ThürNachDiplVO
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Thüringer Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages und über die Nachdiplomierung (ThürNachDiplVO) Vom 26. Mai 1992

Thüringer Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages und über die Nachdiplomierung (ThürNachDiplVO) Vom 26. Mai 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853, 859)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages und über die Nachdiplomierung (ThürNachDiplVO) vom 26. Mai 199220.06.1992
Eingangsformel20.06.1992
§ 1 - Geltungsbereich10.09.1994
§ 2 - Zuständigkeit10.09.1994
§ 3 - Gleichstellung der Bildungsabschlüsse10.09.1994
§ 4 - Diplomgrade03.12.2004
§ 5 - Antragstellung20.06.1992
§ 6 - Inkrafttreten10.09.1994
Anlage 1 - Im Land Thüringen erworbene Fach- und Ingenieurschulabschlüsse, die Abschlüssen an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, und zugeordnete Diplomgrade bei Nachdiplomierung10.09.1994
Anlage 2 - Im Land Thüringen erworbene Fach- und Ingenieurschulabschlüsse, die Abschlüssen an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt20.06.1992
Anlage 3 - Im Land Thüringen erworbene kirchliche Abschlüsse, die Fachhochschulabschlüssen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt20.06.1992
Anlage 4 - Im Land Thüringen erworbene Hochschulabschlüsse (ohne Kunst- und Musikhochschulen) mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 420.06.1992
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Thüringer Landesregierung und aufgrund des § 130a Abs. 1a und 1b des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 79), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1992 (GVBl. S. 73), verordnet der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 902 -) in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages, soweit die Abschlüsse an einer Bildungseinrichtung erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1994 erworben werden, die auf dem heutigen Gebiet Thüringens gelegen ist oder war. Sie regelt darüber hinaus das Verfahren zur Nachdiplomierung im Sinne des § 130a Abs. 1a und 1b des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes. Einbezogen sind die in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten Abschlüsse.
(2) Die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gleichstellungen von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen bleiben unberührt.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen oder Abschlüssen von Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen ist in Thüringen der Minister für Wissenschaft und Kunst. Er kann seine Zuständigkeit in den Fällen des § 3 Abs. 1 auf die Fachhochschulen des Landes übertragen.
(2) Zuständig für die Nachdiplomierung im Sinne des § 130a Abs. 1a und 1b des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes ist der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst. Er kann seine Zuständigkeit in den Fällen des § 4 Abs. 1 auf die Fachhochschulen des Landes übertragen.

§ 3 Gleichstellung der Bildungsabschlüsse

(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Abschlüsse stehen Abschlüssen gleich, die an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, wenn sie in einem Abendstudium von acht Semestern, einem Fernstudium von zehn Semestern oder in einem Direktstudium von mindestens sechs Semestern erworben wurden.
(2) Für extern erworbene Abschlüsse kann keine Gleichwertigkeit festgestellt werden. Postgradual erworbene Abschlüsse stehen nur dann Abschlüssen gleich, die an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen erworben wurden, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, wenn dies vom Minister für Wissenschaft und Kunst auf Antrag im Einzelfall festgestellt wird.
(3) Für die in Anlage 2 aufgeführten Abschlüsse kann die Entsprechung mit Abschlüssen von Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen bestätigt werden.
(4) Bei den in Anlage 1 und 2 genannten Abschlüssen kann der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst in Abstimmung mit dem Pädagogischen Zentrum Berlin (Gutachterstelle) in besonderen Ausnahmefällen eine abweichende Bewertung treffen.
(5) Soweit keine anderen Regelungen getroffen werden, entscheidet über die Gleichstellung der in den Anlagen 1 und 2 nicht genannten Abschlüsse, die bereits erworben wurden oder noch bis zum 31. Dezember 1994 erworben werden, der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst auf Antrag im Einzelfall.
(6) Über die Gleichstellung erteilt die zuständige Stelle auf Antrag eine Bescheinigung.

