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Thüringer Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena Vom 21. Dezember 2006

Thüringer Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena Vom 21. Dezember 2006
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena vom 21. Dezember 200601.01.2007
§ 1 - Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena01.01.2007
§ 2 - Eingliederung und Rechtsnachfolge des Fachbereichs Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena und der rechtlich unselbständigen Anstalt Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena01.01.2007
§ 3 - Grundstücksübertragung; Vermögensrückfall bei Auflösung01.01.2007
§ 4 - Dienst- und arbeitsrechtliche Überleitung01.01.2007
§ 5 - Überleitungsbestimmungen01.01.2007
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2007
Anlage - Überleitungsplan für das Universitätsklinikum Jena (UKJ) -Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts-01.01.2007
Anlage 101.01.2007
Anlage 201.01.2007
Anlage 301.01.2007
Anlage 401.01.2007
Anlage 501.01.2007
Anlage 601.01.2007
Anlage 701.01.2007
Anlage 801.01.2007

§ 1 Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum Jena" als Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena mit Sitz in Jena errichtet.

§ 2 Eingliederung und Rechtsnachfolge des Fachbereichs Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena und der rechtlich unselbständigen Anstalt Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena

(1) Der Fachbereich Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena wird in die Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena eingegliedert.
(2) Die Kliniken, die klinisch-theoretischen und medizinischtheoretischen Institute der Friedrich-Schiller-Universität Jena und die Betriebseinheiten der bisherigen rechtlich unselbständigen Anstalt Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen am 1. Januar 2007 auf das Universitätsklinikum Jena über. Das Universitätsklinikum Jena erstellt zum 1. Januar 2007 eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Eröffnungsbilanz. Das Universitätsklinikum Jena tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen des Landes und der Friedrich-Schiller-Universität Jena ein, soweit sie dem früheren Aufgabenbereich des Fachbereichs Medizin und des bisherigen Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena zuzurechnen sind.

§ 3 Grundstücksübertragung; Vermögensrückfall bei Auflösung

(1) Mit Errichtung der rechtsfähigen Körperschaft gehen auf das Universitätsklinikum Jena unentgeltlich die dauerhaft für den Betrieb erforderlichen, sich im Eigentum des Landes befindlichen Grundstücke nach Maßgabe eines Überleitungsplanes (Anlage) über. Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung, die durch die notwendige Grundbuchberichtigung aufgrund des Eigentumsübergangs nach Satz 1 entstehen, ist das Universitätsklinikum Jena befreit.
(2) Bei Auflösung der rechtsfähigen Körperschaft Universitätsklinikum Jena fällt deren Vermögen an das Land.

§ 4 Dienst- und arbeitsrechtliche Überleitung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die privatrechtlichen Arbeits-, Dienst- und Ausbildungsverhältnisse sowie die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse eigener Art der beim Fachbereich Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena und bei der rechtlich unselbständigen Anstalt Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena tätigen Arbeitnehmer und Auszubildenden auf das Universitätsklinikum Jena über. Das Universitätsklinikum Jena übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnissen. § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Die Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten sind zu sichern. Das Universitätsklinikum Jena ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmer zu stellen sowie die für eine Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.
(3) Die bislang am Fachbereich Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena und am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena tätigen Beamten werden dem Universitätsklinikum Jena zur Dienstleistung zugewiesen. Die zugewiesenen Beamten haben weiterhin ihre bisherigen Dienstaufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung wahrzunehmen. Dies gilt für Professoren in leitender Funktion nach § 92 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 92 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ThürHG entsprechend.

