ThürSchiedsVO-SGB XII
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Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürSchiedsVO-SGB XII) Vom 21. Oktober 1994

Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürSchiedsVO-SGB XII) Vom 21. Oktober 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 15 geändert Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 777)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürSchiedsVO-SGB XII) vom 21. Oktober 199404.11.1994
Eingangsformel04.11.1994
§ 1 - Zusammensetzung der Schiedsstelle04.11.1994
§ 2 - Bestellung der Mitglieder04.11.1994
§ 3 - Amtsperiode04.11.1994
§ 4 - Abberufung und Amtsniederlegung01.05.2008
§ 5 - Amtsführung04.11.1994
§ 6 - Einleitung des Schiedsverfahrens04.11.1994
§ 7 - Vorbereitung und Leitung der Sitzung04.11.1994
§ 8 - Verfahren04.11.1994
§ 9 - Entscheidungen04.11.1994
§ 10 - Verfahrensgebühr01.05.2008
§ 11 - Entschädigung01.05.2008
§ 12 - Geschäftsordnung01.05.2008
§ 13 - Zuständige Behörde01.05.2008
§ 14 - Aufsicht01.05.2008
§ 15 - Inkrafttreten29.12.2009
Aufgrund des § 94 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch VO vom 05.05.1995 (GVBl. S. 202), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus dem Vorsitzenden, fünf Vertretern der Träger der Einrichtungen sowie fünf Vertretern der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.
(2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder haben bis zu zwei Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger der Sozialhilfe oder einem Einrichtungsträger tätig sein.

§ 2 Bestellung der Mitglieder

(1) Als Vertreter der Einrichtungen und deren Stellvertreter bestellen:
1.
drei Mitglieder und deren Stellvertreter die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen,
2.
ein Mitglied und dessen Stellvertreter der Thüringische Landkreistag und der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gemeinsam,
3.
in Mitglied und dessen Stellvertreter die im Lande vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger gemeinsam.
(2) Als Vertreter der örtlichen Träger der Sozialhilfe bestellen der Thüringische Landkreistag und der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gemeinsam drei Mitglieder und deren Stellvertreter. Als Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bestellt das Ministerium für Soziales und Gesundheit zwei Mitglieder und deren Stellvertreter.
(3) Die Bestellung des Vorsitzenden, der Mitglieder und der jeweiligen Stellvertreter bedarf der Schriftform. Die Bestellung wird wirksam, sobald diese ihr Einverständnis der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich mitgeteilt haben. Die Geschäftsstelle teilt die Bestellung den beteiligten Organisationen mit.

§ 3 Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am ersten Tage des auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden, der Mitglieder und der jeweiligen Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen ihr Amt weiter, bis ihre Nachfolger bestellt sind. Die erneute Bestellung ist möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird von den jeweils für die Bestellung zuständigen Organisationen nach § 2 Abs. 1 oder 2 für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied bestellt.

§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können von den beteiligten Organisationen gemeinsam unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers abberufen werden. Auf Antrag einer der beteiligten Organisationen können sie aus wichtigem Grund durch das Landesverwaltungsamt abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nach Abwägung ihrer Interessen den beteiligten Organisationen eine weitere Zusammenarbeit mit demjenigen, der abberufen werden soll, bis zum Ende der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. Dem betroffenen Vorsitzenden oder Stellvertreter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter können unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.
(3) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich mitzuteilen; sie unterrichtet die übrigen beteiligten Organisationen.
(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle ihr Amt niederlegen.

§ 5 Amtsführung

(1) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich einen seiner Stellvertreter zur Teilnahme auffordern und die Verhinderung sowie den Stellvertreter der Geschäftsstelle der Schiedsstelle mitteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Stellvertreter entsprechend.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem schriftlichen Antrag einer Partei. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle einzureichen.
(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
1.
die Bezeichnung der Parteien,
2.
den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen,
3.
die Angabe der Gründe, aus denen eine Vereinbarung nicht erzielt werden konnte,
4.
einen Entscheidungsantrag.
Die Unterlagen, die den Verhandlungen über den streitigen Punkt zugrunde gelegen haben, sind beizufügen.
(3) Die Geschäftsstelle leitet der anderen Partei eine Ausfertigung des Antrags einschließlich der Unterlagen zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.

§ 7 Vorbereitung und Leitung der Sitzung

(1) Der Vorsitzende legt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
(2) Die Ladungsfrist für Parteien und Mitglieder soll zwei Wochen nicht unterschreiten. Die Ladung enthält Angaben über Zeit und Ort der Sitzung sowie über den Gegenstand und die von den Parteien eingereichten Unterlagen. Es kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, sofern in der Ladung darauf hingewiesen wurde. Zeit und Ort der Sitzung sind den Stellvertretern mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die Parteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.

§ 8 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung.
(2) Stellvertretende Mitglieder können als Zuhörer teilnehmen.
(3) Die Schiedsstelle kann durch Beschluß Zeugen und Sachverständige hinzuziehen, wenn die Parteien dies beantragen.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem bei der Verhandlung anwesenden Mitglied der Schiedsstelle zu unterzeichnen.

§ 9 Entscheidungen

(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je drei Vertreter der Träger der Einrichtungen und der Träger der Sozialhilfe anwesend sind. Tritt die Schiedsstelle wegen vorheriger Beschlußunfähigkeit erneut zur Beratung über denselben Gegenstand zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen.
(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet nichtöffentlich in Abwesenheit der Parteien. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 10 Verfahrensgebühr

(1) Das Landesverwaltungsamt erhebt für die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle Gebühren. Die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Parteien setzt der Vorsitzende nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und dem Aufwand der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle mit einem Betrag zwischen 250 und 2500 Euro fest.
(2) Die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen je zur Hälfte die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen und die Sozialhilfeträger, untereinander als Gesamtschuldner, entsprechend der Sitzverteilung in der Schiedsstelle.

§ 11 Entschädigung

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den für die Angehörigen der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 geltenden Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwendungen erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festsetzen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Pauschalbetrag vom Landesverwaltungsamt festgesetzt.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwendungen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelung.
(3) Sachverständige und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.

§ 12 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch das Landesverwaltungsamt bedarf.

§ 13 Zuständige Behörde

Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 14 Aufsicht

Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben das für Sozialhilfe zuständige Ministerium.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 21. Oktober 1994
Die Landesregierung
Der MinisterpräsidentDer Minister für Soziales und Gesundheit
Dr. VogelDr. Pietzsch
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