ThürHAVO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (ThürHAVO)

Thüringer Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (ThürHAVO)
*)
Vom 4. Dezember 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) sind beachtet worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (ThürHAVO) vom 4. Dezember 200929.12.2009
Eingangsformel29.12.2009
§ 129.12.2009
§ 229.12.2009
§ 329.12.2009
§ 429.12.2009
§ 529.12.2009
Aufgrund des § 20 Abs. 5 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

§ 1

Für
1.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung
a)
tragender Stahlbauteile,
b)
tragender Aluminiumbauteile und
c)
von Betonstahlbewehrungen,
2.
die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
3.
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
4.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen,deren Standsicherheit gefährdet ist, müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 ThürBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
1.
Nummer 1a nach der laufenden Nummer 2.4.4,
2.
Nummer 1b nach der laufenden Nummer 2.4.1,
3.
Nummer 1c nach der laufenden Nummer 2.3.4,
4.
Nummer 2 nach der laufenden Nummer 2.5.1,
5.
Nummer 3 nach der laufenden Nummer 2.3.1,
6.
Nummer 4 nach der laufenden Nummer 2.3.11.

§ 2

Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Satz 1 und danach für Tätigkeiten nach
1.
§ 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Abständen von höchstens drei Jahren
2.
§ 1 Satz 1 Nr. 2 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. Für die in § 1 Satz 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürBO und die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 ThürBO.

§ 3

(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 ThürBO erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates belegt werden.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte oder Bauarten abweichend von den Regelungen der §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 ThürBO nicht zu erwarten sind.

§ 4

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten vom 15. September 1999 (GVBl. S. 569) außer Kraft.
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