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Thüringer Verordnung über die Leitung, Aufgaben, Organisation, Nutzung und weitere Untergliederung der medizinischen Einrichtungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Thüringer Struktur-Verordnung Medizin) Vom 22. August 2000

Thüringer Verordnung über die Leitung, Aufgaben, Organisation, Nutzung und weitere Untergliederung
der medizinischen Einrichtungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena
(Thüringer Struktur-Verordnung Medizin)
Vom 22. August 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Leitung, Aufgaben, Organisation, Nutzung und weitere Untergliederung der medizinischen Einrichtungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Thüringer Struktur-Verordnung Medizin) vom 22. August 200013.09.2000
Eingangsformel13.09.2000
§ 1 - Abteilungen, Institute und Kliniken13.09.2000
§ 2 - Leitung der Abteilungen, Aufgaben des Abteilungsleiters13.09.2000
§ 3 - Leitung der Institute und Kliniken, Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes und des Geschäftsführenden Direktors13.09.2000
§ 4 - Bildung und Leitung von Selbständigen Funktionsbereichen13.09.2000
§ 5 - Bildung von Medizinischen Zentren13.09.2000
§ 6 - Leitung von Medizinischen Zentren13.09.2000
§ 7 - Aufgaben des Direktoriums und des Geschäftsführenden Direktors13.09.2000
§ 8 - Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.13.09.2000
§ 9 - In-Kraft-Treten13.09.2000
Aufgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG)
in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 331) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Benehmen mit dem medizinischen Fachbereich und dem Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena:

§ 1 Abteilungen, Institute und Kliniken

(1) Abteilungen im Sinne des
§ 100 ThürHG sind eigenverantwortlich geleitete, organisatorisch und funktionell abgegrenzte Struktureinheiten einer Klinik oder eines Instituts mit spezifischen Aufgaben in Lehre und Forschung oder in der Krankenversorgung. Die Bildung von Abteilungen muss mit den Erfordernissen der ärztlichen und zahnärztlichen Aus- und Weiterbildung übereinstimmen und den Anforderungen an eine bedarfsgerechte Krankenversorgung und an eine wirtschaftliche Betriebsführung Rechnung tragen.
(2) Ist eine Klinik oder ein Institut nicht in mehrere Abteilungen untergliedert, sind auf diese Klinik oder dieses Institut die Bestimmungen dieser Verordnung über Abteilungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Es können klinische, klinisch-theoretische und medizinisch-theoretische Abteilungen eingerichtet werden. Klinische Abteilungen dienen neben der Lehre und Forschung vor allem der stationären und ambulanten Krankenversorgung einschließlich der Vor- und Nachsorge; sie sind in der Regel bettenführend. Klinisch-theoretische Abteilungen dienen der mittelbaren Krankenversorgung, indem sie im Rahmen ihres Fachs neben der Lehre und Forschung Aufgaben für die stationäre und ambulante Krankenversorgung wahrnehmen. Medizinisch-theoretische Abteilungen nehmen vor allem Aufgaben der Lehre und Forschung wahr; ihnen können auch Aufgaben in der mittelbaren Krankenversorgung übertragen werden.
(4) Auf der Grundlage der Entscheidungen des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums ordnet der Klinikumsvorstand den klinischen Abteilungen die Betten des Klinikums nach fachlichen Notwendigkeiten und nach den Erfordernissen einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenversorgung sowie einer wirtschaftlichen Betriebsführung befristet zu. Die Zuordnung von Betten zu Abteilungen wird im Falle des Bestehens eines Medizinischen Zentrums in dessen Direktorium zuvor beraten.
(5) Im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Einrichtung von gemeinsam von mehreren Abteilungen zu nutzenden Betten nach den Erfordernissen der Krankenversorgung, der Lehre und Weiterbildung sowie der wirtschaftlichen Betriebsführung bestimmen. Der Klinikumsvorstand hat seine Stellungnahme mit den betroffenen Abteilungsleitern zu beraten.
(6) Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Abteilungen wird von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Rat der Medizinischen Fakultät und dem Klinikumsvorstand festgelegt; der Rat der Medizinischen Fakultät und der Klinikumsvorstand sollen hierfür einen gemeinsamen Vorschlag erarbeiten.

