Thüringer Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 und der vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 Vom 24. November 2003
Thüringer Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 und der vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 Vom 24. November 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 und der vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 vom 24. November 2003 | 01.04.2003 |
Eingangsformel | 01.04.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.04.2003 |
§ 2 - Maßgaben zur Besoldungsanpassung im Jahr 2003 | 01.04.2003 |
§ 3 - Maßgaben zu den Besoldungsanpassungen im Jahr 2004 | 01.04.2003 |
§ 4 - In-Kraft-Treten | 01.04.2003 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Hinausschieben der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2003 und 2004 für die Beamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet und deren Hinterbliebene, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten.
§ 2 Maßgaben zur Besoldungsanpassung im Jahr 2003
(1) Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung gilt in den Jahren 2003 und 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10.
(2) Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
(4) Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, sowie deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung.
§ 3 Maßgaben zu den Besoldungsanpassungen im Jahr 2004
(1)
[1]
Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung gilt im Jahre 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10.
(2)
[2]
Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung.
(3)
[3]
Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
(4)
[4]
Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung.
(5)
[5]
Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung gilt im Jahre 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10.
(6)
[6]
Absatz 5 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2004
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2004
[3])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2004
[4])
Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2004
[5])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2004
[6])
Absatz 6 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2004
§ 4 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 Abs. 1 bis 4 am 1. April 2004 und § 3 Abs. 5 und 6 am 1. August 2004 in Kraft.
Erfurt, den 24. November 2003
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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