ThürSportPlVO
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Thüringer Sportstättenplanungsverordnung (ThürSportPlVO) Vom 27. August 1997

Thüringer Sportstättenplanungsverordnung (ThürSportPlVO) Vom 27. August 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Sportstättenplanungsverordnung (ThürSportPlVO) vom 27. August 199724.09.1997
Eingangsformel24.09.1997
§ 1 - Planungsgrundsätze24.09.1997
§ 2 - Aufstellung der Sport- und Spielstätten-Rahmenleitpläne24.09.1997
§ 3 - Aufstellung der Sport- und Spielstätten-Leitpläne24.09.1997
§ 4 - Bestands- und Bedarfsermittlung24.09.1997
§ 5 - Gliederung der Sport- und Spielstätten-Rahmenleitpläne und -Leitpläne24.09.1997
§ 6 - Gleichstellungsklausel24.09.1997
§ 7 - Inkrafttreten24.09.1997
Anlage - Bedarfsrichtwerte24.09.1997
Aufgrund des § 10 Satz 1des Thüringer Sportfördergesetzes (ThürSportFG) vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 808) verordnet die Ministerin für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister:

§ 1 Planungsgrundsätze

(1) Grundlage für die Planung von Sport- und Spielanlagen sind die Ziele der Förderung von Sport und sportlichem Spiel nach § 1 Abs. 1 bis 3ThürSportFG .
(2) Sport- und Spielanlagen sind so zu planen, daß die Bewahrung und Pflege besonderer örtlicher Sporttraditionen ermöglicht und die Eigeninitiative sowie das Interesse an ehrenamtlicher Tätigkeit für die bestimmungsgemäße Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung der Sport- und Spielanlagen geweckt und erhalten werden.
(3) Der Sport- und Spielstättenplanung sind die zu erwartenden Entwicklungen der Einwohnerzahl und -struktur, die Schulentwicklungsplanung, die Landeshochschulplanung, die Art und der Umfang der Aktivitäten der Sportvereine, der Grad der erwarteten Sportaktivität insgesamt, die Entwicklung gewerblicher Sportanbieter sowie die landschaftlichen Voraussetzungen zugrunde zu legen. Außerdem sind im Rahmen der Ziele von Raumordnung und Landesplanung insbesondere die Siedlungsstruktur und die Funktion der Gemeinde sowie die Erfordernisse des Fremdenverkehrs zu beachten.
(4) Öffentliche Sport- und Spielanlagen sind nach Möglichkeit so zu planen, daß sie auch für den Schul- und Hochschulsport, Schulsportanlagen wiederum so, daß sie außerhalb der Schulzeit auch von anderen Sporttreibenden genutzt werden können.
(5) Öffentliche Sport- und Spielanlagen sollen in Abmessung, Gliederung und Ausstattung den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie den DIN-Vorschriften und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen. Für Freizeit und Fremdenverkehr können darüber hinausgehende Anforderungen gelten.
(6) In Zentren des Hochleistungssports sollen die Sportanlagen den Anforderungen des internationalen Wettkampfs so angepaßt und, wenn erforderlich, neu geschaffen werden, daß die Voraussetzungen für sportliche Hochleistungen der dort trainierenden Athleten unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit erhalten werden.

§ 2 Aufstellung der Sport- und Spielstätten-Rahmenleitpläne

(1) Die Sport- und Spielstätten-Rahmenleitpläne sind von den Landkreisen im Zusammenwirken mit den Gemeinden zu erarbeiten.
(2) Vor Verabschiedung der Sport- und Spielstätten-Rahmenleitpläne ist den im Gebiet des Landkreises tätigen gemeinnützigen Sportorganisationen, dem Landessportbund, dem Ministerium für Soziales und Gesundheit, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur, dem Schulamt und dem Jugendamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 3 Aufstellung der Sport- und Spielstätten-Leitpläne

(1) Den im Gebiet der Gemeinde tätigen gemeinnützigen Sportorganisationen sowie dem Stadt- oder Kreissportbund, den Hochschulen und dem Landratsamt ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Sport- und Spielstätten-Leitpläne zu geben.
(2) Kreisfreie Städte haben den Entwurf des Sport- und Spielstätten-Leitplanes den angrenzenden Landkreisen zu übersenden und mit diesen abzustimmen. Dem Ministerium für Soziales und Gesundheit, dem Kultusministerium und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können die Erstellung eines gemeinsamen Sport- und Spielstätten-Leitplanes vereinbaren.
(4) Die Sport- und Spielstätten-Leitpläne sind bei Bedarf fortzuschreiben. Spätestens alle fünf Jahre sind sie zu überprüfen.