§ 2 Leitung der Abteilungen, Aufgaben des Abteilungsleiters

(1) Die Abteilung wird von einem Professor geleitet, der von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Rat der Medizinischen Fakultät und dem Klinikumsvorstand in der Regel für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Medizinischen Fakultät zum Abteilungsleiter bestellt wird; der Rat der Medizinischen Fakultät und der Klinikumsvorstand sollen hierfür einen gemeinsamen Vorschlag erarbeiten. Der Abteilungsleiter kann auch befristet bestellt werden; eine wiederholte Bestellung ist möglich. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium überträgt dem Abteilungsleiter die ihm aus der Ausübung dieser Tätigkeit erwachsenden Rechte und Pflichten für die Dauer seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter.
(2) In Ausnahmefällen, insbesondere während eines laufenden Berufungsverfahrens, kann der Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Rat der Medizinischen Fakultät einen kommissarischen Abteilungsleiter bis zur Dauer eines Semesters bestellen; diese Bestellung ist vom Rektor zu bestätigen. Eine wiederholte Beauftragung ist mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums möglich.
(3) Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung und führt die laufenden Geschäfte. Er ist verantwortlich für die Organisation des Dienstbetriebs und für die Wirtschaftlichkeit der Abteilung; dazu gehören insbesondere
1.
der Einsatz des ihm unterstellten Personals der Abteilung,
2.
die Verwendung der ihm zugeteilten Räume, Geräte und Budgetmittel sowie die Kostenkontrolle,
3.
die Festlegung der Grundsätze der Versorgung und Behandlung der Patienten und der ärztlichen Dienstgestaltung einschließlich der Qualitätssicherung,
4.
die Regelung der Konsiliartätigkeit,
5.
die Erfüllung der Lehraufgaben in Abstimmung mit den Professoren der Abteilung sowie
6.
die Regelung der Weiterbildung der Ärzte und Zahnärzte nach den
§§ 35 bis 37 sowie den
§§ 38 bis 40 des Heilberufegesetzes
vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 3) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines vom Abteilungsleiter festzulegenden Rotationsprogramms.
Sofern in einer Abteilung ein Selbständiger Funktionsbereich nach
§ 4 eingerichtet ist, trifft der Abteilungsleiter seine Entscheidungen, insbesondere die zu Satz 2 Nr. 1 und 2, im Benehmen mit dessen Leiter.
(4) Der Abteilungsleiter trägt dafür Sorge, dass die Professoren seiner Abteilung über eine Grundausstattung an Personal, Räumen, Geräten und Budgetmitteln für Lehre und Forschung verfügen. Hierbei sind die vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit dem Rat der Medizinischen Fakultät bestimmten Grundsätze zugrunde zu legen.
(5) Falls eine Klinik oder ein Institut in mehrere Abteilungen untergliedert ist, übernimmt der Geschäftsführende Vorstand der Klinik oder des Instituts die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 und 6. Gehört die Abteilung einem Medizinischen Zentrum an, obliegen die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 und 6 dem Direktorium des Medizinischen Zentrums im Benehmen mit dem Abteilungsleiter.

§ 3 Leitung der Institute und Kliniken, Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes und des Geschäftsführenden Direktors

(1) Ist die Klinik oder das Institut in mehrere Abteilungen untergliedert, bilden die Abteilungsleiter einen Geschäftsführenden Vorstand. Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands wird ein Abteilungsleiter vom Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Rat der Medizinischen Fakultät zum Geschäftsführenden Direktor für die Dauer von zwei Jahren bestellt; diese Bestellung ist vom Rektor zu bestätigen. In begründeten Einzelfällen kann der Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit dem Rat der Medizinischen Fakultät vom Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes abweichen.
(2) Ist eine Klinik oder ein Institut nicht in mehrere Abteilungen untergliedert, sind auf die Bestellung des Geschäftsführenden Direktors die Bestimmungen dieser Verordnung über die Bestellung eines Abteilungsleiters sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführende Direktor bestellt im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand einen kollegialen Vorstand, dessen Vorsitzender er ist.
(3) Der Geschäftsführende Direktor hat für ein positives Arbeitsklima innerhalb der Klinik oder des Instituts zu sorgen und vertritt die Interessen der Klinik oder des Instituts gegenüber den übergeordneten Gremien. Ist die Klinik oder das Institut nicht in mehrere Abteilungen untergliedert, sind auf den Geschäftsführenden Direktor zusätzlich die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aufgaben und die Stellung eines Abteilungsleiters sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführende Vorstand hat bei seinen Entscheidungen die Lehrverpflichtungen und Forschungsinteressen aller Professoren und Hochschuldozenten der Klinik oder des Instituts angemessen zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass die Wahrnehmung ihrer Lehrverpflichtungen nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Bildung und Leitung von Selbständigen Funktionsbereichen

(1) Für Spezialbereiche der klinischen oder theoretischen Medizin können in Ausnahmefällen innerhalb einer Abteilung Selbständige Funktionsbereiche eingerichtet werden. Sie werden von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Rat der Medizinischen Fakultät und dem Klinikumsvorstand festgelegt.
(2) Die Leitung eines Selbständigen Funktionsbereichs setzt besondere Befähigungen zu wissenschaftlicher Arbeit und bei ärztlichen und zahnärztlichen Aufgaben mehrjährige hervorragende fachbezogene Leistungen voraus. Der Leiter eines Selbständigen Funktionsbereichs soll Professor sein. Er wird von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Rat der Medizinischen Fakultät und dem Klinikumsvorstand bestellt; der Rat der Medizinischen Fakultät und der Klinikumsvorstand sollen hierfür einen gemeinsamen Vorschlag erarbeiten.
(3) Der Leiter eines Selbständigen Funktionsbereichs ist für die Organisation des Dienstbetriebs im Funktionsbereich verantwortlich. Er ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zur selbständigen Versorgung und Behandlung der Patienten und zu ärztlichen Beurteilungen von Untersuchungsgut berechtigt und verpflichtet; gegenüber den ihm zugeordneten akademischen und sonstigen Mitarbeitern ist er weisungsbefugt. Mit Ausnahme seiner Aufgaben in Lehre und Forschung ist der Leiter eines Selbständigen Funktionsbereichs dem jeweiligen Abteilungsleiter nachgeordnet.

