Thüringer Verordnung zur Regelung der Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern (Thüringer Vergabekammerverordnung - ThürVkVO -) Vom 10. Juni 1999
Thüringer Verordnung zur Regelung der Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern
(Thüringer Vergabekammerverordnung - ThürVkVO -)
Vom 10. Juni 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung zur Regelung der Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern (Thüringer Vergabekammerverordnung - ThürVkVO -) vom 10. Juni 1999 | 01.07.1999 |
Eingangsformel | 01.07.1999 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.07.1999 |
§ 2 - Vergabekammern | 01.07.1999 |
§ 3 - Übergangsbestimmung | 01.07.1999 |
§ 4 - Gleichstellungsbestimmung | 01.07.1999 |
§ 5 - In-Kraft-Treten | 01.07.1999 |
Aufgrund des
§ 106 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB)
in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern. Sie gilt nur für öffentliche Aufträge im Sinne des
§ 99 Abs. 1 GWB
, deren Auftragswerte die Schwellenwerte (
§ 100 Abs. 1 GWB
) erreichen oder überschreiten und die dem Land zuzurechnen sind.
§ 2 Vergabekammern
(1) Die Vergabekammern werden beim Landesverwaltungsamt eingerichtet. Die erforderliche Anzahl von Vergabekammern und die Geschäftsverteilung bestimmt das Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium.
(2) Das Landesverwaltungsamt beruft nach Maßgabe des
§ 105 Abs. 2 GWB
die für die ausreichende Besetzung der Vergabekammern erforderliche Anzahl von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium. Abweichend von
§ 105 Abs. 2 Satz 2 GWB
können hauptamtliche Beisitzer Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe mit der Befähigung zum höheren Dienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Die ehrenamtlichen Beisitzer und deren Stellvertreter sollen insbesondere auf Vorschlag der der Aufsicht des Landes unterstehenden Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe ernannt werden. Sofern nach Ablauf einer in der Aufforderung festzulegenden angemessenen Frist keine oder keine ausreichende Zahl von Vorschlägen eingegangen ist, erfolgt die weitere Auswahl durch das Landesverwaltungsamt.
(3) Das Landesverwaltungsamt erlässt die Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Thüringer Staatsanzeiger. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium.
§ 3 Übergangsbestimmung
Bis zum 31. Dezember 1998 anhängige Nachprüfungsverfahren werden mit Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern auf diese übergeleitet.
§ 4 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Nachprüfungsverordnung vom 18. Oktober 1994 (GVBl. S. 1172) außer Kraft.
Erfurt, den 10. Juni 1999
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur |
Bernhard Vogel | F. Schuster |
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