Thüringer Verordnung über den Verbleib von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften Vom 4. Dezember 1997
Thüringer Verordnung über den Verbleib von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften
Vom 4. Dezember 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über den Verbleib von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften vom 4. Dezember 1997 | 20.12.1997 |
Eingangsformel | 20.12.1997 |
§ 1 | 20.12.1997 |
§ 2 | 20.12.1997 |
Aufgrund des
§ 47 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352), verordnet der Innenminister:
§ 1
Bei den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaften verbleibt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises der Erlaß von Gebührenordnungen nach
§ 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
vom 18. Oktober 1993 (GVBl. S. 649) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 4. Dezember 1997
Der Innenminister
Richard Dewes
Feedback