Thüringer Verwaltungskostenordnung für Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ThürVwKostOBo) Vom 22. März 2005
Thüringer Verwaltungskostenordnung
für Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ThürVwKostOBo)
Vom 22. März 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert, Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 06. Dezember 2010 (GVBl. S. 546) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verwaltungskostenordnung für Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ThürVwKostOBo) vom 22. März 2005 | 08.04.2005 |
§ 1 | 31.12.2010 |
§ 2 | 31.12.2010 |
Anlage - Verwaltungskostenverzeichnis | 31.12.2010 |
§ 1
(1) Für öffentliche Leistungen der oberen Katasterbehörde, der Flurbereinigungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Zuge der Bearbeitung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 )BGBl. I S. 2414 in der jeweils geltenden Fassung werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
(2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Umsatzsteuerpflicht ist sie dem Kostenpflichtigen in Rechnung zu stellen und gesondert auszuweisen.
(3) Die Thüringer allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach Absatz 1 tritt Nummer 8 der Anlage zur Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 9. Dezember 1996 (GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 18. April 2000 (GVBl. S. 104), außer Kraft.
Erfurt, den 22. März 2005
Die Landesregierung | |
Der Ministerpräsident | Der Minister für Bau und Verkehr |
Dieter Althaus | Trautvetter |
Anlage
(zu
§ 1 Abs. 1
)
Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr/Auslage in Euro |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Baulandumlegung nach dem Baugesetzbuch | ||
1.1 | verfahrenstechnische Leistungen nach den §§ 46 bis 63 sowie den §§ 66 bis 77 | je Ordnungsnummer mindestens jedoch pro Verfahren | 300 bis 1 000 3 000 |
1.2 | Zuschlag für die Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 | bis 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bei jeder betroffenen Ordnungsnummer | |
1.3 | Zuschlag für die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 | bis 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bei jeder betroffenen Ordnungsnummer | |
1.4 | Mehrarbeit, die dadurch entsteht, dass der rechtskräftige Bebauungsplan während des Baulandumlegungsverfahrens wesentlich geändert wird und umfangreiche Folgearbeiten verursacht werden sowie Mehrarbeit, die durch Nachträge zum Umlegungsplan entsteht | Zuschlag bis 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bei jeder betroffenen Ordnungsnummer | |
2 | Vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch | ||
verfahrenstechnische Leistungen nach den §§ 80 bis 84 | je Ordnungsnummer mindestens jedoch pro Verfahren | 200 bis 800 2 400 | |
3 | Geb ühren nach dem Zeitaufwand | ||
Die Gebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessen, wenn keine Gebührensätze für die entsprechenden Tätigkeiten oder öffentlichen Leistungen in diesem Verwaltungskostenverzeichnis festgelegt sind. | |||
3.1 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer | je ¼-Stunde | 19,80 |
3.2 | Messtruppführer, technische Fachkräfte, Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer | je ¼-Stunde | 15,40 |
3.3 | sonstige technische Kräfte, Bürokräfte, Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer | je ¼-Stunde | 12,10 |
4 | Auslagen | ||
4.1 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen | in voller Höhe | |
4.2 | Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde | in voller Höhe | |
4.3 | Leistungen von Gutachtern und Sachverständigen (z. B. Verkehrswertgutachten) | in voller Höhe |
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