BezAnpB9B10G TH 2003/2004
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 und der vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 Vom 24. November 2003

Thüringer Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 und der vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 Vom 24. November 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 und der vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 vom 24. November 200301.04.2003
Eingangsformel01.04.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2003
§ 2 - Maßgaben zur Besoldungsanpassung im Jahr 200301.04.2003
§ 3 - Maßgaben zu den Besoldungsanpassungen im Jahr 200401.04.2003
§ 4 - In-Kraft-Treten01.04.2003
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Hinausschieben der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2003 und 2004 für die Beamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet und deren Hinterbliebene, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten.

§ 2 Maßgaben zur Besoldungsanpassung im Jahr 2003

(1) Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung gilt in den Jahren 2003 und 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10.
(2) Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
(4) Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, sowie deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung.

§ 3 Maßgaben zu den Besoldungsanpassungen im Jahr 2004

(1)
[1]
Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung gilt im Jahre 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10.
(2)
[2]
Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung.
(3)
[3]
Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
(4)
[4]
Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung.
(5)
[5]
Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung gilt im Jahre 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10.
(6)
[6]
Absatz 5 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2004
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2004
[3])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2004
[4])
Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2004
[5])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2004
[6])
Absatz 6 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2004

§ 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 Abs. 1 bis 4 am 1. April 2004 und § 3 Abs. 5 und 6 am 1. August 2004 in Kraft.
Erfurt, den 24. November 2003
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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