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Thüringer Verordnung über die Aufnahme, Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern (Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung - ThürSAVO -) Vom 15. Juli 1998

Thüringer Verordnung über die Aufnahme, Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern (Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung - ThürSAVO -) Vom 15. Juli 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Aufnahme, Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern (Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung - ThürSAVO -) vom 15. Juli 199801.08.1998
Eingangsformel01.08.1998
§ 1 - Aufnahmebehörden01.08.1998
§ 2 - Verteilung01.10.2003
§ 3 - Zuweisung und Unterbringung01.08.1998
§ 4 - Nutzungsverhältnisse und Nutzungsgebühr01.01.2005
§ 5 - Kostenerstattung01.01.2005
§ 6 - Zuständige Kostenerstattungsbehörde01.08.1998
§ 7 - Übergangsregelung01.08.1998
§ 8 - Inkrafttreten01.08.1998
Anlage - Leistungs- und Ausstattungsbeschreibung über die Mindestanforderungen für den Betrieb eines Übergangswohnheimes für Spätaussiedler01.08.1998
Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3222),
des § 3 Abs. l a und 2 und des § 88 Abs. 1 a und 2 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S.73),
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und
des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 321), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 1997 (GVBl. S. 422), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Aufnahmebehörden

Zuständige Aufnahmebehörden für Spätaussiedler und Personen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der jeweils geltenden Fassung sind:
1.
das für die Angelegenheiten der Spätaussiedler zuständige Ministerium als oberste Aufnahmebehörde,
2.
das Landesverwaltungsamt als obere Aufnahmebehörde und
3.
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Aufnahmebehörden im übertragenen Wirkungskreis.

§ 2 Verteilung

(1) Die obere Aufnahmebehörde trifft die Entscheidung über die Verteilung der dem Land vom Bundesverwaltungsamt zugewiesenen Personen nach § 1 auf die unteren Aufnahmebehörden.
(2) Bei der Entscheidung der oberen Aufnahmebehörde sollen die Interessen der Betroffenen, insbesondere wohnungs- und arbeitsplatzbezogene Umstände sowie der Grundsatz der Familienzusammenführung, berücksichtigt werden.
(3) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt nach folgendem Verteilerschlüssel:
kreisfreie Städte: Stadt Eisenach 1,9 v.H.
Stadt Erfurt 8,3 v.H.
Stadt Gera 4,5 v.H.
Stadt Jena 4,2 v.H.
Stadt Suhl 1,9 v.H.
Stadt Weimar 2,7 v.H.
Landkreise: Altenburger Land 4,7 v.H.
Eichsfeld 4,7 v.H.
Gotha 6,1 v.H.
Greiz 5,1 v.H.
Hildburghausen 3,0 v.H.
Ilmkreis 5,0 v.H.
Kyffhäuserkreis 3,8 v.H.
Nordhausen 4,1 v.H.
Saale-Holzland-Kreis 3,9 v.H.
Saale-Orla-Kreis 4,0 v.H.
Saalfeld-Rudolstadt 5,4 v.H.
Schmalkalden-Meiningen 5,9 v.H.
Sömmerda 3,3 v.H.
Sonneberg 2,8 v.H.
Unstrut-Hainich-Kreis 4,9 v.H.
Wartburgkreis 6,0 v.H.
Weimarer Land 3,8 v.H.
Für die Festsetzung des Verteilerschlüssels ist die vom Landesamt für Statistik für den 30. September 2002 festgestellte Wohnbevölkerung maßgeblich. Der Verteilerschlüssel ist jeweils nach 4 Jahren zu überprüfen.
(4) Maßgeblich für die Verteilung nach Absatz 3 ist die Anzahl der innerhalb eines Kalenderjahres vom Land aufzunehmenden und durch die untere Aufnahmebehörde aufgenommenen Personen nach § 1. Die obere Aufnahmebehörde gewährleistet, daß die Verteilung fortlaufend proportional zum Verteilerschlüssel erfolgt.
(5) Die obere Aufnahmebehörde kann im Einzelfall, insbesondere bei engen Familienbindungen zu im Gebiet einer unteren Aufnahmebehörde bereits wohnenden Familienangehörigen sowie bei Unterbringungsnotständen von diesem Verteilerschlüssel abweichen. Sie kann nach Anhörung der betroffenen unteren Aufnahmebehörden vom Verteilerschlüssel abweichen, insbesondere um einer bestehenden unproportionalen Verteilung entgegenzuwirken.

