Anordnung über die Gewährleistung hygienischer Bedingungen auf Campingplätzen Vom 10. Mai 1977 (GBI. SDR Nr. 934) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998
Anordnung über die Gewährleistung hygienischer Bedingungen auf Campingplätzen Vom 10. Mai 1977 (GBI. SDR Nr. 934) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung über die Gewährleistung hygienischer Bedingungen auf Campingplätzen vom 10. Mai 1977 (GBI. SDR Nr. 934) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 | 02.10.1998 |
§ 1 | 02.10.1998 |
§ 2 | 02.10.1998 |
§ 3 | 02.10.1998 |
§ 4 | 02.10.1998 |
§ 5 | 02.10.1998 |
§ 6 | 02.10.1998 |
§ 7 | 02.10.1998 |
Anlage | 02.10.1998 |
§ 1
(1) Diese Anordnung gilt für alle öffentlichen Campingplätze sowie Erholungseinrichtungen mit campingplatzähnlichem Charakter (nachfolgend Campingplätze genannt), soweit deren Kapazität mehr als 50 Personen je Tag beträgt.
(2) Für die Nutzung von Campingplätzen zur organisierten Ferien- und Urlaubsgestaltung der Schüler und Jugendlichen gelten spezielle Rechtsvorschriften.
§ 2
(1) Für die Projektierung, Errichtung, Rekonstruktion und Nutzung von Campingplätzen gelten die hygienischen Mindestforderungen gemäß Anlage. Für ihre Durchsetzung sowie für die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf dem Campingplatz einschließlich der Wartung und Reinigung der sanitären und sonstigen Anlagen ist der Rechtsträger des Campingplatzes verantwortlich.
(2) Die Anwendung der "Grundsätze und Richtwerte für die Planung und Gestaltung von Campingplätzen"1) wird empfohlen, soweit diese über die in der Anlage aufgeführten hygienischen Mindestforderungen hinausgehen.
§ 3
Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der spezifischen örtlichen Bedingungen ist für jeden Campingplatz durch den Rechtsträger in Abstimmung mit den zuständigen staatlichen Organen eine Campingplatzordnung sowie gegebenenfalls eine Badeordnung zu erarbeiten und in geeigneter Weise allen Benutzern des Campingplatzes bekanntzumachen.
§ 4
(1) Die Organe der Staatlichen Hygieneinspektion unterstützen und beraten die Rechtsträger bei der Auswahl und der Projektierung von Campingplätzen.
(2) Die Errichtung und Nutzung eines Campingplatzes, die Festlegung sowie jede Erhöhung seiner Kapazität bedürfen der vorherigen Zustimmung der örtlich zuständigen Kreis-Hygieneinspektion auf Antrag des Rechtsträgers.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
(1) Werden hygienewidrige Zustände festgestellt, die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Nutzer des Campingplatzes herbeiführen können, ist der Leiter der örtlich zuständigen Staatlichen Hygieneinspektion befugt, Auflagen zu erteilen oder bis zur Beseitigung der Mängel entweder die Kapazität des Campingplatzes herabzusetzen oder den Campingplatz zu schließen.
(2) Der Vorsitzende des Rates des Kreises, der Rechtsträger des Campingplatzes, die zuständige Campingplatzvermittlung und der Leiter der übergeordneten Staatlichen Hygieneinspektion sind unverzüglich über die Herabsetzung der Kapazität oder die Schließung eines Campingplatzes zu informieren.
§ 7
(1) (Inkrafttreten)
(2) (aufgehoben)
Anlage
zu vorstehender Anordnung
1.
Begriffe
Campingplatz
Gesamtfläche, die zum Funktionieren des Campings notwendig ist, bestehend aus den Stellflächen für die Unterkünfte, den Wegen und Straßen, Parkplätzen, die Flächen für Sport und Spiel, den Flächen für gesellschaftliche Bauten, sanitäre Einrichtungen, sonstige bauliche Anlagen und den Vegetationsflächen
Jugendcampingplatz
Jugendcampingplätze und Campingplätze bei Jugendherbergen dienen ausschließlich der Jugend zur Gestaltung lang- und kurzfristiger Erholungsaufenthalte bis zu einer Dauer von 21 Tagen.
