Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland (ThürZustVARV) Vom 30. September 1994
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten
im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland
(ThürZustVARV)
Vom 30. September 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl, S. 568, 573) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland (ThürZustVARV) vom 30. September 1994 | 12.10.1994 |
Eingangsformel | 12.10.1994 |
§ 1 - Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland | 31.12.2008 |
§ 2 - Zuständigkeiten nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen | 31.12.2008 |
§ 3 - Inkrafttreten | 12.10.1994 |
Aufgrund des
§ 1 Satz 1
, des
§ 3 Satz 1
und des
§ 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665),
des
Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) und
des
§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2)
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Behörde nach
§ 1 Satz 1
und
§ 7 Satz 1
.
(2) Die Landratsämter und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Stellen für das Ersuchen nach
§ 3 Satz 1
, eine einfache Übergabe an den Empfänger zu bewirken.
§ 2 Zuständigkeiten nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des
Vertrags
.
(2) Zuständige Stellen für die Erledigung der Vollstreckungsersuchen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des
Vertrags
sind die Landratsämter und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, in deren Zuständigkeitsbereich die Vollstreckung durchzuführen ist.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 30. September 1994
Die Landesregierung | |
Der Ministerpräsident | Der Innenminister |
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