§ 4 Diplomgrade

(1) Absolventen, die einen der in Anlage 1 bezeichneten Fach- und Ingenieurschulabschlüsse, deren Gleichwertigkeit nach § 3 Abs. 1 festgestellt wurde, nachweisen können, wird auf Antrag mit dem erfolgreichen Abschluß der in § 130a Abs. 1 a Satz 1 bis 3 des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes definierten Zusatzausbildung der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. In Ausnahmefällen kann die Zusatzausbildung auch an einer anderen Hochschule absolviert werden.
(2) Absolventen, die einen der in Anlage 1 bezeichneten Fach- und Ingenieurschulabschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 erworben haben, wird auf Antrag der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung verliehen, wenn sie eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nachweisen können. Die Berufstätigkeit ist in der Regel einschlägig, wenn der Antragsteller nach dem Erwerb seines Abschlusses im entsprechenden Berufsfeld tätig gewesen ist.
(3) Inhabern eines in Anlage 3 aufgeführten Abschlusses einer kirchlichen Ausbildungseinrichtung wird auf Antrag die Berechtigung zur Führung des sich aus Anlage 3 ergebenden Diplomgrades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") zuerkannt.
(4) Absolventen, die ein Zeugnis über die Hauptprüfung oder den Hochschulabschluß ohne Anfertigung einer Diplomarbeit in einer der in Anlage 4 bezeichneten Fachrichtungen vorlegen können und denen eine dem Hochschulabschluß entsprechende Berufsbezeichnung verliehen worden ist, wird die Berechtigung zur Führung des Diplomgrades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung verliehen. Über die genannten Fälle hinaus entscheidet der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst über die Zuerkennung der Berechtigung zur Führung des Diplomgrades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") auf Antrag im Einzelfall.
(5) Der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst stellt in den Fällen der Absätze 2 bis 4 auf Antrag eine Urkunde über den Diplomgrad aus. Eine Erstellung der Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 5 Antragstellung

(1) Mit dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 5 sind amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften der Verleihungsurkunde und des Abschlußzeugnisses einzureichen. Bei Namensänderungen ist ein Nachweis über diese beizufügen. Dies gilt nicht für Antragsteller, die einen Antrag auf Erteilung einer Urkunde nach § 4 Abs. 5 stellen.
(2) Mit dem Antrag auf Ausstellung einer Urkunde in den Fällen des § 4 Abs. 2 sind neben den amtlich beglaubigten Kopien oder Abschriften des Abschlußzeugnisses und der Verleihungsurkunde Nachweise über die berufliche Tätigkeit (insbesondere Sozialversicherungsausweis, Arbeitsverträge, Arbeitgeberbescheinigung) vorzulegen. Dem Antrag ist eine eigenhändig unterschriebene, tabellarische Darstellung des beruflichen Werdeganges beizufügen.
(3) Mit dem Antrag auf Ausstellung einer Urkunde in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 sind amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften des Abschlußzeugnisses und der Urkunde über die Verleihung der Berufsbezeichnung einzureichen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 26. Mai 1992
Die Thüringer Landesregierung
Der MinisterpräsidentDer Minister für Wissenschaft und Kunst
Dr. VogelDr. Fickel