Campingplatzabschnitt
Gliederungsteil eines Campingplatzes für maximal 250 Personen mit zugeordneten sicherheitstechnischen und sanitären Anlagen sowie Einrichtungen zur aktiven Erholung
Campingunterkunft
Zelte, ein- und mehrachsige Campinganhänger sowie leichtgebaute Kleinunterkünfte, Hausboote
Stellfläche
Fläche zum Aufstellen einer Campingunterkunft einschließlich des Flächenbedarfs für die Verspannung, den Bewegungsraum und den halben Sicherheitsabstand zur benachbarten Campingunterkunft sowie die Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges, sofern kein gesonderter Parkplatz vorhanden ist
Kapazität
Höchstzulässige Belegung, gemessen in Personen/Tag, in Abhängigkeit von der Trinkwasserversorgung, der sanitärtechnischen Ausstattung und den Nachfolgeeinrichtungen
2.
Hygienische Bedingungen für den Standort
Für die landschaftliche Einordnung (Makrostandort) und die Standortwahl (Mikrostandort) gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften.
2.1.
Makrostandort
Der Makrostandort wird von der besonderen Eignung der Landschaft und den Erholungsfaktoren Klima, Wald, Wasser und Luft bestimmt. Die Lage des Standortes zu Natur-, Landschafts-, Küsten- und Trinkwasserschutzgebieten, die Entfernung von Wohn-, Industrie-, Sumpf- und Niederungsgebieten, von Kurorten, Sanatorien, Hauptstraßen sowie Lärmquellen und Emittenten von Luftverunreinigungen sind festzulegen.
Die Festlegung erfolgt durch den für das Standortverfahren zuständigen örtlichen Rat unter Einbeziehung der Organe der Staatlichen Hygieneinspektion, der Forst- und Wasserwirtschaft, des Naturschutzes, des Erholungswesens, des Umweltschutzes und der Landschaftsplanung sowie der gesellschaftlichen Organisation.
Für neu zu errichtende Campingplätze mit einer Kapazität ab 800 Personen muß ein bioklimatologisches Gutachten 2) gefertigt werden. Dies gilt auch für die entsprechende Erweiterung eines Campingplatzes. Für Campingplätze mit einer Kapazität ab 250 Personen wird die Anfertigung eines bioklimatologischen Gutachtens empfohlen.
2.2
Mikrostandort
Die Eignung des Mikrostandortes wird, neben den grundsätzlichen Festlegungen zum Makrostandort, bestimmt durch
-
ein möglichst ebenes Gelände
-
einen trockenen, leicht wasserdurchlässigen und zur Vermeidung von Staubentwicklung möglichst mit einer Grasnarbe bewachsenen Boden
-
einen schattenspendenden, lockeren Baum- bzw. Strauchbestand
-
einen höchsten Grundwasserstand von 1 m unter Geländeoberkante
-
die Bereitstellung von hygienisch einwandfreiem Trinkwasser in ausreichender Menge
-
die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers und der Abfälle
-
die Gewährleistung einer schnellen Evakuierung bzw. Heranführung von Einsatz- und Hilfskräften bei Bränden, Katastrophen und anderen Gefahren.
Der Mikrostandort darf nicht gefährdet oder beeinträchtigt sein durch
-
Überschwemmungen,
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Erdrutsche oder Steinschläge
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Hauptverkehrsstraßen und Eisenbahnlinien
-
andere Gefahrenstellen, wie Schächte, Gruben, Spreng- und Schießplätze usw.
Weiterhin sollten bei der Auswahl des Mikrostandortes berücksichtigt werden
-
eine ausreichende verkehrstechnische und elektrotechnische Erschließung
-
die Möglichkeit einer Erweiterung oder eines Austausches von Platzanteilen
-
die landschaftsgärtnerischen Belange bei der strukturellen Gliederung des Campingplatzes
-
eine Lage möglichst in der Nähe einer den Rechtsvorschriften entsprechenden Badestelle.
3.
Hygienische Bedingungen für Campingplätze
Ein Campingplatz muß den funktionellen, sicherheitstechnischen, sanitärtechnischen und medizinischen Mindestforderungen entsprechen.
