Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom 6. Mai 1994
Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom 6. Mai 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2003 (GVBl. S. 77) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 6. Mai 1994 | 01.08.1993 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.1993 |
Eingangsformel | 01.08.1993 |
§ 1 - Zweck der Prüfung | 01.08.1993 |
§ 2 - Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer | 14.06.2002 |
§ 3 - Landesprüfungsamt | 14.06.2002 |
§ 4 - Prüfer | 14.06.2002 |
§ 5 - Prüfungsausschuß | 14.06.2002 |
§ 6 - Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
§ 7 - Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit | 14.06.2002 |
§ 8 - Schulpraktika | 01.08.1993 |
§ 9 - Betriebspraktikum | 14.06.2002 |
§ 10 - Meldung zur Prüfung, Zulassung | 14.06.2002 |
§ 11 - Gliederung der Prüfung | 01.08.1993 |
§ 12 - Wissenschaftliche Hausarbeit | 14.06.2002 |
§ 13 - Schriftliche Prüfung | 14.06.2002 |
§ 14 - Mündliche Prüfung | 14.06.2002 |
§ 15 - Nachprüfung, Nichtbestehen der Prüfung | 14.06.2002 |
§ 16 - Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen und von Abschlüssen kirchlicher Hochschulen | 14.06.2002 |
§ 17 - Noten | 01.08.1993 |
§ 18 - Ermittlung der Endnoten | 01.08.1993 |
§ 19 - Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis | 01.08.1993 |
§ 20 - Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten | 14.06.2002 |
§ 21 - Gesamtergebnis | 01.08.1993 |
§ 22 - Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis | 14.06.2002 |
§ 23 - Wiederholung der Prüfung | 14.06.2002 |
§ 24 - Erweiterungsprüfung | 14.06.2002 |
§ 25 - Mängel im Prüfungsverfahren | 14.06.2002 |
§ 26 - Ergänzungsrichtung | 14.06.2002 |
§ 27 - Einsicht in die Prüfungsakten | 01.08.1993 |
§ 28 - Prüfung in einem weiteren Fach | 07.02.2003 |
§ 29 - Übergangsbestimmungen | 14.06.2002 |
§ 30 - Gleichstellungsbestimmung | 14.06.2002 |
§ 31 - Inkrafttreten | 14.06.2002 |
Anlage - Prüfungsanforderungen und Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
A - Erziehungswissenschaften | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
B - Prüfungsfächer der Fachwissenschaften | 14.06.2002 |
1. Bautechnik | 14.06.2002 |
I. Prüfungsgebiete | 14.06.2002 |
II. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
III. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
IV. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
2. Chemie | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
3. Deutsch | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
4. Elektrotechnik | 14.06.2002 |
I. Prüfungsgebiete | 14.06.2002 |
II. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
III. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
IV. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
5. Englisch | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
6. Französisch | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
7. Informatik | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
8. Mathematik | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
9. Mechatronik | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
10. Metalltechnik | 14.06.2002 |
I. Prüfungsgebiete | 14.06.2002 |
II. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
III. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
IV. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
11. Philosophie | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
12. Physik | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
13. Evangelische Religionslehre | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
14. Katholische Religionslehre | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
15. Sozialkunde | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
16. Sport | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
17. Wirtschaftslehre | 14.06.2002 |
I. Zulassungsvoraussetzungen | 14.06.2002 |
II. Prüfungsanforderungen | 14.06.2002 |
III. Durchführung der Prüfung | 14.06.2002 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Zweck der Prüfung |
§ 2 | Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer |
§ 3 | Landesprüfungsamt |
§ 4 | Prüfer |
§ 5 | Prüfungsausschuß |
§ 6 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 7 | Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit |
§ 8 | Schulpraktika |
§ 9 | Betriebspraktikum |
§ 10 | Meldung zur Prüfung, Zulassung |
§ 11 | Gliederung der Prüfung |
§ 12 | Wissenschaftliche Hausarbeit |
§ 13 | Schriftliche Prüfung |
§ 14 | Mündliche Prüfung |
§ 15 | Nachprüfung, Nichtbestehen der Prüfung |
§ 16 | Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen und von Abschlüssen kirchlicher Hochschulen |
§ 17 | Noten |
§ 18 | Ermittlung der Endnoten |
§ 19 | Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis |
§ 20 | Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten |
§ 21 | Gesamtergebnis |
§ 22 | Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis |
§ 23 | Wiederholung der Prüfung |
§ 24 | Erweiterungsprüfung |
§ 25 | Mängel im Prüfungsverfahren |
§ 26 | Ergänzungsrichtung |
§ 27 | Einsicht in die Prüfungsakten |
§ 28 | Prüfung in einem weiteren Fach |
§ 29 | Übergangsbestimmungen |
§ 30 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) verordnet der Kultusminister im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
§ 1 Zweck der Prüfung
In der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen wird die wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten zur Erteilung von Unterricht in seinen Prüfungsfächern an berufsbildenden Schulen ermittelt.
§ 2 Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer
(1) Die Prüfung wird abgelegt in den Erziehungswissenschaften und den nach Absatz 2 gewählten Prüfungsfächern. Besondere Bestimmungen zu den Erziehungswissenschaften und den einzelnen Prüfungsfächern, insbesondere die jeweiligen Prüfungsanforderungen, ergeben sich aus der Anlage, die Teil dieser Verordnung ist.
(2) Als Prüfungsfächer können gewählt werden:
1.
Bautechnik, Elektrotechnik, Metalltechnik (Fachrichtung des beruflichen Schulwesens - erstes Fach) und
2.
Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Mathematik, Mechatronik, Philosophie, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Sport, Wirtschaftslehre (zweites Fach).
(3) Der Kandidat wählt ein erstes und ein zweites Fach. Das Fach Mechatronik kann nur in Verbindung mit dem Fach Elektrotechnik oder Metalltechnik gewählt werden. Im ersten Fach benennt der Kandidat zwei Prüfungsgebiete nach den in der Anlage zu diesem Fach aufgeführten Bestimmungen.
§ 3 Landesprüfungsamt
(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium (Landesprüfungsamt für Lehrämter); es entscheidet, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Leiter des Landesprüfungsamtes hat an jeder Universität oder gleichgestellten Hochschule des Landes, an der Lehramtsprüfungen abgelegt werden können, einen ständigen Vertreter, der in der Regel ein Professor ist.
§ 4 Prüfer
(1) Zu Prüfern werden nach dem Thüringer Hochschulgesetz berufene Professoren in der Regel für die Dauer von drei Jahren vom Leiter des Landesprüfungsamtes bestellt. Als Prüfer können in besonderen Fällen im Benehmen mit den zuständigen Fachbereichen an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen des Landes tätige Hochschuldozenten, Privatdozenten, Honorarprofessoren, Gastdozenten, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Oberassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Seminar- und Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sowie im staatlichen Schuldienst an berufsbildenden Schulen in Thüringen tätige Lehrer, die bei der Lehrerausbildung mitwirken, bestellt werden.
(2) Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Bestellung, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Universität oder gleichgestellten Hochschule beendet oder der Prüfer entpflichtet wurde. In besonderen Fällen kann im Hinblick auf den Studiengang des Kandidaten die Tätigkeit als Prüfer bis zum Abschluß der Prüfung verlängert werden.
(3) Die Prüfungsverpflichtungen werden möglichst gleichmäßig auf die an der Universität oder gleichgestellten Hochschule tätigen Prüfer verteilt.
§ 5 Prüfungsausschuß
(1) Das Landesprüfungsamt bildet für die mündliche Prüfung des Kandidaten in den Erziehungswissenschaften, in den Prüfungsgebieten des ersten Fachs und im zweiten Fach sowie in der Fachdidaktik des ersten und zweiten Prüfungsfachs jeweils einen Prüfungsausschuß, der entsprechend den Prüfungsanforderungen aus zwei bis fünf Prüfern besteht. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung einen der Prüfer vorschlagen.
(2) Zu den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird vom Landesprüfungsamt ein Vertreter der zuständigen Kirchenbehörde eingeladen. Er nimmt mit beratender Stimme an der Prüfung teil.
(3) Das Landesprüfungsamt bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden, der Vertreter des zu prüfenden Fachs an der Universität oder gleichgestellten Hochschule ist. Bei Verhinderung eines Prüfers bestellt das Landesprüfungsamt aus den nach § 4 Abs. 1 zu Prüfern bestellten Personen einen geeigneten Vertreter.
(4) Der Leiter des Landesprüfungsamtes, sein ständiger Vertreter nach § 3 Abs. 2 oder ein mit seiner Vertretung Beauftragter können Mitglieder des Prüfungsausschusses sein; sie können jederzeit, auch zeitweise, den Vorsitz übernehmen.
(5) Der Prüfungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, daß der Kandidat:
1.
die Hochschulreife oder die Hochschulzugangsberechtigung nach § 67 des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 331) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2.
ein ordnungsgemäßes Studium in der Regel von acht Semestern im Umfang von 160 bis höchstens 170 Semesterwochenstunden (SWS) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, davon die beiden letzten Semester an der Universität oder gleichgestellten Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat,
3.
die für die Zulassung nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen erforderlichen Studienleistungen erbracht und eine benotete Zwischenprüfung in den beiden gewählten Prüfungsfächern bestanden hat,
4.
die nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 erforderlichen Schulpraktika und das nach § 9 Abs. 1 geforderte Betriebspraktikum abgeleistet hat,
5.
im Rahmen des Wahlfachstudiums einen Leistungsnachweis aus den Bereichen Philosophie, Politikwissenschaft, Soziologie, Grundlagen des Rechts oder Medien- oder Kulturwissenschaft erbracht hat und
6.
die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs Sprecherziehung nachgewiesen hat.
(2) Soweit nach den Bestimmungen der Anlage Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache zu den Zulassungsvoraussetzungen eines Prüfungsfachs gehören, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Kandidat nachweisen kann, dass er in der betreffenden Fremdsprache
1.
Unterricht in den Klassen 5 bis 10 (ohne Abiturprüfung) oder
2.
Unterricht in den Klassen 7 bis 12 (ohne Abiturprüfung) oder
3.
Unterricht in den Klassen 9 bis 12 (mit erfolgreicher Abiturprüfung)
hatte. Soweit nach den Bestimmungen der Anlage Kenntnisse in Latein und Griechisch zu den Zulassungsvoraussetzungen eines Prüfungsfachs gehören, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Kandidat die nach der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Nachweise erbracht hat. Falls keine der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt ist, kann das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Vertreter des betreffenden Prüfungsfachs andere Nachweise über Sprachkenntnisse als gleichwertig anerkennen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann auch zur Prüfung zugelassen werden, wer die Diplomprüfung einer Fachhochschule in den Studiengängen Architektur, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Maschinenbau oder Verfahrenstechnik abgelegt und ein ordnungsgemäßes Ergänzungsstudium von in der Regel vier Semestern in einem dem jeweiligen Studiengang an der Fachhochschule nach der Anlage Teil B Nr. 1, 4 oder 9 entsprechenden Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat. Diplomprüfungen einer Fachhochschule in anderen vergleichbaren Studiengängen können auf Empfehlung des für die Zwischenprüfung zuständigen Prüfungsausschusses als Zugangsvoraussetzung für das jeweilige Ergänzungsstudium anerkannt werden.
(4) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Thüringen oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den gewählten Prüfungsfächern bereits bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.
