Thüringer Verordnung über die Kleinbetragsgrenze für die Ausführung von Vollstreckungsersuchen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Thüringer Kleinbetragsverordnung) Vom 25. Januar 1995
Thüringer Verordnung über die Kleinbetragsgrenze für die Ausführung von Vollstreckungsersuchen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Thüringer Kleinbetragsverordnung)
Vom 25. Januar 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Kleinbetragsgrenze für die Ausführung von Vollstreckungsersuchen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Thüringer Kleinbetragsverordnung) vom 25. Januar 1995 | 01.03.1995 |
Eingangsformel | 01.03.1995 |
§ 1 - Kleinbetragsgrenze | 09.01.2002 |
§ 2 - Übergangsbestimmung | 01.03.1995 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.03.1995 |
Aufgrund des
§ 22 Abs. 2 Satz 4 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG)
in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister:
§ 1 Kleinbetragsgrenze
(1) Die Ausführung von Vollstreckungsersuchen nach
§ 22 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG
, die wegen Rückständen gestellt werden, die eine Betragssumme von 25 Euro nicht übersteigen, liegt im Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
(2) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde hat in Abweichung von der Regelung des Absatzes 1 Vollstreckungsersuchen auszuführen, wenn die ersuchende Behörde außerhalb des Geltungsbereichs des
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
ihren Sitz hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vollstreckungsersuchen, die im Rahmen des
§ 22 Abs. 1 Satz 3 ThürVwZVG
gestellt werden, nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Vollstreckungsersuchen, die von Gemeinden aufgrund ihrer Zuständigkeit nach
§ 90 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
gestellt werden.
§ 2 Übergangsbestimmung
Vollstreckungsmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet, aber noch nicht beendet sind, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen auszuführen, soweit das Vollstreckungsersuchen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt worden ist.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 25. Januar 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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