§ 5 Bildung von Medizinischen Zentren

(1) Kliniken und Institute mit verwandten Aufgabenstellungen sollen fachgebietsübergreifend zu Medizinischen Zentren zusammengefasst werden. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium legt die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Medizinischen Zentren fest; der Rat der Medizinischen Fakultät und der Klinikumsvorstand sollen hierfür einen gemeinsamen Vorschlag erarbeiten.
(2) Die Bildung von Medizinischen Zentren soll die betriebliche Koordination sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung insbesondere durch die fachliche und methodische Zusammenarbeit ermöglichen und erleichtern. Ziel ist das Zusammenwirken der beteiligten Struktureinheiten auf den Gebieten der Lehre, Forschung, Weiterbildung und Krankenversorgung. Die Zahl und die Größe der Medizinischen Zentren richten sich nach den fachlichen Notwendigkeiten und den Erfordernissen der Lehre und Weiterbildung sowie einer wirtschaftlichen Betriebsführung. Auf vorhandene bauliche Gegebenheiten und andere örtliche Besonderheiten ist Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Medizinischen Zentren sind insbesondere zuständig für
1.
die Koordinierung von Lehraufgaben, die Betreuung der Studenten und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre nach Maßgabe der Beschlüsse des Rats der Medizinischen Fakultät und der Entscheidungen des Dekans der Medizinischen Fakultät,
2.
die Koordinierung des Ausbildungsgangs der in der Weiterbildung stehenden Ärzte, Zahnärzte und anderen wissenschaftlichen Mitarbeiter,
3.
die Organisation und die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen,
4.
die Stellungnahme zu Vorschlägen für die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Abteilungen und Selbständigen Funktionsbereichen,
5.
Vorschläge für die Zuordnung von Betten an das Medizinische Zentrum und an die Abteilungen des Medizinischen Zentrums,
6.
die Koordinierung der Aufnahme von Patienten, des Bereitschaftsdienstes sowie des Konsiliardienstes innerhalb des Medizinischen Zentrums,
7.
die Abstimmung der Belange von Lehre und Forschung mit den Belangen der Krankenversorgung,
8.
die Koordinierung von Forschungsaufgaben im Rahmen der vom Rat der Medizinischen Fakultät beschlossenen Grundsätze,
9.
die Regelung der Benutzung gemeinsamer Einrichtungen und Geräte durch die Abteilungen des Medizinischen Zentrums sowie
10.
die Mitwirkung an der Ausbildung von Angehörigen sonstiger Heilberufe.

§ 6 Leitung von Medizinischen Zentren

(1) Ein Medizinisches Zentrum wird von einem Direktorium geleitet. Das Direktorium besteht aus den Abteilungsleitern des Zentrums. Dem Direktorium gehören beratend an:
1.
die Professoren und Hochschuldozenten des Medizinischen Zentrums,
2.
bis zu drei Vertreter der akademischen Mitarbeiter des Medizinischen Zentrums sowie
3.
bis zu drei Vertreter des leitenden medizinischen Pflegepersonals des Medizinischen Zentrums, wenn dem Medizinischen Zentrum bettenführende klinische Abteilungen zugeordnet sind.
(2) Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter werden von den akademischen Mitarbeitern der Abteilungen des Medizinischen Zentrums gewählt. Die Vertreter des leitenden medizinischen Pflegepersonals werden von dem leitenden medizinischen Pflegepersonal der bettenführenden klinischen Abteilungen des Medizinischen Zentrums gewählt. Die Leiter der Abteilungen sorgen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
(3) Das Direktorium wählt einen Geschäftsführenden Direktor und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der dem Medizinischen Zentrum angehörenden Abteilungsleiter für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Geschäftsführende Direktor und sein Stellvertreter sollen über Erfahrungen in der Betriebsleitung und im Krankenhausbetrieb verfügen. Die Wahl des Geschäftsführenden Direktors und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch den Klinikumsvorstand und durch den Rektor.
(4) Das Direktorium erarbeitet im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand eine Ordnung über die Verwaltung und Benutzung des Medizinischen Zentrums.

§ 7 Aufgaben des Direktoriums und des Geschäftsführenden Direktors

Der Geschäftsführende Direktor vertritt das Medizinische Zentrum und leitet es nach Maßgabe der Ordnung über die Verwaltung und Benutzung des Medizinischen Zentrums. Gemeinsame Dienste, die dem Medizinischen Zentrum vom Klinikumsvorstand zugeordnet werden, sind vom Geschäftsführenden Direktor zu leiten. Die Verfügung über die diesbezüglichen Personalstellen und Budgetmittel ist im Direktorium mindestens einmal jährlich zu beraten. Die den einzelnen Kliniken, Instituten und Abteilungen vom Klinikumsvorstand unmittelbar zugeteilten Personalstellen und Budgetmittel bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 22. August 2000
Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kunst
Dagmar Schipanski
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