§ 7 Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit
(1) Studienleistungen in den von dem Kandidaten gewählten Prüfungsfächern, die an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder an einer Fachhochschule erbracht wurden und nicht die Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zum Ziel hatten, können durch das Landesprüfungsamt auf Antrag angerechnet werden, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.
(2) Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht worden sind, können auf Antrag angerechnet werden, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.
(3) Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist ein zum Prüfer berufener Vertreter des betreffenden Fachs oder Fachgebiets zu hören.
(4) Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung beträgt neun Semester.
§ 8 Schulpraktika
(1) Schulpraktische Veranstaltungen sind in das Studium einzubeziehen. Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat der Kandidat folgende Praktika zu leisten:
1.
ein erziehungswissenschaftliches Orientierungspraktikum von zwei Wochen bis zum Ende des Grundstudiums und
2.
ein schulpädagogisches (erziehungswissenschaftliches und fachdidaktisches) Blockpraktikum von vier Wochen im Hauptstudium.
(2) Aufgabe und Ziel der Praktika sind, dem Kandidaten die Möglichkeit zu geben, Unterricht unter fachlichen Gesichtspunkten zu beobachten und die Bedingungen für Erziehung und Unterricht kennenzulernen. In Zusammenarbeit mit dem betreuenden Lehrer und dem Hochschullehrer sollen die Studierenden nach einer Phase der Unterrichtsbeobachtung Unterricht planen, analysieren und in Teilen selbst erproben.
(3) Orientierungs- und Blockpraktikum sind in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nur an berufsbildenden Schulen zu absolvieren.
(4) Vor- und Nachbereitung der Schulpraktika erfolgen in erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
§ 9 Betriebspraktikum
(1) Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat der Kandidat ein mindestens zwölfmonatiges einschlägiges Betriebspraktikum, in der Regel in zusammenhängenden Abschnitten von mindestens zwei Monaten, abzuleisten. Es wird empfohlen, davon mindestens drei Monate vor Beginn des Studiums zu absolvieren.
(2) Das Betriebspraktikum kann durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung auf Antrag ersetzt werden. Hierüber entscheidet das Landesprüfungsamt.
(3) Die während des Studiums nach den Praktikumsordnungen abzuleistenden Praktika im Rahmen von Diplom- oder Lehramtsstudiengängen werden angerechnet.
(4) Das Betriebspraktikum ist in Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben, die ein entsprechendes Praktikum gewährleisten können, abzuleisten und durch eine Bescheinigung der Betriebs- oder der Dienststellenleitung nachzuweisen.
§ 10 Meldung zur Prüfung, Zulassung
(1) Der Kandidat meldet sich zur Prüfung schriftlich beim Landesprüfungsamt. Die Frist für die Meldung zum jeweiligen Prüfungstermin wird vom Landesprüfungsamt festgesetzt und an den Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen des Landes bekannt gegeben, an denen Studiengänge für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingerichtet sind.
(2) In der Meldung benennt der Kandidat seine gewählten Prüfungsfächer nach § 2 Abs. 2 und 3 sowie das Prüfungsfach, in dem er die Hausarbeit anfertigen will.
(3) Der Kandidat schlägt bis zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit vor, das er mit einem nach § 4 Abs. 1 bestellten Prüfer vereinbart hat. Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung dem Kandidaten und dem Prüfer mit der Zulassung bekannt. Im Falle einer vorgezogenen Hausarbeit nach Absatz 9 erfolgt die Entscheidung über das Thema bereits vor der Zulassung. Das Landesprüfungsamt kann zur Sicherstellung eines einheitlichen wissenschaftlichen Niveaus der Hausarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen.
(4) Nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen für die gewählten Prüfungsfächer gibt der Kandidat die Prüfungs- und Fachgebiete an, in denen er die schriftlichen und mündlichen Prüfungen absolvieren will.
(5) Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen unter Berücksichtigung der Breite der Prüfungsanforderungen Schwerpunkte seiner erziehungs- und fachwissenschaftlichen Studien angeben.
(6) Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf,
2.
ein Paßbild neueren Datums,
3.
eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, diese Prüfung abzulegen,
4.
das Studienbuch einschließlich Immatrikulationsbescheinigung und
5.
die Nachweise der nach § 6 Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen.
(7) Das Landesprüfungsamt läßt den Kandidaten zur Prüfung zu, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 erfüllt und sich innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß (Absätze 1 bis 6) gemeldet hat.
(8) Dem Kandidaten wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(9) Fertigt der Kandidat die wissenschaftliche Hausarbeit vor der Zulassung zur Prüfung an, so muß er die Zulassungsvoraussetzungen bis zum Ende des Semesters nachweisen, in dem er die Hausarbeit fertiggestellt hat. Andernfalls kann er, außer in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1, mit dieser Hausarbeit zur Prüfung nicht zugelassen werden; § 19 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Fertigung der Hausarbeit vor der Zulassung ist nur einmal möglich.
§ 11 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:
1.
der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 12,
2.
der schriftlichen Prüfung nach § 13 und
3.
der mündlichen Prüfung nach § 14.
(2) Der zeitliche Ablauf der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt festgesetzt.
§ 12 Wissenschaftliche Hausarbeit
(1) Der Kandidat fertigt nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage eine wissenschaftliche Hausarbeit in einem der gewählten Prüfungsfächer an. Das fachwissenschaftliche Thema kann auch erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
(2) In der wissenschaftlichen Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann.
(3) Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit gelten die folgenden Bestimmungen:
1.
Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Kandidaten, die für die Hausarbeit die Prüfungsfächer Englisch oder Französisch gewählt haben, können die Hausarbeit ganz oder zum Teil in der Sprache des betreffenden Prüfungsfachs anfertigen.
2.
Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit stehen dem Kandidaten vier Monate nach Annahme des Themas zur Verfügung. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb dieser Frist bei dem Landesprüfungsamt einzureichen; die Frist wird durch nachweisbare Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt.
3.
Eine Verlängerung der in Nummer 2 genannten Frist um insgesamt vier Wochen ist bei nachgewiesener Verhinderung des Kandidaten durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung trifft das Landesprüfungsamt.
4.
Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in Maschinenschrift und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie mit einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen.
5.
Am Schluß der wissenschaftlichen Hausarbeit versichert der Kandidat, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. Die Stellen der wissenschaftlichen Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.
6.
Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Entsprechend ihrer Behinderung kann insbesondere die Bearbeitungszeit der Hausarbeit um längstens zwei Monate verlängert werden.
(4) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (§ 10 Abs. 3 Satz 1), und einem weiteren Prüfer, den das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt. Sie kennzeichnen in jeweils einem schriftlichen Gutachten die Vorzüge und Schwächen der Hausarbeit. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist mit einer der in § 17 genannten Noten zu bewerten. Kommt zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest. Hausarbeit und Gutachten sollen in der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Frist an dieses zurückgegeben werden.
(5) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit schlechter als "ausreichend" bewertet ist.
(6) Wird die wissenschaftliche Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.
(7) Als Ersatz für die wissenschaftliche Hausarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer Universität oder gleichgestellten Hochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern deren Gleichwertigkeit mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit festgestellt wird. Voraussetzung ist, daß die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Hausarbeit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.
(8) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf unter Einschluß der Wiederholungsprüfung insgesamt nur zweimal angefertigt werden. Im Falle des § 10 Abs. 9 darf sie insgesamt bis zu dreimal angefertigt werden, wenn die vor der Zulassung angefertigte Hausarbeit (§ 10 Abs. 9 Satz 3) mit schlechter als "ausreichend" bewertet oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird oder der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen nicht rechtzeitig nachweist.
§ 13 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Regel aus Klausurarbeiten, die nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen in den Erziehungswissenschaften, in den Prüfungsgebieten des ersten Prüfungsfachs und dem zweiten Prüfungsfach zu fertigen sind. Die Anwendung hiervon abweichender Formen der Klausuren, über die der Kandidat zu Beginn des Hauptstudiums durch Aushang unterrichtet wird, kann vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich festgesetzt werden. Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der für das Fach bestellten Prüfer vom Landesprüfungsamt festgelegt. Die Prüfungsaufgaben werden für alle Kandidaten einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule einheitlich gestellt.
(2) Die Termine für die Klausuren werden mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben.
(3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gelten folgende Bestimmungen:
1.
Das Landesprüfungsamt benennt im Benehmen mit dem jeweiligen Fachbereich die Aufsichtführenden.
2.
Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmungen des § 20 hin.
3.
Alle Blätter für Reinschriften und Konzepte sowie die Prüfungsunterlagen werden amtlich gekennzeichnet; sie sind am Ende der für die Klausur bestimmten Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet.
4.
Die Plätze im Prüfungsraum sind zu numerieren. Die Arbeitsplatznummern erscheinen statt des Namens auf der Klausurarbeit.
5.
Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen; in diese sind aufzunehmen:
a)
die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit,
b)
die Namen und Platznummern der Kandidaten (Sitzplan),
c)
ein Vermerk über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung nach Nummer 2, über eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über eine vorübergehende Abwesenheit von Kandidaten unter Angabe der Zeit,
d)
der Zeitpunkt der Abgabe der einzelnen Klausurarbeiten und
e)
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse.
6.
Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
(4) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern, die das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt und mit einer Note nach § 17 versehen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Kommt zwischen den beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest.
(5) Sofern in den Prüfungsgebieten des ersten Prüfungsfachs oder im zweiten Prüfungsfach nach den Bestimmungen der Anlage zwei Klausurarbeiten zu fertigen sind, wird aus dem rechnerischen Durchschnitt der beiden Noten der einzelnen Klausurarbeiten eine Note für die schriftliche Prüfung gebildet.
§ 14 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen auf:
1.
die Erziehungswissenschaften und
2.
die vom Kandidaten gewählten Prüfungsfächer und deren Fachdidaktik.
Die vom Kandidaten gewählten Prüfungsschwerpunkte (§ 10 Abs. 4 und 5) sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Termine und die Prüfungsausschüsse der mündlichen Prüfung werden mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben.
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die folgenden Bestimmungen:
1.
Die mündliche Prüfung soll
a)
in den Erziehungswissenschaften 45 Minuten,
b)
in den einzelnen Prüfungsgebieten des ersten Fachs jeweils 45 Minuten,
c)
im zweiten Fach 45 Minuten und
d)
in der Fachdidaktik des ersten und zweiten Fachs jeweils 25 Minuten dauern.
2.
Jeder Kandidat wird einzeln geprüft.
3.
Die Mitglieder des nach § 5 gebildeten Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Dauer der jeweiligen Prüfung anwesend sein.
4.
Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes, an der Prüfung eines Kandidaten beteiligte Prüfer und mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dienstlich interessierte Personen sind berechtigt, an allen mündlichen Prüfungen des Kandidaten als Zuhörer teilzunehmen. Sofern der Kandidat bei der Meldung zur mündlichen Prüfung nicht widerspricht, können Studenten des gewählten Prüfungsfachs bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Erlaubnis zur Anwesenheit der Studenten widerrufen.
5.
Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokollführenden und des Kandidaten, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilte Note aufzunehmen.
(4) Der Prüfungsausschuß berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen eine Note nach § 17 fest.
(5) Bei der Ermittlung der Note der mündlichen Prüfung für das jeweilige Prüfungsgebiet des ersten Fachs und für das zweite Fach hat das Landesprüfungsamt die Leistung in Fachdidaktik im Verhältnis zur Fachwissenschaft 1:3 zu gewichten; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6) In den Fächern Englisch und Französisch kann eine ungenügende Sprachbeherrschung durch andere Prüfungsleistungen in dem jeweiligen Fach nicht ausgeglichen werden; in einem solchen Fall ist die Note "ungenügend" festzusetzen.