3.1.
Campingplatzzufahrt und -abgrenzung
Der Campingplatz muß für Fahrzeuge des Krankentransportes, für die Nutzer sowie für Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge gut erreichbar sein. Die Zufahrt ist in ausreichendem Maße zu kennzeichnen und zu beleuchten.
Zur Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit und Hygiene muß der Campingplatz abgegrenzt werden, so daß ein unkontrolliertes Betreten weitgehend erschwert ist. Zur Orientierung im Campingplatzgelände und zur schnellen Auffindung von Erkrankten ist eine gut sichtbare Kennzeichnung der Campingplatzabschnitte und eine Numerierung der Campingunterkünfte erforderlich. Für die Abgrenzung nach außen und die Unterteilung innerhalb des Campingplatzes sind Baum- und Strauchpflanzungen anderen Möglichkeiten vorzuziehen. Bei der Auswahl der im Bereich des Campingplatzes benutzten Gehölze und sonstigen Pflanzen ist der Charakter der Landschaft und die zu erwartende hohe Beanspruchung der Pflanzen (ihre Ausschlagfähigkeit) zu berücksichtigen. Pflanzen mit giftigen Bestandteilen sind dabei grundsätzlich auszuschließen.
3.2.
Schutz vor Lärm
Für die Festlegung ausreichender Lärmschutzmaßnahmen in der Campingplatzordnung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und für ihre Durchsetzung ist der Rechtsträger des Campingplatzes verantwortlich.
Hierbei sind zu beachten:
-
Lage des Campingplatzes zu äußeren Lärmquellen
-
zweckmäßige Anlage der Einfahrt sowie der Hauptverkehrswege innerhalb des Campingplatzes
-
Fahr- und Geschwindigkeitsbeschränkung für Kraftfahrzeuge
-
Schaffung außerhalb des Erholungsbereiches gelegener Parkplätze
-
zweckmäßige Lage der Sport-, Kultur- und Versorgungseinrichtungen zum Erholungsbereich des Campingplatzes
-
Beschränkung der Nutzung platzeigener elektroakustischer Anlagen auf unbedingt notwendige Durchsagen
-
Festlegungen zum Schutz vor dem Lärm individueller Rundfunk- und Wiedergabegeräte
-
Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr.
3.3
Zulassung von Campingunterkünften
Über die Zulassung bzw. Aufstellung der verschiedenen Arten von Campingunterkünften entscheidet der Rechtsträger des Campingplatzes nach Abstimmung mit der örtlich zuständigen Kreis-Hygieneinspektion und der Abteilung Erholungswesen des Rates des Kreises.
Die für den Campingplatz zugelassenen Campingunterkünfte sind in der Campingplatzordnung festzulegen.
3.4.
Trinkwasserversorgung
Campingplätze müssen mit hygienisch unbedenklichem Trinkwasser ausreichender Menge versorgt werden. Die Wasserversorgung, einschließlich des Baues oder der Veränderung von Brunnen, hat entsprechend den Rechtsvorschriften zu erfolgen. Durch
-
Anschluß an ein öffentliches Versorgungsnetz oder
-
Anschluß an eine campingplatzeigene zentrale Wasserversorgungsanlage oder
-
Anlage von Bohrbrunnen mit aufgesetzten Handpumpen (Schachtbrunnen sind nicht zulässig)
ist der tägliche Wassermindestbedarf gemäß Tabelle 1 zu sichern. Der Trinkwasserbedarf der Versorgungseinrichtungen ist gesondert zu berücksichtigen.
Zur Entnahme von Trinkwasser sind bei Verteilung über Rohrnetz mindestens 2 zweckmäßig verteilte Zapfstellen je 100 Personen oder eine Handpumpe je 100 Personen erforderlich.
Der Boden in der unmittelbaren Nähe der Zapfstellen und Pumpen ist zu befestigen. Die Ableitung von Spritzwasser muß gewährleistet sein.
Die Körper-, Geschirr- und Wäschereinigung an Trinkwasserzapfstellen und -pumpen ist nicht gestattet.
