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Thüringer Verordnung über die Grundordnung der Universität Erfurt Vom 13. Mai 1997

Thüringer Verordnung über die Grundordnung der Universität Erfurt Vom 13. Mai 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000, GVBl. S. 416)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Grundordnung der Universität Erfurt vom 13. Mai 199729.04.1997
Inhaltsverzeichnis29.04.1997
Eingangsformel29.04.1997
Erster Abschnitt - Aufgaben und Gliederung der Universität Erfurt29.04.1997
§ 1 - Aufgaben der Universität29.04.1997
§ 2 - Gliederung29.04.1997
Zweiter Abschnitt - Organe29.04.1997
§ 3 - Rektor29.04.1997
§ 4 - Wahl des Rektors durch den Großen Senat29.04.1997
§ 5 - Vertretung des Rektors29.04.1997
§ 6 - Prorektoren29.04.1997
§ 7 - Wahl der Prorektoren durch den Großen Senat29.04.1997
§ 8 - Kanzler29.04.1997
§ 9 - Senat29.04.1997
§ 10 - Zusammensetzung des Senats29.04.1997
§ 11 - Beratende Ausschüsse29.04.1997
§ 12 - Verwaltungsrat29.04.1997
§ 13 - Großer Senat29.04.1997
§ 14 - Kuratorium29.04.1997
§ 15 - Gleichstellungsbeauftragte29.04.1997
Dritter Abschnitt - Max-Weber-Kolleg für kultur- und sozialwissenschaftliche Studien29.04.1997
§ 16 - Errichtung29.04.1997
§ 17 - Aufgaben29.04.1997
§ 18 - Mitglieder29.04.1997
§ 19 - Dekan29.04.1997
§ 20 - Berufung29.04.1997
§ 21 - Kollegrat29.04.1997
§ 22 - Graduiertenausbildung29.04.1997
Vierter Abschnitt - Fakultäten29.04.1997
§ 23 - Aufgaben29.04.1997
§ 24 - Mitglieder29.04.1997
§ 25 - Dekan29.04.1997
§ 26 - Wahl des Dekans29.04.1997
§ 27 - Fakultätsrat29.04.1997
Fünfter Abschnitt - Berufungsverfahren29.04.1997
§ 28 - Berufungsverfahren29.04.1997
Sechster Abschnitt - Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten29.04.1997
§ 29 - Errichtung29.04.1997
§ 30 - Zentrale Einrichtungen29.04.1997
§ 31 - Einrichtungen innerhalb einer Fakultät29.04.1997
§ 32 - Universitätsbibliothek29.04.1997
§ 33 - Zentrum für Kommunikation und Infrastruktur29.04.1997
Siebenter Abschnitt - Studierende29.04.1997
§ 34 - Studierende, Kollegiaten, Gasthörer29.04.1997
§ 35 - Studentenschaft29.04.1997
Achter Abschnitt - Studium, Prüfungen, Akademische Grade29.04.1997
§ 36 - Studienberatung29.04.1997
§ 37 - Studienziel, Studiengang, Studiengrade29.04.1997
§ 38 - Studienordnungen29.04.1997
§ 39 - Prüfungen29.04.1997
§ 40 - Prüfungsordnungen, Promotionsordnung29.04.1997
Neunter Abschnitt - Lehrbefähigung, Lehrbefugnis29.04.1997
§ 41 - Lehrbefähigung29.04.1997
§ 42 - Lehrbefugnis29.04.1997
Zehnter Abschnitt - Verwaltung29.04.1997
§ 43 - Verwaltung29.04.1997
Elfter Abschnitt - Mitglieder, Wahlen29.04.1997
§ 44 - Mitglieder, Angehörige29.04.1997
§ 45 - Wahlen29.04.1997
Zwölfter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen29.04.1997
§ 46 - Rechte und Pflichten der Mitglieder29.04.1997
§ 47 - Verschwiegenheitspflicht29.04.1997
§ 48 - Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung29.04.1997
§ 49 - Zusammensetzung von Gremien29.04.1997
§ 50 - Geschäftsgang29.04.1997
§ 51 - Abstimmungen29.04.1997
§ 52 - Öffentlichkeit29.04.1997
Dreizehnter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen29.04.1997
§ 53 - Gründungsfakultäten29.04.1997
§ 54 - Gründungsrektor29.04.1997
§ 55 - Gründungsprorektoren29.04.1997
§ 56 - Gründungssenat01.01.2001
§ 57 - Aufgaben des Max-Weber-Kollegs in der Gründungsphase29.04.1997
§ 58 - Erster Kollegrat29.04.1997
§ 59 - Übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben des ersten Kollegrats29.04.1997
§ 60 - Gründungsdekan29.04.1997
§ 61 - Erster Fakultätsrat29.04.1997
§ 62 - Übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben des ersten Fakultätsrats29.04.1997
§ 63 - Berufungskommissionen der ersten Ausbaustufe29.04.1997
§ 64 - Erfahrungsbericht29.04.1997
§ 65 - Gleichstellungsklausel29.04.1997
§ 66 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.04.1997
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Aufgaben und Gliederung der Universität Erfurt
§ 1 Aufgaben der Universität
§ 2 Gliederung
Zweiter Abschnitt Organe
§ 3 Rektor
§ 4 Wahl des Rektors durch den Großen Senat
§ 5Vertretung des Rektors
§ 6 Prorektoren
§ 7 Wahl der Prorektoren durch den Großen Senat
§ 8Kanzler
§ 9Senat
§ 10Zusammensetzung des Senats
§ 11 Beratende Ausschüsse
§ 12 Verwaltungsrat
§ 13 Großer Senat
§ 14 Kuratorium
§ 15 Gleichstellungsbeauftragte
Dritter Abschnitt Max-Weber-Kolleg für kultur- und sozialwissenschaftliche Studien
§ 16 Errichtung
§ 17 Aufgaben
§ 18 Mitglieder
§ 19 Dekan
§ 20 Berufung
§ 21 Kollegrat
§ 22 Graduiertenausbildung
Vierter Abschnitt Fakultäten
§ 23 Aufgaben
§ 24 Mitglieder
§ 25 Dekan
§ 26 Wahl des Dekans
§ 27 Fakultätsrat
Fünfter Abschnitt Berufungsverfahren
§ 28 Berufungsverfahren
Sechster Abschnitt Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 29 Errichtung
§ 30 Zentrale Einrichtungen
§ 31 Einrichtungen innerhalb einer Fakultät
§ 32Universitätsbibliothek
§ 33 Zentrum für Kommunikation und Infrastruktur Siebenter Abschnitt Studierende
§ 34 Studierende, Kollegiaten, Gasthörer
§ 35Studentenschaft
Achter Abschnitt Studium, Prüfungen, Akademische Grade
§ 36 Studienberatung
§ 37 Studienziel, Studiengang, Studiengrade
§ 38Studienordnungen
§ 39 Prüfungen
§ 40 Prüfungsordnungen, Promotionsordnung
Neunter Abschnitt Lehrbefähigung, Lehrbefugnis
§ 41 Lehrbefähigung
§ 42 Lehrbefugnis
Zehnter Abschnitt Verwaltung
§ 43 Verwaltung
Elfter Abschnitt Mitglieder, Wahlen
§ 44 Mitglieder, Angehörige
§ 45 Wahlen
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 46 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 47Verschwiegenheitspflicht
§ 48 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung
§ 49Zusammensetzung von Gremien
§ 50 Geschäftsgang
§ 51 Abstimmungen
§ 52 Öffentlichkeit
Dreizehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 53 Gründungsfakultäten
§ 54 Gründungsrektor
§ 55 Gründungsprorektoren
§ 56 Gründungssenat
§ 57 Aufgaben des Max-Weber-Kollegs in der Gründungsphase
§ 58Erster Kollegrat
§ 59 Übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben des ersten Kollegrats
§ 60 Gründungsdekan
§ 61 Erster Fakultätsrat
§ 62 Übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben des ersten Fakultätsrats
§ 63 Berufungskommissionen der ersten Ausbaustufe
§ 64Erfahrungsbericht
§ 65 Gleichstellungsklausel
§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 132 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1996 (GVBl. S. 49), verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Ausschuß für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landtags:

Erster Abschnitt Aufgaben und Gliederung der Universität Erfurt

§ 1 Aufgaben der Universität

Die Universität
1.
fördert die Neuorientierung der Geistes- und Sozialwissenschaften, insbesondere durch die kulturwissenschaftliche Fundierung aller Disziplinen, die inter- und transdisziplinäre Forschung und Lehre und den interkulturellen Dialog,
2.
trägt bei zur Neugliederung von Studium und Lehre durch die Differenzierung der Studien in
a)
ein grundständiges, wissenschaftliches und fachausgerichtetes, berufsorientierendes Studium von dreijähriger Dauer, das mit dem Grad eines Baccalaureus abschließt, und ein sich daran anschließendes vertieftes berufsqualifizierendes Fachstudium sowie ein das Fachstudium voraussetzendes Promotionsstudium auf der Basis nachgewiesener Qualifikation,
b)
ein in das grundständige Studium integriertes, verpflichtendes Studium fundamentale,
c)
verbindliche Curricula mit abgestimmter Stoffauswahl,
d)
ein kumulatives Prüfungssystem, das studienbegleitende Leistungen in die Abschlußnote der Hochschulprüfung einbezieht (credit point system),
e)
eine betreuungsintensive Studienorganisation, die die Studierenden und Kollegiaten sowie Professoren und Hochschuldozenten (Hochschullehrer) in jedem Studiensemester zu individuellen Studienberatungen verpflichtet sowie
f)
regelmäßige interne und externe Bewertungen der Lehr- und Studienorganisation,
3.
strebt ein internationales Profil an, insbesondere durch
a)
Vergabe von Professuren und Gastprofessuren an ausländische Wissenschaftler,
b)
fremdsprachige Lehrveranstaltungen,
c)
Förderung des Ausländerstudiums sowie
d)
Förderung von Auslandsstudien insbesondere durch Anrechnung von im Ausland erworbenen Studienleistungen,
4.
pflegt einen fachübergreifenden und kooperativen Arbeits- und Wissenschaftsstil,
5.
verwirklicht eine an diesen Zielen ausgerichtete Verteilung von Personal- und Sachmitteln unter Leistungs- und Bedarfsgesichtspunkten,
6.
verbessert die Organisation von Forschung, Lehre und Studium und
7.
erprobt neue Formen des Hochschulmanagements und des Zusammenwirkens von Staat, Wirtschaft und Hochschule.

