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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zum Schutz der Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora Vom 10. Juni 2005

Thüringer Gesetz zum Schutz der Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora Vom 10. Juni 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zum Schutz der Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora vom 10. Juni 200524.06.2005
Eingangsformel24.06.2005
§ 1 - Orte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung24.06.2005
§ 2 - Einschränkung von Grundrechten24.06.2005
§ 3 - In-Kraft-Treten24.06.2005
Anlage 124.06.2005
Anlage 224.06.2005
Anlage 324.06.2005
Anlage 424.06.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Orte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung

(1) Orte im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes sind
1.
die Gedenkstätte Buchenwald und
2.
die Gedenkstätte Mittelbau-Dora.
(2) Die Abgrenzung der Orte nach Absatz 1 umfasst
1.
für die Gedenkstätte Buchenwald die in Anlage 1 aufgeführten
Flurstücke sowie die weiteren dort beschriebenen Flächen und ergibt
sich aus der sie abbildenden topografischen Übersichtskarte im Maßstab
1:10000 nach Anlage 2,
2.
für die Gedenkstätte Mittelbau-Dora die in Anlage 3 aufgeführten Flurstücke sowie die
von ihnen eingeschlossenen Flächen und ergibt sich aus der sie abbildenden
topografischen Übersichtskarte im Maßstab 1:10000 nach Anlage 4; weicht die Führung eines als
eigenes Flurstück ausgewiesenen Wegs von der katastermäßigen
Erfassung ab, ist für die Anwendung des Gesetzes der tatsächliche
Verlauf vor Ort maßgebend. Die Abgrenzung der Orte nach Absatz 1 ist
in den Karten der Anlagen 2 und 4 jeweils durch eine schwarze Umrandung dargestellt.
(3) Bei den für die Anmeldung von Versammlungen auf dem Gebiet
der Gedenkstätte Buchenwald und auf dem Gebiet der Gedenkstätte
Mittelbau-Dora jeweils zuständigen Behörden sind Liegenschaftskarten
hinterlegt, in denen die räumliche Abgrenzung der Gebiete kenntlich gemacht
ist; hierfür ist ein Maßstab von 1:1000 bis 1:5000 zulässig.
Die Liegenschaftskarten können während der Dienststunden von jedermann
eingesehen werden.

§ 2 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt
werden.

