ThürFUKMitteVO
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Thüringer Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" (ThürFUKMitteVO) Vom 30. Juni 2006

Thüringer Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" (ThürFUKMitteVO) Vom 30. Juni 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" (ThürFUKMitteVO) vom 30. Juni 200601.07.2006
Eingangsformel01.07.2006
§ 1 - Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Name, Sitz und Rechtsstellung01.07.2006
§ 2 - Aufsicht01.07.2006
§ 3 - Rechtsübergang01.07.2006
§ 4 - Aufbringung der Mittel01.07.2006
§ 5 - Übergangsbestimmung01.07.2006
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung01.07.2006
§ 7 - In-Kraft-Treten, Wirksamwerden der Vereinigung, Außer-Kraft-Treten01.07.2006
Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996
(BGBI. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 8 SGB
VII) für die in § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII genannten Versicherten im Gebiet der Länder Sachsen-Anhalt
und Thüringen werden die Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen
zu einer gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse vereinigt. Sie führt den Namen
"Feuerwehr-Unfallkasse Mitte". Die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" hat ihren
Sitz in Sachsen-Anhalt. Sie unterhält eine Regionalstelle in Thüringen.
(2) Die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts
mit Selbstverwaltung [§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in
der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466)]. Sie ist zur Führung
eines Dienstsiegels berechtigt.

§ 2 Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde
des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 3 Rechtsübergang

(1) Die Rechte und Pflichten sowie die Betriebsmittel und Rücklagen der Feuerwehr-Unfallkassen der Länder
Sachsen-Anhalt und Thüringen gehen auf die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte"
über. Entsprechendes gilt für Ansprüche gegen Dritte.
(2) Die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern
geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein.

§ 4 Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel für die Aufgaben der "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" werden durch Beiträge der Unternehmen,
in deren Einrichtungen die nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB
VII versicherten Personen tätig sind, und durch sonstige
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB IV aufgebracht.
(2) Eine Differenzierung nach Landesgebieten erfolgt im Rahmen der Beitragsbemessung und der Festlegung der Umlagegruppen
nicht.
(3) Weitere Aufgabenübertragungen richten sich nach § 30 Abs. 2 SGB
IV. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5 Übergangsbestimmung

(1) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode bestimmt die Aufsichtsbehörde die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung
der "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" und beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter
auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen der Organe.
(2) Die Aufsichtsbehörde beruft den Geschäftsführer der neuen "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" auf
Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane der beteiligten Feuerwehr-Unfallkassen.
Es gilt § 36 Abs. 3 SGB IV.

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7 In-Kraft-Treten, Wirksamwerden der Vereinigung, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft. Das Wirksamwerden der Vereinigung richtet sich
nach § 118 Abs. 1 Satz 6 SGB VII. Mit Wirksamwerden der Vereinigung tritt die Verordnung
zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen vom 24. Juni 1992
(GVBl. S. 312) außer Kraft.
Erfurt, den 30. Juni 2006
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Soziales,
Familie und Gesundheit
Dieter Althaus Klaus Zeh
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