Tabelle 1
Täglicher Wassermindestbedarf auf Campingplätzen
Versorgungsart und sanitäre Ausstattung | l/Person d |
Handpumpen, Trockenaborte, keine Waschanlagen | |
20 | |
Verteilung über Rohrnetz Trockenaborte, Waschanlagen, keine Duschen | |
30 | |
WC, Waschanlagen, keine Duschen | 50 |
WC, Waschanlagen und Duschen | 120 |
3.5.
Sanitäre Anlagen
Die sanitären Anlagen sind getrennt für weibliche und männliche Benutzer den Campingplatzabschnitten zuzuordnen. Die Entfernung zu den Unterkünften darf 150 m nicht überschreiten. Die Anlagen dürfen nicht in der Hauptwindrichtung zu den Unterkünften stehen und sind mindestens einmal täglich, bei Bedarf öfter zu reinigen und zu desinfizieren. Abortanlagen und Zugangswege sind nachts zu beleuchten. Sichtschutz zur Umgebung ist zu empfehlen.
Für Campingplätze sind Wasserspülaborte nur mit Anschluß an ein öffentliches Entwässerungsnetz bzw. an eine (campingplatzeigene) Kleinkläranlage oder Trockenaborte mit einer massiven, abflußlosen Sammelgrube zulässig. Die erforderliche Zahl von Klosettsitzen und Urinalen ist der Tabelle 2 zu entnehmen.
Sofern sich die Waschstellen nicht unmittelbar an die Abortanlagen anschließen, ist mindestens eine Handwaschstelle in der Nähe jeder Abortanlage einzurichten.
Der Mindestabstand zu den Unterkünften beträgt bei Trockenaborten 50 m, bei WC-Anlagen 25 m.
Bei Trockenaborten ist der Grubeninhalt zur Geruchsbindung täglich mit Chlorkalk zu versehen. Das Fassungsvermögen der Sammelgruben ist möglichst für den gesamten Zeitraum der Campingsaison auszulegen. Nach der Saison ist der Grubeninhalt zu entleeren.
Die Errichtung von Reinigungsanlagen setzt eine funktionsfähige Wasserversorgungsanlage voraus. Die Art und Mindestanzahl von Reinigungsanlagen ist der Tabelle 2 zu entnehmen. Auf Campingplätzen, die nur mit Handpumpen ausgestattet sind, müssen zusätzlich zu den Trinkwasserpumpen räumlich getrennt Pumpen für die Körperreinigung vorgesehen werden. Bei der Reinigung anfallende Abwässer sind so abzuleiten, daß eine Grundwasser- und Umweltbeeinflussung ausgeschlossen ist.
Das Waschen von Kraftfahrzeugen darf nur an dafür eingerichteten und gekennzeichneten Stellen erfolgen. Ein Ölwechsel ist verboten.
Tabelle 2
Mindestanzahl sanitärer Anlagen auf Campingplätzen
Anlagen | Anzahl |
Klosettsitze/weibl.1 | 1 je 20 Benutzer |
Klosettsitze/männl. | 1 je 40 Benutzer |
Urinale 2 | 1 je 40 Benutzer |
Waschstellen für Körperreinigung | 1 je 15 Benutzer |
Duschen, zumindest jedoch Fußwaschstellen | 1 je 30 Personen |
Geschirrspülplätze 3 | 2 bis 4 je 100 Personen |
Wäschewaschplätze | 1 je 100 Personen |
1
In größeren Anlagen kann anstelle eines Klosettsitzes/weibl. Kinderklosettbecken montiert werden.
2
Anstelle von Urinalen sind auch Urinalrinnen (70 cm je Standplatz) zulässig.
3
abhängig vom Anteil der Teil- bzw. Vollselbstverpflegung
3.6.
Abwasserbeseitigung
Kann ein Campingplatz nicht an ein öffentliches Entwässerungsnetz angeschlossen werden, muß die ausreichende Klärung und geschlossene Ableitung des Abwassers gewährleistet sein. Hierzu ist die Genehmigung der Organe der Gewässeraufsicht erforderlich. Eine getrennte Behandlung von Abwässern aus Versorgungseinrichtungen, Toiletten und Reinigungsanlangen kann erfolgen.
