Thüringer Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes Vom 25. Juni 2001
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes Vom 25. Juni 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 2 neu eingefügt durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 536) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes vom 25. Juni 2001 | 06.07.2001 |
Eingangsformel | 06.07.2001 |
§ 1 | 31.12.2010 |
§ 2 | 01.01.2010 |
§ 3 | 01.01.2010 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Das für die innere Landesverwaltung zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung die Bestimmungen, die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.
§ 2
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Abs. 2 des BBiG in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter Träger der Sozialversicherung, soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, zu bestimmen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 25. Juni 2001
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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