§ 15 Nachprüfung, Nichtbestehen der Prüfung
(1) In den Erziehungswissenschaften und in jedem gewählten Prüfungsgebiet des ersten Prüfungsfachs sowie im zweiten Prüfungsfach ist dem Kandidaten jeweils die Wiederholung einer mit schlechter als "ausreichend" bewerteten schriftlichen oder mündlichen Prüfungsleistung zu gestatten, sofern der Kandidat ohne diese Nachprüfung die Prüfung nicht bestehen würde. Die Note der Nachprüfung gilt anstelle der früheren Note.
(2) Ist nach Absatz 1 Satz 1 eine Nachprüfung erforderlich, wird dies dem Kandidaten vom Landesprüfungsamt schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die vom Landesprüfungsamt festgesetzte Frist (Ausschlußfrist) in welcher der Kandidat einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung stellen kann. Nach Eingang des schriftlichen Antrags teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten den Termin
der Nachprüfung schriftlich mit. Die Nachprüfung soll spätestens drei Monate nach Antragstellung erfolgen.
(3) Wenn nach einer Nachprüfung ein Fall des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung nach Absatz 4 eingetreten ist, finden keine weiteren Nachprüfungen mehr statt.
(4) Die Prüfung ist, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 1, nicht bestanden, wenn
1.
eine der Endnoten nach § 18 schlechter als "ausreichend" ist,
2.
die Note einer einzelnen Prüfungsleistung "ungenügend" ist oder
3.
sie auf Grund einer anderen Bestimmung dieser Verordnung als nicht bestanden gilt.
§ 16 Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen und von Abschlüssen kirchlicher Hochschulen
An Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen abgelegte Diplom- und Magisterprüfungen sowie Abschlüsse kirchlicher Hochschulen in den Prüfungsfächern werden, sofern deren Gleichwertigkeit feststeht und die anzuerkennende Prüfung nach ihrem Gegenstand als Prüfungsleistung der Ersten Staatsprüfung angesehen werden kann, auf Antrag des Kandidaten ganz oder teilweise als Teil der Ersten Staatsprüfung anerkannt, wenn die Prüfungen in Fachdidaktik und in den noch fehlenden Prüfungsteilen nach § 2 Abs. 1 mit Erfolg abgelegt werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.
§ 17 Noten
(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut | (1) = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut | (2) = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend | (3) = | eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend | (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft | (5) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend | (6)= | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erniedrigen und Erhöhen der Noten um 0,3 zu bilden sind. Die Zwischennoten 0,7 sowie 5,7 und 6,3 dürfen nicht festgesetzt werden.
§ 18 Ermittlung der Endnoten
(1) Die Note für die wissenschaftliche Hausarbeit bildet eine der Endnoten.
(2) Das Landesprüfungsamt ermittelt aufgrund der Note für die schriftliche Prüfung nach § 13 Abs. 4 und 5 und der Note für die mündliche Prüfung nach § 14 Abs. 4 und 5 je eine weitere Endnote in den Erziehungswissenschaften, in den Prüfungsgebieten des ersten Fachs und in dem zweiten Fach. Soweit in den Bestimmungen der Anlage vorgesehen, wird die Note einer als Zulassungsvoraussetzung nachzuweisenden studienbegleitenden Prüfung oder die Note der Zwischenprüfung mit der festgelegten Gewichtung bei der Ermittlung der Endnote des betreffenden Prüfungsfachs berücksichtigt. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden im Verhältnis 1:1 gewichtet; es wird eine Durchschnittsnote gebildet. Bei der Ermittlung einer Durchschnittsnote bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt.
(3) Als Endnoten in den Erziehungswissenschaften und in den gewählten Prüfungsfächern sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut | (1) bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,4; |
gut | (2) bei einem Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,4; |
befriedigend | (3) bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,4; |
ausreichend | (4) bei einem Notendurchschnitt von 3,5 bis 4,4; |
mangelhaft | (5) bei einem Notendurchschnitt von 4,5 bis 5,4; |
ungenügend | (6) bei einem Notendurchschnitt von 5,5 bis 6,0. |
§ 19 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob eine vom Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt, entscheidet das Landesprüfungsamt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt, sofern sie nicht älter als zwei Jahre sind. Tritt während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit eine Unterbrechung von insgesamt mehr als vier Wochen ein, so kann die Anfertigung dieser Hausarbeit nicht mehr fortgesetzt werden.
(2) Der Kandidat kann im Falle des Absatzes 1 Satz 6 und in anderen besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Tritt der Kandidat ohne Genehmigung von der Prüfung zurück oder verweigert er eine Prüfungsleistung, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.
(3) Versäumt ein Kandidat unentschuldigt einen einzelnen Prüfungstermin, so werden die an diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet.
§ 20 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
(1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann das Landesprüfungsamt die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt den Kandidaten nach Anhören der für die betreffende Prüfungsleistung zuständigen Prüfer von der Ersten Staatsprüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Verstößt der Kandidat während einer Prüfung, die vor einem Prüfungsausschuss durchgeführt wird, gegen die Ordnung, so ist er vom Vorsitzenden zu verwarnen. Verstößt der Kandidat während einer Prüfung, die vor einem Aufsichtführenden durchgeführt wird, gegen die Ordnung, so ist er vom Aufsichtführenden zu verwarnen. Nach zweimaliger Verwarnung kann der Kandidat vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Aufsichtführenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung ist mit "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung mit der Maßgabe, dass die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt, ausschließen.
(3) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt nachträglich den betreffenden Prüfungsteil oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der letzten mündlichen Prüfung. Das unter falschen Voraussetzungen ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
§ 21 Gesamtergebnis
(1) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung bestanden, wird vom Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung aus den nach § 18 ermittelten Endnoten bis auf eine Dezimalstelle errechnet; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei sind die Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
Endnote der wissenschaftlichen | |
Hausarbeit | ein Neuntel |
Endnote der Erziehungswissenschaften | zwei Neuntel |
Endnote im ersten Prüfungsgebiet | |
des ersten Fachs | zwei Neuntel |
Endnote im zweiten Prüfungsgebiet | |
des ersten Fachs | zwei Neuntel |
Endnote des zweiten Fachs | zwei Neuntel |
(2) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:
mit Auszeichnung bestanden, | wenn der Notendurchschnitt besser als 1,5 ist; |
gut bestanden, | wenn der Notendurchschnitt 1,5 bis 2,4 beträgt; |
befriedigend bestanden, | wenn der Notendurchschnitt 2,5 bis 3,4 beträgt; |
bestanden, | wenn der Notendurchschnitt 3,5 bis 4,4 beträgt. |
Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.
§ 22 Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis
(1) Über die Noten der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Klausurarbeiten wird der Kandidat vom Landesprüfungsamt nach deren Festsetzung unterrichtet, sofern er es wünscht. Die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 14 Abs. 4 teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung mit, sofern er es wünscht.
(2) Im Anschluß an die Prüfung teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit.
(3) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis und die Endnoten (§ 18) sowie das Datum der letzten Prüfung angegeben sind.
(4) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
§ 23 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Zustimmung des für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministeriums möglich. Das Landesprüfungsamt bestimmt, nach welcher Frist der Kandidat einen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung stellen kann. Die Frist darf bei der ersten Wiederholungsprüfung zwölf Monate, bei der zweiten Wiederholungsprüfung sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den zu Prüfern bestellten Fachvertretern dem Kandidaten die Erbringung bestimmter Studienleistungen durch Leistungs- und Teilnahmenachweise auferlegen.
(3) In der Wiederholungsprüfung findet eine Nachprüfung nach § 15 Abs. 1 nicht statt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.
(4) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag des Kandidaten durch das Landesprüfungsamt anerkannt werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Zulassung zur Wiederholungsprüfung nicht älter als drei Jahre sind.
(5) Bei der mündlichen Prüfung ist der Leiter des Landesprüfungsamtes, sein ständiger Vertreter oder ein mit seiner Vertretung Beauftragter anwesend.
(6) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestandene Prüfung kann in Thüringen nicht wiederholt werden.
§ 24 Erweiterungsprüfung
(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Thüringen oder eine Prüfung bestanden hat, die von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium als dieser gleichwertig anerkannt wurde, kann durch eine Erweiterungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung in einem der in § 2 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer erwerben. Darüber hinaus kann der Kandidat in den Fächern Biologie, Geografie, Geschichte, Italienisch, Kunsterziehung, Latein, Musik, Russisch, Spanisch oder Wirtschaftslehre/Recht eine Erweiterungsprüfung nach § 26 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 729) in der jeweils geltenden Fassung ablegen.
(2) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für ein vergleichbares Lehramt außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt hat, welche nicht in zwei Fächern der Thüringer Stundentafel für berufsbildende Schulen die wissenschaftliche Befähigung vermittelt, kann eine Erweiterungsprüfung nach Absatz 1 ablegen.
(3) Wurde die Erste Staatsprüfung in den Prüfungsfächern Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre oder Philosophie abgelegt, ist zu keinem dieser Fächer eine Erweiterungsprüfung möglich.
(4) Die Erweiterungsprüfung kann darüber hinaus in von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium im Einzelfall genehmigten Fächern abgelegt werden; Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen richten sich, vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung, nach den entsprechenden Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.
(5) Zur Erweiterungsprüfung in den Prüfungsfächern nach Absatz 1, außer in den Prüfungsfächern Italienisch und Spanisch, kann vorbehaltlich der Regelung in Absatz 6 zugelassen werden, wer mindestens zwei Leistungsnachweise nach Teil B der Anlage oder der entsprechenden Anlage zur Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erworben und sich durch Selbststudium zu Inhalten der nach der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorbereitet hat. Die Zulassungsvoraussetzungen für die Erweiterungsprüfung in den Prüfungsfächern Italienisch und Spanisch richten sich nach den Bestimmungen des Teils C der Anlage zur Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.
(6) Der Kandidat richtet den Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung unter Angabe des gewählten Fachs an das Landesprüfungsamt. Die Vorbereitung nach Absatz 5 ist nachzuweisen. Der Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium wird durch eine Bescheinigung nach einem Fachgespräch mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter des Fachs, in dem die Erweiterungsprüfung abgelegt werden soll, oder durch Vorlage der nach der Studienordnung eines Ergänzungsstudiengangs für das jeweilige Fach vorgeschriebenen Teilnahme- und Leistungsnachweise erbracht. Die erfolgreiche Teilnahme an Kursen oder Lehrgängen im Rahmen der Lehrerweiterbildung kann auf den Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium angerechnet werden. Das Zeugnis über einen Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ist in amtlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(7) Für die Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Eine wissenschaftliche Hausarbeit ist nicht anzufertigen.
§ 25 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen, so kann das Landesprüfungsamt auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder eines Prüfers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. Ein solcher Antrag ist schriftlich beim Landesprüfungsamt zu stellen. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsverfahrens ein Monat verstrichen ist. Auf die Frist nach Satz 3 ist bei der Zulassung nach § 10 Abs. 7 hinzuweisen. Ein Jahr nach Ausstellung des Zeugnisses soll das Landesprüfungsamt von Amts wegen Anordnungen nach Satz 1 nicht mehr treffen.
