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Thüringer Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten" Vom 10. März 1994

Thüringer Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten" Vom 10. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 08.07.2009 (GVBl. S. 585)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten" vom 10. März 199418.03.1994
Eingangsformel18.03.1994
§ 1 - Errichtung, Rechtsstellung18.03.1994
§ 2 - Stiftungszweck18.03.1994
§ 3 - Stiftungsvermögen31.07.2009
§ 4 - Rückübertragung18.03.1994
§ 5 - Zuwendungen18.03.1994
§ 6 - Satzung18.03.1994
§ 7 - Organe der Stiftung18.03.1994
§ 8 - Stiftungsrat18.03.1994
§ 9 - Aufgaben des Stiftungsrats18.03.1994
§ 10 - Der Direktor18.03.1994
§ 11 - Arbeitskreis18.03.1994
§ 12 - Beirat18.03.1994
§ 13 - Beschäftigte18.03.1994
§ 14 - Dienstsiegel18.03.1994
§ 14 a - Eigenwirtschaftliche Tätigkeit31.07.2009
§ 15 - Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung18.03.1994
§ 16 - Aufhebung18.03.1994
§ 17 - Inkrafttreten18.03.1994
Anlage 131.07.2009
Anlage 231.07.2009
Anlage 331.07.2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung

Unter dem Namen "Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Rudolstadt errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, die kulturhistorisch bedeutsamen Liegenschaften, insbesondere in bezug auf ihre historische, kunsthistorische, denkmalpflegerische und landschaftsprägende Bedeutung, zu verwalten. Hierzu gehört es insbesondere, die Liegenschaften baulich zu betreuen sowie sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zuzuführen. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Zuständigkeit der Denkmalfachbehörden bleibt unberührt.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus landeseigenen Grundstücken, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Das Eigentum an diesen Grundstücken ist auf die Stiftung zu übertragen, es geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Stiftung über.
(2) Mit bestandskräftiger Zuordnung zum Landesvermögen gilt für die in Anlage 2 aufgeführten Grundstücke Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die weiteren in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücke können die Eigentümer der Stiftung übertragen. Darüber hinaus können der Stiftung nach entsprechendem Beschluß des Stiftungsrats weitere Grundstücke nur im Rahmen des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1) übertragen werden (Anlage 3).
(3) Das Eigentum am Denkmalensemble Schloss und Park Wilhelmsthal, wie in Anlage 3 bezeichnet, wird vom Land an die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten übertragen und geht am 1. Juli 2009 über.
(4) Die bisherigen Eigentümer sollen angemessene Beiträge zur Verwaltung der Liegenschaften leisten.

§ 4 Rückübertragung

(1) Der Stiftung übertragene Grundstücke können in begründeten Ausnahmefällen an die bisherigen Eigentümer zurückübertragen werden, sofern sichergestellt ist, daß diese die Liegenschaften einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck zuführen.
(2) Im Falle der Rückübertragung ist der Anspruch der Stiftung auf Ersatz der auf die Liegenschaft gemachten Aufwendungen mit den nach § 3 Abs. 3 geleisteten Beiträgen zu verrechnen.

§ 5 Zuwendungen

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung jährliche Zuwendungen des Landes. Diese Zuwendungen werden im Rahmen der jeweiligen Haushalte bewilligt und dienen zur Abdeckung des jährlichen Fehlbedarfs der Stiftung.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter, insbesondere des Bundes und von Gebietskörperschaften, anzunehmen, um sie für den Stiftungszweck zu verwenden. Das Land wird der Stiftung Denkmalpflegemittel, die der Bund für bedeutende Kulturdenkmale zur Verfügung stellt, zuwenden.

§ 6 Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die einstimmig vom Stiftungsrat beschlossen wird. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen vom Stiftungsrat beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 7 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Direktor.

§ 8 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu acht Mitgliedern, und zwar
1.
einem Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst als Vorsitzenden,
2.
einem Vertreter des Finanzministeriums,
3.
einem Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr,
4.
dem Landeskonservator,
5.
zwei Vertretern des Arbeitskreises (§ 11),
6.
Vertretern von Zuwendungsgebern, die auf Beschluß des Stiftungsrats Mitglied werden.
Die Mitglieder können sich vertreten lassen.
(2) Beschlüsse im Stiftungsrat kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) In Haushalts- und Stellenangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Finanzministeriums.
(4) Der Direktor der Stiftung und der Vorsitzende des Beirats nach § 12 nehmen beratend an den Sitzungen teil.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz dem Direktor übertragen sind. Er beschließt insbesondere über den Haushalts- und Stellenplanentwurf und die Geschäftsordnung der Stiftung sowie über die Einstellung, Beförderung und Entlassung der Arbeitnehmer ab der Gehaltsgruppe III des Bundesangestelltentarifvertrages. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Direktor sowie dessen Geschäftsführung.