§ 5 Überleitungsbestimmungen

(1) Das Universitätsklinikum Jena übernimmt alle mit der Lehre und Verleihung von Graden verbundenen Verpflichtungen und Befugnisse des Fachbereichs Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena.
(2) Das Universitätsklinikum Jena erlässt spätestens bis zum 30. Juni 2007 die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Satzungen. Bis zum Erlass eigener Satzungen finden die Satzungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena Anwendung.
(3) Die Amtsinhaber der Organe des bisherigen Fachbereichs Medizin übernehmen bis zur Wahl eines neuen Fachbereichsrats am Universitätsklinikum Jena deren Aufgaben. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands der rechtlich unselbständigen Anstalt Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena nehmen bis zu den erforderlichen Bestellungen oder Bestätigungen die jeweiligen Aufgaben geschäftsführend wahr.
(4) Das Universitätsklinikum Jena und die Friedrich-Schiller-Universität Jena sichern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ab, dass sich der Verwaltungsrat nach § 95 Nr. 3 ThürHG bis zum 31. Januar 2007 und die Organe gemäß § 95 Nr. 1 und 2 ThürHG der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena bis zum 31. März 2007 neu konstituieren. Der Dekan des bisherigen Fachbereichs Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena nimmt bis zur Neuwahl des Dekans des Fachbereichsrats des Universitätsklinikums Jena dessen Mitgliedschaft im Vorstand wahr. Der Vorsitzende des Personalrats des Universitätsklinikums Jena nimmt bis zur Wahl des nach § 98 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 zu wählenden Mitgli ThürHGeds des Verwaltungsrats dessen Mitgliedschaft im Verwaltungsrat wahr.

