ThürPÜZAVO
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Thüringer Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (Thüringer PÜZ-Stellenanerkennungsverordnung - ThürPÜZAVO- ) Vom 7. Februar 1997

Thüringer Verordnung über die Anerkennung als
Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht
(Thüringer PÜZ-Stellenanerkennungsverordnung - ThürPÜZAVO- )
Vom 7. Februar 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 784) *)
Fußnoten
*)
Red. Anm.: Diese Änderung dient der Umsetzung der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)
Die Verpflichtungen aus der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006 (ABl. Nr. 363 vom 20.12.2006, S. 81) sind beachtet worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (Thüringer PÜZ-Stellenanerkennungsverordnung - ThürPÜZAVO -) vom 7. Februar 199705.03.1997
Eingangsformel05.03.1997
§ 1 - Anerkennung28.12.2009
§ 2 - Anerkennungsvoraussetzungen28.12.2009
§ 3 - Allgemeine Pflichten28.12.2009
§ 4 - Besondere Pflichten28.12.2009
§ 5 - Anerkennungsverfahren28.12.2009
§ 6 - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung28.12.2009
§ 7 - Einheitliche Stelle28.12.2009
§ 8 - Gleichstellungsklausel05.03.1997
§ 9 - Inkrafttreten05.03.1997
Aufgrund des § 82 Abs. 6 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung
( ThürBO ) in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur:

§ 1 Anerkennung

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (
§ 21a Abs. 2 ThürBO ),
2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (
§ 24a Abs. 2 ThürBO ),
3.
Zertifizierungsstelle ( § 24b Abs. 1 ThürBO
),
4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (
§ 24b Abs. 2 ThürBO ),
5.
Überwachungsstelle für die Überwachung (
§ 20 Abs. 6 ThürBO ) oder
6.
Prüfstelle für die Überprüfung (
§ 20 Abs. 5 Satz 1 ThürBO ),
wenn sie die Voraussetzungen nach § 2
erfüllt.
(1a) Weitere Niederlassungen der nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung;
§ 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen. Weitere Niederlassungen der nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen; die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der weiteren Niederlassungen untersagen, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 nicht erfüllt sind.
(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden;
§ 72 Abs. 2 Satz 2 ThürBO gilt entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen sowie eine Person haben, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen gleichwertigen ausländischen Einrichtung abgeschlossen haben und
1.
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
2.
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
3.
für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten,
4.
für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5
eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten sowie
5.
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6
eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich
nachweisen. Der Leiter einer Prüfstelle muß diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter des Leiters, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. Der Leiter und der Stellvertreter, wenn ein solcher bestellt ist, müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
1.
darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
2.
muß die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen,
3.
darf durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt sein,
4.
muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
5.
hat die Gewähr dafür zu bieten, daß er neben seinen Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausübt, der die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Leiter nicht beeinträchtigt.
Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten auch im Fall vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen verfügen über
1.
die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
2.
schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,
3.
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeit.
(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter und, soweit bestellt, sein Stellvertreter, unparteilich sind. Hierzu kann von der Anerkennungsbehörde verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufträge nur an gleichfalls dafür anerkannten Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

§ 3 Allgemeine Pflichten

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen
1.
im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte in Anspruch genommen werden können,
2.
die Vertraulichkeit und Unparteilichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
3.
der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
4.
regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
5.
ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, daß die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,
6.
Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
7.
Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben,
8.
die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie von Vorgaben nach
§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und auch dem Personal zugänglich machen und
9.
einen Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.

§ 4 Besondere Pflichten

(1) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeit anzufertigen. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüf- oder Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind vom Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde, soweit nicht durch eine Rechtsverordnung aufgrund des
§ 82 Abs. 4 ThürBO eine andere Behörde bestimmt ist.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.
Angabe, auf welche der in § 1 Abs. 1
genannten Tätigkeitsbereiche sich die Anerkennung beziehen soll,
2.
Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach
§ 20 Abs. 2 ThürBO bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
3.
Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
4.
Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragstellenden Person, des Leiters und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
5.
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
6.
Angabe des Geburtsdatums des Leiters,
7.
Angaben zu Unterauftragnehmern und
8.
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
1.
die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind,
2.
die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen oder Mängel aufweisen,
3.
die Mitteilung, ob eine Überprüfung beim Antragsteller und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den voraussichtlichen Zeitrahmen und
4.
die verfügbaren Rechtsbehelfe sowie einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung beim Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen unverzüglich mit dem Antragsteller ab.
(5) Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn
1.
die Antragsunterlagen unvollständig sind oder sonst erhebliche Mängel aufweisen oder
2.
bei Überprüfungen beim Antragsteller oder der Durchführung von Vergleichsuntersuchungen erhebliche Mängel festgestellt werden,
und die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller einmal für eine begrenzte Dauer verlängern, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.

§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erlischt,
1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
2.
durch Fristablauf oder
3.
wenn der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Anerkennung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle ist zu widerrufen, wenn
1.
nachträglich Gründe eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
2.
der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
3.
sie gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Person des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
1.
ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
2.
nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch nach
§ 3 Nr. 4 teilnimmt oder
3.
sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen nach
§ 4 Abs. 1 beteiligt.

§ 7 Einheitliche Stelle

Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (
§§ 71a bis 71e ThürVwVfG
).

§ 8 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 7. Februar 1997
Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur
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