(2) Ist lediglich die Bewertung der ordnungsgemäß erbrachten Prüfungsleistung mit einem erheblichen Mangel behaftet, so kann das Landesprüfungsamt, sofern dadurch dem Mangel abgeholfen werden kann, auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder eines Prüfers oder von Amts wegen eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung anordnen; Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 26 Ergänzungsrichtung
(1) Der Kandidat kann zusätzlich in einer von ihm gewählten Ergänzungsrichtung eine Prüfung ablegen. Durch das Studium wird der Kandidat auf spezielle Anforderungen in der Lehrtätigkeit an berufsbildenden Schulen vorbereitet. Das Studium in der Ergänzungsrichtung umfaßt 15 SWS. Ergänzungsrichtungen können Deutsch als Zweitsprache, Deutsch als Fremdsprache, Informationstechnische Grundbildung, Sozialwesen oder Umwelterziehung sein. Die Ergänzungsrichtungen werden vom Landesprüfungsamt nach Maßgabe des Angebots der Thüringer Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen festgelegt; dies gilt für die Prüfungsanforderungen entsprechend. Als Voraussetzung für die Zulassung sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) In der Ergänzungsrichtung wird eine schriftliche Prüfung von zwei Stunden Dauer und eine mündliche Prüfung von 30 Minuten durchgeführt; die §§ 13 und 14 gelten entsprechend. Die Endnote in der Ergänzungsrichtung wird aus dem Durchschnitt der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet; die §§ 17 bis 20 gelten entsprechend. Eine Wiederholung der Prüfung ist einmal zulässig. Entsprechend den fachlichen Erfordernissen können hiervon abweichende Bestimmungen, über die der Kandidat rechtzeitig zu unterrichten ist, vom Landesprüfungsamt festgelegt werden.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Ersten Staatsprüfung wird die Endnote in der Ergänzungsrichtung nicht berücksichtigt. Wird mindestens die- Endnote "ausreichend" erreicht, erhält der Kandidat vom Landesprüfungsamt ein gesondertes Zeugnis, auf dem das Fach der Ergänzungsrichtung und die erzielte Endnote einschließlich des Notendurchschnitts vermerkt werden.
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
Der Kandidat kann auf Antrag nach Abschluß der Ersten Staatsprüfung innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des Landesprüfungsamtes Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen. Abschriften und Ablichtungen dürfen angefertigt werden.
§ 28 Prüfung in einem weiteren Fach
(1) Lehrer, die zur Zeit der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung an einer berufsbildenden Schule in Thüringen tätig sind und über eine durch Hochschulabschluss erworbene Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für den berufstheoretischen Unterricht verfügen oder einen Hochschulabschluss als Diplom- oder Fachlehrer in zwei Fächern nachweisen, welche an berufsbildenden Schulen unterrichtet werden, können zusätzlich zu ihrer bisherigen Lehrbefähigung in einem der in § 2 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer und den in § 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Fächern eine Prüfung ablegen. § 24 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Lehrer, die zur Zeit der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung an einer berufsbildenden Schule in Thüringen tätig sind und einen Hochschulabschluss als Diplom- oder Fachlehrer in einem Fach nachweisen, das an berufsbildenden Schulen unterrichtet wird, können zusätzlich zu ihrer bisherigen Lehrbefähigung in einem der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungsfächer sowie in den Prüfungsfächern Mechatronik und Wirtschaftslehre eine Prüfung ablegen. § 24 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Lehrer, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nachweisen, können auch zusätzlich zu ihrer bisherigen Lehrbefähigung in den in § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien genannten Prüfungsfächern, sofern diese Fächer an den berufsbildenden Schulen in Thüringen unterrichtet werden, eine Prüfung ablegen. § 30 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien gilt entsprechend.
§ 29 Übergangsbestimmungen
(1) Lehramtsstudenten des Fachbereichs Technik/Technologie der Pädagogischen Hochschule Erfurt/Mühlhausen, die mit Beginn des Sommersemesters 1992 in den Studiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen an die Technische Universität Ilmenau übergewechselt sind, setzen ihr Studium an der Technischen Universität Ilmenau in der Regel im fünften Semester des Studiengangs für das Lehramt an berufsbildenden Schulen fort.
(2) Diese Lehramtsstudenten können abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 4 zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zugelassen werden, sofern sie die nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 erforderlichen Schulpraktika abgeleistet haben.
(3) Die im Rahmen des Programms zur Qualifizierung von Lehrern an berufsbildenden Schulen in Thüringen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder im Rahmen ähnlicher Programme abgelegten Hochschulprüfungen können von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium einer Prüfung nach den Anforderungen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Thüringen gleichgestellt werden, sofern sie als dieser gleichwertig anerkannt werden. Eine entsprechende Bescheinigung erteilt das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständige Ministerium auf Antrag.
(4) Für Lehramtsstudenten, die bei In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen immatrikuliert sind, richten sich die Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und die Bestimmungen zur Durchführung der Ersten Staatsprüfung auf Antrag des Kandidaten nach der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen geltenden Fassung. Der Antrag ist mit der Meldung zur Ersten Staatsprüfung abzugeben.
§ 30 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.
Erfurt, den 6. Mai 1994 Der Kultusminister
Althaus
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 5 Satz 1)
Prüfungsanforderungen und Zulassungsvoraussetzungen
INHALTSÜBERSICHT
A Erziehungswissenschaften
B Gewählte Prüfungsfächer
1.
Bautechnik
2.
Chemie
3.
Deutsch
4.
Elektrotechnik
5.
Englisch
6.
Französisch
7.
Informatik
8.
Mathematik
9.
Mechatronik
10.
Metalltechnik
11.
Philosophie
12.
Physik
13.
Evangelische Religionslehre
14.
Katholische Religionslehre
15.
Sozialkunde
16.
Sport
17.
Wirtschaftslehre
A Erziehungswissenschaften
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Veranstaltungen im Umfang von etwa 26 Semesterwochenstunden (SWS). Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen im Grund- und Hauptstudium sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Ein Leistungsnachweis aus den Bereichen Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik oder Allgemeine Didaktik.
2
Ein Leistungsnachweis aus den für das Lehramt an berufsbildenden Schulen relevanten Bereichen der Psychologie oder Soziologie.
3
Ein Leistungsnachweis aus dem Bereich Didaktik des beruflichen Lernens.
4
Ein Leistungsnachweis aus den Bereichen Theorie der beruflichen Bildung oder Institutionen/Recht der beruflichen Bildung.
5
Ein Leistungsnachweis aus dem Bereich Förderpädagogik in der beruflichen Bildung.
6
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den Bereichen, in denen kein Leistungsnachweis nach den Nummern 2 und 4 erworben wurde.
II. Prüfungsanforderungen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten:
1
Theorien der Bildung und Erziehung an berufsbildenden Schulen einschließlich anthropologischer, gesellschaftlicher und kultureller Voraussetzungen.
2
Theorien und Modelle der Allgemeinen Didaktik und der Didaktik des beruflichen Lernens, einschließlich handlungs- und kompetenzorientierter Modelle und der Gestaltung lernfördernder Handlungs- und Arbeitssituationen; Grundlagen des sozialen Lernens und der Konfliktlösung; Grundlagen der Medienpädagogik und der Einbeziehung von Informations- und Kommunikationstechnologien für die Bildung und Erziehung an berufsbildenden Schulen.
3
Theoretische Grundlagen zur beruflichen Bildung einschließlich ihrer Geschichte (Bildungs- und Berufsbildungstheorien, Sozialisations-, Qualifikations- und Arbeitsmarkttheorien, arbeits- und betriebssoziologische sowie arbeitswissenschaftliche Grundkenntnisse).
4
Auftrag und Struktur der Institutionen und Lernorte der beruflichen Bildung und des Berufsbildungssystems einschließlich ihrer Rechtsgrundlagen.
5
Psychologische Grundlagen berufspädagogischen Denkens und Handelns (Entwicklungspsychologie, Besonderheiten des Lernens im Jugend- und Erwachsenenalter bei der Bewältigung von Anforderungen im kognitiven und praktischen Bereich einschließlich der Förderung von besonderen Begabungen, Arbeits- und Betriebspsychologie, soziale Kompetenz des Lehrers zur Konfliktanalyse und -bewältigung).
6
Soziologische Grundlagen berufspädagogischen Denkens und Handelns (Soziologie der Erziehung, Schule und Betrieb als soziales System, Familien- und Jugendsoziologie, Sozialisationsprozesse im Hinblick auf die schulischen und außerschulischen Lebensbereiche der Auszubildenden).
7
Grundlagen, Ansätze, Institutionen zur Förderung von Schülern mit besonderem und sonderpädagogischem Förderbedarf in der beruflichen Bildung (Lern- und Verhaltensauffälligkeiten im Schuljugend- und Erwachsenenalter, integrative Förderung von Schülern, Kenntnisse über den Umgang mit Schülern unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Herkunft).
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das fachwissenschaftliche Thema aus dem ersten oder zweiten Fach kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausur entsprechend den Anforderungen in Abschnitt II. Es werden drei Themen aus der Berufspädagogik unter Einbeziehung psychologischer und soziologischer Grundlagen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen in Abschnitt II (Prüfungsdauer: 45 Minuten).
B Prüfungsfächer der Fachwissenschaften
1. Bautechnik
I. Prüfungsgebiete
Die zwei Prüfungsgebiete für die schriftliche und mündliche Prüfung werden durch die Studienordnung des Fachs Bautechnik im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt festgelegt. Sie sollten in der Regel aus den Fachgebieten des Hauptstudiums bestimmt werden. Ein Fachgebiet kann als Prüfungsgebiet festgelegt werden, wenn die Studienordnung diesem Fachgebiet mindestens 12 SWS und zwei Leistungsnachweise zuweist.
II. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 85 SWS und der Zwischenprüfung oder einem Vordiplom einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder der Diplomprüfung einer Fachhochschule in den Studiengängen Bauingenieurwesen oder Architektur oder eines weiteren vom Landesprüfungsamt anerkannten Studiengangs. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Grundstudium
1.1
ein Leistungsnachweis Baustoffkunde,
1.2
ein Leistungsnachweis Baukonstruktionslehre,
1.3
ein Leistungsnachweis Bauphysik/Bauchemie,
1.4
ein Leistungsnachweis Vermessungskunde,
1.5
ein Leistungsnachweis Statik,
1.6
ein Leistungsnachweis Bauinformatik,
1.7
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an weiteren durch die Studienordnung festgelegten Grundlagenfächern, darunter in Mathematik, Darstellender Geometrie und Technischem Zeichnen,
1.8
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Baurecht.
2
Hauptstudium
2.1
zwei Leistungsnachweise im Prüfungsgebiet I,
2.2
zwei Leistungsnachweise im Prüfungsgebiet II,
2.3
zwei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in den Prüfungsgebieten oder weiteren im Hauptstudium vorgesehenen Wahlpflichtfächern nach Maßgabe der Studienordnung,
2.4
ein Leistungsnachweis Fachdidaktik (mit mindestens 5 SWS).
Einer der Leistungsnachweise nach den Nummern 2.1 bis 2.3 muss im Bereich Baubetrieb/Betriebswirtschaftslehre nachgewiesen werden.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
III. Prüfungsanforderungen
1
Fachwissenschaft
1.1
Technische Allgemeinbildung und Grundkenntnisse aus den verschiedenen Fachgebieten der Bautechnik und ihrer Grundlagenfächer,
1.2
vertiefte Kenntnisse in den Prüfungsgebieten.
2
Fachdidaktik
Kenntnisse der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht; dabei soll der Bezug zu schulpraktischen Erfahrungen berücksichtigt werden.