§ 2 Gliederung

Die Universität gliedert sich in Fakultäten, das Max-Weber-Kolleg für kultur- und sozialwissenschaftliche Studien und wissenschaftliche Einrichtungen. Diese werden von der Universitätsbibliothek, den sonstigen Betriebseinheiten und der Universitätsverwaltung unterstützt.

Zweiter Abschnitt Organe

§ 3 Rektor

(1) Der Rektor leitet die Universität.
(2) Der Rektor
1.
vertritt die Universität nach innen und außen,
2.
führt die laufenden Geschäfte der Universität,
3.
sorgt für Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane,
4.
verfügt über einen ihm vom Verwaltungsrat zugewiesenen Zentralfonds, der aus Sachmitteln der Universität besteht, zur zusätzlichen Förderung der Entwicklung der Universität,
5.
ist für alle Aufgaben des Zentralbereichs zuständig, die nicht zentralen Kollegialorganen zugewiesen sind. Er kann Prorektoren und an der Universität hauptberuflich tätige Mitarbeiter mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse beauftragen.
(3) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats. Er beruft dessen Sitzungen ein und leitet sie.
(4) Die Zusammensetzung aller Gremien ist dem Rektor mitzuteilen. Er ist zu Sitzungen aller Gremien unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Er hat das Recht an Sitzungen der Gremien, denen er nicht angehört mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit dieser Gremien zu unterrichten. Von allen Beschlüssen ist er unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Rektor kann Organe, Ausschüsse und Kommissionen zu gemeinsamen Sitzungen einberufen und diese leiten.
(5) Der Rektor ist berechtigt und verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden sowie deren Vollzug auszusetzen. Weigern sich Organe, Gremien oder Mitglieder der Universität einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder entsprechend dem Beschluß eines Kollegialorgans tätig zu werden, ist der Rektor zur Vornahme der notwendigen Maßnahmen berechtigt und verpflichtet. Bei fortdauernder Weigerung eines Kollegialorgans kann er zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit das betreffende Organ auflösen und Neuwahlen anordnen. Der Rektor hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur davon zu unterrichten. Hält der Rektor Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht für vertretbar, so hat er sie zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; er kann deren Vollzug aussetzen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Verwaltungsrat.
(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft der Rektor für das zuständige Universitätsorgan die unerläßlichen Entscheidungen, soweit diese Grundordnung keine spezielle Regelung vorsieht. Er hat das zuständige Organ davon unverzüglich zu unterrichten. Dieses kann die Entscheidungen aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(7) Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der an der Universität tätigen wissenschaftlichen Beamten und Angestellten, die im Dienst des Landes stehen, sowie des Kanzlers.
(8) Der Rektor übt im Universitätsbereich das Hausrecht aus. Er kann diese Befugnis übertragen.

§ 4 Wahl des Rektors durch den Großen Senat

(1) Der Rektor wird vom Großen Senat auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis der Professoren gewählt und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Bestellung vorgeschlagen. Der Vorschlag des Kuratoriums wird vor der Wahl mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur erörtert. Das Amt der Hochschulleitung wird von der Universität rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben.
(2) Die Amtszeit des Rektors beträgt sechs Jahre. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Seine Abwahl ist unzulässig.
(3) Auf Vorschlag des Kuratoriums kann der Große Senat statt eines Rektors einen Präsidenten wählen, der die Aufgaben und Rechte des Rektors wahrnimmt. Zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen Tätigkeit erwarten läßt, daß er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Wird ein Präsident gewählt, führen die Prorektoren die Bezeichnung Vizepräsidenten.

§ 5 Vertretung des Rektors

Der Rektor wird in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten einschließlich Haushalts-, Bau- und Personalangelegenheiten durch den Kanzler, im übrigen durch die Prorektoren vertreten.

§ 6 Prorektoren

(1) Der Rektor wird bei der Leitung der Universität von zwei Prorektoren unterstützt,
1.
dem Prorektor für Lehre und Studium; er wirkt insbesondere darauf hin, daß die Studiengänge der Fakultäten den in § 1 festgelegten Aufgaben der Universität gerecht werden,
2.
dem Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs; er übernimmt besondere Verantwortung für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses; der Dekan des Max-Weber-Kollegs kann zum Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs gewählt werden.
(2) Der Rektor gibt die Richtlinien für die Universitätsleitung vor und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien nehmen die Prorektoren ihren Aufgabenbereich selbständig wahr.
(3) Die Prorektoren vertreten sich gegenseitig.

§ 7 Wahl der Prorektoren durch den Großen Senat

(1) Die Prorektoren werden vom Großen Senat auf Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der Hochschullehrer gewählt.
(2) Die Prorektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen ihres Dienstverhältnisses als Hochschullehrer wahr. Die Amtsdauer der gewählten Prorektoren beträgt vier Jahre. Während ihrer Amtszeit wird das Lehrdeputat der Prorektoren um die Hälfte ermäßigt. Die zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist unzulässig.

§ 8 Kanzler

(1) Dem Rektor steht zur Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere der Personal-, Rechts-, Bau- und Haushaltsangelegenheiten, der Kanzler zur Seite. Der Kanzler unterstützt die Prorektoren in ihren Aufgabenbereichen. Er führt die laufenden Geschäfte im Auftrag des Rektors.
(2) Der Kanzler ist
1.
der leitende Beamte der Universitätsverwaltung und Beauftragter für den Haushalt im Sinne des § 9 der Thüringer Landeshaushaltsordnung vom 6. Februar 1991 (GVBl. S. 3) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
Dienstvorgesetzter der an der Universität tätigen Bediensteten des Landes sowie der im Dienst der Universität stehenden Angestellten und Arbeiter, soweit der Rektor nicht deren Dienstvorgesetzter nach § 3 Abs. 7 ist. Er ist als Beauftragter für den Haushalt an Weisungen des Rektors nicht gebunden.
(3) Der Kanzler ist berechtigt an allen Sitzungen der Kollegialorgane und der sonstigen Gremien, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu deren Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Der Kanzler wird vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Vorschlag des Senats ernannt. Der Rektor benennt für den Vorschlag des Senats einen Kandidaten. Der Kanzler muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(5) Der ständige Vertreter des Kanzlers nimmt im Fall der Verhinderung oder auf Weisung des Kanzlers dessen Funktionen wahr. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Rektor bestellt im Benehmen mit dem Kanzler dessen Vertreter.

§ 9 Senat

(1) Der Senat beschließt über die akademischen Angelegenheiten, die die gesamte Universität betreffen.
(2) Der Senat ist insbesondere zuständig für die
1.
Beschlußfassung über Angelegenheiten der Forschung, die über eine Fakultät hinausgehen, sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
2.
Beschlußfassung über die Forschungsschwerpunkte, fakultätsübergreifenden Arbeitsgruppen und Sonderforschungsbereiche, unbeschadet des § 21 Abs. 1 Nr. 2,
3.
Beschlußfassung über Angelegenheiten von Studium und Lehre, die über eine Fakultät hinausgehen, insbesondere über die Zulassungszahlen,
4.
Beschlußfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
5.
Beschlußfassung über die Habilitations-, Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen auf Vorschlag der Fakultäten oder des Max- Weber-Kollegs,
6.
Beschlußfassung über den Vorschlag für die Ernennung des Kanzlers,
7.
Wahl der Mitglieder des Kuratoriums,
8.
Beschlußfassung über die befristete Bestellung von Professoren und Gastprofessoren in das Max-Weber-Kolleg auf Vorschlag des Kollegrats,
9.
Beschlußfassung über die Vorschlagslisten für die Berufung von Professoren, die Bestellungsvorschläge zum Honorarprofessor und die Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßiger Professor auf Vorschlag der Fakultäten oder des Max-Weber-Kollegs,
10.
Beschlußfassung über die Vorschläge zur Ernennung von Hochschuldozenten auf Vorschlag der betroffenen Fakultät oder des Max-Weber-Kollegs,
11.
Beschlußfassung über die Satzungen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
12.
Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrensenator- und Ehrenbürgerwürde,
13.
Beschlußfassung über die Gliederung der Universität und
14.
Beratung des Jahresberichts des Rektors.

§ 10 Zusammensetzung des Senats

(1) Dem Senat gehören an
1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
der Prorektor für Lehre und Studium,
3.
der Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,
4.
der Kanzler, mit beratender Stimme,
5.
die Dekane,
6.
fünf Hochschullehrer,
7.
drei Studierende oder Kollegiaten,
8.
zwei akademische Mitarbeiter und
9.
ein sonstiger Mitarbeiter.
(2) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sind Mitglieder kraft Amtes. Die weiteren Mitglieder werden durch Wahlen nach § 45 Abs. 1 bestimmt.
(3) Nach den Wahlen zum Senat beruft der Rektor unverzüglich die Mitglieder des Senats zur ersten Sitzung ein.

§ 11 Beratende Ausschüsse

(1) Der Senat kann beratende Ausschüsse einsetzen.
(2) In dem Beschluß über die Einsetzung eines beratenden Ausschusses sind die Aufgaben, der Vorsitz, die Zusammensetzung und die Auflösung festzulegen.

§ 12 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat bereitet die Planung für die Entwicklung der Universität vor und sorgt im Zusammenwirken mit den anderen Organen der Universität für den wirtschaftlichen Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt, soweit nicht der Rektor im Rahmen der laufenden Geschäftsführung zuständig ist, in folgenden Angelegenheiten:
1.
Entwicklungsplanung und die Anmeldung zum Haushaltsplan des Landes,
2.
Ausstattungspläne,
3.
Verteilung der Personal und Sachmittel der Universität unter Leistungs- und Bedarfsgesichtspunkten und ihre Zweckbindung,
4.
Körperschaftshaushalt,
5.
bauliche Entwicklungsplanung,
6.
Flächen- und Raumverteilung und
7.
Ordnungen für die Verwaltung und Benutzung von Universitätseinrichtungen.
(3) Dem Verwaltungsrat gehören an
1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
der Prorektor für Lehre und Studium,
3.
der Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,
4.
die Dekane,
5.
der Kanzler,
6.
drei Hochschullehrer,
7.
ein Studierender oder ein Kollegiat,
8.
ein akademischer Mitarbeiter und
9.
ein sonstiger Mitarbeiter.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Absatz 3 Nr. 1 bis 5 sind Mitglieder kraft Amtes. Die weiteren Mitglieder werden von den jeweiligen Vertretern der Mitgliedergruppen im Großen Senat gewählt. Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die drei Vertreter der Hochschullehrer in der Weise für drei Jahre gewählt, daß jedes Jahr ein Vertreter zu wählen ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Professoren sollen verschiedenen Fakultäten angehören.