§ 3 Zuweisung und Unterbringung

(1) Die unteren Aufnahmebehörden sind verpflichtet, die ihnen vom Land zugeteilten Personen aufzunehmen und, soweit erforderlich, in geeigneten Einrichtungen vorläufig unterzubringen. Die zur vorläufigen Unterbringung erforderlichen Einrichtungen (Übergangswohnheime und Übergangswohnungen) werden von den unteren Aufnahmebehörden geschaffen, verwaltet und betrieben. Sie können sich hierzu Dritter bedienen.
(2) Den unteren Aufnahmebehörden obliegt die Zuweisung der Personen nach § 1 auf die einzelnen Wohnorte. Die unteren Aufnahmebehörden können einen Verteilerschlüssel zur gleichmäßigen und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigenden Zuweisung auf Wohnorte festlegen.

§ 4 Nutzungsverhältnisse und Nutzungsgebühr

(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen den Trägern der Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 und den untergebrachten Personen ist öffentlich-rechtlich.
(2) Für die Nutzung der Einrichtung wird eine Nutzungsgebühr erhoben. Zur Zahlung der Nutzungsgebühr sind Personen nach § 1 verpflichtet, die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nutzen und deren nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anrechenbare Einkommen den für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach diesen Gesetzen jeweils maßgeblichen Betrag übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und notwendigem Bedarf niedriger als die zu erhebende Nutzungsgebühr, ist diese entsprechend zu verringern. Gebührengläubiger ist der Träger der jeweiligen Einrichtung.
(3) Die Höhe der zum Monatsende fälligen monatlichen Nutzungsgebühren beträgt für den Haushaltsvorstand mindestens 76,69 Euro und höchstens 153,39 Euro. Für weitere Familienangehörige sind mindestens 51,13 Euro und höchstens 76,69 Euro zu entrichten, wobei die Nutzungsgebühr für Familien mit minderjährigen Kindern insgesamt einen Betrag von 383,47 Euro nicht übersteigen darf. Die Bemessung der Nutzungsgebühren soll sich an der Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten orientieren. Um eine weitergehende Kostendeckung zu gewährleisten, erhöhen sich die Nutzungsgebühren nach einem Aufenthalt in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 von mehr als zwölf Monaten um 25 vom Hundert.
(4) Schuldner ist die jeweils untergebrachte Person. Untergebrachte Personen, die einander unterhaltspflichtig sind, haften als Gesamtschuldner.
§ 20 SGB XII findet entsprechende Anwendung.
(5) Die unteren Aufnahmebehörden sind verpflichtet, die Höhe der erhobenen Nutzungsgebühren der oberen Aufnahmebehörde anzuzeigen.

§ 5 Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den unteren Aufnahmebehörden auf Antrag die notwendigen Kosten der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Erstattung erfolgt in Form einer vierteljährlich zu gewährenden Pauschale für jede vorläufig untergebrachte Person nach § 1. Deren Auszahlung erfolgt zur Quartalsmitte, zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des jeweiligen Jahres.
(3) Der Erstattungszeitraum beträgt, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verteilung an die untere Aufnahmebehörde, höchstens 15 Monate, für Spätaussiedler, deren Verteilung nach dem 31. Dezember 2004 erfolgte, höchstens zwölf Monate.
(4) In den ersten 12 Monaten beträgt die Pauschale 690,24 Euro pro Person und Quartal, ab dem 13. Monat 383,47 Euro pro Person und Quartal. Für Spätaussiedler, deren Verteilung nach § 2 nach dem 31. Mai 2001 erfolgte, beträgt die Pauschale in den ersten zwölf Monaten 613,55 Euro pro Person und Quartal. Die Höhe der Pauschale ist jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. Die Einhaltung der Mindestanforderungen für den Betrieb eines Übergangswohnheimes entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung ist Voraussetzung für die Erstattung der Pauschale. Werden die Mindestanforderungen nicht eingehalten, kann die Pauschale nach Satz 1 um bis zu 25 vom Hundert gekürzt werden, solange der Mangel nicht behoben ist.
(5) Maßgebend für die Berechnung der Pauschale ist der Bestand der an den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember in den Einrichtungen untergebrachten Personen. Der Bestand ist von den unteren Aufnahmebehörden der oberen Aufnahmebehörde bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober zu melden.

§ 6 Zuständige Kostenerstattungsbehörde

Zuständige Behörde für die Erstattung der Kosten nach § 5 ist die obere Aufnahmebehörde.

