GesDV TH 1998
DE - Landesrecht Thüringen

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten Vom 8. August 1990 (GBI. I Nr. 53 S. 1068) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten Vom 8. August 1990 (GBI. I Nr. 53 S. 1068) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 8. August 1990 (GBI. I Nr. 53 S. 1068) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 199802.10.1998
§ 1 - Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes02.10.1998
§ 2 - Gesundheitsämter02.10.1998
§ 3 - Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen02.10.1998
§ 4 - Schweigepflicht02.10.1998
§ 5 - Zusammenwirken02.10.1998
§ 6 - Überwachungsaufgaben02.10.1998
§ 7 - Anzeigepflicht, Berufsaufsicht02.10.1998
§ 8 - Gesundheitliche Aufklärung und Beratung02.10.1998
§ 9 - Ordnungsstrafbestimmung02.10.1998
§ 10 - Überleitungsvorschriften02.10.1998
§ 11 - Schlußbestimmungen02.10.1998

§ 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst
1.
fördert und schützt die Gesundheit der Menschen,
2.
beobachtet und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit,
3.
wacht darüber, daß die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden mit dem Ziel, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen zu vermeiden oder zu beseitigen,
4.
wirkt darauf hin, daß übertragbare Krankheiten verhütet und bekämpft werden,
5.
gewährleistet die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Schutzimpfungen, die durch die zuständigen staatlichen Behörden festgelegt oder öffentlich empfohlen werden sowie die Impfberatung,
6.
gewährleistet, die epidemiologische Bewertung und Erfassung von Infektionskrankheiten,
7.
wirkt dabei mit, daß die Anforderungen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes im Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser und kosmetischen Mitteln und anderen Bedarfsgegenständen beachtet werden und die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln sowie Suchtmitteln gewährleistet ist.
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in allen medizinischen Fragen, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.
(3) Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften werden, soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung erfüllt.
(4) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden als Vollzugsbehörde nur tätig, wenn dies besonders bestimmt ist.

§ 2 Gesundheitsämter

(1) Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden in den Landkreisen und kreisfreien Städten durch Gesundheitsämter erfüllt. Gesundheitsämter als untere Verwaltungsbehörde bestehen bei den Kreisverwaltungen.
(2) Die Gesundheitsämter unterliegen als untere Verwaltungsbehörde der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Landesbehörde.
(3) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärzten oder von beamteten Ärzten begründet, so sind die Gesundheitsämter zuständig. Das gleiche gilt, wenn die Erstellung amtsärztlicher Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.
(4) Das Gesundheitsamt wird vom Amtsarzt geleitet. Amtsärzte und ihre Vertreter müssen die Prüfung für den höheren öffentlichen Gesundheitsdienst abgelegt haben.

§ 3 Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen

Die Gesundheitsämter nehmen im Einzelfall Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen, wenn dies durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

§ 4 Schweigepflicht

(1) Die Gesundheitsämter dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Arzt oder als andere gemäß § 136 Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person
-
in Wahrnehmung der in § 8 genannten Aufgaben oder
-
im Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Begutachtung,
der sich der Betroffene freiwillig unterzogen hat, anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen wurden, nicht verwerten. Ebenso dürfen die Gesundheitsämter Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verwerten. Die Gesundheitsämter dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren. Die persönliche Schweigepflicht der Amtsangehörigen bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Betroffene in die Verwertung oder sonstige Offenbarung ausdrücklich oder den Umständen nach eingewilligt hat oder die Verwertung oder sonstige Offenbarung seinem mutmaßlichen Willen entspricht. Abweichend von Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich ist; der Betroffene soll hierauf hingewiesen werden.

§ 5 Zusammenwirken

(1) Die Gesundheitsämter beteiligen und unterstützen sich gegenseitig sowie andere Behörden, soweit dies durch Rechtsvorschrift festgelegt ist oder zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der unterstützten Behörde erforderlich ist. Sie unterrichten die zuständige Verwaltungsbehörde, wenn ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verstöße gegen Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsdienstes bekannt werden. Außer in den Fällen des Satzes 2 dürfen die Gesundheitsämter personengebundene Daten an die zuständigen Behörden nur übermitteln
1.
in Fällen des § 4 Abs. 2,
2.
für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden oder
3.
wenn die Weitergabe durch Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist.
(2) Die übrigen Behörden beteiligen und unterstützen ihrerseits die Gesundheitsämter in allen Angelegenheiten, die für die rechtmäßige Erfüllung von deren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind, insbesondere beteiligen und unterstützen sie das zuständige Gesundheitsamt bei örtlichen Planungsvorhaben, die für die Gesundheit von Bedeutung sind.
(3) Geheimhaltungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 6 Überwachungsaufgaben