§ 4 Bestands- und Bedarfsermittlung

(1) Die Bestands- und Bedarfsermittlung nach § 9 Abs. 1ThürSportFG ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren zu erstrecken.
(2) Die Richtwerte für die Bedarfsermittlung ergeben sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Tabelle. Über- und Unterschreitungen der Richtwerte sind besonders zu begründen. Ergibt die Bedarfsermittlung unterschiedliche Werte für den Schulbedarf und den nichtschulischen Bedarf, ist der höhere Wert maßgeblich.
(3) Bei der Ermittlung des Bestands sind die Sport- und Spielanlagen unter Berücksichtigung des Standorts, des Bauzustands und des sportlichen Nutzungswertes zu bewerten. Hierfür sind sie in eine der nachfolgenden Qualitätsstufen einzugruppieren:
1.
Anlage in gebrauchsfähigem Zustand, das heißt, die Anlage hat keine oder nur geringfügige Mängel (Stufe 1),
2.
Anlage mit deutlichen Mängeln, das heißt, die Grundkonstruktion ist im wesentlichen brauchbar, jedoch sind umfangreiche Renovierungsarbeiten (beispielsweise Sportböden, Gebäude, Technik, Ausstattung, Nebenräume) erforderlich; der Sportbetrieb kann vorläufig noch aufrechterhalten werden (Stufe 2),
3.
Anlage mit schwerwiegenden Mängeln, das heißt, es bestehen Mängel in einem Umfang, der den Bestand oder die weitere Nutzung gefährdet; die Grundkonstruktion oder notwendige Einrichtungen sind in wesentlichen Teilen nicht mehr brauchbar oder es fehlen notwendige Einrichtungen, wie Umkleide- und Sanitärräume, Heizungsanlagen oder Wasseraufbereitungsanlagen; eine umfassende Sanierung ist für den Bestandserhalt unerläßlich (Stufe 3),
4.
unbrauchbare Anlage, das heißt, eine Nutzung der Anlage ist wegen schwerster Mängel nicht mehr möglich oder zulässig (Stufe 4).
(4) Aus der Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und dem diesem Bedarf genügenden Bestand ergibt sich der Fehlbedarf. Dieser gliedert sich in den baulichen Fehlbedarf auf vorhandenen Grundstücken und den Fehlbedarf an Sport- und Spielanlagen, für die der Standort und das Grundstück erst noch ausgewiesen werden müssen. Zur Behebung des Fehlbedarfs ist eine Dringlichkeitsliste zu erstellen. Die Dringlichkeitsliste hat in erster Linie die Vorgaben der Planungsgrundsätze nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beachten.

§ 5 Gliederung der Sport- und Spielstätten-Rahmenleitpläne und -Leitpläne

(1) Die Sport- und Spielstätten-Rahmenleitpläne und -Leitpläne sollen wie folgt gegliedert werden:
1.
Grundlagen, insbesondere gegenwärtige und zu erwartende Einwohnerzahlen, Angaben über die Schulsituation und die Schulentwicklung, die Hochschulsituation und Hochschulentwicklungsplanung, die Mitgliederzahlen und betriebenen Sportarten der Sportorganisationen und besondere örtliche Sporttraditionen und Sportaktivitäten,
2.
Ermittlung und Bewertung des Bestands,
3.
Ermittlung des Gesamtbedarfs,
4.
Ermittlung des Fehlbedarfs,
5.
Kostenschätzung einschließlich der Kosten für den laufenden Betrieb,
6.
Standortvorschläge und Aufstellung eines Flächen- und Raumprogramms für die Sport- und Spielanlagen,
7.
Dringlichkeitsliste für die erforderlichen investiven Vorhaben, bei Sport- und Spielstätten-Rahmenleitplänen getrennt für die investiven Vorhaben in Trägerschaft des Landkreises, die investiven Vorhaben von zentralen oder den Bedarf der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden übersteigenden öffentlichen Sport- und Spielanlagen in freier Trägerschaft sowie für die vom Landkreis zu fördernden investiven Vorhaben der Gemeinden und Zweckverbände.
(2) Die Angaben sind nach Möglichkeit in Tabellen, Karten oder Schaubildern darzustellen.

§ 6 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 27. August 1997
Die Ministerin für Soziales und Gesundheit
Ellenberger

Anlage

(zu § 4 Abs. 2)
Bedarfsrichtwerte
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