Anordnung über die Auflösung des Landesamtes für Soziales und Familie und der Versorgungsämter sowie Thüringer Verordnung zur Änderung der Zuständigkeiten in der Versorgungs- und Sozialverwaltung Vom 1. April 2008
Anordnung über die Auflösung des Landesamtes für Soziales und Familie und der Versorgungsämter sowie Thüringer Verordnung zur Änderung der Zuständigkeiten in der Versorgungs- und Sozialverwaltung Vom 1. April 2008
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Anordnung über die Auflösung des Landesamtes für Soziales und Familie und der Versorgungsämter und Thüringer Verordnung zur Anpassung der Zuständigkeiten in der Versorgungs- und Sozialverwaltung vom 1. APril 2008 (GVBl. S. 85)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung über die Auflösung des Landesamtes für Soziales und Familie und der Versorgungsämter sowie Thüringer Verordnung zur Änderung der Zuständigkeiten in der Versorgungs- und Sozialverwaltung vom 1. April 2008 | 01.05.2008 |
§ 1 - Auflösung des Landesamtes für Soziales und Familie und der Versorgungsämter | 01.05.2008 |
§ 2 - Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes | 01.05.2008 |
§ 3 - Übergang der Verfahren | 01.05.2008 |
§ 4 - § 12 - (Änderungsanweisungen | 01.05.2008 |
§ 1 Auflösung des Landesamtes für Soziales und Familie und der Versorgungsämter
(1) Das Landesamt für Soziales und Familie mit Sitz in Suhl und einer Abteilung in Meiningen wird aufgelöst.
(2) Die Versorgungsämter
1.
Erfurt mit Sitz in Erfurt
2.
Gera mit Sitz in Gera
3.
Suhl mit Sitz in Suhl
werden aufgelöst.
§ 2 Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes
(1) Das Landesverwaltungsamt nimmt alle Aufgaben, die den nach § 1 aufgelösten Ämtern durch Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften zugewiesen sind, wahr, soweit nicht nach § 8 Abs. 1 und § 12 des Thüringer Blindengeldgesetzes in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Thüringer Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267 -272-) die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind.
(2) Das Personal (Beamte und Arbeitnehmer) des Landesamtes für Soziales und Familie und der Versorgungsämter, dessen Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt übergehen, wird vom Zeitpunkt des Aufgabenübergangs an Personal des Landesverwaltungsamtes.
§ 3 Übergang der Verfahren
Für die beim Landesamt für Soziales und Familie sowie bei den Versorgungsämtern anhängigen Verfahren werden ab dem Zeitpunkt der Behördenauflösung die neuen Aufgabenträger nach § 2 (Landesverwaltungsamt oder Landkreise und kreisfreie Städte) zuständig.
§ 4 - § 12 (Änderungsanweisungen
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