§ 13 Großer Senat

(1) Der Große Senat
1.
beschließt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder die Grundordnung und die Wahlordnung und
2.
wählt den Rektor und die Prorektoren.
(2) Die Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 44 Abs. 2 im Großen Senat wählen jeweils die Vertreter ihrer Gruppe für den Senat und den Verwaltungsrat. Diese müssen nicht Mitglied des Großen Senats sein.
(3) Dem Großen Senat gehören an
1.
einundzwanzig Hochschullehrer,
2.
neun Studierende oder Kollegiaten,
3.
sechs akademische Mitarbeiter und
4.
drei sonstige Mitarbeiter. Der Große Senat wählt den Vorsitzenden und die Stellvertreter. Mitglieder des Senats dürfen nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertreter gewählt werden.

§ 14 Kuratorium

(1) Das Kuratorium der Universität
1.
macht dem Großen Senat für die Wahl des Rektors einen Vorschlag,
2.
nimmt zu allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Universität Stellung und gibt Empfehlungen insbesondere zur Entwicklungsplanung,
3.
kann Bewertungen von Forschung, Lehre, Lehrorganisation und der Hochschulverwaltung veranlassen, die auch durch unabhängige Gutachter erstellt werden können und
4.
berichtet über seine Tätigkeit der Universität und nimmt dabei eingehend zu den Lehr- und Forschungsberichten der Universität Stellung.
(2) Das Kuratorium besteht aus bis zu zwölf unabhängigen Persönlichkeiten, die über langjährige Erfahrungen in Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur oder Verwaltung verfügen und mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Universität sein. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Senat auf Vorschlag des Rektors für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Kuratorium wird vom Rektor zu jeder Sitzung über den Entwicklungsstand der Universität unterrichtet. Darüber hinaus kann das Kuratorium von anderen Organen und der Verwaltung die Erstattung von Berichten verlangen. An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen neben dem Rektor auch die Prorektoren, die Dekane und der Kanzler beratend teil. Geht es um den Vorschlag für die Wahl des Rektors, sind die Prorektoren und die Dekane stimmberechtigt.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Universität Erfurt hat eine Gleichstellungsbeauftragte. Sie
1.
wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit von Frau und Mann in der Universität hin,
2.
nimmt Aufgaben wahr, die sich aus § 4 Abs. 3 ThürHG ergeben,
3.
macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Universität in allen Angelegenheiten, die die spezifischen Belange der Frauen in der Universität berühren, und kann an Beratungen solcher Angelegenheiten in den Gremien der Universität mit Antrags- und Rederecht teilnehmen,
4.
berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf notwendige sachdienliche Informationen. Sie kann mit Zustimmung der Betroffenen deren Personalunterlagen einsehen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden vom Senat auf Vorschlag des Beirates für Gleichstellungsfragen aus der Gruppe der Hochschullehrer oder akademischen Mitarbeiter für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte wird zur Ausübung ihres Amtes angemessen von ihren sonstigen Dienstaufgaben entlastet. Die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben wird durch Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln in angemessenem Umfang gewährleistet.
(5) Der Beirat für Gleichstellungsfragen macht Vorschläge für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin und unterstützt diese bei ihren Aufgaben. Dem Beirat für Gleichstellungsfragen gehören zwei Hochschullehrer, zwei Studierende beziehungsweise Kollegiaten, zwei akademische Mitarbeiter und zwei sonstige Mitarbeiter an. Die Mitglieder des Beirats für Gleichstellungsfragen werden innerhalb der jeweiligen Gruppe, entsprechend § 44 Abs. 2, parallel zu den Wahlen zum Großen Senat, gewählt.

Dritter Abschnitt Max-Weber-Kolleg für kultur- und sozialwissenschaftliche Studien

§ 16 Errichtung

Der Rektor ist befugt, mit Zustimmung des Senats eine wissenschaftliche Einrichtung zur Schwerpunktbildung und fachübergreifenden Zusammenarbeit in der Forschung mit dem Namen Max-Weber-Kolleg einzurichten.

§ 17 Aufgaben

(1) Das Max-Weber-Kolleg ist eine ständige Forschungs- und Lehreinrichtung der Universität.
(2) Aufgaben des Max-Weber-Kollegs sind insbesondere die
1.
Initiierung und Organisation mittelfristig und langfristig angelegter Forschungsschwerpunkte fachübergreifenden Charakters,
2.
Durchführung von Forschungsvorhaben innerhalb der Forschungsschwerpunkte,
3.
Durchführung eines interdisziplinär ausgerichteten Promotionsstudiums mit besonderer Betreuungsintensität,
4.
Wissenschaftliche Weiterbildung,
5.
Erarbeitung von Bestellungsvorschlägen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie 6. Kooptationen nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 bis 6.

§ 18 Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft im Max-Weber-Kolleg ist an die Durchführung eines Forschungsvorhabens im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 gebunden. Mit Ausnahme der Mitgliedschaft des Dekans ist bei Bestellung, Kooptation, Ernennung oder Anstellung die Dauer der Mitgliedschaft im Max-Weber-Kolleg festzulegen. Vor Ablauf der Mitgliedschaft ist das Forschungsvorhaben zu bewerten. Die Mitgliedschaft kann für dasselbe Forschungsvorhaben einmal verlängert werden. § 20 bleibt davon unberührt.
(2) Mitglieder des Max-Weber-Kollegs sind
1.
der Dekan des Max-Weber-Kollegs,
2.
fünf für fünf Jahre bestellte Professoren (permanent fellows) mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Max-Weber-Kolleg,
3.
zu Mitgliedern bestellte Gastprofessoren mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Max-Weber-Kolleg,
4.
Hochschullehrer der Universität Erfurt oder Angehörige anderer wissenschaftlicher Einrichtungen, mit ihrer Kooptation in das Max-Weber-Kolleg,
5.
wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeiten aus der beruflichen Praxis, mit ihrer Kooptation in das Max-Weber-Kolleg,
6.
akademische Mitarbeiter der Universität Erfurt, mit ihrer Kooptation in das Max-Weber-Kolleg,
7.
befristet ernannte oder angestellte akademische Mitarbeiter, mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Max-Weber-Kolleg und
8.
die Kollegiaten.
(3) Den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 wird für ihre befristete Mitgliedschaft im Max-Weber-Kolleg eine überwiegende Tätigkeit in der Forschung übertragen. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung reduziert sich um die Hälfte. Der Umfang der Lehrverpflichtung der weiteren Mitglieder des Max-Weber-Kollegs kann nur mit Zustimmung des jeweiligen Fakultätsdekans reduziert werden. Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 besteht Residenzpflicht.

§ 19 Dekan

(1) Der Dekan führt die laufenden Geschäfte des Max-Weber-Kollegs und vollzieht die Beschlüsse des Kollegrats.
(2) Der Dekan
1.
ist Vorsitzender des Kollegrats,
2.
verfügt über einen ihm vom Verwaltungsrat zugewiesenen Kollegfonds, der aus Sachmitteln des Kollegs besteht, zur zusätzlichen Förderung der Entwicklung des Max-Weber-Kollegs,
3.
kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten Entscheidungen anstelle des Kollegrats treffen; er hat den Kollegrat unverzüglich zu unterrichten; dieser kann die Entscheidung aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt,
4.
stellt sicher, daß die dem Kolleg angehörenden Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Aufgaben erfüllen,
5.
kann Befugnisse den im Kolleg hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Universität übertragen,
6.
ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen dem Rektor unverzüglich unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit mitzuteilen; dessen Verpflichtungen aus § 3 Abs. 5 bleiben unberührt.
(3) Dem Dekan steht zur Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere der Personal- und Haushaltsangelegenheiten, der Dekanatsekretär zur Seite. Er führt die laufenden Geschäfte im Auftrag des Dekans. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Kollegrats mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 20 Berufung

Der Senat macht, nach einem von ihm durchgeführten Berufungsverfahren, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur einen Vorschlag zur Berufung auf die Max-Weber-Professur des Max-Weber-Kollegs. Mit der Berufung auf die Max-Weber-Professur ist das Amt des Dekans des Max-Weber-Kollegs verbunden.

§ 21 Kollegrat

(1) Der Kollegrat
1.
entscheidet, unbeschadet des § 19, in Angelegenheiten des Max- Weber-Kollegs,
2.
legt die mittelfristigen Forschungsschwerpunkte fest,
3.
gibt Stellungnahmen zu geplanten Forschungsvorhaben ab,
4.
berät über Einzelmaßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Durchführung der Graduiertenförderung, der Promotionen und Habilitationen,
5.
beschließt auf Vorschlag des Dekans die Zuarbeit zur Anmeldung zum Haushaltsplan,
6.
erarbeitet Vorschläge für die befristete Bestellung von Professoren und Gastprofessoren in das Max-Weber-Kolleg, über die der Senat beschließt,
7.
kooptiert Hochschullehrer und akademische Mitarbeiter der Universität Erfurt, Angehörige anderer wissenschaftlicher Einrichtungen oder wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeiten aus der beruflichen Praxis,
8.
erarbeitet Satzungen des Max-Weber-Kollegs nach § 9 Abs. 2 Nr. 5, über die der Senat beschließt,
9.
beschließt die sonstigen Satzungen und Ordnungen des Max-Weber- Kollegs und
10.
erstellt für den Senat Forschungsberichte des Max-Weber-Kollegs.
(2) Dem Kollegrat gehören an
1.
der Dekan als Vorsitzender,
2.
die Mitglieder des Kollegs nach § 18 Abs. 2 Nr. 2,
3.
drei Mitglieder des Kollegs nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 bis 5,
4.
ein akademischer Mitarbeiter nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 oder 7,
5.
ein Kollegiat nach § 18 Abs. 2 Nr. 8 und
6.
ein sonstiger Mitarbeiter des Max-Weber-Kollegs.
(3) Im Anschluß an die Wahlen zum Kollegrat beruft der Dekan unverzüglich den Kollegrat zur ersten Sitzung ein. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds ist, soweit ein Ersatzmitglied nicht bereits bestimmt ist, ein Vertreter durch die entsprechende Gruppe zu wählen.
(4) Ist ein Forschungsvorhaben im Kollegrat nicht durch ein Mitglied vertreten, soll vor Entscheidungen, die dieses Forschungsvorhaben unmittelbar betreffen, ein Vertreter dieses Vorhabens, nach Vorberatung mit den anderen Mitgliedern des Forschungsvorhabens, gehört werden.
(5) Der Kollegrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen beratende Ausschüsse einsetzen. In dem Beschluß über die Einsetzung eines beratenden Ausschusses sind seine Aufgaben, der Vorsitz, die Zusammensetzung und die Auflösung festzulegen.