3.7.
Abfallbeseitigung
Die Anlagen von Erdgruben oder ortsfesten Müll- und Abfallsammelstellen ist nicht gestattet.
Es ist eine ausreichende Anzahl transportabler, dichtschließender Abfallbehälter so aufzustellen, daß eine Geruchsbelästigung und jegliche Brandgefahr vermieden werden. Der Aufstellbereich ist zu befestigen, mit einem Verwehungsschutz von mindestens 1,50 m Höhe zu umgeben und stets sauber zu halten. Die Entfernung zu den Unterkünften muß mindestens 10 m betragen und darf 150 m nicht überschreiten.
Die erforderliche Zahl der Behälter richtet sich nach dem Abfuhrzyklus, der insbesondere an sonnenexponierten Stellen nicht mehr als 4 Tage betragen sollte. Es ist eine Abfallmenge von täglich 4 Liter/Person zugrunde zu legen.
Durch den Rechtsträger des Campingplatzes sind rechtzeitig vor Beginn der Saison Wirtschaftsverträge über die Abfuhr abzuschließen.
3.8.
Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
Auf Campingplätzen und in deren Umgebung ist der Entwicklung von Gesundheitsschädlingen durch Ordnung und Sauberkeit vorzubeugen. Maßnahmen zur Verhinderung einer Massenvermehrung von Gesundheitsschädlingen sind durch die örtlich zuständige Kreis-Hygieneinspektion festzulegen.
Bekämpfungsmaßnahmen beim Auftreten von Gesundheitsschädlingen sind durch den Rechtsträger des Campingplatzes zu veranlassen und von einem zugelassenen Schädlingsbekämpfungsbetrieb durchzuführen.
3.9.
Mitnahme von Tieren
Die Zulassung kleiner Haustiere auf Campingplätzen wird durch die Campingplatzordnung geregelt. Diese Regelung gilt einheitlich für den gesamten Campingplatz. Eine Belästigung der Benutzer des Campingplatzes und die Verunreinigung von Einrichtungen oder Freiflächen ist auszuschließen.
3.10.
Informationen und Hinweise für Benutzer
Im Eingangsbereich des Campingplatzes ist ein gut sichtbarer, gegebenenfalls mehrsprachiger Aushang anzubringen, durch den die Campingplatzbenutzer informiert werden über die Campingplatzordnung, Hygiene-, Brandschutz- und Naturschutzbestimmungen, das Verhalten bei Feueralarm, Katastrophen und Evakuierungen, über die Tollwutsituation im Gebiet, Standort des Fernsprechanschlusses, Erreichbarkeit der Unfallhilfs- und Meldestelle, der nächsten medizinischen Behandlungsstelle, des nächsten Krankenhauses, des Krankentransportes, der Pilzberatungsstelle, der Feuermeldestelle sowie der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei.
Zusätzlich sollten Hinweise auf Möglichkeiten der sportlichen und kulturellen Betätigung sowie auf Dienstleistungseinrichtungen erfolgen.
Gegebenenfalls sind zur Verhütung von Unfällen Hinweise auf besondere Gefahrenstellen erforderlich.
4.
Versorgungseinrichtungen
Die Versorgungseinrichtungen (Verkaufskioske, Verkaufsstellen, Gaststätten) müssen den Rechtsvorschriften entsprechen.
Bei der Einrichtung neuer Campingplätze sind die materiell-technischen Voraussetzungen in den Versorgungseinrichtungen entsprechend dem geplanten Versorgungsumfang zu gewährleisten. Bestehende Versorgungseinrichtungen sind planmäßig auszurüsten. Das Handelssortiment muß mit den Voraussetzungen in den Handelseinrichtungen übereinstimmen. Für leichtverderbliche Lebensmittel sind ausreichende Kühlkapazitäten erforderlich. Die Leistungen gastronomischer Einrichtungen müssen der vorhandenen Koch-, Brat- und Kühlkapazität entsprechen.
