Thüringer Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (ThürAGPStG) Vom 18. September 2008
Thüringer Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (ThürAGPStG) Vom 18. September 2008
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291, 292) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 18. September 2008 (GVBl. S. 313)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (ThürAGPStG) vom 18. September 2008 | 01.01.2009 |
Eingangsformel | 01.01.2009 |
§ 1 - Standesämter | 01.01.2009 |
§ 2 - Standesamtsaufsicht | 01.01.2009 |
§ 3 - Besondere Zuständigkeiten | 01.09.2009 |
§ 4 - Notfallbestellung | 01.01.2009 |
§ 5 - Kosten | 01.01.2009 |
§ 6 - Übergangsbestimmung | 01.01.2009 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Standesämter
Die Aufgaben der nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.122) in der jeweils geltenden Fassung für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) nehmen die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 2 Standesamtsaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen
1.
die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Aufsichtsbehörden,
2.
das Landesverwaltungsamt als obere Aufsichtsbehörde und
3.
das für das Personenstandswesen zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde.
(2) Beschäftigte des Standesamts einer kreisfreien Stadt dürfen nicht mit Aufgaben der unteren Aufsichtsbehörde befasst werden.
§ 3 Besondere Zuständigkeiten
(1) Zuständige Verwaltungsbehörden oder zuständige Behörden nach dem Personenstandsgesetz und den zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Aufsichtsbehörden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die obere Aufsichtsbehörde ist zuständig
1.
für den Vollzug des § 25 PStG,
2.
für die Erteilung der Zustimmung nach § 66 Abs. 2 und 3 PStG,
3.
für die Prüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen, ob die frühere Ehe als aufgelöst, nichtig oder nicht bestehend anzusehen ist, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben (§ 107 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), und keiner der Ehegatten außerdem Deutscher war oder als heimatloser Ausländer oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterstand.
(3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizei zuständig. Die schriftliche Anzeige ist von derjenigen Polizeidienststelle zu erstatten, die die amtlichen Ermittlungen führt oder in deren Bereich der Tod eingetreten ist.
§ 4 Notfallbestellung
Im Notfall kann die untere Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte eines Standesamts vorübergehend einem anderen Standesamt übertragen. Ist ein Standesamt einer kreisfreien Stadt betroffen oder sind nicht nur Standesämter innerhalb eines Landkreises betroffen, steht die Befugnis zur Notfallbestellung der oberen Aufsichtsbehörde zu.
§ 5 Kosten
Die nach § 72 PStG zu erhebenden Gebühren und Auslagen sowie die Zwangs- und Bußgelder fließen den Gemeinden zu.
§ 6 Übergangsbestimmung
Die nach § 52 des Personenstandsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 12. Februar 1992 (GVBl. S. 66) in der bis zum 30. April 2008 geltenden Fassung und § 10 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) gebildeten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden örtlichen Zuständigkeiten gelten ebenso wie die aufgrund des § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 329) getroffenen Regelungen fort, solange die Gemeinden nicht durch öffentlich-rechtliche Regelung nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung oder des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit neue örtliche Zuständigkeiten begründen. In der Regelung sind die neuen örtlichen Zuständigkeiten zu bezeichnen und die notwendigen Festlegungen, insbesondere über die Registerführung und Kostenverteilung, zu treffen. Die Regelung ist der oberen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
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