§ 22 Graduiertenausbildung

(1) Die Graduiertenausbildung im Max-Weber-Kolleg wird als ständige fachliche und organisatorische Studien- und Betreuungseinheit für die Kollegiaten eingerichtet. Die Graduiertenausbildung umfaßt
1.
regelmäßige Lehrveranstaltungen, insbesondere zu den jeweiligen Forschungsschwerpunkten,
2.
Seminarveranstaltungen und Kolloquien, in denen die Kollegiaten unter anderem ihre Forschungsarbeiten zur Diskussion stellen und
3.
die fachliche und organisatorische Unterstützung der Kollegiaten bei ihrer Forschungstätigkeit.
(2) Die Kollegiaten nehmen an der Graduiertenausbildung teil.
(3) Ein akademischer Mitarbeiter des Max-Weber-Kollegs nimmt an der Graduiertenausbildung teil, soweit seine Beschäftigung auch seiner wissenschaftlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient. Seine Gruppenzugehörigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 bleibt davon unberührt.
(4) Die fachliche Betreuung der Kollegiaten obliegt der gemeinsamen Verantwortung aller Kollegmitglieder nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des entsprechenden Forschungsschwerpunktes. Für jeden Kollegiaten wird vom Dekan ein Kollegmitglied als Betreuer benannt.

Vierter Abschnitt Fakultäten

§ 23 Aufgaben

(1) Die Fakultäten erfüllen für ihr Gebiet die Aufgaben der Universität, soweit durch Gesetz oder diese Grundordnung keine andere Zuständigkeit begründet ist. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Verantwortung für die Sicherstellung des Lehrangebotes, die Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Studienfachberatung. Die Fakultäten sind dafür verantwortlich, daß in ihrem Bereich bei geordnetem Studium entsprechend der besonderen Aufgabenstellung der Universität nach § 1 die Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können.
(2) Die Hochschullehrer erhalten im Rahmen der Gesamtausstattung der Fakultät Arbeitsmöglichkeiten, die ihrer jeweiligen Funktion entsprechen (Grundausstattung). Zusätzliche Ausstattung wird befristet nach Leistung und Bedarf gewährt. Ausstattungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag und der Zuweisung durch die Landesregierung.
(3) Die Fakultäten arbeiten insbesondere in Fragen der Lehre, des Studiums und der Forschung zusammen.
(4) Die Fakultäten stellen das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnungen erforderlich ist. Die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Oktober 1994 (GVBl. S. 1187) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 24 Mitglieder

(1) Mitglieder einer Fakultät sind, die Mitglieder der Universität, die in dieser Fakultät hauptberuflich tätig sind und die Studierenden, wenn sie in einem Studiengang der Fakultät immatrikuliert sind.(2) Sind Studierende Mitglied mehrerer Fakultäten haben sie bei der Immatrikulation sowie bei jeder Rückmeldung zu erklären, in welcher Fakultät sie ihr Wahlrecht ausüben wollen.

§ 25 Dekan

(1) Der Dekan
1.
führt die laufenden Geschäfte der Fakultät und vollzieht die Beschlüsse des Fakultätsrats; er kann diese Befugnis den in der Fakultät hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Universität teilweise übertragen; § 31 Abs. 1 bleibt unberührt,
2.
ist Vorsitzender des Fakultätsrats,
3.
verfügt über einen ihm vom Verwaltungsrat zugewiesenen Fakultätsfonds, der aus Sachmitteln der Fakultät besteht, zur zusätzlichen Förderung der Entwicklung der Fakultät,
4.
kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten Entscheidungen anstelle des Fakultätsrats treffen; er hat den Fakultätsrat unverzüglich zu unterrichten; dieser kann die Entscheidungen aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt,
5.
ist für die technischen Einrichtungen in der Fakultät verantwortlich, soweit sie nicht von einer Einrichtung des Zentralbereichs betreut werden oder eine Leitung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 oder ein Verantwortlicher durch den Fakultätsrat bestellt worden ist,
6.
stellt sicher, daß die der Fakultät angehörenden Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Aufgaben erfüllen; die Verpflichtungen der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit nach § 30 Abs. 3 bleiben unberührt,
7.
ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen dem Rektor unverzüglich unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit mitzuteilen; dessen Verpflichtungen aus § 3 Abs. 5 bleiben unberührt.
(2) Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag des Dekans aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrer einen Prodekan als Stellvertreter des Dekans, dem zur ständigen Erledigung die mit dem Studium zusammenhängenden Aufgaben übertragen sind.
(3) Dem Dekan steht zur Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere der Personal- und Haushaltsangelegenheiten, der Dekanatsekretär zur Seite. Er führt die laufenden Geschäfte im Auftrag des Dekans. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 26 Wahl des Dekans

(1) Der Dekan wird auf Vorschlag des Rektors vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren gewählt.
(2) Der Dekan nimmt seine Aufgaben im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Hochschullehrer wahr. Die Amtsdauer des Dekans beträgt drei Jahre. Die zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist unzulässig.

§ 27 Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat
1.
entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Fakultät, unbeschadet des § 25,
2.
bildet die Berufungskommissionen,
3.
beschließt die Vorschlagslisten für Berufungen,
4.
beschließt auf Vorschlag des Dekans die Zuarbeit zur Anmeldung zum Haushaltsplan,
5.
erarbeitet die Satzungen der Fakultät nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 über die der Senat beschließt,
6.
beschließt die sonstigen Satzungen und Ordnungen der Fakultät,
7.
erteilt die Lehrbefugnis und
8.
erarbeitet Vorschläge zur Bestellung von Honorarprofessoren und Gastprofessoren über die der Senat beschließt.
(2) Dem Fakultätsrat gehören an
1.
der Dekan als Vorsitzender,
2.
sechs Hochschullehrer,
3.
zwei akademische Mitarbeiter,
4.
drei Studierende und
5.
ein sonstiger Mitarbeiter.
(3) Bei Beschlußfassung von Angelegenheiten nach Absatz 1 Nr. 2, 5 und 7 treten alle Hochschullehrer der Fakultät dem Fakultätsrat stimmberechtigt bei. Sie werden zu diesen Sitzungen schriftlich eingeladen. Die Beschlußfähigkeit bestimmt sich auch in diesen Angelegenheiten nach der Beschlußfähigkeit des gewählten Fakultätsrats.
(4) Im Anschluß an die Wahlen zum Fakultätsrat beruft der Dekan unverzüglich den Fakultätsrat zur ersten Sitzung ein. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds nach Absatz 2 ist, soweit ein Ersatzmitglied nicht bereits bestimmt ist, ein Vertreter durch die entsprechende Gruppe (§ 44 Abs. 2) zu wählen.
(5) Ist ein Fach im Fakultätsrat nicht durch einen Professor vertreten, soll vor Entscheidungen, die dieses Fach unmittelbar betreffen, ein Vertreter dieses Fachs, nach Vorberatung mit den anderen Hochschullehrern des Fachs, gehört werden. Vor Entscheidungen, die eine Einrichtung der Fakultät nach § 31 unmittelbar betreffen, ist die Leitung dieser Einrichtung zu hören.
(6) Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen beratende Ausschüsse einsetzen. In dem Beschluß über die Einsetzung eines beratenden Ausschusses sind seine Aufgaben, der Vorsitz, die Zusammensetzung und die Auflösung festzulegen.

Fünfter Abschnitt Berufungsverfahren

§ 28 Berufungsverfahren

(1) Professuren werden öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muß die Professur und Art und Umfang der von ihr zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Die Ausschreibung erfolgt auf Vorschlag des Senats durch den Rektor. Beabsichtigt der Senat, die Funktionsbeschreibung der Professur zu verändern oder sie einem anderen Aufgabenbereich zuzuweisen oder sie nicht wieder zu besetzten, ist der betroffene Fakultätsrat vorher zu hören. Die Ausschreibung muß rechtzeitig erfolgen und kann wiederholt werden.
(2) Aus dem Kreise der Bewerber für eine Professur erstellt der Fakultätsrat, nach Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, eine begründete Vorschlagsliste. Nach Beschlußfassung im Fakultätsrat beschließt der Senat über die Vorschlagsliste. Bestehen gegen die Vorschlagsliste Bedenken, gibt der Senat die Berufungsliste unter Angabe der Gründe an den Fakultätsrat zurück. Nimmt dieser nicht innerhalb einer vom Senat gesetzten Frist, in der Regel drei Wochen, Stellung, entscheidet der Senat, ob die Professur erneut ausgeschrieben werden oder eine andere Verwendung erhalten soll.
(3) Zur Vorbereitung der Vorschlagsliste wird durch den Fakultätsrat der Fakultät, in der die Professur zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. Dieser gehören an
1.
der Dekan oder ein von ihm bestellter Professor als Vorsitzender,
2.
mindestens drei Professoren der Fakultät,
3.
zwei Hochschullehrer, die nicht der Universität Erfurt angehören,
4.
zwei Hochschullehrer aus den anderen Fakultäten,
5.
ein akademischer Mitarbeiter und
6.
ein Studierender oder ein Kollegiat.
(4) Die Vorschlagsliste soll mindestens drei Namen in einer Reihenfolge umfassen. Personen können auch dann in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, wenn sie sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Universität dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Eine Vorschlagsliste mit weniger als drei Namen bedarf einer besonderen Begründung. Der Vorschlagsliste muß eine Würdigung der fachlichen und pädagogischen Eignung der Vorgeschlagenen, insbesondere der internationalen Erfahrung in Forschung und Lehre, beigefügt sein.
(5) Hochschullehrer der Fakultät, der die zu besetzende Professur zugewiesen ist, andere am Verfahren beteiligte Hochschullehrer sowie dem Senat angehörende Hochschullehrer können vom Rektor Auskunft über den Stand und das Ergebnis des Verfahrens verlangen.
(6) Ein Sondervotum nach § 44 Abs. 2 ThürHG ist dem Rektor spätestens drei Tage nach der Beschlußfassung im Senat schriftlich zuzuleiten.
(7) Die Verhandlungen über die Grundausstattung führt der Rektor unter Beteiligung des Dekans und des Kanzlers. Zusatzausstattungen werden bis zu sechs Jahren gewährt. Sie können nach Ablauf dieser Frist leistungs- und bedarfsorientiert verlängert werden. Ausstattungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag und der Zuweisung durch die Landesregierung.
(8) Ist eine Professur zur Besetzung freigegeben, kann der Rektor auf Vorschlag der Fakultät Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben der Professur übertragen.

