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HeizkZG§4V TH

DE - Landesrecht Thüringen

HeizkZG§4V TH

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses Vom 16. Januar 2001

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses Vom 16. Januar 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 16. Januar 200102.02.2001
Eingangsformel02.02.2001
§ 102.02.2001
§ 202.02.2001
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) in Verbindung mit § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Stellen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses sind in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit bereits in § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes bestimmt ist, die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 16. Januar 2001
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident
Bernhard Vogel
Der Innenminister
Christian Köckert
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