§ 7 Übergangsregelung

Die Erstattung der Kosten nach § 5 richtet sich bei Betreiberverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin nach den vereinbarten Tagessätzen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Erfurt, den 15. Juli 1998
Die Landesregierung
Der MinisterpräsidentBernhard Vogel
er InnenministerRichard Dewes

Anlage

zu § 5 Abs. 4
Leistungs- und Ausstattungsbeschreibung über die Mindestanforderungen für den Betrieb eines Übergangswohnheimes für Spätaussiedler
I. Gemeinschaftseinrichtungen
1. Freizeiträume
25 qm für je 50 Personen mit
folgender Einrichtung: - 25 Stühle mit entsprechender Anzahl Tische
- 1 Fernsehapparat
- 1 Radio
Bei mehreren Gemeinschaftsräumen kann jeweils 1 Raum für religiöse Zwecke, Hausaufgabenzimmer, Lesezimmer u. ä. eingerichtet werden.
2. Gemeinschaftsküchen
Für je 8 Personen - ein Herd mit Backröhre und 4 Heizplatten
- Arbeitsplatten
- 1 Spüle mit fließend warmem und kaltem Wasser
- Küchengeräte, Eß- und Kochgeschirr in ausreichender Anzahl
- Spül- und Reinigungsmittel
3. Waschräume (für Wäsche)
Für je 15 Personen - eine Waschmaschine angemessener Größe (einfache Bedienungsanleitung bzw. kurzsäubernd)
- Trockenräume in ausreichender Größe mit Wäscheleinen oder/ und Trockenautomaten
4. Räume zur besonderen Nutzung
4.1. Kinderspielzimmer, ausgestattet mit kindgerechtem Mobiliar
(Benutzung bis zum 10. Lebensjahr), Steckdosen mit Kindersicherungen und Schlagsicherung gegen Vandalismus
4.2. Raum für Beratungsgespräche mit Wohlfahrtsorganisationen, Kirchen u. ä. von ca. 20 qm mit entsprechendem Mobiliar
4.3. Krankenzimmer mit entsprechender Ausstattung, insbesondere
- Liege
- 1 Krankenbett, Nachttisch
- Verbandskasten nach DIN
- Stühle, extra Waschgelegenheit
- ab 300 Unterkunftsplätzen - ein Arzt-Behandlungsraum
4.4. Büro- und Verwaltungsraum mit entsprechender Ausstattung (ausreichende Telefonanschlüsse)
4.5. evtl. Kleiderkammer
5. Sanitäre Einrichtungen
Für je 8 Personen: - eine Dusche oder Badewanne, nach Herren und Damen getrennt (Türen mit entsprechenden Symbolen versehen) und abschließbar
- ein abschließbares WC
- zusätzlich für Herren ein pp-Becken
- Handwaschbecken (mit Seifenspender)
II. Wohn-/Schlafräume
Pro Person: - mindestens 6 qm Fläche
- ein Bett mit Matratze, einem Kopfkissen, Einziehdecke
- ein Kleider-/Wäscheschrank mit Schuhregal und abschließbarem Fach (bei Unterbringung von Familien 1 oder 2 entsprechend große Schränke)
- ein Stuhl
Abweichungen von der zur Verfügung zu stellenden qm-Fläche sind zeitlich befristet insbesondere zulässig, um eine Ausnutzung der vertraglich vereinbarten Maximalkapazität der Unterkunft zu gewährleisten oder um Unterbringungsnotständen abzuhelfen. Das Nähere regelt im Einzelfall das Innenministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
Pro Zimmer: - ein Tisch oder Tische entsprechend der Anzahl der Bewohner
- ein Kühlschrank (falls nicht möglich, dann Fächer im Gemeinschaftskühlschrank in der Küche)
- Gardinen mit Verdunkelungsmöglichkeit (Jalousien, Rolläden oder Klappläden)
- ein Papier- oder Abfallkorb
III. Betrieb
1. Erstellung einer Hausordnung, Brandschutzordnung und eines Evakuierungsplanes
2. Bereitstellen von Feuerlöschern in erforderlicher Anzahl (im Einvernehmen mit der Brandschutzbehörde des Kreises)
3. Beschilderung der Fluchtwege (im Einvernehmen mit der Brandschutzbehörde des Kreises)
4. ein öffentlicher Fernsprecher (ist im Einzelfall zwischen den Vertragspartnern festzulegen)
5. Bereitstellen von Toilettenpapier, Reinigungsmitteln für die Räume und entsprechenden Geräten (wie z. B. Besen, Schrubber usw.)
6. erforderlichenfalls Schädlingsbekämpfung
7. Wäschewechsel im 14-tägigen Abstand und in begründetem Fall häufiger
8. Heizung entsprechend der Jahreszeit oder Witterung
9. Reinigung der Gemeinschaftsräume, der sanitären Einrichtungen und Flure
10. Bei Einzug Übergabe von 4 Handtüchern pro Person (selbständige Pflege) bei Auszug Abgabe der Handtücher
11. Erfüllung der von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen zum Betrieb der Übergangswohnheime, wie z. B. Brandschutzauflagen, hygienerechtliche Auflagen usw. (ohne Mehrkosten auf Betreiberpreis)
12. Abschluß entsprechender Versicherungen.
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