Sechster Abschnitt Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

§ 29 Errichtung

(1) Die Fakultäten können Institute und Betriebseinheiten einrichten. Gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und zentrale Einheiten können vom Rektor mit Zustimmung des Senats errichtet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfange Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen. Die Errichtung einer wissenschaftlichen Einrichtung innerhalb einer Fakultät erfolgt auf Antrag des Fakultätsrats.
(2) Einer betroffenen Fakultät ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß des Senats muß sich auch darauf erstrecken, ob die wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinheit mit Rücksicht auf ihre Aufgabe, Größe oder Ausstattung als zentrale Einrichtung geschaffen werden soll.

§ 30 Zentrale Einrichtungen

(1) Zentrale Einrichtungen unterstehen dem Rektor. Der Rektor schlägt dem Senat die Leitung der zentralen Einrichtung zur Bestellung vor.
(2) Die Tätigkeit der Leitung, der Betrieb und die Benutzung zentraler Einrichtungen richten sich nach Ordnungen, die der Verwaltungsrat erläßt.
(3) Die Leitung der zentralen Einrichtung stellt sicher, daß die der Einrichtung zugeordneten Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Aufgaben nach § 46 Abs. 1 erfüllen.
(4) Die wissenschaftliche Einrichtung entscheidet im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Richtlinien zur leistungs- und bedarfsgerechten Verteilung von Sach- und Personalmitteln über die Verwendung der zugewiesenen wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiter und Sachmittel.

§ 31 Einrichtungen innerhalb einer Fakultät

(1) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten innerhalb einer Fakultät unterstehen dem Dekan. Der Dekan schlägt dem Fakultätsrat die Leitung der Einrichtung zur Bestellung vor. § 30 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinheit errichtet werden.

§ 32 Universitätsbibliothek

(1) Die Universitätsbibliothek
1.
gewährleistet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Versorgung mit Literatur und Informationsmitteln für Forschung, Lehre und Studium an der Universität und
2.
dient, soweit mit Nummer 1 vereinbar, auch sonstiger wissenschaftlicher Arbeit, Weiterbildung und sachlicher Information.
(2) Die Universitätsbibliothek wird als einschichtiges integriertes Bibliothekssystem geführt. Sie steht unter einheitlicher Leitung und ist eine zentrale Betriebseinheit. Die Erwerbung der Bibliotheksbestände, einschließlich der Tauschgaben und Geschenke sowie die Erschließung und Aufstellung erfolgt ausschließlich durch die Universitätsbibliothek. Innerhalb der Universitätsbibliothek wird eine fachliche Gliederung durch systematische Aufstellung der frei zugänglichen Literaturbestände in Fachlesesälen hergestellt. Es werden keine Instituts- oder Fakultätsbibliotheken gebildet. Hochschullehrern werden auf Antrag Handapparate zur Verfügung gestellt.
(3) Die Universitätsbibliothek wird von einem hauptberuflichen Bibliothekar mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildung als Direktor geleitet. Er ist Vorgesetzter der Bibliotheksmitarbeiter und hat die bibliotheksfachliche Aufsicht. Er ist verantwortlich für die Koordinierung der Literaturbeschaffung. Als geborenes Mitglied gehört er allen Bibliotheksausschüssen an und ist in den Hochschulgremien zu allen Bibliotheks- und Informationsangelegenheiten zu hören. Er kann sich durch die zuständigen Referenten der Bibliothek vertreten lassen.
(4) Für Bibliotheksfragen bestellen der Senat, das Max-Weber-Kolleg und die Fakultäten jeweils einen Bibliotheksbeauftragten oder einen Ausschuß für Bibliotheksfragen, entsprechend den §§ 11 , 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 6. Der Bibliotheksbeauftragte kann auch ein zuständiger Fachreferent der Universitätsbibliothek sein. Der Ausschuß oder der Bibliotheksbeauftragte koordinieren den Literaturbedarf der Universität, des Kollegs beziehungsweise der Fakultät in ständiger Absprache mit der Universitätsbibliothek.
(5) Die Auswahl der Literatur und der anderen Informationsmittel wird im Zusammenwirken mit der Universitätsbibliothek vom Max-Weber-Kolleg, den Fakultäten und wissenschaftlichen Einrichtungen vorgenommen. Dabei sorgt die Universitätsbibliothek für einen wissenschaftlich ausgewogenen Bestandsaufbau.

§ 33 Zentrum für Kommunikation und Infrastruktur

Das Zentrum für Kommunikation und Infrastruktur
1.
baut die zentralen Informationstechnik-Ressourcen der Universität auf und betreibt diese,
2.
erfüllt administrative Aufgaben zur Unterstützung der Universität bei Planung, Standardisierung und Koordinierung in übergreifenden Informationstechnik-Fragen,
3.
dient den Mitgliedern der Universität als Kompetenz- und Benutzerberatungszentrum und
4.
baut ein universitätsweites Rechnernetz auf und betreibt dieses.

Siebenter Abschnitt Studierende

§ 34 Studierende, Kollegiaten, Gasthörer

(1) Studierender oder Kollegiat ist, wer an der Universität immatrikuliert ist. Die Immatrikulation eines Kollegiaten setzt insbesondere voraus, daß dieser in einem abgeschlossenen grundständigen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweislich eine überdurchschnittliche Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen ließ.
(2) Die Immatrikulation richtet sich nach der Immatrikulationsordnung. Die Immatrikulation hat vor der Aufnahme der Studien an der Universität zu erfolgen.
(3) Gasthörer ist, wer an der Universität zum Besuch einzelner Unterrichtsveranstaltungen eingeschrieben ist. Die Einschreibung als Gasthörer erfolgt auf Antrag und richtet sich nach der Immatrikulationsordnung.

§ 35 Studentenschaft

(1) Die Universität unterstützt die Tätigkeit der Studentenschaft. Sie übernimmt insbesondere den Einzug der von der Studentenschaft festgelegten Beiträge, die die Studentenschaft nach Maßgabe ihrer Beitragsordnung erhebt, und stellt im Rahmen des Möglichen Räume zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
(2) Die Rechtsaufsicht des Landes über die Studentenschaft wird vom Rektor ausgeübt. Satzung und Beitragsordnung der Studentenschaft bedürfen der Genehmigung des Rektors und der Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

Achter Abschnitt Studium, Prüfungen, Akademische Grade

§ 36 Studienberatung

(1) Die Universität führt die allgemeine Studienberatung in Zusammenarbeit mit der Studentenschaft, den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen in einer zentralen Beratungsstelle und die Studienfachberatung in Zusammenarbeit mit der Studentenschaft in den Fakultäten und dem Max-Weber-Kolleg durch.
(2) Im Rahmen der allgemeinen Studienberatung unterrichtet die Universität Studienbewerber, Studierende und Kollegiaten über allgemeine Studienbelange und -möglichkeiten, betreibt studienberatende Orientierung in den Schulen, berät die Studierenden und Kollegiaten auch in studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten und sozialen Angelegenheiten. Sie nimmt sich in besonderer Weise der Beratung ausländischer Studierender und Kollegiaten an.
(3) Die Studienfachberatung hat die Aufgabe, Studierende und Kollegiaten während des gesamten Studienverlaufs hinsichtlich der Durchführung und des Abschlusses des Studiums zu beraten. Die Studienfachberatung obliegt den Fakultäten und dem Max-Weber- Kolleg. Nach näheren Bestimmungen des Fakultätsrats oder des Kollegrats sind alle Hochschullehrer verpflichtet, an der Studienfachberatung mitzuwirken.

§ 37 Studienziel, Studiengang, Studiengrade

(1) Die Studierenden sollen durch das Studium dem Bildungsauftrag der Universität entsprechende Fähigkeiten sowie Methoden- und Fachkenntnisse erwerben und sich auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten.
(2) An der Universität Erfurt gliedert sich das Studium in den Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, in
1.
ein grundständiges, berufsorientierendes wissenschaftliches und fachausgerichtetes Studium von dreijähriger Dauer, das mit dem Grad eines Baccalaureus abschließt,
2.
ein sich daran anschließendes einjähriges, vertieftes Fachstudium zuzüglich einer Prüfungsphase, insbesondere zur Anfertigung einer Abschlußarbeit und
3.
ein das Fachstudium voraussetzendes Promotionsstudium auf der Basis nachgewiesener Qualifikation. In das grundständige Studium nach Satz 1 Nr. 1 ist ein verpflichtendes studium fundamentale integriert, in dem den Studierenden insbesondere das den Geisteswissenschaften gemeinsame methodischtheoretische Grundlagenwissen vermittelt wird. Der Abschluß des Studiums nach Satz 1 Nr. 2 stellt einen berufsqualifizierenden Abschluß im Sinne von § 26 ThürHG dar. Bei dem Studium nach Satz 1 Nr. 2 und 3 handelt es sich um ein zweistufiges Graduiertenstudium.
(3) Die Studiengänge, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führen, sind so zu gestalten, daß das in Absatz 1 genannte allgemeine Studienziel in der Regelstudienzeit (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ThürHG) erreicht werden kann.
(4) Eine für das Studienziel notwendige praktische Tätigkeit ist im Rahmen des Universitätsstudiums durchzuführen. Innerhalb eines Studiengangs wird den Studierenden die Möglichkeit gegeben, Schwerpunkte ihres Studiums nach eigener Wahl zu bestimmen.