(Satz 4 aufgehoben)
Durch ständige Eigenkontrollen, durch sachgemäße Behandlung und Aufbewahrung der Lebensmittel und durch regelmäßige Reinigung und Desinfektion (Aufstellung eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes mit Festlegung von Verantwortlichkeiten und Art der Desinfektionsmittel) ist eine hygienisch einwandfreie Situation in den Objekten zu gewährleisten. Für eine geregelte Leergutrückführung ist Sorge zu tragen.
Die Beschäftigten, insbesondere auch die Saisonkräfte, müssen einen gültigen Gesundheitsausweis besitzen. Für die Beschäftigten in Lebensmittelverkaufsstellen und Küchen müssen gesonderte sanitäre Anlagen vorhanden sein.
5.
Hygienekontrolle
5.1.
Eigenkontrolle
Der Rechtsträger und der Leiter des Campingplatzes sind verantwortlich für die Einhaltung der in Rechtsvorschriften festgelegten hygienischen Normative. Dazu haben sie eine regelmäßige Eigenkontrolle durchzuführen und bei aufgetretenen Mängeln umgehend entsprechende Maßnahmen zur Abstellung einzuleiten. Über die Eigenkontrolle ist ein Nachweis zu führen.
5.2.
Kontrolle durch die Staatliche Hygieneinspektion
Die Einflußnahme der zuständigen Organe der Staatlichen Hygieneinspektion erfolgt gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
Zur Überprüfung der hygienischen Verhältnisse und der Vorbereitungsarbeiten für die Saison ist jährlich bis zum 31. März eine gemeinsame Kontrolle durch die Kreis-Hygieneinspektion mit dem Rechtsträger und dem Leiter des Campingplatzes durchzuführen.
6.
Erste Hilfe und medizinische Betreuung
6.1.
Erste Hilfe
Zur Gewährleistung der Ersten Hilfe hat jeder hauptamtliche Leiter eines Campingplatzes die Grundausbildung als Gesundheitshelfer, einschließlich der Wiederholungslehrgänge (alle 2 Jahre), zu absolvieren. Die DRK-Breitenausbildung "Erste Hilfe" ist keine ausreichende Qualifikation. Auf Campingplätzen, die nur zeitweilig von ehrenamtlichen Platzleitern betreut werden, ist die Erste Hilfe entsprechend den örtlichen Möglichkeiten durch den Rechtsträger zu organisieren. Auf allen Campingplätzen müssen Verbandkästen Typ III für die Erste Hilfe sowie Hilfs- und Rettungsmittel vorhanden sein und regelmäßig aufgefüllt werden.
Im Eingangsbereich jedes Campingplatzabschnittes ist eine Hinweistafel - Erste Hilfe - anzubringen, die auch einen Hinweis auf die Meldepflicht beim Auftreten von Infektionskrankheiten enthält.
6.2.
Medizinische Betreuung
Im Rahmen der durch den Kreisarzt zu sichernden medizinischen Betreuung sind auf Campingplätzen über 3000 Personen regelmäßig ärztliche Sprechstunden durchzuführen. Je 2000 Personen ist eine Krankenschwester hauptamtlich einzusetzen. Für die Durchführung der medizinischen Betreuung auf Campingplätzen ab 1000 Personen müssen je ein zweckentsprechend eingerichteter Warte- und Behandlungsraum zur Verfügung stehen. Auf jedem Campingplatz muß mindestens ein Raum vorhanden sein, wo ärztliche Untersuchungen im Rahmen des organisierten Hausbesuchs- und Nachtbesuchsdienstes durchgeführt werden können und wo erforderlichenfalls eine Lagerung von Patienten bis zur Abholung durch den Krankentransport erfolgen kann.
Auf jedem Campingplatz muß ein jederzeit zugänglicher Fernsprechanschluß vorhanden sein.
1)
§ 2 Abs. 2: im ursprünglichen Verkündungsorgan wird mittels Fußnote auf die Schriftenreihe der Bauforschung, Reihe Städtebau und Architektur Nr. 55 - Campingplätze - Bauinformation Berlin 1976 verwiesen.
2)
Anlage, Nr. 2.1 (3. Absatz): im ursprünglichen Verkündungsorgan wird mittels Fußnote auf das Forschungsinstitut für Bioklimatologie, 1115 Berlin-Buch, Lindenberger Weg 24, als begutachtende Stelle verwiesen.
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