§ 3 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 10. Juni 2005
Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Das Gebiet der Gedenkstätte Buchenwald nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird aus den
nachfolgend aufgeführten Flurstücken beziehungsweise Teilflächen
von Fluren und Flurstücken gebildet:
Gemarkung Weimar
Flur Flurstück/Teilfläche
2 1/1
1/2
1/3
1/4
1/5
1/6
1/7
1/8
1/9
1/10
1/15
1/16
1/17
1/18 zuzüglich des an der nordwestlichen Grenze des Flurstücks verlaufenden Wegs zwischen dem Weg Flurstück 414 der Flur 6 der Gemarkung Ottstedt und dem Weg Flurstück 246 der Flur 6 der Gemarkung Hottelstedt.
1/19
1/20
1/21
1/22
1/23
4/1
3 25
26/1
26/2
26/3
4 1/2
1/4
1/5
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29/2
29/4
29/5
29/6
30
32/1 zuzüglich eines 50 Meter breiten Flurstreifens, parallel laufend zur südlichen Grenzlinie dieses Flurstücks
1/6
5 24/2
25/2
26/2
27/2
28/2
29/2
30/2
31/2
32/2
33/2
34/2
35 mit einer Teilfläche, welche nach Norden begrenzt wird durch die Verlängerung der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 34/2 der Flur 5 der Gemarkung Weimar
56 mit einer Teilfläche, welche durch einen 55 Meter breiten Flurstreifen gebildet wird, der parallel zur nordöstlichen Grenzlinie des Flurstücks 57 der Flur 5 der Gemarkung Weimar verläuft
57
58 mit einer Teilfläche, welche in nordöstlicher Richtung begrenzt wird durch die Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 60 der Flur 5 der Gemarkung Weimar
60
62 mit einer Teilfläche, welche in nördlicher Richtung begrenzt wird durch die Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 60 der Flur 5 der Gemarkung Weimar
64 mit einer Teilfläche, welche in nordwestlicher Richtung begrenzt wird durch die Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 65 der Flur 5 der Gemarkung Weimar
65
66 zuzüglich eines 50 Meter breiten Flurstreifens, parallel laufend zur südlichen Grenzlinie dieses Flurstücks
7 52 zuzüglich eines jeweils 50 Meter breiten Flurstreifens, parallel laufend zur nördlichen und südlichen Grenzlinie dieses Flurstücks, wobei die Begrenzung des nördlichen Flurstreifens in gerader Linie nach Westen verlängert wird bis zur Grenze des Flurstücks 64 der Flur 5 der Gemarkung Weimar
9 4/5 mit einer Teilfläche, deren nördliche und südliche Begrenzung jeweils in einer Entfernung von 50 Metern, gemessen vom Sockel des Obelisken verläuft, der sich an der östlichen Seite der auf dem Flurstück 5 der Flur 9 der Gemarkung Weimar liegenden Zufahrt zur Gedenkstätte befindet
5 mit einer Teilfläche, die sich ergibt, wenn von ihm ein parallel zur südwestlichen Grenzlinie verlaufender 170 Meter breiter Flurstreifen in Abzug gebracht wird
Gemarkung Gaberndorf
Flur Flurstück
7 694/1
695/1
697/1
Gemarkung Hottelstedt
Flur Flurstück
5 231 mit einer Teilfläche, welche im Norden begrenzt wird durch die Verlängerung der nordöstlichen Grenze des Wegs Flurstück 1/1 der Flur 2 der Gemarkung Weimar
245/1 mit einer Teilfläche, welche nach Westen begrenzt wird durch die Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks 246 der Flur 6 der Gemarkung Hottelstedt
6 246
Gemarkung Hopfgarten
Flur Flurstück/Teilfläche
13 1572/6 mit einer Teilfläche, welche an der nordöstlichen Grenze des Flurstücks zum Flurstück 1/19 der Flur 2 der Gemarkung Weimar beginnt und in südwestlicher Richtung nach 200 Metern endet
1573 mit einer Teilfläche, welche an der nordöstlichen Grenze des Flurstücks zum Flurstück 1/19 der Flur 2 der Gemarkung Weimar beginnt und in südwestlicher Richtung nach 200 Metern endet
1574/4 mit einer Teilfläche, welche an der nordöstlichen Grenze des Flurstücks zum Flurstück 1/19 der Flur 2 der Gemarkung Weimar beginnt und in südwestlicher Richtung nach 200 Metern endet
Gemarkung Ottstedt am Berge
Flur Flurstück/Teilfläche
6 414
418
420 mit einer Teilfläche, welche im Westen begrenzt wird durch die Verlängerung der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 414 der Flur 6 der Gemarkung Ottstedt am Berge
455 mit einer Teilfläche, welche in südwestlicher Richtung begrenzt wird durch die Verlängerung der südwestlichen Grenze des Wegs Flurstück 420 Flur 6 der Gemarkung Ottstedt am Berge
478 mit einer Teilfläche, welche an der nordöstlichen Grenze zum Flurstück 1/19 der Flur 2 der Gemarkung Weimar beginnt und in südwestlicher Richtung nach 200 Metern endet

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
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Anlage 3

(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Das Gebiet der Gedenkstätte Mittelbau-Dora nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird
aus den nachfolgend aufgeführten Flurstücken beziehungsweise Teilflächen
von Fluren und Flurstücken und den von ihnen eingeschlossenen Flächen
gebildet:
Gemarkung Salza
Flur Flurstück/Teilfläche
2 60/4
6 32/6 mit einer in nordöstlicher Richtung durch den Abzweig des Wegs Flurstück 17 der Flur 6 der Gemarkung Salza begrenzten Teilfläche
17 mit einer in südöstlicher Richtung durch den Abzweig des Wegs Flurstück 272/19 der Flur 4 der Gemarkung Salza begrenzten Teilfläche
4 272/19
19/3
20/3
80/1
81/2
81/1
80/4
3 60 mit einer in südlicher Richtung durch den Abzweig des Wegs Flurstück 58/3 der Flur 3 der Gemarkung Salza begrenzten Teilfläche
58/3
10/12

Anlage 4

(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
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