§ 38 Studienordnungen

(1) Soweit Ziel und Inhalt eines Studiums nicht durch andere Rechtsvorschriften im einzelnen geregelt sind, ist für jeden Studiengang von der Universität eine Studienordnung aufzustellen. Studienordnungen sollen unter Ausrichtung auf ein gestrafftes Studium möglichst einheitlich gestaltet sein und der Durchlässigkeit der Studiengänge Rechnung tragen. Die Studienordnung beschreibt insbesondere das Studienziel, den Inhalt des Studiums sowie Gegenstand und Umfang der für den Studiengang erforderlichen Unterrichtsveranstaltungen der einzelnen Studienabschnitte; dabei ist auch die Wiederholung von Studienleistungen zu regeln. Die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen kann vom Nachweis entsprechender Vorkenntnisse abhängig gemacht werden.
(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Lehrinhalte sind unter Berücksichtigung der Anforderungen der beruflichen Praxis und des jeweiligen Standes der Wissenschaft sowie der fachlichen und hochschuldidaktischen Erfordernisse so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(3) Studienordnungen sollen zusammen mit Prüfungsordnungen erarbeitet werden. Die Prüfungsordnungen sind dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Genehmigung vorzulegen, die Studienordnungen sind anzuzeigen.

§ 39 Prüfungen

(1) Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden oder Kollegiaten bei Beurteilung ihrer individuellen Leistungen das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben. Auch bei Gruppenarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(2) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt. Prüfungsordnungen sollen unter Ausrichtung auf ein gestrafftes Studium möglichst einheitlich gestaltet sein. Die Prüfungsordnungen werden vom Senat erlassen.
(3) Die Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln
1.
den Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und die Prüfungsanforderungen,
2.
die Prüfungsorgane,
3.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und zur Wiederholungsprüfung, die nur einmal, und zwar spätestens innerhalb eines weiteren Studienjahres erfolgen kann; eine zweite Wiederholung der Prüfung kann nur für ganz besondere Ausnahmefälle vorgesehen werden,
4.
die Regelstudienzeit, die Fristen für die Meldung zur Prüfung oder deren Wiederholung, die Folgen einer verspäteten Meldung zur Prüfung sowie die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
5.
die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen, im Fernstudium oder in anderen Studiengängen erbracht worden sind,
6.
die Anrechnung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen für die Abschlußprüfung sowie der im Rahmen einer nicht bestandenen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen bei einer Wiederholungsprüfung,
7.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
8.
die Form und das Verfahren der Prüfung, insbesondere die Bekanntmachung der Prüfungen und die Benachrichtigung der Prüflinge,
9.
den zu verleihenden Hochschulgrad und
10.
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. In den Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, daß eine dem Studienziel dienende praktische Tätigkeit abzuleisten ist. Die Prüfungsordnungen sehen vor, daß nach bestandener Prüfung bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote während des Studiums erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Diese Leistungen sollen die Prüfungsnote mindestens zur Hälfte bestimmen.
(4) Zur Abnahme von Prüfungen sind nach Maßgabe der allgemeinen Prüfungsordnungen die in § 21 Abs. 4 ThürHG genannten Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Prüfungsorganen dürfen nur jeweils Prüfungsberechtigte angehören.
(5) Jede Prüfungsleistung in einer Abschlußprüfung und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Zur mündlichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein sachkundiger Beisitzer hinzuzuziehen.
(6) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende der gleichen Fachrichtung nach Maßgabe vorhandener Plätze anwesend sein, sofern der zu Prüfende dem nicht widersprochen hat.
(7) § 21 Abs. 9 ThürHG bleibt unberührt.

§ 40 Prüfungsordnungen, Promotionsordnung

(1) Die für alle Hochschulabschlußprüfungen einer Prüfungsart geltenden Bestimmungen werden unbeschadet des Absatzes 2 in vom Senat zu beschließenden allgemeinen Prüfungsordnungen (Rahmenprüfungsordnungen) zusammengefaßt. Vorschläge für die vom Senat zu beschließenden Prüfungsordnungen werden von den beteiligten Fakultäten ausgearbeitet.
(2) Der Senat beschließt die Promotionsordnung der Universität, in der auch die Voraussetzungen und das Verfahren für Ehrenpromotionen festzulegen sind.

Neunter Abschnitt Lehrbefähigung, Lehrbefugnis

§ 41 Lehrbefähigung

(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der qualifizierten Befähigung zu selbständiger Forschung und Lehre. Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt und das Recht verliehen, den Grad eines Doktors nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürHG mit dem Zusatz "habil." zu führen. Die nichtpromovierten Habilitierten erhalten den Grad "Dr. habil.".
(2) Das Habilitationsverfahren wird von den Fakultäten oder dem Max-Weber-Kolleg nach Maßgabe der Habilitationsordnung durchgeführt.
(3) Im Habilitationsverfahren wird
1.
die Befähigung zu selbständiger Forschung aufgrund einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlicher Veröffentlichungen geprüft,
2.
die pädagogische Eignung festgestellt, durch Gutachten zur didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen und
3.
eine wissenschaftliche Aussprache durchgeführt.
(4) Zum Habilitationsverfahren sind Bewerber zuzulassen, die ihre wissenschaftliche Befähigung durch eine qualifizierte Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen haben. Die Habilitationsordnung kann weitere Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
(5) Die Zulassung zur Habilitation darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Bewerber von einem Hochschullehrer vorgeschlagen und betreut wird oder daß seit der Promotion eine bestimmte Frist verstrichen ist.
(6) Der Dekan hat den Antrag auf Zulassung zur Habilitation in angemessener Frist schriftlich zu bescheiden. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(7) Der Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs, der zuständige Dekan und der Senat haben das Recht und die Pflicht, sich über den Stand des Habilitationsverfahren zu unterrichten und auf ihren zeit- und sachgerechten Ablauf hinzuwirken.
(8) Über den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens und die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde ausgestellt.

§ 42 Lehrbefugnis

(1) Inhabern einer Lehrbefähigung kann, wenn sie sich an der Universität Erfurt habilitiert haben, in dem Fachgebiet ihrer Lehrbefähigung die Befugnis erteilt werden, selbständig zu lehren (Lehrbefugnis). Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen.
(2) Die Lehrbefugnis kann auch dem Inhaber einer Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder einer gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes erteilt werden. Wer die Lehrbefugnis an einer solchen Hochschule besessen hat, kann unter Befreiung von einzelnen oder allen Habilitationsleistungen die Lehrbefugnis erhalten; erbrachte Habilitationsleistungen sollen anerkannt werden.
(3) Über den Antrag des Habilitierten entscheidet die betroffene Fakultät.
(4) Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent verbunden.

Zehnter Abschnitt Verwaltung

§ 43 Verwaltung

(1) Die Universität erfüllt ihre Verwaltungsaufgaben, auch soweit es sich um staatliche Aufgaben handelt, durch die Universitätsverwaltung.
(2) Die Verwaltung ist als Einheitsverwaltung einzurichten, und zwar so, daß das Max-Weber-Kolleg, die Fakultäten, wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und sonstigen Einrichtungen möglichst von Verwaltungsaufgaben entlastet werden. Das Nähere regelt der Rektor im Einvernehmen mit dem Kanzler.
(3) Der Verwaltung gehören alle Personen an, die nicht unmittelbar in Forschung oder Lehre tätig sind. Die Aufgaben des Verwaltungspersonals in den Fakultäten, dem Max-Weber-Kolleg, den wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten werden vom Kanzler im Benehmen mit den entsprechenden Dekanen und Leitern festgelegt; sie haben dem Kanzler Vorschläge zu machen. Die Kontrolle der Aufgabenerfüllung kann vom Kanzler übertragen werden.

Elfter Abschnitt Mitglieder, Wahlen

§ 44 Mitglieder, Angehörige

(1) Mitglieder der Universität sind
1.
der Rektor,
2.
die Professoren,
3.
die Hochschuldozenten,
4.
der Kanzler,
5.
die Studierenden,
6.
die Kollegiaten,
7.
die Oberassistenten,
8.
die wissenschaftlichen Assistenten,
9.
die wissenschaftlichen Mitarbeiter,
10.
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und
11.
die anderen, an der Universität hauptberuflich tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, die im Dienst des Landes stehen.
(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1.
die Gruppe der Professoren, die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, einschließlich der bereits Berufenen und bis zu ihrer Einstellung mit der Vertretung ihrer künftigen Professorenstelle beauftragten Personen sowie die im Ruhestand befindlichen und mit der Vertretung ihrer bisherigen Stelle beauftragten Professoren,
2.
die Gruppe der Studierenden und Kollegiaten, die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Personen,
3.
die Gruppe der akademischen Mitarbeiter, die in Absatz 1 Nr. 7 bis 10 genannten Personen, einschließlich der Bibliothekare im höheren Dienst und vergleichbarer Angehöriger wissenschaftlicher Dienste,
4.
die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter, die in Absatz 1 Nr. 4 und 11 genannten Personen.
(3) Angehörige der Universität sind alle gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen. Angehörige sind insbesondere
1.
die Ehrensenatoren und Ehrenbürger,
2.
die Professoren im Ruhestand,
3.
die in das Max-Weber-Kolleg kooptierten Mitglieder,
4.
die Promovenden, Habilitanden, Honorarprofessoren, Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren,
5.
die Gastprofessoren, Gastwissenschaftler und Lehrbeauftragten,
6.
die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Tutoren und
7.
die eingeschriebenen Gasthörer, soweit sie nicht nach Absatz 1 Mitglieder der Universität sind.
(4) Die Angehörigen der Universität haben das Recht zur Nutzung der Hochschuleinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnungen. Professoren im Ruhestand sind berechtigt, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abzuhalten und Prüfungen abzunehmen.