IV. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem Bereich der Prüfungsgebiete I oder II des Fachs Bautechnik zu wählen; es kann auch eine Konstruktionsarbeit angefertigt werden. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
Je eine Klausurarbeit in den beiden Prüfungsgebieten (Bearbeitungszeit jeweils vier Stunden; bei Prüfungsaufgaben, die eine ausgedehnte zeichnerische Bearbeitung erfordern, kann die Zeit auf fünf Stunden verlängert werden).
3
Mündliche Prüfung
3.1
Prüfungsleistungen im Prüfungsgebiet I (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Prüfungsleistungen im Prüfungsgebiet II (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.3
Prüfungsleistungen in Fachdidaktik (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
2. Chemie
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Grundstudium
1.1
zwei Leistungsnachweise zur Allgemeinen, Anorganischen und Analytischen Chemie,
1.2
ein Leistungsnachweis zur Physikalischen Chemie,
1.3
ein Leistungsnachweis zur Organischen Chemie,
1.4
ein Teilnahmenachweis zum Physikalischen Praktikum,
1.5
ein Teilnahmenachweis zur Mathematik.
2
Hauptstudium
2.1
drei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen zur Anorganischen, Organischen und Physikalischen Chemie,
2.2
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1 Vertiefte Kenntnisse in der Anorganischen, Organischen und Physikalischen Chemie.
2 Kenntnisse über Verständnis für die Anwendung der Chemie in der Technik und einige grundlegende chemisch-technische Verfahren sowie Einblick in die damit verbundenen ökologischen Probleme.
3 Kenntnisse über einfache chemische Vorgänge in der Natur.
4 Einsicht in die historische Entwicklung einiger Grundvorstellungen der Chemie sowie Methoden ihrer Erkenntnisgewinnung.
5 Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts an berufsbildenden Schulen.
III. Durchführung der Prüfung
1 Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem Bereich der Chemie zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2 Schriftliche Prüfung
2.1 eine Klausur zu einem Thema aus dem Bereich Organische Chemie (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2 eine Klausur zu Themen aus den Bereichen Anorganische und Physikalische Chemie (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
In jeder Klausur sind Aufgabengruppen zu bearbeiten, die je zur Hälfte aus Pflicht- und Wahlaufgaben bestehen.
3 Mündliche Prüfung
3.1 Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 4 (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2 Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 5 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
3. Deutsch
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Sprachkenntnisse
Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache und Lateinkenntnisse sind bis zum Beginn des Hauptstudiums nachzuweisen.
2
Grundstudium
2.1
ein Leistungsnachweis zur Sprachwissenschaft (Synchronische germanistische Linguistik),
2.2
ein Leistungsnachweis zur Sprachwissenschaft (Diachronische germanistische Linguistik),
2.3
ein Leistungsnachweis zur Germanistischen Literaturwissenschaft (Neuere deutsche Literatur),
2.4
ein Leistungsnachweis zur Germanistischen Literaturwissenschaft (Ältere deutsche Literatur).
3
Hauptstudium
3.1
drei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen aus der Germanistischen Literaturwissenschaft und der Sprachwissenschaft,
3.2
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik,
3.3
ein Teilnahmenachweis zum Aufbaukurs Sprecherziehung.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Germanistische Sprachwissenschaft
1.1
Synchronische germanistische Linguistik
1.1.1
vertiefte Kenntnisse von Theorien, Methoden und Geschichte der synchronen Sprachwissenschaft,
1.1.2
vertiefte Kenntnisse der Struktur der deutschen Gegenwartssprache und der Struktur von Texten,
1.1.3
vertiefte Kenntnisse über Entwicklungstendenzen in Grammatik und Lexik der deutschen Gegenwartssprache.
1.2
Diachronische germanistische Linguistik
1.2.1
vertiefte Kenntnisse von Theorien, Methoden und Geschichte der diachronen Sprachwissenschaft,
1.2.2
Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache von den Anfängen bis zur Gegenwart, vertiefte Kenntnisse älterer Sprachstufen des Deutschen,
1.2.3
Fähigkeit zum Verständnis und zur Analyse mittelhochdeutscher und alt- oder frühneuhochdeutscher Texte.
2
Germanistische Literaturwissenschaft
2.1
Neuere deutsche Literatur
2.1.1
Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart, Kenntnisse einzelner Epochen, Gattungen, Autoren und kulturgeschichtlicher Problembereiche auf der Grundlage exemplarischer Textlektüre und selbstständiger Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur,
2.1.2
vertiefte Kenntnisse der Literaturtheorie und ihrer Geschichte sowie der Methodologie der Literaturwissenschaft.
2.2.
Ältere deutsche Literatur (Mediävistik)
2.2.1
Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur des Mittelalters, Kenntnisse einzelner Epochen, Gattungen, Autoren und kulturgeschichtlicher Problembereiche auf der Grundlage exemplarischer Textlektüre und der selbstständigen Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur,
2.2.2
vertiefte Kenntnisse literaturwissenschaftlicher Probleme, Theorien und Methoden.
3
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts an berufsbildenden Schulen.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus den Bereichen Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
eine Klausur zu Themen der germanistischen Sprachwissenschaft aus den Bereichen Synchronische germanistische Linguistik oder Diachronische germanistische Linguistik (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Klausur zu Themen der germanistischen Literaturwissenschaft aus den Bereichen Neuere oder Ältere deutsche Literatur (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
In jeder Klausur werden jeweils drei Themen oder Aufgabenkomplexe zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist. Bei der Meldung zur Prüfung sind die zwei Themenbereiche für die Klausuren anzugeben.
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 und 2 in den beiden Themenbereichen, die nicht für die Klausuren gewählt wurden (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 3 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
4. Elektrotechnik
I. Prüfungsgebiete
Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Fach Elektrotechnik wählt der Kandidat zwei Prüfungsgebiete. Die zur Wahl stehenden Prüfungsgebiete werden durch die Studienordnung des Fachs Elektrotechnik im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt festgelegt. Sie sollten in der Regel den Wahlpflichtfächern des Hauptstudiums entsprechen. Ein Fachgebiet kann als Prüfungsgebiet festgelegt werden, wenn die Studienordnung diesem Fachgebiet mindestens 12 SWS und zwei Leistungsnachweise zuweist.
II. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 85 SWS und der Zwischenprüfung oder einem Vordiplom einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder der Diplomprüfung einer Fachhochschule im Studiengang Elektrotechnik oder eines weiteren vom Landesprüfungsamt anerkannten Studiengangs. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Grundstudium
1.1
ein Leistungsnachweis Allgemeine Elektrotechnik,
1.2
ein Leistungsnachweis Elektrische Messtechnik,
1.3
ein Leistungsnachweis Grundlagen der Automatisierungstechnik,
1.4
ein Leistungsnachweis Technische Mechanik,
1.5
ein Leistungsnachweis Elektronik und Informatik,
1.6
ein Leistungsnachweis Betriebswirtschaftslehre,
1.7
ein Leistungsnachweis zu den mathematischen und physikalischen Grundlagen der Elektrotechnik,
1.8
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung festgelegten Lehrveranstaltungen Elektrische Energietechnik, Werkstoffe und Konstruktion.
2
Hauptstudium
2.1
ein Leistungsnachweis Grundlagen der Schaltungsintegration,
2.2
ein Leistungsnachweis Einführung in die Signal- und Systemtheorie,
2.3
ein Leistungsnachweis Methoden der Steuerung und Regelung,
2.4
zwei Leistungsnachweise im Prüfungsgebiet I,
2.5
zwei Leistungsnachweise im Prüfungsgebiet II,
2.6
ein Leistungsnachweis Fachdidaktik (mit mindestens 5 SWS).
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden. Die Leistungsnachweise schließen die nach der Studienordnung vorgesehenen Übungen und Praktika ein.
III. Prüfungsanforderungen
1
Fachwissenschaft
1.1
Technische Allgemeinbildung und Kenntnisse aus den verschiedenen Gebieten der experimentellen und theoretischen Elektrotechnik; Kenntnisse der wichtigsten ökonomischen Aspekte der Elektrotechnik,
1.2
vertiefte Kenntnisse in den Prüfungsgebieten.
2
Fachdidaktik
Kenntnisse der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht; dabei soll der Bezug zu schulpraktischen Erfahrungen berücksichtigt werden.
IV. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem Bereich der Elektrotechnik zu wählen; es kann auch eine Konstruktionsarbeit angefertigt werden. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
Je eine Klausurarbeit in den beiden gewählten Prüfungsgebieten (Bearbeitungszeit jeweils vier Stunden; bei Prüfungsaufgaben, die eine ausgedehnte zeichnerische Bearbeitung erfordern, kann die Zeit auf fünf Stunden verlängert werden).
3
Mündliche Prüfung
3.1
Prüfungsleistungen im Prüfungsgebiet I (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Prüfungsleistungen im Prüfungsgebiet II (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.3
Prüfungsleistungen in Fachdidaktik (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
5. Englisch
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Sprachkenntnisse
Lateinkenntnisse sowie Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache sind bis spätestens zum Beginn des Hauptstudiums nachzuweisen.
2
Auslandsaufenthalt
Nach Möglichkeit ist ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt im englischen Sprachraum nachzuweisen.
3
Grundstudium
3.1
ein Leistungsnachweis zur Sprachwissenschaft,
3.2
ein Leistungsnachweis zur Literaturwissenschaft,
3.3
ein Leistungsnachweis zu sprachpraktischen Übungen,
3.4
ein Leistungsnachweis zur Landeskunde,
3.5
ein Teilnahmenachweis zur Phonetik.
4
Hauptstudium
4.1
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen zur Sprachwissenschaft,
4.2
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen zur Literaturwissenschaft,
4.3
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden sprachpraktischen Übungen,
4.4
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik,
4.5
ein Teilnahmenachweis zur Landeskunde.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Sprachbeherrschung
Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der englischen Sprache, insbesondere:
1.1
Normgerechtheit und Sicherheit in Aussprache und Intonation (auf der Grundlage der "Received Pronunciation" oder des "General American"), in Orthographie, Grammatik, Lexik und Stilistik,
1.2
gefestigtes Hörverstehen des nordamerikanischen und britischen Englisch; Fähigkeit, Texte mittleren Schwierigkeitsgrads ohne Hilfsmittel zu verstehen und in der Fremdsprache zu erläutern,
1.3
Fähigkeit zur mündlichen und schriftlichen Darstellung in der Fremdsprache einschließlich der Fähigkeit, Texte mittleren Schwierigkeitsgrads vom Deutschen ins Englische und vom Englischen ins Deutsche zu übersetzen.
Ungenügende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.
2
Sprachwissenschaft
2.1
Vertiefte Kenntnisse der wesentlichen Strukturen der englischen Sprache,
2.2
Kenntnis neuer sprachwissenschaftlicher Theorien und Methoden sowie Beherrschung ihrer Anwendung im Bereich selbstgewählter Gebiete des Englischen,
2.3
Kenntnis der Besonderheiten der nationalen Standardvarietäten des Englischen, unter besonderer Berücksichtigung des nordamerikanischen Englisch,
2.4
Kenntnisse in englischen Fachsprachen,
2.5
Kenntnis wichtiger Veränderungen der englischen Sprache im Laufe ihrer Geschichte mit dem Schwerpunkt im Bereich einer selbstgewählten Epoche (Alt-, Mittel- oder Frühneuenglisch),
2.6
Fähigkeit, einen alt-, mittel- oder frühneuenglischen Text sprachwissenschaftlich zu analysieren.
