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Thüringer Gesetz zum Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Gesetze im Bereich der Justiz Vom 10. November 1995

Thüringer Gesetz zum Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Gesetze im Bereich der Justiz Vom 10. November 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 § 4 des Gesetz vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zum Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Gesetze im Bereich der Justiz vom 10. November 199507.04.1998
Eingangsformel07.04.1998
Artikel 1 - Thüringer Gesetz über die Gesamtvollstreckung in das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts07.04.1998
§ 113.12.2002
§ 207.04.1998
Artikel 2 - Änderung des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes07.04.1998
Ҥ 4 a - Widerspruchsverfahren07.04.1998
Artikel 3 - Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes07.04.1998
Artikel 4 - Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes07.04.1998
Artikel 507.04.1998
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Thüringer Gesetz über die Gesamtvollstreckung in das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

§ 1

Über das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes steht, findet ein Verfahren nach der Insolvenzordnung nicht statt.

§ 2

(1) § 1 gilt für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen sowie für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten nur insoweit, als für deren Verbindlichkeiten eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband als Gewährsträger unbeschränkt haftet.
(2) § 1 gilt nicht für die Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.

Artikel 2 Änderung des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes

Nach § 4 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes vom 29. September 1992 (GVBl. S. 483) wird folgender § 4 a eingefügt:

Ҥ 4 a Widerspruchsverfahren

Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, findet ein Widerspruchsverfahren statt."

Artikel 3 Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 612) wird wie folgt geändert:
1.
In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Bundesnotarordnung" durch die Worte "Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2.
In § 14 wird die Verweisung "§ 23 Abs. 1 Nr. 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)," durch die Verweisung "§ 226 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung" ersetzt.
3.
Der Siebente Abschnitt wird aufgehoben.
4.
Der bisherige Achte Abschnitt wird Siebenter Abschnitt und die Überschrift erhält folgende Fassung: "Schlußbestimmungen"
5.
Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.
6.
Der bisherige § 18 wird § 15.

Artikel 4 Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

In § 8 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. August 1995 (GVBl. S. 249) werden nach dem Wort "Staatsanwälte" die Worte "und der Landesanwälte" eingefügt.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 10. November 1995
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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