§ 45 Wahlen

(1) Für die Durchführung der Wahlen zum Großen Senat, Senat, Verwaltungsrat, Kollegrat und zu den Fakultätsräten gilt die Wahlordnung der Universität, soweit in den §§ 56 , 58 und 61 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt, soweit in dieser Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, in den zentralen Kollegialorganen, im Fakultätsrat und im Kollegrat zwei Jahre, die der Studierenden und Kollegiaten ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Gremiums. Verzögert sich der Zusammentritt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu einem halben Jahr. Die Sätze 1 bis 4 gelten für sonstige Gremien entsprechend, soweit bei ihrer Einsetzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Universität, das der entsprechenden Gruppe angehört. Die Vertreter in den in Absatz 1 genannten Kollegialorganen werden von den Mitgliedern der Universität nach den in § 44 Abs. 2 festgelegten Gruppen gewählt. Mit dem Verlust der Wählbarkeit in der Mitgliedergruppe, für die es gewählt ist, scheidet das betreffende Mitglied aus dem Kollegialorgan aus.
(4) Vor den Wahlen der Nichtkollegialorgane und der Bestellung von Amtsträgern hat das vorschlagende Organ die Eignung und Befähigung der Kandidaten für die konkreten Amtsaufgaben schriftlich zu begründen.
(5) Die Wahl des Rektors nach § 4 Abs. 1 Satz 1, der Prorektoren nach § 7 Abs. 1, des Dekans nach § 26 Abs. 1 wird in geheimer Abstimmung vorgenommen. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Gremiums auf sich vereint. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Erhält niemand im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Gremiums, findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist im dritten Wahlgang, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

Zwölfter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 46 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Universität und die ihnen gleichgestellten Personen sind verpflichtet, zur Erfüllung der der Universität übertragenen Aufgaben beizutragen. Sie haben die Ordnung der Universität zu wahren und unterstützen die Organe und Gremien der Universität in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Soweit ihnen das Wahlrecht zu den Universitätsorganen zusteht, haben sie Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, daß wichtige Gründe entgegenstehen.
(2) Die Mitglieder der Universität sind verpflichtet, erforderliche persönliche Daten zur Verfügung zu stellen, wenn die Erhebung für gesetzlich vorgeschriebene Zwecke der Hochschulstatistik auf der Grundlage des Thüringer Datenschutzgesetzes erfolgt. Entsprechendes gilt für Gasthörer.
(3) Die Mitgliedergruppen in den Kollegialorganen erhalten in dem für ihre Mitarbeit in den Kollegialorganen erforderlichen Umfang von der Universität Räume. Geschäftsbedarf wird zur Verfügung gestellt.
(4) Hochschullehrer sind verpflichtet, nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung bei Staats- und Hochschulprüfungen mitzuwirken, die während einem oder im Anschluß an ein Hochschulstudium abgelegt werden. Das gleiche gilt für Personen, die nach § 21 Abs. 4 ThürHG befugt und ermächtigt sind, an Prüfungen mitzuwirken.
(5) Die Lehrpersonen haben ihre Lehrtätigkeit an den Erfordernissen des Fachs und an den Prüfungs- und Studienordnungen auszurichten. Die Pflicht der Hochschullehrer, sich entsprechend ihren Dienstaufgaben in die Koordinierung der Forschung und Lehre einzuordnen und zur Erfüllung des Lehrangebots beizutragen, darf ihre Freiheit hinsichtlich des Inhalts ihrer Lehraussage und der Wahl der Gegenstände und Methoden sowie der Darlegung der Ergebnisse ihrer Forschung nicht beeinträchtigen.
(6) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Universität haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach § 44 Abs. 1 zu sein, mit Zustimmung des Rektors hauptberuflich in der Universität tätig sind.
(7) Die nach Absatz 6 den Mitgliedern der Universität gleichgestellten Personen gehören der Mitgliedergruppe nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 an, soweit sie eine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben; im übrigen gehören sie der Mitgliedergruppe nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 an. Für ihre Zuordnung zum Max-Weber-Kolleg gilt § 18, für die Zuordnung zu einer Fakultät § 24 entsprechend.

§ 47 Verschwiegenheitspflicht

Mitglieder der Universität und ihnen gleichgestellte Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion in der Universität bekannt geworden sind, verpflichtet, es sei denn, daß eine Sache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Die beamten- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht und die Folgen der Verletzung dieser Pflicht bleiben unberührt. Unter die Verschwiegenheitspflicht fallen vor allem Prüfungsfälle, Personalangelegenheiten sowie die Art der Stellungnahme und Abstimmung anderer Sitzungsteilnehmer in nicht öffentlichen Sitzungen.

§ 48 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung

(1) Für die Mitglieder der Kollegialorgane gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 293 -) in der jeweils geltenden Fassung auch für Beratungen und Abstimmungen die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Sie dürfen insbesondere an der Beratung und Abstimmung in einer Angelegenheit, die ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten, ihrem Verlobten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, nicht teilnehmen.
(2) Ein Mitglied eines akademischen Prüfungsgremiums kann an einer Prüfungstätigkeit nicht teilnehmen, wenn diese seinen Ehegatten oder früheren Ehegatten, seinen Verlobten, einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad, eine Person, über die ihm das Sorgerecht zusteht oder eine Person betrifft, zu der er nahe wirtschaftliche Beziehungen unterhält. Der Prorektor für Lehre und Studium kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
(3) Ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, entscheidet das Kollegialorgan oder das Prüfungsgremium in Abwesenheit des Mitglieds, dessen persönliche Beteiligung in Frage steht. Vorher ist der Betreffende zu hören.
(4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds bei Stimmabgabe oder bei der Prüfung hat die Ungültigkeit des Beschlusses oder der Prüfung zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.
(5) Für Amtshandlungen von Einzelorganen und Mitgliedern der Universität gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 entsprechend.

§ 49 Zusammensetzung von Gremien

Wird die Wahl von Mitgliedern eines Gremiums für ungültig erklärt oder festgestellt, daß das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit vorher gefaßter Beschlüsse.

§ 50 Geschäftsgang

(1) Die Kollegialorgane werden von ihrem Vorsitzenden unter Mitteilung der von ihm aufgestellten Tagesordnung einberufen und geleitet. Sie sind verpflichtet auf Verlangen des Rektors zusammenzutreten, erforderlichenfalls auch kurzfristig. Sie treten im Bedarfsfall auch während der vorlesungsfreien Zeit zusammen. Der Vorsitzende eines Kollegialorgans ist verpflichtet, auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Kollegialorgans innerhalb von zwei Wochen zu einer Sitzung zu laden. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes einzureichen.
(2) Der Rektor kann von dem zuständigen Organ die Behandlung bestimmter Angelegenheiten verlangen.
(3) Zu Sitzungen von Kollegialorganen wird in der Regel schriftlich eingeladen. Die Ladung zum Senat muß spätestens drei Wochen, im übrigen eine Woche vor der Sitzung an die Mitglieder des Kollegialorgans abgesandt werden. In Fällen, die der Vorsitzende des Gremiums für besonders dringlich hält, kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden und die Ladung ausnahmsweise mündlich oder fernmündlich erfolgen.
(4) Die Kollegialorgane sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Stimmrechtsübertragungen nach Absatz 6 werden berücksichtigt. Die Kollegialorgane beschließen in Sitzungen mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrzahl der Stimmen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wird ein Kollegialorgan wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(5) Die Beschlußfassung hat auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Kollegialorgans in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten ergehen stets in geheimer Abstimmung. Bei Stimmengleichheit kann der Vorsitzende die Abstimmung wiederholen; bei der Wiederholung der Abstimmung hat er zwei Stimmen. Ergibt sich abermals Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt.
(6) Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist eine schriftliche Stimmrechtsübertragung für einzelne Sitzungen oder Teile von Sitzungen möglich. Bei Mitgliedergruppen mit mehreren Vertretern in dem Kollegialorgan kann das Stimmrecht auf einen anderen Vertreter der gleichen Gruppe übertragen werden. Bei Mitgliedergruppen mit nur einem Mitglied in dem Kollegialorgan kann das Stimmrecht nur auf den gewählten Vertreter des Mitglieds übertragen werden. Ein Mitglied eines Kollegialorgans kann nur eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.
(7) Die Mitglieder von Kollegialorganen haben durch ihre Mitarbeit dazu beizutragen, daß das Kollegialorgan seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Sie sind am Beginn ihrer Amtszeit vom Vorsitzenden des Kollegialorgans auf ihre Rechte und Pflichten, insbesondere auf ihre Verschwiegenheitspflicht und ihre Weisungsunabhängigkeit gegenüber dem sie entsendenden Personenkreis oder Organ hinzuweisen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für andere Gremien. Sofern diese in Prüfungsangelegenheiten tätig werden, gelten die Absätze 1 bis 7 nur, soweit nicht in Prüfungsordnungen, im Hinblick auf die Besonderheiten des Prüfungsverfahrens, abweichende Regelungen zugelassen sind.

§ 51 Abstimmungen

(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane und der Gremien sind in der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge des sie entsendenden Personenkreises oder Organs nicht gebunden.
(2) Entscheidungen, die die Forschung oder die Berufung von Professoren und Hochschuldozenten unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für die Entscheidung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der dem Gremium angehörenden Professoren.

§ 52 Öffentlichkeit

(1) Der Große Senat tagt öffentlich, der Senat und der Verwaltungsrat hochschulöffentlich, der Kolleg und der Fakultätsrat verhandeln kollegs- beziehungsweise fakultätsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; der Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt. Bei Erörterung von Personalangelegenheiten und bei Entscheidungen in Prüfungssachen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Wird wegen Störung einer Sitzung eine weitere Sitzung dieser Organe erforderlich, kann der Vorsitzende bereits in der Einladung den Ausschluß der Öffentlichkeit vorsehen.
(2) Die anderen Kollegialorgane und Gremien tagen nicht öffentlich. Sie können im Einzelfall für bestimmte Tagesordnungspunkte einer künftigen Sitzung die Öffentlichkeit beschließen, soweit nicht Personal- oder Prüfungsangelegenheiten behandelt werden oder Rechte Dritter oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden in geheimer Abstimmung gefaßt und bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Rektor hat sicherzustellen, daß die Mitglieder der Universität und die Öffentlichkeit im erforderlichen Umfang über die Tätigkeit der Kollegialorgane und anderer Gremien unterrichtet werden. § 47 bleibt unberührt.

Dreizehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 53 Gründungsfakultäten

(1) Gründungsfakultäten sind als erste die Philosophische Fakultät und als zweite die Staatswissenschaftliche Fakultät.
(2) Nach Aufnahme des Lehrbetriebs in beiden Gründungsfakultäten und dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit der Universität in der Selbstverwaltung werden als weitere Fakultäten eine Katholisch-Theologische Fakultät und eine Erziehungswissenschaftliche Fakultät eingerichtet. Die Errichtung der Katholisch-Theologischen Fakultät steht unter dem Vorbehalt einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und der Katholischen Kirche.

§ 54 Gründungsrektor

(1) Der vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf fünf Jahre bestellte Gründungsrektor nimmt bis zum Ablauf seiner bei der Bestellung festgelegten Amtszeit die in dieser Grundordnung, insbesondere in § 3, aufgeführten Aufgaben des Rektors wahr. Er führt die Bezeichnung "Rektor der Universität Erfurt".
(2) Scheidet der Gründungsrektor vor Ablauf seiner bei der Bestellung festgelegten Amtszeit aus dem Amt und ist zu diesem Zeitpunkt der Große Senat noch nicht gewählt, wird der Nachfolger auf Vorschlag des Gründungssenats vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur bis zum Ablauf der Amtszeit des ersten Rektors bestellt. § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Der Nachfolger tritt in die Rechtsstellung des Gründungsrektors.