§ 10 Der Direktor

(1) Der Direktor wird nach Anhörung des Beirats auf Vorschlag des Stiftungsrats durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst berufen.
(2) Der Direktor leitet die Stiftung, führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 11 Arbeitskreis

Zur Wahrnehmung ihrer Interessen bilden Vertreter der Landkreise, Städte und Gemeinden, zu deren Gebietskörperschaft eine Liegenschaft der Stiftung gehört, einen Arbeitskreis, der den Stiftungsrat und den Direktor berät. Der Arbeitskreis wählt einen Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 12 Beirat

Der Stiftungsrat beruft einen Beirat, der sich aus bis zu acht sachverständigen Persönlichkeiten zusammensetzt und den Stiftungsrat und den Direktor berät. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden. Dem Beirat sollen insbesondere Vertreter der Denkmalpflege, Kunstgeschichte, Architektur, Restaurierung, des Museumswesens sowie der Kulturpolitik angehören. Die erstmalige Berufung des Beirats wird durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorgenommen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 13 Beschäftigte

Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen des Freistaats anzuwenden.

§ 14 Dienstsiegel

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 14 a Eigenwirtschaftliche Tätigkeit

Die Stiftung ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen des Stiftungszwecks jeweils eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig zu werden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere die §§ 23, 44 , 44 a und 105 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsrichtlinien.
(3) Soweit ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist, kann der Stiftungsrat beschließen, daß die Wirtschaftsführung aufgrund eines Wirtschaftsplans nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu erfolgen hat (§ 110 LHO); hierzu ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich.
(4) Der Thüringer Rechnungshof prüft die Haushaltsführung der Stiftung gemäß § 91 LHO.

§ 16 Aufhebung

Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Fall der Aufhebung fällt das eingebrachte Vermögen an die Eigentümer zurück, die ihr Eigentum in die Stiftung eingebracht haben.

§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 10. März 1994
Der Präsident des Landtags
Dr. Müller

Anlage 1

(§ 3 Abs. 1)
Landeseigene Grundstücke (Liegenschaften), die mit Errichtung der Stiftung in das Stiftungsvermögen übergehen
Erfurt Peterskirche Erfurt Flurstück 1/14 Flur 156 Gemarkung Erfurt-Mitte
Eisenach Burgruine Brandenburg Flurstück 185 a Flur 2 Gemarkung Lauchröden
Hildburghausen Veste Heldburg Flurstücke 2931, 2931/2, 2932, 2936, 3009 Gemarkung Heldburg
Rudolstadt Schwarzburg Flurstücke 341, 366/343, 344 bis 363 Flur 4 Gemarkung Schwarzburg
Jagdschloß Paulinzella Flurstück 32 Flur 1 Gemarkung Paulinzella
Pößneck Burg Ranis Flurstück 6 Flur 11 Gemarkung Ranis
Schleusingen Bertholdsburg Flurstücke 79/l, 79/2, 79/3, 80, 81/1, 81/2 Flur 17 Gemarkung Schleusingen

Anlage 2

(§ 3 Abs. 2)
Grundstücke (Liegenschaften), die nach der Vermögenszuordnung in das Stiftungsvermögen übergehen oder der Stiftung übertragen werden
Altenburg Schloßkomplex einschließlich Mauritianum und Lindenaumuseum
Apolda Wasserburg Kapellendorf
Arnstadt Burgruinen Ehrenstein und Liebenstein
Artern Klosterruine St. Wigbert, Göllingen Sachsenburg Oldisleben
Bad Salzungen Schloß und Park Altenstein, Bad Liebenstein
Erfurt Schloß und -park Molsdorf
Gera Kloster Mildenfurth, Wünschendorf, Osterburg, Weida
Gotha Schloß und -park Friedenstein Klosterruine Georgenthal Burgruine Mühlburg, Mühlberg Burgruine Burg Gleichen, Wandersleben
Greiz Sommerpalais mit Park
Hildburghausen Kloster Veßra einschließlich Fachwerkhaus Suhl-Heinrichs
Jena Altes Schloß und Gut Dornburg
Meiningen Schloß und -park Elisabethenburg, Ruine Henneburg, Henneberg
Rudolstadt Schloßkomplex Heidecksburg, Klosterruine Paulinzella
Schleiz Schloß Burgk
Schmalkalden Schloß Wilhelmsburg
Schmölln Posterstein
Sömmerda Runneburg, Weißensee
Sondershausen Schloßkomplex Sondershausen einschließlich Fürstengruft
Weimar Bastille, Hofdamenhaus undSchlossvorplatz,Gemarkung Weimar, Flur 37Flurstücke 149 (noch zuvermessende Teilfläche), 150, 151 und 152 (nochzu vermessende Teilfläche)Burgruine Oberschloss Kranichfeld

Anlage 3

(zu § 3 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3)
Grundstücke (Liegenschaften), die nach entsprechendem Beschluss des Stiftungsrats oder durch Gesetz im Rahmen des Stiftungszwecks übertragen wurden
Dornburg Rokokoschloss, Renaissanceschloss, Parkanlagen, Nebengebäude, Weinberg Gemarkung Dornburg lfd. Nr. 1, Flur 1 Flurstück 1042
Weimar Kirms-Krackow-Haus mit Teehaus und Garten Gemarkung Weimar Flur 37 Flurstücke 98 und 106
Wilhelmsthal Denkmalensemble Schloss und Park Wilhelmsthal, Gemarkung Eckhardtshausen Flur 10 Flurstücke 757/1, 757/11 und 757/13
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