Thüringer Verordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Kommunalordnung Vom 9. Dezember 1997
Thüringer Verordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Kommunalordnung
Vom 9. Dezember 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Kommunalordnung vom 9. Dezember 1997 | 20.12.1997 |
Eingangsformel | 20.12.1997 |
§ 1 | 20.12.1997 |
§ 2 | 20.12.1997 |
§ 3 | 20.12.1997 |
§ 4 | 20.12.1997 |
§ 5 | 20.12.1997 |
§ 6 | 20.12.1997 |
Aufgrund des
§ 67 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Die Veräußerung unterhalb des vollen Wertes in den Fällen des
§ 67 Abs. 1 Satz 4 ThürKO
muß gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde begründet sein.
(2) In den der Veräußerung zugrunde liegenden Kaufvertrag soll zugunsten der Gemeinde für den Fall der Weiterveräußerung ein angemessen zu befristendes, dinglich zu sicherndes Rückerwerbsrecht sowie eine angemessen zu befristende Wertabschöpfungsklausel aufgenommen werden.
§ 2
Bei Veräußerungen nach
§ 67 Abs. 1 Satz 4 ThürKO
zur Förderung sozialer Einrichtungen soll in den der Veräußerung zugrunde liegenden Kaufvertrag ein angemessen zu befristendes, dinglich zu sicherndes Rückerwerbsrecht für den Fall aufgenommen werden, daß die zu fördernde soziale Einrichtung ihren sozialen Zweck verliert und eine Nachzahlung auf den vollen Grundstückswert zum Zeitpunkt des Verkaufs einschließlich der Zahlung angemessener Zinsen ab diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.
§ 3
Veräußerungen nach
§ 67 Abs. 1 Satz 4 ThürKO
zur Förderung der Gewerbeansiedlung sind insbesondere zur Gewerbeansiedlung auf staatlich geförderten Gewerbegebieten zulässig, soweit hiermit der wirtschaftliche Vorteil der Gewerbegebietsförderung weitergegeben wird. In den der Veräußerung zugrunde liegenden Kaufvertrag soll ein angemessen zu befristendes, dinglich zu sicherndes Rückerwerbsrecht für den Fall aufgenommen werden, daß staatliche Fördermittel nach den geltenden Bestimmungen von der Gemeinde zurückgefordert werden
§ 4
In den Fällen des
§ 67 Abs. 1 Satz 5 ThürKO
gilt der Erwerb als angebahnt nach
§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 ThürKO
, wenn vor dem 3. Oktober 1990
1.
ein Erwerbsantrag bei der Gemeinde gestellt oder
2.
mit der Gemeinde ein, auch nicht beurkundeter, Vorvertrag geschlossen wurde oder
3.
die Gemeinde in sonstiger Weise aktenkundig, insbesondere durch
a)
einen entsprechenden Ratsbeschluß oder
b)
die Veröffentlichung einer Liste mit den zu veräußernden Grundstücken, ihre Bereitschaft zur Veräußerung an bestimmte Erwerbswillige erklärt hat.
§ 5
Für die Veräußerung von Grundstücken mit einer Größe von über 500 Quadratmetern nach
§ 67 Abs. 1 Satz 5 ThürKO
sind die Maßgaben der §§ 26 und 70 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 9. Dezember 1997
Die Landesregierung | |
Der Ministerpräsident | Der Innenminister |
Bernhard Vogel | Richard Dewes |
Feedback