3
Literaturwissenschaft
3.1
Kenntnis wichtiger Entwicklungen und Perioden der britischen und nordamerikanischen Literatur (optional auch anderer englischsprachiger Literaturen) aufgrund der Lektüre ausgewählter Texte in der Originalsprache unter Berücksichtigung wichtiger kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge,
3.2
Kenntnisse über Autoren des 19. und 20. Jahrhunderts und Einblick in Zusammenhänge dieser Literatur mit anderen Nationalliteraturen,
3.3
Kenntnisse über Theorien, Methoden und Probleme der Literaturwissenschaft,
3.4
Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Interpretation von Texten verschiedener Gattungen und Perioden,
3.5
vertiefte Kenntnisse über selbstgewählte Teilgebiete unter Einbeziehung der jeweiligen kulturellen, sozialen, politischen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhänge.
4
Landeskunde
4.1
Überblick über die Geschichte Großbritanniens und Nordamerikas,
4.2
Kenntnisse der politischen, sozialen und kulturellen Gegenwartsprobleme englischsprachiger Länder.
5
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts an berufsbildenden Schulen.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus den Bereichen Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
ein englischer Aufsatz über ein sprachwissenschaftliches oder ein literaturwissenschaftliches Thema zur Überprüfung des freien Ausdruckvermögens; es werden jeweils drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Übersetzung eines deutschen allgemeinsprachlichen Prosatextes in das Englische und eine Übersetzung eines englischen allgemeinsprachlichen Prosatextes in das Deutsche (Bearbeitungszeit: insgesamt vier Stunden).
Der Kandidat erklärt bei der Meldung zur Prüfung, ob er die unter Nummer 2.1 genannte Klausur in Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft ablegen möchte.
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 4, wobei geeignete Teile der Prüfung in englischer Sprache abzuhalten sind (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 5 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
6. Französisch
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Sprachkenntnisse
Lateinkenntnisse sowie Kenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache sind bis zum Beginn des Hauptstudiums nachzuweisen.
2
Auslandsaufenthalt
Nach Möglichkeit ist ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt im französischen Sprachraum nachzuweisen.
3
Grundstudium
3.1
ein Leistungsnachweis zur Sprachwissenschaft,
3.2
ein Leistungsnachweis zur Literaturwissenschaft,
3.3
ein Leistungsnachweis zu sprachpraktischen Übungen,
3.4
ein Leistungsnachweis zur Landeskunde,
3.5
ein Teilnahmenachweis zur Phonetik.
4
Hauptstudium
4.1
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen zur Sprachwissenschaft,
4.2
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen zur Literaturwissenschaft,
4.3
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden sprachpraktischen Übungen,
4.4
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik,
4.5
ein Leistungsnachweis zur Landeskunde.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache, insbesondere:
1.1
Normgerechtheit und Sicherheit in Aussprache und Intonation, in Orthographie, Grammatik, Lexik und Stilistik,
1.2
Fähigkeit, Texte mittleren Schwierigkeitsgrads ohne Hilfsmittel zu verstehen und in der Fremdsprache zu erläutern,
1.3
Fähigkeit zur mündlichen und schriftlichen Darstellung in der Fremdsprache einschließlich der Fähigkeit, Texte mittleren Schwierigkeitsgrads vom Deutschen ins Französische zu übersetzen.
Ungenügende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.
2
Sprachwissenschaft
2.1
Kenntnisse über Theorien, Methoden und Probleme zur allgemeinen und französischen Sprachwissenschaft,
2.2
Überblick über die Geschichte der französischen Sprache,
2.3
Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse eines neufranzösischen Textes sowie eines alt- oder mittelfranzösischen Textes.
3
Literaturwissenschaft
3.1
Kenntnis wichtiger Autoren, Epochen und Entwicklungen der französischen Literatur auf Grund eigener Lektüre ausgewählter Texte in der Originalsprache unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge,
3.2
Kenntnisse über Theorien, Methoden und Probleme der Literaturwissenschaft,
3.3
Fähigkeit, Texte verschiedener Gattungen und Epochen literaturwissenschaftlich zu interpretieren.
4
Landeskunde
Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Frankreichs und der frankophonen Länder.
5
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts an berufsbildenden Schulen.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus den Bereichen Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
ein französischer Aufsatz über ein sprachwissenschaftliches oder ein literaturwissenschaftliches Thema zur Überprüfung des freien Ausdrucksvermögens; es werden jeweils drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Übersetzung eines deutschen allgemeinsprachlichen Prosatextes in das Französische und eine Übersetzung eines französischen allgemeinsprachlichen Prosatextes in das Deutsche (Bearbeitungszeit: insgesamt vier Stunden).
Der Kandidat gibt bei der Meldung zur Prüfung an, ob er die unter Nummer 2.1 genannte Klausur in Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft ablegen möchte.
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 4, wobei geeignete Teile der Prüfung in französischer Sprache abzuhalten sind (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 5 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
7. Informatik
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Grundstudium
1.1
ein Leistungsnachweis zur Praktischen Informatik,
1.2
ein Leistungsnachweis zur Theoretischen Informatik,
1.3
ein Leistungsnachweis zur Technischen Informatik,
1.4
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu ausgewählten mathematischen Grundlagen der Informatik entsprechend der Studienordnung,
1.5
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Programmierpraktikum und weiteren durch die Studienordnung vorgesehenen Praktika.
2
Hauptstudium
2.1
zwei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in den Wahlpflichtbereichen der Praktischen und Theoretischen Informatik entsprechend der Studienordnung,
2.2
zwei Leistungsnachweise über weiterführende Lehrveranstaltungen in den Wahlpflichtbereichen der Angewandten und Technischen Informatik entsprechend der Studienordnung,
2.3
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik (mit mindestens 5 SWS),
2.4
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Praktika.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Gründliche Kenntnisse über Grundlagen der Informatik, der Programmierung und über Rechnersysteme, Algorithmen und Datenstrukturen, Berechenbarkeit und Formale Sprachen.
2
Fertigkeiten in der Praxis des Programmierens.
3
Überblickskenntnisse zu Anwendungsgebieten der Informatik.
4
Gründliche Kenntnisse über den funktionellen Aufbau digitaler Rechenanlagen und Computertechnik.
5
Vertiefte Kenntnisse in ausgewählten Bereichen (Wahlpflichtbereichen) der Theoretischen, Praktischen, Angewandten und Technischen Informatik.
6
Fachdidaktik
Kenntnisse der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht; dabei soll der Bezug zu schulpraktischen Erfahrungen berücksichtigt werden.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem Bereich der Informatik zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
eine Klausur zu zwei Lehrgebieten aus der Theoretischen Informatik und der Praktischen Informatik entsprechend dem Lehrveranstaltungsangebot im Hauptstudium (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Klausur zu zwei Lehrgebieten aus der Technischen Informatik und der Angewandten Informatik entsprechend dem Lehrveranstaltungsangebot im Hauptstudium (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
In jeder Klausur sind Aufgabengruppen zu bearbeiten, die je zur Hälfte aus Pflicht- und Wahlaufgaben bestehen. Bei der Meldung zur Prüfung sind die zwei Lehrgebiete für die unter Nummer 2.1 und unter Nummer 2.2 genannten Klausuren anzugeben.
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 5 in den Lehrgebieten, die nicht für die Klausuren gewählt wurden (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 6 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
8. Mathematik
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Grundstudium
1.1
ein Leistungsnachweis zur Analysis,
1.2
ein Leistungsnachweis zur Algebra und Geometrie,
1.3
ein Leistungsnachweis zu Stochastik, Numerik und Informatik,
1.4
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Übungen und Praktika.
2
Hauptstudium
2.1
zwei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in den Wahlpflichtbereichen der Analysis, Algebra und Geometrie entsprechend der Studienordnung,
2.2
zwei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in den Wahlpflichtbereichen der Stochastik, Numerik und Informatik sowie weiteren Bereichen der Angewandten Mathematik entsprechend der Studienordnung,
2.3
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik (mit mindestens 5 SWS).
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Umfassende Kenntnisse in den Bereichen Analysis, Algebra und Geometrie.
2
Grundkenntnisse in den Bereichen Stochastik, Informatik und Numerik.
3
Einblicke in die historische Entwicklung der Mathematik sowie ihre Erkenntnismethoden.
4
Vertiefte Kenntnisse in ausgewählten Bereichen (Wahlpflichtbereichen) des Fachs Mathematik.
5
Fachdidaktik
Kenntnisse der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht; dabei soll der Bezug zu schulpraktischen Erfahrungen berücksichtigt werden.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem Bereich der Mathematik zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
eine Klausur zu zwei Lehrgebieten der Analysis, Algebra und Geometrie entsprechend dem Lehrveranstaltungsangebot im Hauptstudium (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Klausur zu zwei Lehrgebieten zur Angewandten Mathematik entsprechend dem Lehrveranstaltungsangebot im Hauptstudium (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
In jeder Klausur sind Aufgabengruppen zu bearbeiten, die je zur Hälfte aus Pflicht- und Wahlaufgaben bestehen. Bei der Meldung zur Prüfung sind die zwei Lehrgebiete für die unter Nummer 2.1 und unter Nummer 2.2 genannten Klausuren anzugeben.
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 4 in den Lehrgebieten, die nicht für die Klausuren gewählt wurden (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 5 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
9. Mechatronik
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Grundstudium bei Wahl des ersten Fachs Elektrotechnik
1.1
ein Leistungsnachweis zur Technischen Mechanik,
1.2
ein Leistungsnachweis zu Internettechnologien,
1.3
ein Leistungsnachweis zu Konstruktionselementen,
1.4
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen zur Technischen Darstellungslehre und Fertigungstechnik,
1.5
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Praktika.
2
Grundstudium bei Wahl des ersten Fachs Metalltechnik
2.1
ein Leistungsnachweis zur Elektrotechnik,
2.2
ein Leistungsnachweis zu Internettechnologien,
2.3
ein Leistungsnachweis zu Automatisierungstechnik,
2.4
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen zur Physik,
2.5
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Praktika.
3
Hauptstudium
3.1
zwei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in den Bereichen Antriebstechnik (Elektrische Motoren und Aktoren, Mechanismentechnik) und Messtechnik (Messtechnik in der Mechatronik, Digitale Bildverarbeitung),
3.2
zwei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in den Wahlpflichtbereichen der mechatronischen Systeme entsprechend der Studienordnung,
3.3
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik (mit mindestens 5 SWS),
3.4
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Praktika.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Gründliche Kenntnisse über die Grundlagen der Mechanik, Elektrotechnik und Informatik als wesentliche Bestandteile der Mechatronik.
2
Fertigkeiten im Entwurf und der Simulation mechatronischer Systeme.
3
Überblickswissen zum Einsatz mechatronischer Produkte in unterschiedlichen Bereichen von Technik und Wirtschaft.
4
Grundverständnis über die Mechatronik als synergetische Vereinigung von Mechanik, Elektrotechnik und Informatik. Mechatronik als Wissenschaftsdisziplin und integrativer Entwicklungsansatz.
5
Vertiefte Kenntnisse in ausgewählten Bereichen (Wahlpflichtbereichen) der Mechatronik.
