SchulFinG§8u12ZustV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen Vom 1. April 2008

Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 8 Abs. 1
Satz 1 und § 12 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die
Finanzierung der staatlichen Schulen
Vom 1. April 2008
*)
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Außerkrafttreten aufgehoben durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. September 2012 (GVBl. S. 410)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 4 der Anordnung über die Auflösung des Landesamtes für Soziales und Familie und der Versorgungsämter und Thüringer Verordnung zur Anpassung der Zuständigkeiten in der Versorgungs- und Sozialverwaltung vom 1. April 2008 (GVBl. S. 85, 90)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen vom 1. April 200801.05.2008
§ 1 - Zuständigkeit01.05.2008

§ 1 Zuständigkeit

(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Gewährung von Leistungen nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und nach
§ 12 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen
in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach Absatz 1 übertragenen Aufgabe das für Soziales zuständige Ministerium.
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