Thüringer Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" (ThürFUKMitteVO) Vom 30. Juni 2006
Thüringer Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" (ThürFUKMitteVO) Vom 30. Juni 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" (ThürFUKMitteVO) vom 30. Juni 2006 | 01.07.2006 |
Eingangsformel | 01.07.2006 |
§ 1 - Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Name, Sitz und Rechtsstellung | 01.07.2006 |
§ 2 - Aufsicht | 01.07.2006 |
§ 3 - Rechtsübergang | 01.07.2006 |
§ 4 - Aufbringung der Mittel | 01.07.2006 |
§ 5 - Übergangsbestimmung | 01.07.2006 |
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung | 01.07.2006 |
§ 7 - In-Kraft-Treten, Wirksamwerden der Vereinigung, Außer-Kraft-Treten | 01.07.2006 |
Aufgrund
des § 117 Abs. 3 Satz 4 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996
(BGBI. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Als Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 8 SGB
VII) für die in § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB
VII genannten Versicherten im Gebiet der Länder Sachsen-Anhalt
und Thüringen werden die Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen
zu einer gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse vereinigt. Sie führt den Namen
"Feuerwehr-Unfallkasse Mitte". Die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" hat ihren
Sitz in Sachsen-Anhalt. Sie unterhält eine Regionalstelle in Thüringen.
(2) Die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte"
ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts
mit Selbstverwaltung [§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in
der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466)]. Sie ist zur Führung
eines Dienstsiegels berechtigt.
§ 2 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist die
für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde
des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 3 Rechtsübergang
(1) Die Rechte und Pflichten sowie
die Betriebsmittel und Rücklagen der Feuerwehr-Unfallkassen der Länder
Sachsen-Anhalt und Thüringen gehen auf die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte"
über. Entsprechendes gilt für Ansprüche gegen Dritte.
(2) Die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte"
tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern
geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein.
§ 4 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel für die Aufgaben
der "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" werden durch Beiträge der Unternehmen,
in deren Einrichtungen die nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB
VII versicherten Personen tätig sind, und durch sonstige
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB
IV aufgebracht.
(2) Eine Differenzierung nach Landesgebieten
erfolgt im Rahmen der Beitragsbemessung und der Festlegung der Umlagegruppen
nicht.
(3) Weitere Aufgabenübertragungen
richten sich nach § 30 Abs. 2 SGB
IV. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 5 Übergangsbestimmung
(1) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode
bestimmt die Aufsichtsbehörde die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung
der "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" und beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter
auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen der Organe.
(2) Die Aufsichtsbehörde beruft
den Geschäftsführer der neuen "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" auf
Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane der beteiligten Feuerwehr-Unfallkassen.
Es gilt § 36 Abs. 3 SGB
IV.
§ 6 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen
in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 7 In-Kraft-Treten, Wirksamwerden der Vereinigung, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung
vom 1. Juli 2006 in Kraft. Das Wirksamwerden der Vereinigung richtet sich
nach § 118 Abs. 1 Satz 6 SGB
VII. Mit Wirksamwerden der Vereinigung tritt die Verordnung
zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen vom 24. Juni 1992
(GVBl. S. 312) außer Kraft.
Erfurt,
den 30. Juni 2006
Die
Landesregierung
Der Ministerpräsident | Der Minister für Soziales, |
Familie und Gesundheit | |
Dieter Althaus | Klaus Zeh |
Feedback