6
Fachdidaktik
Kenntnisse der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht; dabei soll der Bezug zu schulpraktischen Erfahrungen berücksichtigt werden.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem fachwissenschaftlichen Bereich der Mechatronik zu stellen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
eine Klausur zu Elektrischen Motoren und Aktoren (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Klausur zur Mikrorechnertechnik (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 5 in den Bereichen, die nicht Gegenstand der Klausuren waren (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 6 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
10. Metalltechnik
I. Prüfungsgebiete
Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Fach Metalltechnik wählt der Kandidat zwei Prüfungsgebiete. Die zur Wahl stehenden Prüfungsgebiete werden durch die Studienordnung des Fachs Metalltechnik im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt festgelegt. Sie sollten in der Regel den Wahlpflichtfächern des Hauptstudiums entsprechen. Ein Fachgebiet kann als Prüfungsgebiet festgelegt werden, wenn die Studienordnung diesem Fachgebiet mindestens 12 SWS und zwei Leistungsnachweise zuweist.
II. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 85 SWS und der Zwischenprüfung oder einem Vordiplom einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder der Diplomprüfung einer Fachhochschule im Studiengang Maschinenbau oder Verfahrenstechnik oder eines weiteren vom Landesprüfungsamt anerkannten Studiengangs. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Grundstudium
1.1
ein Leistungsnachweis Maschinenelemente,
1.2
ein Leistungsnachweis Elektrotechnik/Elektronik,
1.3
ein Leistungsnachweis Technische Darstellungslehre,
1.4
ein Leistungsnachweis Technische Mechanik,
1.5
ein Leistungsnachweis Werkstoffe,
1.6
ein Leistungsnachweis Betriebswirtschaftslehre,
1.7
ein Leistungsnachweis zu den mathematischen und physikalischen Grundlagen der Metalltechnik,
1.8
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen in Informatik, Fertigungstechnik und Messtechnik.
2
Hauptstudium
2.1
ein Leistungsnachweis Mess- und Sensortechnik,
2.2
ein Leistungsnachweis Regelungstechnik,
2.3
ein Leistungsnachweis Mikrorechnertechnik,
2.4
zwei Leistungsnachweise im Prüfungsgebiet I,
2.5
zwei Leistungsnachweise im Prüfungsgebiet II,
2.6
ein Leistungsnachweis Fachdidaktik (mit mindestens 5 SWS).
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden. Die Leistungsnachweise schließen die nach der Studienordnung vorgesehenen Übungen und Praktika ein.
III. Prüfungsanforderungen
1
Fachwissenschaft
1.1
Technische Allgemeinbildung und Grundkenntnisse auf den verschiedenen Gebieten der experimentellen, theoretischen und angewandten Metalltechnik; Kenntnisse der wichtigsten ökonomischen Aspekte der Metalltechnik,
1.2
vertiefte Kenntnisse in den Prüfungsgebieten.
2
Fachdidaktik
Kenntnisse der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht; dabei soll der Bezug zu schulpraktischen Erfahrungen berücksichtigt werden.
IV. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem Bereich der Metalltechnik zu wählen; es kann auch eine Konstruktionsarbeit angefertigt werden. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
Je eine Klausurarbeit in den beiden gewählten Prüfungsgebieten (Bearbeitungszeit jeweils vier Stunden, bei Prüfungsaufgaben, die eine ausgedehnte zeichnerische Bearbeitung erfordern, kann die Zeit bis auf fünf Stunden verlängert werden).
3
Mündliche Prüfung
3.1
Prüfungsleistungen im Prüfungsgebiet I (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Prüfungsleistungen im Prüfungsgebiet II (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.3
Prüfungsleistungen in Fachdidaktik (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
11. Philosophie
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Sprachkenntnisse
Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen sowie Grundkenntnisse in Latein zum Verständnis der philosophischen Terminologie sind bis zum Beginn des Hauptstudiums nachzuweisen.
2
Grundstudium
2.1
ein Leistungsnachweis zur Philosophie mit dem Schwerpunkt Theoretische Philosophie,
2.2
ein Leistungsnachweis zur Praktischen Philosophie/Ethik mit dem Schwerpunkt Geschichte und Grundlagen der Moralphilosophie,
2.3
ein Leistungsnachweis zur Religionswissenschaft,
2.4
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik.
3
Hauptstudium
3.1
ein Leistungsnachweis zur Philosophie mit dem Schwerpunkt Geschichte der Philosophie,
3.2
ein Leistungsnachweis zur Praktischen Philosophie/Ethik mit dem Schwerpunkt Angewandte Ethik,
3.3
ein Leistungsnachweis zur Religionswissenschaft oder Religionsphilosophie,
3.4
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Kenntnisse in grundlegenden philosophischen Disziplinen (theoretische Philosophie, praktische Philosophie, Geschichte der Philosophie); Fähigkeit zur eigenständigen Orientierung im Spektrum philosophischer Positionen; Fähigkeit zur Entwicklung rationaler philosophischer Argumentation.
2
Überblick über die Philosophiegeschichte, vertiefte Kenntnis von Hauptwerken bedeutsamer Autoren für die Philosophiegeschichte.
3
Überblick über die Geschichte der Ethik und Hauptströmungen ethischer Theorien sowie Kenntnis einiger wichtiger ethischer Positionen der Gegenwart.
4
Fähigkeit zur Reflexion auf Grundlagen und Methoden von Einzelwissenschaften, denen Schulfächer zugeordnet sind, vor allem des Fachs, das der Kandidat neben Philosophie studiert hat.
5
Fähigkeit, Probleme der gegenwärtigen Gesellschaft philosophisch zu durchdringen.
6
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts an berufsbildenden Schulen.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem Bereich der Philosophie zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
eine Klausur zu einem Thema aus dem Bereich Praktische Philosophie/Ethik (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Klausur zu einem Thema aus dem Bereich Theoretische Philosophie und Geschichte der Philosophie (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
In jeder Klausur werden in dem entsprechenden Bereich drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist.
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 5 unter Einbeziehung des Bereichs Religionswissenschaft/Religionsphilosophie (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 6 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
12. Physik
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Grundstudium
1.1
ein Leistungsnachweis zur Experimentalphysik,
1.2
ein Leistungsnachweis zur Theoretischen Physik,
1.3
ein Leistungsnachweis zur Technischen Physik,
1.4
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Übungen in Mathematik und Informatik,
1.5
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Praktika.
2
Hauptstudium
2.1
zwei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in den Wahlpflichtbereichen der Theoretischen und Experimentellen Physik entsprechend der Studienordnung,
2.2
zwei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in den Wahlpflichtbereichen der Technischen Physik entsprechend der Studienordnung,
2.3
ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik, einschließlich physikalischen Demonstrationspraktikum für Lehramtskandidaten (mit mindestens 5 SWS),
2.4
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Praktika.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Grundkenntnisse aus den verschiedenen Bereichen der Experimentalphysik, der Theoretischen Physik und der Technischen Physik.
2
Einblicke in die historische Entwicklung der Physik sowie ihre Erkenntnismethoden.
3
Vertiefte Kenntnisse in ausgewählten Bereichen (Wahlpflichtbereichen) der Experimentellen, Theoretischen und Technischen Physik.
4
Fachdidaktik
Kenntnisse der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht; dabei soll der Bezug zu schulpraktischen Erfahrungen berücksichtigt werden.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem Bereich der Physik zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
eine Aufgabengruppe zur Experimentalphysik oder Theoretischen Physik (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Klausur in einem vom Kandidaten gewählten Bereich der Technischen Physik (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
In jeder Klausur sind Aufgabengruppen zu bearbeiten, die je zur Hälfte aus Pflicht- und Wahlaufgaben bestehen. Bei der Meldung zur Prüfung sind die zwei Bereiche für die Klausuren anzugeben. Die für die Klausur Nummer 2.2 zulässigen Bereiche werden durch die Studienordnung festgelegt.
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 3 in den Bereichen, die nicht für die Klausuren gewählt wurden (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 4 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
13. Evangelische Religionslehre
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Sprachkenntnisse
Bis zum Beginn des Hauptstudiums sind folgende Sprachkenntnisse nachzuweisen:
1.1
Kenntnisse in Latein,
1.2
Einführung in die griechische Sprache (Terminologischer Grundkurs).
2
Grundstudium
2.1
ein Leistungsnachweis zu den Bereichen Neues Testament, Altes Testament und Kirchengeschichte,
2.2
ein Leistungsnachweis zur Systematischen Theologie,
2.3
ein Leistungsnachweis zur Religionswissenschaft,
2.4
ein Leistungsnachweis zur Religionspädagogik einschließlich Fachdidaktik.
3
Hauptstudium
3.1
zwei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Altes Testament, Neues Testament und Kirchengeschichte,
3.2
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Systematische Theologie,
3.3
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Religionswissenschaft.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Altes Testament
1.1
Kenntnis der Entstehung, Eigenart und Inhalte der alttestamentlichen Schriften,
1.2
Kenntnis der Geschichte Altisraels,
1.3
Überblick über Grundprobleme der Exegese und Theologie des Alten Testaments.
2
Neues Testament
2.1
Kenntnis der Entstehung, Eigenart und Inhalte der neutestamentlichen Schriften sowie der Geschichte und Umwelt des Urchristentums,
2.2
Kenntnis exegetischer Arbeitsweisen und ihrer Anwendung,
2.3
Überblick über Grundfragen der Verkündigung Jesu und der Theologie des Paulus.
3
Kirchengeschichte
Kenntnis über die Geschichte des Christentums im Kontext der Kulturen und Völker, unter besonderer Berücksichtigung der
Lehrtraditionen, der sozialen Gestaltungsformen und der Prägungen der Frömmigkeit.
4
Systematische Theologie
4.1
Vertiefte Kenntnisse von dogmatischen, ethischen und philosophischen Grundfragen,
4.2
Kenntnisse im Blick auf das christliche Menschen- und Weltverständnis einschließlich ethischer Grundfragen.
5
Religionswissenschaft
5.1
Kenntnisse der religionsgeschichtlichen Fragestellungen und Methoden (zum Beispiel Gliederung der Religionswelt, Religionsstatistik, Verhältnis des Christentums zu den Fremdreligionen),
5.2
Kenntnisse aus dem Bereich der allgemeinen Religionsgeschichte (zum Beispiel der nichtchristlichen Weltreligionen: Islam, Hinduismus, Buddhismus) und der Religionsphänomenologie (Darstellung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede).
6
Religionspädagogik einschließlich Fachdidaktik
6.1
Kenntnisse der Fragestellungen und Lösungsansätze der gegenwärtigen Religionspädagogik,
6.2
Kenntnisse der Konzeptionen religiöser Entwicklung und Erziehung,
6.3
Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts an berufsbildenden Schulen.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem Bereich der Evangelischen Religionslehre zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
eine Klausur zu Themen aus den Bereichen Altes oder Neues Testament (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Klausur zu Themen aus den Bereichen Systematische Theologie oder Religionswissenschaft (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
In jeder Klausur werden jeweils drei Themen aus den betreffenden Bereichen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist. Bei der Meldung zur Prüfung ist anzugeben, welche Themenbereiche für die Klausuren gewählt werden.
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 5, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 6 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
14. Katholische Religionslehre
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Sprachkenntnisse
Bis zum Beginn des Hauptstudiums sind folgende Sprachkenntnisse nachzuweisen:
1.1
Kenntnisse in Latein,
1.2
Einführung in die griechische Sprache (Terminologischer Grundkurs).
2
Grundstudium
Vier Leistungsnachweise aus den Gebieten Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Philosophie und Fundamentaltheologie.
