BVAnpG TH 2009/2010
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Vom 19. Juni 2009

Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Vom 19. Juni 2009
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen sowie zur Änderung des Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 19. Juni 2009 (GVBl. S. 425)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 19. Juni 200901.03.2009
§ 1 - Einmalzahlung01.03.2009
§ 2 - Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen01.03.2009
§ 3 - Weitere Anpassungen01.03.2009
§ 4 - Gleichstellungsbestimmung01.03.2009

§ 1 Einmalzahlung

(1) Beamte und Richter, die im Monat März 2009 Dienstbezüge erhalten haben oder wegen einer Elternzeit ohne Dienstbezüge beurlaubt sind und bereits am 2. Januar 2009 in einem Beamten- oder Richterverhältnis standen, erhalten eine Einmalzahlung von 40 Euro. Dies gilt entsprechend für Empfänger von Amtsbezügen. Die §§ 6 und 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(2) Versorgungsempfänger, die im Monat März 2009 Versorgungsbezüge erhalten haben, erhalten eine Einmalzahlung von 20 Euro. Die Einmalzahlung wird bei der Anwendung der Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht berücksichtigt.
(3) Die Einmalzahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Beamtenverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.

§ 2 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen

(1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 5 Nr. 1, 2, 3, 4 und in Anlage 9 (obere Tabelle) ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. März 2009 um 40 Euro und auf dieser Grundlage um 3 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 v.H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 65 ThürBesG in Verbindung mit der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) in der jeweils geltenden Fassung im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 5 Nr. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a und in Anlage 9 (untere Tabelle) ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze.
(2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags, der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der allgemeinen Zulagen nach der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B und der Vorbemerkung Nummer 2 zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Zulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. März 2009 um 3 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 v.H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 65 ThürBesG in Verbindung mit der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung im Thüringer Besoldungsgesetz in den Anlagen 6, 8 und 9 ausgewiesenen Beträge.
(3) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 7 ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. März 2009 um 60 Euro und auf dieser Grundlage ab dem 1. März 2010 um 1,2 v.H. erhöht.

§ 3 Weitere Anpassungen

(1) Die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134 -169-) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem 1. März 2009 um 3 v.H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 v.H. erhöht. Gleiches gilt für die Ausgleichszulage nach Artikel 17 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134).
(2) Für Versorgungsempfänger gelten nach § 70 BeamtVG die Erhöhungen nach § 2 sowie Absatz 1 entsprechend.
(3) Für die Berechnung der Erhöhungen nach diesem Gesetz gilt § 3 Abs. 7 Satz 1 ThürBesG entsprechend.

§ 4 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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