Anlage 1

Im Land Thüringen erworbene Fach- und Ingenieurschulabschlüsse, die Abschlüssen an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, und zugeordnete Diplomgrade bei Nachdiplomierung
Grundstudienrichtung
Fachrichtung Diplomgrad
Maschinenwesen
Technologie der metallverarbeitenden Industrie "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Instandhaltung "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Werkzeugmaschinenbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Kraft- und Arbeitsmaschinen "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Landmaschinenbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Allgemeiner Maschinenbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Werkstoffwesen
Technologie des Gießereiwesens "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Technologie des Walzens "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Technologie der Metallgewinnung
(Hochofentechnik, Industrieofenbau) "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Papier- und Verpackungstechnik
Zellstoff- und Papiertechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Papier- und Folienverarbeitungstechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Verpackungstechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Sinter- und Glastechnik
Technische Glasverarbeitung "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Sintertechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Automatisierungstechnik
Automatisierung "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
(Automatisierungstechnik der Grundstoffindustrie)
Betriebs-, Meß- und Regelungstechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Elektronik
Industrielle Elektronik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Technologie elektronischer Bauelemente "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Wissenschaftlicher Gerätebau
Feinwerktechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Technische Optik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Gerätetechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Elektrotechnik
Technologie der Elektrotechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Elektromaschinen und -geräte "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Bauindustrie
Hochbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Tiefbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Eisenbahnbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Straßenbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Brückenbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Landschafts- und Grünanlagenbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
(Landschaftsbau)
Baumaterialienindustrie
Baustoffe "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
(Natursteintechnologie, Bindemitteltechnologie,
Betontechnologie)
Bauelemente "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
(Vorfertigung)
Keramik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
(Technologie der Bau- und Grobkeramik,
Technologie der Keramik)
Technische Gebäudeausrüstung
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Wasserwirtschaft** "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Transportbetriebstechnik
Technologie des Eisenbahntransports "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
(Eisenbahn-, Betriebs- und Verkehrstechnik)
Technologie des Kraftverkehrs und städtischen Nahverkehrs "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
(Technologie des Straßentransports)
Nachrichtenbetriebstechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)
Geomeßtechnik
Geodäsie "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Bergbau
Tiefbohrtechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Aufbereitungstechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
(Eisenerzaufbereitung)
Informationsverarbeitung** "Diplom-Ingenieur/in (FH)
Übrige Ingenieurdisziplinen
Laboringenieure "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
(Technische Assistenten für Physik)
Arbeitsgestaltung "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Umwelttechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Leitung und Organisation im Gesundheits- und Sozialwesen
Biomedizinische Technik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Gesundheitsfürsorge** "Diplom-Sozialarbeiter/in (FH)"
Sozialfürsorge** "Diplom-Sozialarbeiter/in (FH)"
Jugendfürsorge** "Diplom-Sozialarbeiter/in (FH)"
Pflanzenproduktion
Landwirtschaftliche Pflanzenproduktion "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Gärtnerische Produktion "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Garten- und Landschaftsgestaltung "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
(Gartenbau)
Saat- und Pflanzgutproduktion "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Technologie der industriemäßigen Pflanzenproduktion "Diplom-Ingenieur/in(FH)"
Landwirtschaft "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
(Landwirt, Agraringenieur)
Tierproduktion
Landwirtschaftliche Tierproduktion "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Technologie der industriemäßigen Tierproduktion "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Landtechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Forstwirtschaft "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Lebensmitteltechnologie
Technologie der Getreideverarbeitung "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Wirtschaftswissenschaften
Organisation und Datenverarbeitung in der Ökonomie "Diplom-Wirtschaftsinformatiker/in (FH)*"
Rechnungsführung und Statistik "Diplom-Wirtschaftsinformatiker/in (FH)*"
Datenverarbeitung in der Land-, Forst- "Diplom-Wirtschaftsinformatiker/in (FH)*"
und Nahrungsgüterwirtschaft
Bibliothekswesen "Diplom-Bibliothekar/in (FH)"
Angewandte Kunst
Gebrauchsgrafik "Diplom-Designer/in (FH)"
Spielzeuggestaltung "Diplom-Designer/in (FH)"
Glasgestaltung "Diplom-Designer/in (FH)"
*
im Einzelfall kann der Diplomgrad Diplom-Betriebswirt/in (FH) verliehen werden.
Fußnoten
**)
nur bei Nachweis einer dreijährigen grundständigen Ausbildung an einer Fachschule
nur bei Nachweis einer dreijährigen grundständigen Ausbildung an einer Fachschule
nur bei Nachweis einer dreijährigen grundständigen Ausbildung an einer Fachschule
nur bei Nachweis einer dreijährigen grundständigen Ausbildung an einer Fachschule
nur bei Nachweis einer dreijährigen grundständigen Ausbildung an einer Fachschule