3
Hauptstudium
3.1
drei Leistungsnachweise zur Dogmatik, Moraltheologie, Kirchenrecht, Liturgiewissenschaft und Pastoraltheologie, christliche Sozialwissenschaft,
3.2
ein Leistungsnachweis in Religionspädagogik und Fachdidaktik.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Kenntnisse über das Alte Testament: Einleitung in das Alte Testament (Entstehungsgeschichte, literarischer Charakter, theologische Bedeutung), biblisches Gottesverständnis im Zusammenhang mit dem Welt- und Menschenverständnis anhand zentraler Texte aus dem Pentateuch, den Propheten und der Weisheitsliteratur.
2
Kenntnisse über das Neue Testament: Einleitung in das Neue Testament (Entstehungsgeschichte, literarischer Charakter, theologische Bedeutung unter besonderer Berücksichtigung paulinischer und johanneischer Schriften), Darstellung und Interpretation der Verkündigung und des Wirkens Jesu anhand synoptischer Texte.
3
Kenntnisse zur Philosophie: Grundlage einer philosophischen Anthropologie und Ethik und Grundfragen der Erkenntnislehre und Wissenschaftstheorie im Zusammenhang mit der philosophischen Situation der Gegenwart und deren philosophiegeschichtlichen Bedingungen.
4
Kenntnisse zur Dogmatik: Grundkenntnisse der Dogmatik im Horizont der heutigen Welterfahrung mit den Schwerpunkten Gotteslehre (auch mit dem Aspekt der Schöpfungslehre), theologische Anthropologie, Christologie, Ekklesiologie und Sakramentenlehre.
5
Kenntnisse zur Moraltheologie: Grundlagen der allgemeinen Moraltheologie (Subjekt der Sittlichkeit, Norm-Gewissen-Sünde, Umkehr-Versöhnung), ausgewählte Fragen der speziellen Moraltheologie, insbesondere Leib und Leben, Ehe und Familie.
6
Kenntnisse zur Christlichen Sozialwissenschaft: Grundlagen und Entwicklung der katholischen Soziallehre in Auseinandersetzung mit anderen Ordnungssystemen (Liberalismus, Sozialismus).
7
Kenntnisse zum Kirchenrecht: Rechtliche Strukturen der Kirche, insbesondere Verfassung der Kirche, Eherecht und Dienst des Religionslehrers.
8
Kenntnisse zur Religionsphilosophie und Fundamentaltheologie: Grundfragen der Religionsbegründung unter Berücksichtigung der Religionswissenschaft und der Religionskritik des 19. und 20. Jahrhunderts, Offenbarung und Glaube.
9
Kenntnisse über kirchengeschichtliche Perioden.
10
Kenntnisse zur Liturgiewissenschaft: Anthropologische und theologische Aspekte der Liturgie; Elemente, Strukturen und Funktionen gottesdienstlicher Feiern.
11
Kenntnisse zur Pastoraltheologie: Einführung in wichtige kirchliche Praxisfelder, insbesondere Verkündigung, Erziehung, Bildung, Liturgie, Sakramente, Jugend- und Schulseelsorge.
12
Kenntnisse zur Ökumenischen Theologie: Grundlagen und gegenwärtiger Stand des Ökumenismus.
13
Kenntnisse zur Religionspädagogik und Fachdidaktik: Einführung in die Grundfragen religiöser Lernprozesse und der Hinführung zum Glauben, Grundlagen der Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts an der berufsbildenden Schule.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem Bereich der Katholischen Religionslehre zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
eine Klausur zu Themen aus den Bereichen Altes oder Neues Testament (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Klausur zu Themen aus dem Bereich Dogmatik (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
In jeder Klausur werden jeweils drei Themen aus den betreffenden Bereichen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist. Bei der Meldung zur Prüfung ist anzugeben, welcher Themenbereich für die Klausur nach Nummer 2.1 gewählt wird.
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 12, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 13 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
15. Sozialkunde
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Sprachkenntnisse
Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen sind bis zum Beginn des Hauptstudiums nachzuweisen.
2
Grundstudium
2.1
zwei Leistungsnachweise zur Politikwissenschaft,
2.2
ein Leistungsnachweis in Soziologie,
2.3
ein Leistungsnachweis zur Volkswirtschaftslehre.
3
Hauptstudium
3.1
zwei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen zur Politikwissenschaft,
3.2
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen zur Soziologie oder Volkswirtschaftslehre,
3.3
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Kenntnisse und Fähigkeiten, theoretische Probleme der Politik sowie praktische Fragen der Innen- und Außenpolitik wissenschaftlich zu erörtern und zu beurteilen.
2
Volkswirtschaftliches und soziologisches Grundwissen, das ein Verständnis elementarer Zusammenhänge zwischen Politik und Wirtschaft ermöglicht.
3
Kenntnis verschiedener Regierungssysteme, insbesondere der USA und Großbritanniens oder Frankreichs.
4
Vertiefte Kenntnis des Regierungssystems der Bundesrepublik Deutschland und seiner Geschichte sowie der Grundzüge der vergleichenden Regierungslehre.
5
Kenntnisse der internationalen Beziehungen im 20. Jahrhundert.
6
Vertiefte Kenntnisse der deutschen Außenpolitik und des europäischen Einigungsprozesses.
7
Vertiefte Kenntnisse der Hauptrichtungen, der wichtigsten Methoden und der Hilfsmittel der Politikwissenschaft.
8
Kenntnisse in politischer Theorie.
9
Elementare Kenntnisse zur politischen Ideengeschichte, in der allgemeinen Geschichte seit 1789, in der Zeitgeschichte sowie in der Landesgeschichte.
10
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts an berufsbildenden Schulen.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem Bereich der Politikwissenschaft zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
eine Klausur zu Themen aus der Politikwissenschaft (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Klausur zu Themen aus dem Bereich Soziologie oder Volkswirtschaftslehre (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
In jeder Klausur werden drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist. Bei der Meldung zur Prüfung ist anzugeben, welcher Themenbereich für die Klausur unter Nummer 2.2 gewählt wird.
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 9 (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 10 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
16. Sport
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Grundstudium
1.1
ein Leistungsnachweis zu praktischen und didaktisch-methodischen Lehrveranstaltungen der Grundausbildung in acht für die Schule relevanten Sportarten nach Maßgabe der Studienordnung,
1.2
zwei Leistungsnachweise zu Sportgeschichte, Sportpädagogik, Sportsoziologie und Sportpsychologie,
1.3
ein Leistungsnachweis zu Sportmedizin, Sportmotorik, Biomechanik und Trainingswissenschaft,
1.4
Teilnahmenachweis zu je einem Ausbildungskurs in Erste Hilfe bei Sportverletzungen und Rettungsschwimmen (Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze).
2
Hauptstudium
2.1
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in einer als Schwerpunktfach gewählten Sportart nach Nummer 1.1,
2.2
zwei Leistungsnachweise zu weiterführenden Lehrveranstaltungen zu den unter Nummer 1.2 und 1.3 aufgeführten Disziplinen der Sportwissenschaft,
2.3
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik einschließlich Sportförderunterricht,
2.4
ein Teilnahmenachweis: "Kleine Spiele",
2.5
ein Teilnahmenachweis: Skilauf, Wassersport oder Touristik.
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Kenntnisse in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen der Sportwissenschaft (Sportpädagogik, Sportgeschichte, Sportpsychologie, Sportsoziologie).
2
Kenntnisse in den naturwissenschaftlichen Disziplinen der Sportwissenschaft (Sportmedizin, Biomechanik, Sportmotorik, Trainingswissenschaft).
3
Vertiefte Kenntnisse über die als Schwerpunkt gewählte Sportart.
4
Einblicke in die historische Entwicklung der Sportwissenschaft sowie ihre Erkenntnismethoden.
5
Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Fachunterrichts sowie Kenntnisse zum Sportförderunterricht an berufsbildenden Schulen.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem der in Abschnitt II Nr. 1 und 2 angegebenen Bereiche zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
eine Klausur aus einem der folgenden Bereiche: Sportpädagogik, Sportgeschichte, Sportsoziologie oder Sportpsychologie (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Klausur aus einem der folgenden Bereiche: Sportmedizin, Trainingswissenschaft, Biomechanik oder Sportmotorik (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
In jeder Klausur werden in den betreffenden Bereichen jeweils drei Themen zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist. Bei der Meldung zur Prüfung ist anzugeben, welche Bereiche für die Klausuren gewählt werden.
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 4, die in den Klausuren gewählten Bereiche können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 5 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
4
Berechnung der Endnote
Bei der Berechnung der Endnote im Fach Sport wird die Note des Leistungsnachweises nach Abschnitt I Nr. 1.1 mit dem Gewicht von 25 v. H. angerechnet.
17. Wirtschaftslehre
I. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 50 SWS und der Zwischenprüfung. Neben der Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen und dem Zeugnis über die Zwischenprüfung sind in der Regel folgende Nachweise vorzulegen:
1
Grundstudium
1.1
zwei Leistungsnachweise zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,
1.2
je ein Leistungsnachweis zu den Bereichen Makroökonomie und Mikroökonomie der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre,
1.3
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Übungen in Mathematik und Informatik.
2
Hauptstudium
2.1
ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen in einem Wahlpflichtbereich der Betriebswirtschaftslehre entsprechend der Studienordnung,
2.2
ein Leistungsnachweis zu den weiterführenden Pflichtveranstaltungen der Volkswirtschaftslehre und ein Leistungsnachweis zu einem Wahlpflichtbereich der Volkswirtschaftslehre entsprechend der Studienordnung,
2.3
ein Leistungsnachweis zu den wirtschaftlich relevanten Bereichen des Öffentlichen und Privaten Rechts,
2.4
ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik (mit mindestens 5 SWS).
Durch die Studienordnung kann eine andere Verteilung der Nachweise auf das Grund- und Hauptstudium geregelt werden.
II. Prüfungsanforderungen
1
Fachwissenschaft
1.1
Kenntnisse der Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre insbesondere zu den Bereichen Betriebswirtschaftliche Institutionen, Produktionswirtschaft, Rechnungswesen, Marketing sowie Personal- und Finanzwirtschaft,
1.2
Kenntnisse der Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, insbesondere zu den Bereichen Makroökonomie und Mikroökonomie,
1.3
Kenntnis der wirtschaftlich relevanten Bereiche des Privaten und des Öffentlichen Rechts,
1.4
vertiefte Kenntnisse in ausgewählten Bereichen (Wahlpflichtbereichen) der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.
2
Fachdidaktik
Kenntnisse der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht; dabei soll der Bezug zu schulpraktischen Erfahrungen berücksichtigt werden.
III. Durchführung der Prüfung
1
Wissenschaftliche Hausarbeit (wahlweise im ersten oder zweiten Fach)
Das Thema der Arbeit ist aus einem Bereich der Wirtschaftslehre zu wählen. Das fachwissenschaftliche Thema kann erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben.
2
Schriftliche Prüfung
2.1
eine Klausur in Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft (Bearbeitungszeit: vier Stunden),
2.2
eine Klausur in Volkswirtschaftslehre (Bearbeitungszeit: vier Stunden).
In jeder Klausur sind Aufgabengruppen zu bearbeiten, die je zur Hälfte aus Pflicht- und Wahlaufgaben bestehen.
3
Mündliche Prüfung
3.1
Fachwissenschaft nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1.1 bis 1.4 (Prüfungsdauer: 45 Minuten),
3.2
Fachdidaktik nach den Anforderungen in Abschnitt II Nr. 2 (Prüfungsdauer: 25 Minuten).
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