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Thüringer Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Thüringer Personenstandsverordnung -ThürPStV-) Vom 9. Dezember 2008

Thüringer Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Thüringer Personenstandsverordnung -ThürPStV-) Vom 9. Dezember 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 257, 258)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Thüringer Personenstandsverordnung - ThürPStV -) vom 9. Dezember 200801.01.2009
Eingangsformel01.01.2009
§ 1 - Bestellung der Standesbeamten01.01.2009
§ 2 - Eignung zum Standesbeamten01.01.2009
§ 3 - Beendigung der Bestellung01.01.2009
§ 4 - Aufbewahrung der Zweitbücher, Sicherungsregister und Sammelakten01.01.2011
§ 5 - Siegelführung der Standesämter01.01.2009
§ 6 - Übergangsbestimmung01.01.2009
§ 7 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2009
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2009
Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), und des § 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 1) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bestellung der Standesbeamten

(1) Die Gemeinden bestellen für ihren Zuständigkeitsbereich Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl.
(2) Für jedes Standesamt ist einer der Standesbeamten zum Leiter des Standesamts zu bestellen. Er verteilt die Geschäfte.
(3) Die Bestellung zum Standesbeamten und zum Leiter eines Standesamts erfolgen durch Aushändigung einer Urkunde. Die Bestellungen sind auf Widerruf auszusprechen.
(4) Zum Standesbeamten ist in der Regel ein Beamter zu bestellen.
(5) Die Standesbeamten haben sich ständig fortzubilden.

§ 2 Eignung zum Standesbeamten

(1) Die erforderliche fachliche Eignung für die Bestellung zum Standesbeamten besitzt, wer
1.
die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Befähigung besitzt,
2.
an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
3.
als Sachbearbeiter oder zur Einweisung bei einem Standesamt mindestens drei Monate tätig gewesen ist.
(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen.

§ 3 Beendigung der Bestellung

(1) Die Bestellung zum Standesbeamten erlischt, wenn der Standesbeamte aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu seinem Dienstherrn oder kommunalen Arbeitgeber ausscheidet.
(2) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Standesbeamten und zum Leiter des Standesamts jederzeit schriftlich widerrufen. Erweist sich der Standesbeamte fachlich oder persönlich als ungeeignet, so hat die Gemeinde die Bestellung zu widerrufen. Aus diesem Grund können auch die Aufsichtsbehörden den Widerruf der Bestellung verlangen.
(3) Die Bestellung zum Standesbeamten ist zu widerrufen, wenn der Standesbeamte nicht innerhalb von drei Jahren an mindestens zwei Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte teilgenommen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinden haben der oberen und der unteren Aufsichtsbehörde Bestellungen, die Beendigung von Bestellungen und die Teilnahme der Standesbeamten an Fortbildungsveranstaltungen anzuzeigen.

§ 4 Aufbewahrung der Zweitbücher, Sicherungsregister und Sammelakten

(1) Die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Zweitbücher verbleiben bei den unteren Aufsichtsbehörden. Die unteren Aufsichtsbehörden führen diese Zweitbücher fort, soweit sie nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften fortzuführen sind und nicht von den Standesämtern elektronisch fortgeführt werden.
(2) Die in der Übergangszeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 angelegten papiergebundenen Sicherungsregister sind nach Abschluss den unteren Aufsichtsbehörden zur Aufbewahrung und Fortführung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zu übergeben.
(3) Sammelakten sind von den Standesämtern jahrgangsweise und sachlich entsprechend dem Ereignisfall zu führen. Die Zuordnung zu dem einzelnen Registereintrag ist zu gewährleisten. Für bis zum 3. Oktober 1990 angelegte Register kann es bei der bisherigen, unter anderen Gesichtspunkten erfolgten Sammelaktenführung bleiben. Die nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Auflösung der Urkundenstellen bei den Landkreisen den unteren Aufsichtsbehörden zur gesonderten Aufbewahrung übergebenen Sammelakten verbleiben bei den unteren Aufsichtsbehörden. Die zuständigen Standesbeamten haben uneingeschränkten Zugang zu den dortigen Sammelakten. Im Einvernehmen mit der unteren Aufsichtbehörde können die Sammelakten an das registerführende Standesamt zurückgeführt werden.

§ 5 Siegelführung der Standesämter

Die Standesämter führen das kleine Landessiegel. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 6 Übergangsbestimmung

Bestellungen zum Standesbeamten und zum Leiter eines Standesamts, die bis zum 31. Dezember 2008 vorgenommen worden sind, gelten fort. Für ihre Beendigung gilt § 3.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten
1.
die Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes vom 3. Juli 1991 (GVBl. S. 196) und
2.
die Thüringer Verordnung zur Auflösung der Urkundenstellen bei den Landkreisen vom 3. September 1997 (GVBl. S. 342)
außer Kraft.
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