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Anlage

zu Art. 3 §§ 2 bis 4
Überleitungsplan für das Universitätsklinikum Jena (UKJ) -Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts-
Die Überleitung der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Personals des Klinikums sowie der medizinischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena auf die rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum Jena" als Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena richtet sich nach diesem Überleitungsplan. Der Überleitungsplan bezeichnet darüber hinaus die beim Land verbleibenden Rechte und Verpflichtungen aus bisheriger Bautätigkeit und Großgerätebeschaffungen.
Der Überleitungsplan besteht aus der nachfolgenden allgemeinen Beschreibung, einer Aufstellung der in das Eigentum der Teilkörperschaft übergehenden Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungen, Übersichten zu den Wirtschaftsplänen 2005 bis 2007 einschließlich Stellenübersichten, der testierten Bilanz des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena zum 31. Dezember 2005 sowie einer Bezeichnung der Rechte und Verpflichtungen des Landes aus bisheriger Bautätigkeit und Großgerätebeschaffungen, die nicht nach Art. 3 § 2 Abs. 2 auf das Universitätsklinikum Jena übergehen.
1.
Übertragene Sachanlagen
Die Anlage 1 bezeichnet die auf das Universitätsklinikum Jena übergehenden Grundstücke, Anlage 2 die übertragenen Einrichtungen und Ausstattungen, darunter das bewegliche Vermögen sowie - als Auszug noch einmal separat ausgewiesen - Großgeräte.
Die Bewertung entspricht dem untestierten Stand zum 28. August 2006. Eine testierte Bewertung erfolgt im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2007.
2.
Eröffnungsbilanz des Universitätsklinikums Jena
Die Eröffnungsbilanz des Universitätsklinikums Jena zum 1. Januar 2007 ergibt sich aus der Schlussbilanz des Klinikums der FSU Jena zum 31. Dezember 2006, fortgeschrieben um die sich aus dem Übergang von Rechten und Verpflichtungen des Landes einschließlich des Übergangs von Grundstücken, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen gemäß Art. 3 §§ 2 bis 4 ergebenden Veränderungen. Da die Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungen gemäß § 39 Abgabenordnung (AO) als Sachanlagen bereits in der Bilanz des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena aktiviert sind, wird durch die Übertragung der Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungen im wesentlichen nur eine für die Gesamtbilanz neutrale Verschiebung in Höhe des Wertes der übertragenen Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungen aus den Sonderposten in das Eigenkapital erfolgen. Aus dem Übergang sonstiger Rechte und Verpflichtungen sind wesentliche bilanzielle Veränderungen nicht zu erwarten.
Als Anhaltspunkt für die Eröffnungsbilanz können daher - vorbehaltlich der noch nicht bekannten Veränderungen im Ergebnis des Wirtschaftsjahrs 2006 - die Eckwerte der testierten Bilanz 2005 (Anlage 3) herangezogen werden, als vorläufige Eröffnungsbilanz soll die Schlussbilanz des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena zum 31. Dezember 2006 dienen.
3.
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums Jena setzt sich zusammen aus dem Erfolgsplan (Anlage 4) und dem Finanzplan (Anlage 5).
Der Erfolgsplan 2005 entspricht inhaltlich der Gewinn- und Verlustrechnung, wie sie sich aus dem geprüften Jahresabschluss des Klinikums der FSU Jena zum 31. Dezember 2005 ergibt. Für das Jahr 2007 werden übergangsweise die zum Doppelhaushalt 2006/2007 bereits bestätigten Wirtschaftspläne der bisherigen vier Geschäftsbereiche des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena zugrunde gelegt. Eine Zusammenführung der Wirtschaftspläne bei gleichzeitiger Trennung in die Bereiche Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits ist mit Wirkung zum Wirtschaftsjahr 2008 vorzunehmen. Die im Landeshaushaltsplan 2006/2007 festgelegten Bewirtschaftungsvermerke bei Kapitel 04 50 werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide für das Jahr 2007 an das Universitätsklinikum Jena.
4.
Personal
Die Anlage 6 enthält den Gesamtstellenplan für die durch das Land nach Art. 3 § 4 Abs. 3 dem Universitätsklinikum Jena zur Dienstleistung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zugewiesenen Beamten. Dieser setzt sich zusammen aus den im Landeshaushaltsplan 2006/2007 bei Kapitel 04 50 ausgewiesenen drei Einzelstellenplänen. Soweit Stellen der Stellenpläne für nicht beamtete Beschäftigte am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena herangezogen worden sind, werden diese Stellen mit dem Übergang der entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse auf das Universitätsklinikum Jena nach Art. 3 § 4 Abs. 1 frei. Dem Universitätsklinikum Jena soll gestattet werden, dieses Personal über die bisherige Stellenübersicht (vgl. Anlage 7) hinaus zu beschäftigen. Eine Anpassung der Stellenpläne sowie der Stellenübersicht im Rahmen des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Jena soll mit dem Haushalt 2008 erfolgen.
Eine Stellenübersicht zu den auf das Universitätsklinikum übergehenden Beschäftigungsverhältnissen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ist als Anlage 7 beigefügt.
5.
Beim Land verbleibende Rechte und Verpflichtungen aus Bauvorhaben des Landes und Großgerätebeschaffungen zugunsten des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Die Rechte und Verpflichtungen des Landes aus der Realisierung des ersten Bauabschnitts des Klinikumsneubaus Jena-Lobeda sowie aus den in der Anlage 8 bezeichneten laufenden Bauvorhaben sind im Sinne des Art. 3 § 2 Abs. 2 als solche nicht den früheren Aufgabenbereichen des Fachbereichs Medizin und des bisherigen Klinikums der FSU zuzurechnen. Das Universitätsklinikum Jena tritt daher in die Rechte und Verpflichtungen des Landes, soweit diese aus den in der Anlage 8 bezeichneten Bauvorhaben folgen, nicht ein. Die mit dem Eigentum an den Grundstücken verbundenen Rechte und Pflichten bleiben hiervon unberührt. Das Universitätsklinikum Jena gewährleistet die ungehinderte Fertigstellung der in der Anlage 8 bezeichneten laufenden Bauvorhaben durch das Land.
Ebenso tritt das Universitätsklinikum Jena nicht in die Verpflichtungen des Landes gegenüber der Friedrich-Schiller-Universität Jena ein, die sich aus gegebenen Finanzierungszusagen zur Beschaffung der in der Anlage 8 bezeichneten Großgeräte ergeben.
8 Anlagen

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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