zugängliche Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.
(4) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu allgemein zugänglichen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.
(5) Ladenstraßen, allgemein zugängliche Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.
(6) Die Anforderungen an sonstige allgemein zugängliche Flure nach
§ 34 ThürBO bleiben unberührt.

§ 14 Ausgänge

(1) Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben, genügt ein Ausgang.
(2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.
(3) Die Ausgänge aus einem Geschoß einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m² der Flächen der Verkaufsräume haben; dabei bleiben die Flächen von Ladenstraßen außer Betracht. Ausgänge aus Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.
(4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.

§ 15 Türen in Rettungswegen

(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von allgemein zugänglichen Fluren für Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.
(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von allgemein zugänglichen Fluren für Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.
(3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen mit einem Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.
(4) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(5) Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Brandfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
(6) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

§ 16 Rauchabführung

(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach
§ 45 Abs. 2 ThürBO sowie Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben.
(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen im Brandfall so betrieben werden können, daß sie nur entlüften, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zuläßt.
(3) Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen. An den Bedienungseinrichtungen muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde.
(4) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Sonstige Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 v. H. der Grundfläche der Treppenräume, jedoch nicht weniger als 1 m² haben. Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoß aus zu öffnen sein.

§ 17 Beheizung

Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.

§ 18 Sicherheitsbeleuchtung

(1) Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muß vorhanden sein
1.
in Verkaufsräumen,
2.
in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in allgemein zugänglichen Fluren für Kunden,
3.
in Arbeits- und Pausenräumen,
4.
in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m²,
5.
in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen und
6.
für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.

§ 19 Blitzschutzanlagen

Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.

§ 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen

(1) Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Dies gilt nicht für
1.
erdgeschossige Verkaufsstätten nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ,
2.
sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
. Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben.
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
1.
geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,
2.
Brandmeldeanlagen zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und
3.
Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können.

§ 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
1.
Sicherheitsbeleuchtung,
2.
Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
3.
Sprinkleranlagen,
4.
Rauchabzugsanlagen,
5.
Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse, wie beispielsweise Rolltore,
6.
Brandmeldeanlagen,
7.
Alarmierungseinrichtungen.

§ 22 Lage der Verkaufsräume

Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.

§ 23 Räume für Abfälle

Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.

Dritter Abschnitt Betriebsvorschriften

§ 24 Gefahrenverhütung

(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
(2) In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in allgemein zugänglichen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach
§ 13 Abs. 1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.

§ 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr

(1) In der Verkaufsstätte befindliche Personen müssen unmittelbar aus der Verkaufsstätte oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.
(2) Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.
(3) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

§ 26 Verantwortliche Personen

(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muß der Betreiber oder ein von ihm bestimmter Vertreter ständig anwesend sein.
(2) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
1.
einen Brandschutzbeauftragten und
2.
für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15000 m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen.
(3) Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des
§ 13 Abs. 5 , der §§ 24
, 25 Abs. 3 , des
§ 26 Abs. 5 und des § 27
zu sorgen.
(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.
(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

§ 27 Brandschutzordnung

(1) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.
(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über
1.
die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
2.
die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik.
(3) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

§ 28 Stellplätze für Behinderte

Mindestens 3 v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Behinderte vorgesehen sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

Vierter Abschnitt Zusätzliche Bauvorlagen, weitergehende Anforderungen

§ 29 Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
1.
eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,
2.
eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen,
3.
die Sprinkleranlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte,
4.
die Brandmeldeanlagen,
5.
die Alarmierungseinrichtungen,
6.
die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung,
7.
die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen,
8.
die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.

§ 30 Weitergehende Anforderungen

An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.

Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 31 Übergangsbestimmung

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind
§ 13 Abs. 4 und 5 und die §§ 24 bis 27
anzuwenden.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 81 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Ladenstraßen, allgemein zugängliche Flure für Kunden und Hauptgänge entgegen
§ 13 Abs. 5 einengt oder einengen läßt,
2.
Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen
§ 15 Abs. 3 während der Betriebszeit so abschließt oder abschließen läßt, daß sie im Gefahrfall nicht jederzeit geöffnet werden können,
3.
in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in allgemein zugänglichen Fluren entgegen
§ 24 Abs. 2 Satz 1 Dekorationen anbringt oder anbringen läßt oder Gegenstände abstellt oder abstellen läßt,
4.
auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen
§ 24 Abs. 2 Satz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen läßt,
5.
Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen
§ 25 Abs. 3 nicht freihält oder freihalten läßt,
6.
als Betreiber oder dessen Vertreter entgegen
§ 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
7.
als Betreiber entgegen § 26 Abs. 2
den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
8.
als Betreiber entgegen § 26 Abs. 5
nicht sicherstellt, daß Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft.
Erfurt, den 13. Juni 1997
Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur
F. Schuster
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