Die Gesundheitsämter überwachen
1.
Krankenhäuser,
2.
Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesens und der Heilquellen,
3.
Einrichtungen des Rettungs- und des Luftrettungsdienstes mit Ausnahme der Rettungsleitstellen sowie Einrichtungen des gewerblichen Krankentransportwesens,
4.
Blutspendeeinrichtungen,
5.
Schulen und soziale Gemeinschaftseinrichtungen,
6.
öffentlich zugängliche Sportstätten, Bäder und Badestellen sowie Kinderspielplätze,
7.
Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung einschließlich Deponien und öffentliche Bedürfnisanstalten,
8.
Betriebe und Einrichtungen im Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
9.
Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze,
10.
Häfen und Flughäfen sowie
11.
Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens auf die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3). Zusätzlich erstreckt sich die Überwachung der in Satz 1 Ziff. 1 und 2 genannten Einrichtungen auf die Beachtung des öffentlichen Heilberufsrechts, die Überwachung der in Satz 1 Ziff. 10. genannten Einrichtungen auf die Beachtung der internationalen Gesundheitsvorschriften nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften. Kommunale und staatliche ambulante Gesundheitseinrichtungen einschließlich des Betriebsgesundheitswesens, Praxen von Ärzten, Zahnärzten und Angehörigen gesetzlich geregelter nichtärztlicher Heilberufe sowie die im Sanitätsdienst eingesetzten Einrichtungen des Katastrophenschutzes können überwacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden.

§ 7 Anzeigepflicht, Berufsaufsicht

(1) Die Angehörigen der gesetzlich geregelten ärztlichen und nichtärztlichen Heilberufe sowie die Apotheker haben Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Fall des Beginns der Berufsausübung ist
1.
die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
Anzuzeigen sind auch Änderungen der Niederlassung.
(2) Die Gesundheitsämter verständigen die zuständigen Behörden oder Berufsvertretungen, wenn Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker ihres Bereiches ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht erfüllen. Das gilt für die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten nichtärztlichen Heilberufe entsprechend, soweit diese Personen ihren Beruf ausüben. Die Gesundheitsämter achten ferner darauf, daß niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.
(3) Die Gesundheitsämter überwachen die ordnungsgemäße ärztliche Leichenschau und die Ausfüllung der Totenscheine.

§ 8 Gesundheitliche Aufklärung und Beratung

(1) Die Gesundheitsämter klären die Bevölkerung in Fragen der körperlichen, geistig-seelischen und sozialen Gesundheit (Gesundheitshilfe) auf und beraten sie über Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung. Auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitshilfe bieten die Gesundheitsämter neben den ihnen sonst durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Dienste an:
1.
Beratung von Frauen in der Schwangerschaft,
2.
Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen und Sorgeberechtigten hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Entwicklung bis zum Übergang in das Berufsleben,
3.
regelmäßige zahnärztliche Untersuchungen von Kindern und Jugendlichen zur Gesunderhaltung des Mund-, Zahn- und Kieferbereiches,
4.
Beratung und Betreuung der Bevölkerung in sportmedizinischen Fragen und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Sports sowie Beratung zu Ernährungsfragen mit dem Ziel, die Bevölkerung gesund zu erhalten,
5.
gesundheitliche Beratung für Menschen, die an einer Sucht oder an einer psychischen Krankheit oder an einer Behinderung leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, sowie deren Angehörige über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfe gewähren können,
6.
gesundheitliche Beratung für Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, über Personen, Einrichtungen und Stellen, die gesundheitliche Hilfe gewähren können und über Schutz- und Vorbeugemaßnahmen.
(2) Die Gesundheitsämter unterstützen Bestrebungen zur Förderung der Gesundheitspflege und Gesundheitsvorsorge und wirken insbesondere bei der Förderung der Individualhygiene mit.

§ 9

*
Ordnungsstrafbestimmung
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet, kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1000 DM belegt werden.
(2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem örtlich zuständigen Amtsarzt.
(3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101), zuletzt geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526).
Fußnoten
*)
§ 9: gilt nach den Maßgaben des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885-958-) zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Überleitungsvorschriften

(1) Soweit in Rechtsvorschriften den Räten der Kreise, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen bzw. den Kreisärzten Aufgaben und Befugnisse übertragen wurden, gehen diese, soweit zutreffend, auf die Gesundheitsämter bzw. Amtsärzte über.
(2) Aufgaben und Befugnisse, die nach der Verordnung über die Staatliche Hygieneinspektion vom 11. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 2 S. 17) der Staatlichen Kreis Hygieneinspektion übertragen wurden, gehen unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Gesundheitsämter auf diese über.
(3) Fachärzte, die die in § 2 Abs. 4 geforderte Qualifikation noch nicht besitzen, können als Amtsarzt oder dessen Vertreter bestellt werden, wenn sie über mehrjährige Berufs- und Leitungserfahrungen verfügen und von der Gesamtpersönlichkeit her für die Tätigkeit geeignet sind.
(4) Festlegungen zum territorialen Notfalldienst, an dem alle ambulant tätigen Ärzte und Zahnärzte des Kreises teilzunehmen haben, trifft der Amtsarzt, bis die errichtete Kassenärztliche Vereinigung diese Aufgaben wahrnimmt.

§ 11 Schlußbestimmungen

(1) (Inkrafttreten)
(2) (Inkrafttreten)
(3) (aufgehoben)
Markierungen
Leseansicht