Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen (ThürOBKostV) Vom 2. Mai 1994
Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen (ThürOBKostV)
Vom 2. Mai 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 497) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen (ThürOBKostV) vom 2. Mai 1994 | 26.05.1994 |
Eingangsformel | 26.05.1994 |
§ 1 - Gebühren | 09.01.2002 |
§ 2 - Auslagen | 26.05.1994 |
§ 3 - Inkrafttreten | 26.05.1994 |
Aufgrund des
§ 53 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)
vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister:
§ 1 Gebühren
(1) Die Gebühr beträgt für die
1.
unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(
§ 12 Abs. 1 Satz 1 OBG
) 15 bis 1000 Euro
2.
Sicherstellung
(
§ 22 OBG
) 15 bis 1000 Euro
3.
Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung
(
§ 24 OBG
) 25 bis 1000 Euro
Im übrigen werden Gebühren nach der
Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2) Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen.
§ 2 Auslagen
Auslagen sind unabhängig von den Gebühren nach
§ 1
in voller Höhe zu erheben.
§ 11 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
gilt entsprechend. Die
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung
findet Anwendung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 2. Mai 1994
Der Innenminister
Schuster
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