§ 55 Gründungsprorektoren

(1) Die vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellten ersten Prorektoren nehmen als Gründungsprorektor für Lehre und Studium und als Gründungsprorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs bis zum Ablauf der bei ihrer Bestellung festgelegten Amtszeit die in dieser Grundordnung, insbesondere in § 6, aufgeführten Aufgaben der Prorektoren wahr. Sie führen die Bezeichnung "Prorektor für Lehre und Studium" und "Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs". Der Gründungsprorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs leitet als Dekan das Max-Weber-Kolleg.
(2) Scheidet ein Gründungsprorektor vor Ablauf seiner bei der Bestellung festgelegten Amtszeit aus dem Amt und ist zu diesem Zeitpunkt der Große Senat noch nicht gewählt, wird der ihm folgende Prorektor aus dem Kreise der Professoren vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Vorschlag des Rektors bis zum Ablauf der festgelegten Amtszeit seines Amtsvorgängers bestellt. Der Nachfolger tritt in die Rechtsstellung dieses Gründungsprorektors.

§ 56 Gründungssenat

(1) Der Gründungssenat nimmt die Aufgaben des Großen Senats nach § 13 Abs. 1, des Senats nach § 9 und des Verwaltungsrats nach § 12 Abs. 1 und 2 bis zu deren Zusammentritt wahr, soweit diese Grundordnung keine abweichende Regelung vorsieht.
(2) Der Gründungssenat trifft bis zum Beginn des dritten Studiensemesters mit allgemeinem Studienbetrieb alle notwendigen Voraussetzungen für die Wahl des Großen Senats und veranlaßt diese. Er beschließt die Grundordnung der Universität Erfurt, die am Tage der Wahl des Großen Senats in Kraft tritt, und die Wahlordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1. Spätestens acht Wochen nach Konstituierung des Großen Senats muß der erste gewählte Senat und der erste gewählte Verwaltungsrat zusammengetreten sein. Bis zur Bildung eines Beirats für Gleichstellungsfragen nimmt der Gründungssenat dessen Aufgaben war.
(3) Dem Gründungssenat gehören folgende Mitglieder an:
1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
die Prorektoren,
3.
die Gründungsdekane,
4.
die drei Dekane der durch Gesetz aufgehobenen Pädagogischen Hochschule Erfurt,
5.
drei auswärtige Mitglieder, die in Angelegenheiten von Wissenschaft oder Wissenschaftsverwaltung sachkundig sind,
6.
der Kanzler,
7.
vier Professoren, hierbei kann es sich auch um auswärtige Professoren handeln,
8.
ein Kollegiat,
9.
ein akademischer Mitarbeiter und
10.
ein sonstiger Mitarbeiter.
(4) Bis zur Wahl des ersten Senats werden die in Absatz 3 Nr. 4 und 6 genannten Mitglieder des Gründungssenats vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Vorschlag des Rektors bestellt. Der Rektor bestellt je ein Mitglied nach Absatz 3 Nr. 7, 8 und 9 aus dem Kreis der entsprechenden Gruppe, sobald mindestens 25 Vertreter der entsprechenden Gruppe Mitglied der Universität sind.
(5) Nachdem die zu bestimmenden Mitglieder des Gründungssenats auf Vorschlag des Rektors vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellt sind, beruft der Rektor unverzüglich den Gründungssenat zur ersten Sitzung ein.

§ 57 Aufgaben des Max-Weber-Kollegs in der Gründungsphase

In der Gründungsphase der Universität ist das Max-Weber-Kolleg die erste Forschungs- und Lehreinrichtung. In dieser Phase sind die Aufgaben des Kollegs insbesondere
1.
die Entwicklung der Forschungsschwerpunkte,
2.
die Aufnahme der Graduiertenausbildung,
3.
die Erarbeitung von Vorschlägen zu Struktur und Organisation der Fakultäten und
4.
die Erarbeitung von Studienplänen unter Berücksichtigung des besonderen Auftrags der Universität zur Reform von Studienorganisation und Lehre.
Die Aufgaben nach Satz 2 Nr. 3 und 4, die für eine Fakultät wahrgenommen werden, gehen mit dem Zusammentritt des jeweiligen ersten Fakultätsrats auf die betreffende Fakultät über.

§ 58 Erster Kollegrat

(1) Der erste Kollegrat wird gebildet, sobald am Kolleg neben dem Dekan weitere fünf Mitglieder nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Die in Satz 1 genannten Personen und alle weiteren ins Max-Weber-Kolleg befristet bestellten Professoren sind für die erste Amtszeit Vertreter der Mitglieder nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis 5. Der Dekan des Max-Weber-Kollegs bestellt je ein Mitglied der akademischen Mitarbeiter und der Kollegiaten in den ersten Kollegrat, sobald mindestens fünf Vertreter der entsprechenden Gruppe Mitglied des Max-Weber-Kollegs sind.
(2) Die Amtszeit der dem ersten Kollegrat angehörenden Mitglieder endet zum 30. September des auf die erste Wahl des Großen Senats folgenden Jahres. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Kollegrats rückt das jeweils mitgliedschaftsälteste, dem Kollegrat noch nicht angehörende Kollegmitglied der entsprechenden Gruppe nach.

§ 59 Übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben des ersten Kollegrats

(1) Bis zur Bildung des ersten Kollegrats werden dessen Aufgaben von einem Ausschuß wahrgenommen. § 63 bleibt unberührt. Der Ausschuß tritt erstmals zusammen, sobald dem Max-Weber-Kolleg neben dem Dekan mindestens zwei weitere Mitglieder nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 angehören.
(2) Dem Ausschuß gehören der Dekan des Max-Weber-Kollegs als Vorsitzender und die Mitglieder des Max-Weber-Kollegs nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 an.
(3) Solange der Ausschuß noch nicht gebildet ist, nimmt dessen Aufgaben der Dekan zusammen mit dem Rektor wahr.
(4) Bis zur Bestellung des Dekans nimmt der Rektor dessen Aufgaben wahr.

§ 60 Gründungsdekan

(1) Ein vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Vorschlag des Rektors bestellter erster Dekan einer Gründungsfakultät nimmt als Gründungsdekan bis zum Ablauf seiner bei der Bestellung festgelegten Amtszeit insbesondere die in § 25 aufgeführten Aufgaben des Dekans wahr.
(2) Scheidet ein Gründungsdekan vor Ablauf seiner bei der Bestellung festgelegten Amtszeit aus dem Amt und ist zu diesem Zeitpunkt der Fakultätsrat noch nicht gewählt, wird der ihm folgende Dekan aus dem Kreis der Professoren vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Vorschlag des Rektors bis zum Ablauf der festgelegten Amtszeit seines Amtsvorgängers bestellt. Der Nachfolger tritt in die Rechtsstellung des Gründungsdekans.

§ 61 Erster Fakultätsrat

(1) Der erste Fakultätsrat wird gebildet, sobald in der Gründungsfakultät neben dem Dekan sieben Hochschullehrer ihren Dienst aufgenommen haben. Diese sind für die erste Amtszeit Vertreter der Hochschullehrer im ersten Fakultätsrat. Der Dekan bestellt zwei wahlberechtigte Studierende und je einen akademischen Mitarbeiter und sonstigen Mitarbeiter in den ersten Fakultätsrat, sobald mindestens fünf Vertreter der entsprechenden Gruppe wahlberechtigtes Mitglied der Fakultät sind.
(2) Die Amtszeit der dem ersten Fakultätsrat angehörenden Mitglieder endet zum 30. September des auf die Bestellung des ersten gewählten Dekans folgenden Jahres. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vertreters einer Gruppe rückt der jeweils mitgliedschaftsälteste Vertreter nach.

§ 62 Übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben des ersten Fakultätsrats

(1) Bis zur Bildung des ersten Fakultätsrats werden dessen Aufgaben von einem Ausschuß wahrgenommen. § 63 bleibt unberührt. Der Ausschuß tritt zusammen, sobald in der Gründungsfakultät neben dem Gründungsdekan mindestens zwei Professoren ernannt sind.
(2) Dem Ausschuß gehören der Rektor oder ein von ihm zu benennender Vertreter, der Gründungsdekan als Vorsitzender und die Professoren der Gründungsfakultät an.
(3) Solange der Ausschuß noch nicht gebildet ist, nimmt dessen Aufgaben der Gründungsdekan zusammen mit dem Rektor wahr.
(4) Bis zur Bestellung des Gründungsdekans nimmt der Rektor dessen Aufgaben wahr.

§ 63 Berufungskommissionen der ersten Ausbaustufe

(1) Die Vorschlagslisten für die vom Gründungssenat als erste Ausbaustufe bestimmten Stellen für Hochschullehrer werden durch Berufungskommissionen vorbereitet. Der Gründungssenat setzt diese Kommissionen auf Vorschlag des Rektors ein. Sie nehmen bis zur Bildung des betreffenden Fakultätsrats auch dessen Aufgaben in Berufungsverfahren wahr.
(2) Die Berufungskommissionen der ersten Ausbaustufe sind aufgelöst, sobald in der jeweiligen Gründungsfakultät die Vorschlagslisten für die vom Gründungssenat als erste Ausbaustufe bestimmte Zahl von Hochschullehrern vorliegen, mindestens die Hälfte der als erste Ausbaustufe bestimmten Zahl von Hochschullehrern ernannt wurde, der Fakultätsrat der betreffenden Gründungsfakultät gebildet ist und die von der Berufungskommission begonnenen Berufungsverfahren abgeschlossen sind.

§ 64 Erfahrungsbericht

Neun Jahre nach Aufnahme des allgemeinen Studienbetriebs beschließt der Senat zusammen mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Berichts des Rektors den Erfahrungsbericht der Universität Erfurt zu dieser Grundordnung, insbesondere zu den Regelungen, die auf der Experimentierklausel des § 132 Abs. 4 ThürHG beruhen. Der Erfahrungsbericht ist an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zu richten.

§ 65 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. April 1997 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Grundordnung und der Wahlordnung der Universität Erfurt nach § 56 Abs. 2 tritt diese Verordnung mit Ausnahme des § 64 außer Kraft.
Erfurt, den 13. Mai 1997
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Dr. VogelDr. Schuchardt
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