ThürÜTVO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ThürÜTVO)

Thüringer Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
(ThürÜTVO)
*
Vom 24. September 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Verfahren (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ThürÜTVO) vom 24. September 199903.11.1999
Eingangsformel03.11.1999
§ 103.11.1999
§ 203.11.1999
§ 303.11.1999
Aufgrund des § 20 Abs. 6, des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 82 Abs. 1 Nr. 3 der
Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur:

§ 1

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürBO überwacht werden:
1.
der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
2.
das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen,
3.
die Instandsetzung von tragenden Betonteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
4.
der Einbau von Verpressankern,
5.
das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in die Spannkanäle und
6.
das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m
² .
Die Überwachung erfolgt nach den einschlägigen nach
§ 3 Abs. 3 Satz 1 ThürBO eingeführten Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2

Für die Tätigkeit nach
§ 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als anerkannte Überwachungsstellen nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürBO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürBO . Die Tätigkeiten nach
§ 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 sind auf die Dauer von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Überwachungspflicht ausgenommen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 24. September 1999
Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur
F. Schuster
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