Anlage 2

Im Land Thüringen erworbene Fach- und Ingenieurschulabschlüsse, die Abschlüssen an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt
1.
Ingenieurschule für Veterinärmedizin "Kurt Neubert" Beichlingen
Fachrichtung Abschluß
Veterinärtechniker Veterinäringenieur/in
Veterinärmedizin

Anlage 3

Im Land Thüringen erworbene kirchliche Abschlüsse, die Fachhochschulabschlüssen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt
1.
Johannes- Falk- Haus Eisenach
Fachrichtung Diplomgrad
Diakon/ Kirchlicher Fürsorger "Diplom-Sozialarbeiter/in (FH)"/
"Diplom-Sozialpädagoge/in (FH)"
2.
Kirchliches Seminar Eisenach
Fachrichtung Diplomgrad
Gemeindepädagoge "Diplom-Religionspädagoge/in (FH)"

Anlage 4

Im Land Thüringen erworbene Hochschulabschlüsse (ohne Kunst- und Musikhochschulen) mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 4
1.
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Fachrichtung staatliche Bezeichnung
Mathematik "Diplom-Mathematiker/in (FH)"
Physik "Diplom-Physiker/in (FH)"
Chemie "Diplom-Chemiker/in (FH)"
Synthesechemie
Biologie "Diplom-Biologe/in (FH)"
Genetik
Mikrobiologie
Pflanzenphysiologie
Tierphysiologie
Elektroingenieurwesen "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Gerätetechnik
Mikroelektronik und Elektroniktechnologie
Agrarwissenschaften "Diplom-Agraringenieur/in (FH)"/
Pflanzenproduktion "Diplom-Landwirtin (FH)"
Agrochemie und Pflanzenschutz
Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion
Tierproduktion
Wirtschaftswissenschaften "Diplom-Ökonom/in (FH)"/
Ökonomische Kybernetik und "Diplom-Ingenieurökonom/in (FH)"
Organisationswissenschaften
Klassische Archäologie* "Diplom-Archäologe/in (FH)"
Psychologie "Diplom-Psychologe/in (FH)"
Sozialpsychologie
Theologie "Diplom-Theologe/in (FH)"
Literatur- und Sprachwissenschaften
Germanistik* "Diplom-Germanist/in (FH)"
Klassische Philologie* "Diplom-Philologe/in (FH)"
2.
Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar
Fachrichtung staatliche Bezeichnung
Verfahrensingenieurwesen/ "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Verfahrenstechnik
Verfahrenstechnik
Silikattechnik
Bauingenieurwesen "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Baustoffe
Bautechnik
Bauvorbereitung
Technische Gebäudeausrüstung
Ingenieurbau
Kommunaler Tiefbau
Vorfertigung im Bauwesen
Informationsverarbeitung im Bauwesen
Gebiets- und Stadtplanung
Städtebau und Architektur "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Architektur
Regional- und Stadtplanung
Städtebau
3.
Technische Hochschule Ilmenau
Fachrichtung staatliche Bezeichnung
Mathematik "Diplom-Mathematiker/in (FH)"
Elektroingenieurwesen "Diplom-Ingenieur/in (FH)"
Automatisierungstechnik/
technische Kybernetik und Automatisierungstechnik
Informationstechnik/
Informationselektronik
Gerätetechnik
Elektrotechnik
Mikroelektronik
Theoretische Elektrotechnik
Mikroelektronik und Elektroniktechnologie
Elektronische Bauelemente
Wirtschaftswissenschaften "Diplom-Wirtschaftsinformatiker/in (FH)"
Wirtschaftsinformatik
Fußnoten
*)
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