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DE - Landesrecht Thüringen

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Ausbildung nach dem Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz (Thüringer Ausbildungsgebührenverordnung VFH ) Vom 20. November 1996

Verordnung über die Erhebung von Gebühren
für die Ausbildung nach dem Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz
(Thüringer Ausbildungsgebührenverordnung VFH )
Vom 20. November 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Ausbildungsgebührenverordnung VFH vom 20. Juni 2000 (GVBl. S. 194);

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Ausbildung nach dem Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz (Thüringer Ausbildungsgebührenverordnung VFH) vom 20. November 199601.01.1996
Eingangsformel01.01.1996
§ 1 - Erstattungspflicht01.10.1999
§ 2 - Erstattungsfähige Aufwendungen01.10.1999
§ 3 - Berechnung der Gebühren für die Ausbildung01.10.1999
§ 4 - Festsetzung und Fälligkeit der Umlage, der Gebühren und der Abschlagszahlungen01.10.1999
§ 5 - Übergangsbestimmung01.10.1999
§ 6 - Gleichstellungsklausel01.10.1999
§ 7 - Inkrafttreten01.10.1999
Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 4 des Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetzes (ThürVFHG)
vom 23. März 1994 (GVBl. S. 313) verordnet der Innenminister:

§ 1 Erstattungspflicht

(1) Zur Deckung der laufenden Kosten des Fachbereichs Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung wird für die Ausbildung der Bediensteten nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 ThürVFHG eine Umlage in Höhe der Hälfte der laufenden Kosten erhoben. Kosten, die für die Ausbildung der Bediensteten sonstiger Dienstherren nach Absatz 2 sowie für weitere Bildungsaufgaben nach
§ 1 Abs. 7 ThürVFHG entstehen, werden nicht in die Berechnung der Umlage nach Satz 1 einbezogen.
(2) Für die Ausbildung der Bediensteten sonstiger Dienstherren am Fachbereich Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung werden nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürVFHG Gebühren erhoben. Schuldner der Gebühren sind die entsendenden Dienstherren.

§ 2 Erstattungsfähige Aufwendungen

(1) Erstattungsfähig sind die Sachaufwendungen nach den Ergebnissen der Haushaltsrechnung, die nicht auf Grunderwerb, Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten entfallen, sowie die Personalkosten (laufende Kosten).
(2) Die Aufwendungen für den Verwaltungsbereich des Rektors der Verwaltungsfachhochschule werden anteilig nach der Anzahl der Studierenden auf den Fachbereich Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung angerechnet.
(3) Einnahmen, die mit erstattungsfähigen Aufwendungen in ursächlichem Zusammenhang stehen, werden von diesen vorweg abgesetzt.

§ 3 Berechnung der Gebühren für die Ausbildung

(1) Berechnungszeitraum für die Gebühren nach
§ 1 Abs. 2 ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) Grundlage für die Berechnung der Gebühren sind die nach
§ 2 erstattungsfähigen Aufwendungen.
(3) Die Kosten für eine Pflichtstunde werden wie folgt berechnet:
1.
Aus dem laufenden Haushaltsjahr werden die Pflichtstunden sämtlicher Studierenden des Fachbereiches für Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung zur Gesamtpflichtstundenzahl addiert.
2.
Die nach § 2 erstattungsfähigen Aufwendungen des Fachbereiches für Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung werden durch dessen Gesamtpflichtstundenzahl dividiert, das auf volle Pfennige aufgerundete Ergebnis sind die Kosten für eine Pflichtstunde.
(4) Der Gesamtbetrag der Gebühren für den entsendenden Dienstherrn ergibt sich aus folgender Formel: Die Kosten für eine Pflichtstunde werden mit der Anzahl der Pflichtstunden multipliziert, die während des Berechnungszeitraums von einem Studierenden nach dem Studienplan der Verwaltungsfachhochschule im jeweiligen Studienabschnitt des Fachbereiches für Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung abzuleisten sind. Aus den so festgestellten Kosten für einen Studierenden wird durch Addition der Gesamtbetrag der Gebühren für den entsendenden Dienstherrn im Berechnungszeitraum ermittelt.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit der Umlage, der Gebühren und der Abschlagszahlungen

(1) Nach Abschluss der Haushaltsrechnung zeigt die Verwaltungsfachhochschule die Höhe der Umlage nach
§ 1 Abs. 1 dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium an. Dieses veranlasst die Auszahlung der Umlage aus dem Kommunalen Finanzausgleich abzüglich der nach Absatz 3 geleisteten Vorauszahlungen an die Verwaltungsfachhochschule.
(2) Die Verwaltungsfachhochschule setzt die Gebühren nach
§ 1 Abs. 2 nach Abschluss des laufenden Haushaltsjahres fest. Mit der Festsetzung erhalten die betreffenden Dienstherren eine Gesamtübersicht über die der Gebühr zu Grunde liegenden erstattungsfähigen Aufwendungen sowie die Berechnung der pro Studierenden zu erstattenden Aufwendungen. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Auf die Umlage nach
§ 1 Abs. 1 veranlasst das für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerium auf Antrag der Verwaltungsfachhochschule eine Vorauszahlung bis zu einer Höhe von 80 vom Hundert aus dem Kommunalen Finanzausgleich an die Verwaltungsfachhochschule. Die Zahlung soll bis zum 31. März des laufenden Jahres erfolgen.
(4) Auf die Gebühren nach Absatz 2 ist mit der Anmeldung zur Ausbildung und in den Folgejahren jeweils bis zum 31. März eine Vorauszahlung zu entrichten. Dabei wird für jede auf die Studierenden eines Dienstherren planmäßig entfallende Pflichtstunde der Betrag erhoben, der sich aus der Berechnung nach
§ 3 Abs. 3 für das vorangegangene Haushaltsjahr ergibt.

§ 5 Übergangsbestimmung

Nach Abschluss der Haushaltsrechnung 1999 zeigt die Verwaltungsfachhochschule dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium die lau-fenden Kosten nach
§ 1 Abs. 1 an, die ab dem 1. Oktober 1999 entstanden sind. Mit der Vorauszahlung für das Jahr 2000 wird die Hälfte der laufenden Kosten nach Satz 1 für die Monate Oktober bis Dezember des Jahres 1999 aus dem Kommunalen Finanzausgleich an die Verwaltungsfachhochschule erstattet.

§ 6 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Erfurt, den 20. November 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes
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